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Leitsätze

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1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch ein System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund

(EG-Vertrag, Artikel 222 [jetzt Artikel 295 EG])

2. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, nach der Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen erwerben dürfen und jede über eine festgelegte Höhe hinausgehende Beteiligung an bestimmten nationalen Unternehmen der vorherigen Genehmigung bedarf Unzulässigkeit Rechtfertigung mit wirtschaftlichen Gründen Kein Rechtfertigungsgund

(EG-Vertrag, Artikel 73b und 73d Absatz 1 [jetzt Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 EG])

Leitsätze

1. Die Bedenken, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen, erlauben es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich auf ihre Eigentumsordnung, die Gegenstand von Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) ist, zu berufen, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten zu rechtfertigen, die sich aus einem System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen ergeben. Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

( vgl. Randnrn. 47-48 )

2. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung erlässt und beibehält, nach der zum einen Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten nationalen Unternehmen erwerben dürfen und zum anderen der Erwerb einer über eine festgelegte Höhe hinausgehenden Beteiligung an bestimmten nationalen Unternehmen der vorherigen Genehmigung des Staates bedarf, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG).

Eine solche Regelung stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung dar, für die es keine Rechtfertigung gibt. Insoweit können weder die in der fraglichen Regelung angeführten wirtschaftspolitischen Ziele noch die Ziele der Wahl eines strategischen Partners, einer Stärkung der Wettbewerbsstruktur des fraglichen Marktes sowie der Modernisierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Produktionsmittel eine überzeugende Rechtfertigung für Beschränkungen der betreffenden Grundfreiheit darstellen, da sie alle über die in Artikel 73d Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 Absatz 1 EG) genannten Gründe hinausgehen.

( vgl. Randnrn. 46, 52, Tenor 1 )