1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Umsätze, die im Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten getätigt werden - Erlangung der Steuerpflichtigeneigenschaft - Zuerkennung durch die Steuerverwaltung - Unbeachtlich - Scheitern der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit - Unbeachtlich für das Recht auf Vorsteuerabzug
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 und 17)
2 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung und das Optionsrecht für diese Lieferungen beizubehalten - Umfang - Unmöglichkeit der Getrenntbehandlung von Gebäuden und dazugehörigem Grund und Boden
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie Anhänge F Nummer 16 und G Nummer 1 Buchstabe b)
1 Die Artikel 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sind dahin auszulegen, daß das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für Umsätze entrichtet worden ist, die im Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten getätigt wurden, selbst dann fortbesteht, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer bekannt ist, daß die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, nicht ausgeübt werden wird.
Die Entstehung des Rechts auf Abzug der für erste Investitionsausgaben entrichteten Mehrwertsteuer hängt nämlich keineswegs von einer förmlichen Zuerkennung der Steuerpflichtigeneigenschaft durch die Steuerverwaltung ab. Diese Zuerkennung bewirkt nur, daß diese Eigenschaft, nachdem sie einmal zuerkannt worden ist, dem Steuerpflichtigen außer in Betrugs- oder Mißbrauchsfällen nicht mehr rückwirkend aberkannt werden kann, ohne daß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen wird. Als Steuerpflichtiger hat zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten.
(vgl. Randnrn. 34, 38, 42, Tenor 1)
2 Aus der in Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie getroffenen Unterscheidung zwischen der Lieferung von Baugrundstücken, die als "erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten" beschrieben werden, und der vor dem Erstbezug erfolgten Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden - wobei nach dieser Bestimmung jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk als Gebäude gilt - sowie aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, der sich auf "die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden" bezieht, ergibt sich, daß Gebäude oder Gebäudeteile und der dazugehörige Grund und Boden für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht voneinander getrennt behandelt werden können.
Somit können sich die Steuerbefreiung und das Optionsrecht, auf die sich Artikel 28 Absatz 3 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen F Nummer 16 und G Nummer 1 Buchstabe b bezieht, wonach die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit die vor dem Erstbezug erfolgte Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden weiterhin von der Steuer befreien und den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen können, für die Besteuerung einer solchen Lieferung zu optieren, nur zusammen auf die Gebäude oder Gebäudeteile und den dazugehörigen Grund und Boden erstrecken.
(vgl. Randnrn. 47, 49-51)