Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Ort der Zuwiderhandlung - Beweismittel - Anwendung des nationalen Rechts

(Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 455 Absatz 3)

2 Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Zuständiger Mitgliedstaat für die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben - Staat des Ortes der Zuwiderhandlung - Erhebung durch den Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde und der die vorgelegten Nachweise des Ortes der Zuwiderhandlung zu Unrecht nicht für ausreichend gehalten hat - Anwendung des Ausgleichsmechanismus

(Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 454 Absätze 2 und 3 Unterabsätze 3 und 4)

3 Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit Carnet TIR - Zuwiderhandlungen - Ort der Zuwiderhandlung - Erbringung des Nachweises - Frist

(Verordnung Nr. 2112/78 des Rates; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 455 Absatz 1)

Leitsätze

1 Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der bei internationalen Warentransporten mit Carnet TIR anwendbar ist, ist so auszulegen, daß der von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften festgestellt wurde, verlangte Nachweis des Ortes, an dem sie begangen wurde, nicht nur durch Vorlage von Urkunden geführt werden kann, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats Feststellungen getroffen haben, nach denen die Zuwiderhandlung auf ihrem Gebiet begangen wurde.

Da der Begriff des Nachweises gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt ist, sind grundsätzlich alle Beweismittel zulässig, die die Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten in vergleichbaren Verfahren zulassen. Aus Artikel 455 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 12/97 kann nichts anderes gefolgert werden. Diese Vorschrift betrifft einen anderen Fall, nämlich den Nachweis der Zuwiderhandlung als solcher. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat zwar ab 1997 die zulässigen Beweismittel für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Transitverfahrens beschränkt; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß er dies implizit auch für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung tun wollte. (vgl. Randnrn. 29, 31, 33, Tenor 1)

2 Artikel 454 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der bei internationalen Warentransporten mit Carnet TIR anwendbar ist, ist so auszulegen, daß der darin vorgesehene Ausgleichsmechanismus auch in einem Fall anzuwenden ist, in dem die Abgaben von dem Mitgliedstaat erhoben wurden, in dem die Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften festgestellt wurde, obwohl glaubhaft nachgewiesen wurde, daß der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat lag.

Der Ausgleichsmechanismus greift nämlich ein, wenn ein Mitgliedstaat Abgaben erhoben hat, obwohl er nach dem in Artikel 454 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2454/93 verankerten Grundsatz nicht zuständig war, weil er nicht der Staat war, in dem der später festgestellte Ort der Zuwiderhandlung lag; daher muß er auch in dem davon nicht grundlegend verschiedenen Fall eingreifen, daß der Mitgliedstaat, der die Abgaben erhoben hat, nach demselben Grundsatz nicht zuständig war, jedoch die vorgelegten Nachweise des Ortes der Zuwiderhandlung zu Unrecht zunächst nicht für ausreichend gehalten hat. (vgl. Randnrn. 39-40, Tenor 2)

3 Die Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 455 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die bei internationalen Warentransporten mit Carnet TIR anwendbar sind, sind so auszulegen, daß die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften festgestellt worden ist, dem Inhaber des Carnet TIR keine Ausschlußfrist zum glaubhaften Nachweis des tatsächlichen Ortes der Zuwiderhandlung von drei Monaten setzen kann.

Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 verweist für die Dauer der betreffenden Frist eindeutig auf Artikel 455 Absatz 1 derselben Verordnung, der seinerseits für die Dauer der darin festgelegten Frist auf Artikel 11 Absatz 1 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR verweist. Da dieser Artikel 11 die Frist von einem Jahr nennt, beträgt die Frist, innerhalb deren nach Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, nachgewiesen werden kann, ein Jahr. (vgl. Randnrn. 44, 49, Tenor 3)