1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Informatisierte Datenbank eines Mitgliedstaats - Weitergabe von Daten, die von einem Erzeuger übermittelt wurden, der früher Ausgleichszahlungen beantragt hatte, an einen neuen Betriebsinhaber durch die zuständige Behörde - Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 3508/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 9)
2 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Ablehnung der Weitergabe von Informationen, die für einen ordnungsgemäßen Beihilfeantrag erforderlich sind, durch die zuständige Behörde - Verhängung von Sanktionen auf der Grundlage nicht weitergegebener Informationen - Unzulässigkeit
(Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 9)
1 Die Artikel 3 Absatz 1 und 9 der Verordnung Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gestatten es den zuständigen Behörden, nach Abwägung der Interessen der Betroffenen Daten über die in den Vorjahren angebauten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, die ihnen von einem oder für einen Erzeuger übermittelt wurden, der früher Zahlungen für Ackerflächen beantragt hatte, an einen neuen Betriebsinhaber weiterzugeben, der diese Daten benötigt, um Zahlungen für dieselben Flächen beantragen zu können, und sie nicht auf anderem Weg erhalten kann.
(vgl. Randnr. 39, Tenor 1)
2 Lehnt die zuständige Behörde die Weitergabe von Informationen ab, die für einen ordnungsgemäßen Beihilfeantrag erforderlich sind, so darf sie nicht gegen den Antragsteller auf der Grundlage der Informationen, die sie ihm auf sein Auskunftsgesuch hin vorenthalten hatte, Sanktionen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen verhängen.
(vgl. Randnr. 47, Tenor 2)