1 Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Verbot einer Etikettierung, die den Käufer irreführen kann - Nationale Regelung, mit der dieses Verbot übernommen wurde - Zulässigkeit
(Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i)
2 Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu untersagen, die nicht mit Angaben in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache versehen sind - Umfang - Vorschriften, die über diese Verpflichtung hinausgehen - Unzulässigkeit - Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG)
(EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG], Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 14)
1 Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die vorsieht, dass die Etikettierung von Lebensmitteln und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Käufer oder den Verbraucher nicht irreführen dürfen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften der Lebensmittel, da eine solche Regelung im Wesentlichen den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür wiedergibt.
(vgl. Randnrn. 17, 29, Tenor 1)
2 Artikel 14 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden oder die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen zu gewährleisten. Eine solche Verpflichtung stellt eine nach Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.
(vgl. Randnrn. 25, 28-29, Tenor 2)