Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Anträge auf Restzahlung durch die Mitgliedstaaten - Begriff - Tragweite

(Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 5 Absatz 4 und 6 Absatz 1)

2. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Begriff nicht zuschussfähige Ausgaben" - Entscheidung über die fehlende Zuschussfähigkeit - Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission - Auswirkungen der Kürzung oder Streichung des Gemeinschaftszuschusses auf den Restbetrag des nationalen Zuschusses

(Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 1 und 6)

3. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Vorsorgliche Rückzahlung des nationalen Zuschusses auf Verlangen des betroffenen Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Anwendung des nationalen Rechts

4. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Anträgen auf Restzahlung - Spätere Überprüfung dieser Anträge - Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 5 Absatz 4; Entscheidung 83/673 der Kommission, Artikel 7)

Leitsätze

$$1. Ein Mitgliedstaat darf bei der Bestätigung der ihm vom Empfänger eines finanziellen Zuschusses des Europäischen Sozialfonds vorgelegten Abrechnungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds nicht nur eine bloß technische Prüfung der getätigten Ausgaben vornehmen, sondern er muss sich vielmehr vergewissern, dass die Kosten den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, dem Preis der Gegenstände und Dienstleistungen auf dem nationalen Markt sowie der Sachdienlichkeit der Anlastung der Kosten in einer komplexen Struktur angemessen sind. Er muss sich daher zum einen vergewissern, dass die vom Empfänger des Zuschusses getätigten Ausgaben sachdienlich" sind, und zum anderen, dass dieser eine wirtschaftliche Haushaltsführung" getätigt hat.

Doch trägt die Kommission, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung die abschließende Entscheidung trifft, dafür gegenüber den Empfängern allein die rechtliche Verantwortung. Da die abschließende Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ausschließlich der Kommission obliegt, die gegenüber sämtlichen Marktbeteiligten der verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kriterien anwendet, scheidet somit die Gefahr einer unterschiedlichen Behandlung aus.

( vgl. Randnrn. 27, 30-32, Tenor 1 )

2. Wie aus der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds hervorgeht, sind als nicht zuschussfähige Ausgaben" nicht nur diejenigen Kosten einzustufen, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht vom Europäischen Sozialfonds finanziert werden können, sondern auch diejenigen, die zwar auf dieser Grundlage zuschussfähig sind, jedoch gemäß Artikel 6 dieser Verordnung bei der endgültigen Abrechnung nicht berücksichtigt werden können, weil die Verwendung des Zuschusses des Fonds nicht den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung entsprach. In diesem Rahmen ist die Entscheidung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Kosten für eine vom Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Bildungsmaßnahme nicht zu bestätigen, weil diese ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig seien, als Vorschlag an die Kommission aufzufassen, diese Ausgaben als nicht zuschussfähig zu betrachten. Deshalb ist die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit der Entscheidung, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestimmter Ausgaben nicht zu bestätigen, vorgeschlagene Kürzung oder Streichung des nationalen Zuschusses Gegenstand einer abschließenden Entscheidung der Kommission, die sich auf den dem Zuschuss des Europäischen Sozialfonds entsprechenden Teil der Beihilfe bezieht. Diese von der Kommission getroffene endgültige Entscheidung über die Genehmigung bestimmt den Betrag der Restzahlung des nationalen Zuschusses.

( vgl. Randnrn. 36, 40, 48, Tenor 2-3 )

3. Das Gemeinschaftsrecht hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran, rein vorsorglich die Rückzahlung des nationalen Zuschusses und des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu verlangen, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat.

( vgl. Randnrn. 56-57, Tenor 4 )

4. Die sachliche und rechnerische Bestätigung der im Antrag auf Restzahlung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, den Antrag auf Restzahlung später zu überprüfen und der Kommission gegebenenfalls einen geänderten Antrag vorzulegen und dabei eine Kürzung des Zuschusses vorzuschlagen. Wenn die nationalen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so nehmen sie keine zweite sachliche und rechnerische Bestätigung im Sinne dieses Artikels vor, sondern üben die Befugnis aus, die ihnen nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds zusteht.

( vgl. Randnrn. 61-62, Tenor 5 )