Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verpflichtung der Vertriebsgesellschaften für Erdölerzeugnisse, die ihre Pflicht zur Vorratshaltung auf im Inland niedergelassene Raffinerien übertragen wollen, sich bei diesen Raffinerien einzudecken - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Sicherheit - Keine Rechtfertigung
(EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG])
$$Ein Mitgliedstaat, der eine Regelung über die obligatorische Haltung von Sicherheitsvorräten an Erdölerzeugnissen erlässt und aufrechterhält, die die den Vertriebsgesellschaften gebotene Möglichkeit, ihre Pflicht zur Vorratshaltung auf im Inland niedergelassene Raffinerien zu übertragen, unmittelbar mit der Verpflichtung verknüpft, Erdölerzeugnisse bei diesen Raffinerien zu beziehen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).
Eine solche Regelung stellt dadurch eine diskriminierende Behandlung der Erdölerzeugnisse der in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Raffinerien dar, dass sie den Vertrieb dieser Erzeugnisse erschwert, da die Vertriebsgesellschaften sich von ihrer Verpflichtung, Erdölerzeugnisse in ihren Anlagen zu lagern, nicht befreien können, wenn sie ihre Erdölerzeugnisse in den in diesen Staaten gelegenen Raffinerien kaufen, und ist nicht durch das Ziel der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) gerechtfertigt, da dieses Ziel mit weniger einschneidenden Maßnahmen hätte erreicht werden können.
( vgl. Randnrn. 26, 31-32 und Tenor )