61998J0254

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2000. - Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb gegen TK-Heimdienst Sass GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. - Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) - Feilbieten im Umherziehen von Fleischer- und Backwaren und anderen Lebensmitteln - Räumliche Begrenzung. - Rechtssache C-254/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-00151


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die das Feilbieten von Lebensmitteln im Umherziehen in einem bestimmten Verwaltungsgebiet den Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, die in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde ansässig sind - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund

(EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG])

Leitsätze


$$Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) steht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten.

Eine solche Regelung, die Verkaufsmodalitäten für bestimmte Waren betrifft, da sie die geographischen Gebiete bezeichnet, in denen jeder betroffene Wirtschaftsteilnehmer seine Waren nach dieser Vertriebsmethode in den Verkehr bringen kann, berührt nämlich, obwohl sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, das Inverkehrbringen inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse nicht in der gleichen Weise und ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel dadurch zu beeinträchtigen, daß sie den Zugang der Waren aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats stärker behindert als den von inländischen Waren. Dem steht nicht entgegen, daß die Regelung für jeden Teil des nationalen Hoheitsgebiets den Absatz aus anderen Landesteilen stammender ebenso wie den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren beeinträchtigt. Denn eine staatliche Maßnahme kann auch dann als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr qualifiziert werden, wenn sie nicht sämtliche inländischen Erzeugnisse begünstigt und auch nicht nur eingeführte Erzeugnisse, sondern auch inländische Erzeugnisse benachteiligt.

Eine derartige Regelung kann weder durch das Ziel, die Nahversorgung zugunsten ortsansässiger Unternehmen besonders zu schützen, gerechtfertigt werden, da derartige rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können, noch durch den Schutz der Gesundheit, da dieser Schutz durch Maßnahmen bewirkt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger einschränken.

(vgl. Randnrn. 24-25, 27, 29, 31-33, 36-37 und Tenor)

Parteien


In der Rechtssache C-254/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

gegen

TK-Heimdienst Sass GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón (Berichterstatter), J. -P. Puissochet, P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, vertreten durch Rechtsanwalt L. Pfleger, Wien,

- der TK-Heimdienst Sass GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. Lewisch, Wien,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl, Gesandte im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater R. Wainwright und K. Schreyer, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 30. Juni 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (Kläger) und der TK-Heimdienst Sass GmbH (Beklagte) wegen der von dieser ausgeübten Tätigkeit des Feilbietens im Umherziehen.

Das österreichische Recht

3 Nach § 53a Absatz 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) dürfen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler Waren, zu deren Feilhaltung sie aufgrund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten. Nach § 53a Absatz 2 GewO darf das Feilbieten in einem bestimmten (mehrere Gemeinden umfassenden) Verwaltungsbezirk nur von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die das betreffende Gewerbe auch in einer ortsfesten Betriebsstätte in diesem Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde ausüben. Es dürfen nur solche Waren feilgeboten werden, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden.

4 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, handelt nach der österreichischen Rechtsprechung sittenwidrig im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wer sich über § 53a der Gewerbeordnung in der Absicht hinwegsetzt, im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, sofern der konkrete Verstoß objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen.

Der Ausgangsrechtsstreit

5 Die Beklagte, die ihren Hauptsitz in Haiming (Tirol) und Zweigniederlassungen in Völs (Tirol) und Wolfurt (Vorarlberg) hat, betreibt ein Kleinhandelsgewerbe. Sie liefert auch Tiefkühlwaren an Letztverbraucher aus. Die Fahrer der Firma verteilen entlang einer in regelmäßigen Zeitabständen befahrenen Fahrtroute Kataloge mit den von der Beklagten geführten Tiefkühlwaren sowie Bestellformulare. Bestellungen können entweder bei der Zentrale oder direkt bei den Fahrern abgegeben werden. Die Auslieferung erfolgt im Zuge der nächsten Tour auf dieser Strecke. Die Lieferfahrzeuge sind außerdem mit einem festen Warenbestand ausgestattet; aus diesem Warenvorrat erfolgen auch Direktverkäufe ohne vorangegangene Bestellungen. Eine derartige Fahrtroute betreibt die Beklagte auch im Verwaltungsbezirk Bludenz, der nach dem Vorlagebeschluß nicht an Haiming, Völs oder Wolfurt angrenzt.

6 Der Kläger, ein Verein zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen, dessen Zweck vor allem die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist, beantragte vor Gericht, der Beklagten zu untersagen, insbesondere Lebensmittel in einem bestimmten österreichischen Verwaltungsbezirk im Umherziehen feilzubieten, solange sie nicht das Lebensmittelhändlergewerbe in diesem Verwaltungsbezirk oder einer an ihn angrenzenden Gemeinde in einer ortsfesten Betriebsstätte ausübt. Der Kläger stützte dieses Begehren auf § 53a GewO.

7 Das erstinstanzliche Gericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach dem Vorlagebeschluß war das Berufungsgericht der Auffassung, daß § 53a GewO nur die Regelung einer bestimmten Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) enthalte und deshalb nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag falle.

8 Der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 30 EG-Vertrag, insbesondere das Urteil Keck und Mithouard, und bemerkt, der Umstand, daß § 53a GewO nicht produktbezogen sei, sondern eine bestimmte Vertriebsform regele, daß er für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten, und daß er nur eine Beschränkung des Kreises der Absatzberechtigten mit sich bringe, spreche für seine Qualifikation als Verkaufsmodalität, die mit Artikel 30 EG-Vertrag vereinbar sei. Die genannte Bestimmung sei insofern Ausdruck einer landesweiten Besonderheit, als sie die Nahversorgung zugunsten ortsansässiger Unternehmen besonders schützen wolle, ein Ziel, das ohne eine solche Bestimmung in einem topographisch so stark gegliederten Land wie Österreich gefährdet erscheine.

9 Gegen dieses Ergebnis spreche allerdings, daß § 53a GewO möglicherweise eine verschleierte Beschränkung darstelle (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Mai 1986 in den Rechtssachen 87/85 und 88/85, Legia und Gyselinx, Slg. 1986, 1707, und vom 30. April 1991 in der Rechtssache C-239/90, Boscher, Slg. 1991, I-2023). Denn anders als die österreichischen Unternehmer sei ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in Österreich Lebensmittel durch Feilbieten im Umherziehen vertreiben wolle, gehalten, zusätzlich zu seiner Betriebsstätte im Sitzstaat zumindest eine weitere ortsfeste Betriebsstätte in Österreich zu errichten und zu betreiben.

10 Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 30 EG-Vertrag so auszulegen, daß er einer Regelung entgegensteht, wonach Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler Waren, zu deren Feilhaltung sie aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt sind, nur dann im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten dürfen, wenn sie in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie den Vertrieb in der genannten Form ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe auch in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben, wobei auch nur solche Waren im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilgeboten werden dürfen, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden?

Zur Zulässigkeit

11 Der Schutzverband hält die Vorabentscheidungsfrage für unzulässig. Zum einen enthalte § 53a GewO eine Verkaufsmodalität, und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hätte aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung hinreichend beurteilt werden können, insbesondere aufgrund des Urteils Keck und Mithouard und des Urteils vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen. Zum andern fehle dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ein grenzüberschreitender Bezug.

12 Das Verfahren gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit benötigen, mit dem sie befaßt sind (vgl. insbesondere Beschluß vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97, Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 10).

13 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des befaßten nationalen Gerichts, das in dem Rechtsstreit zu entscheiden hat, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 25).

14 Hier fragt das vorlegende Gericht, ob nationale Rechtsvorschriften wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, rein interne Wirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben oder ob sie vielmehr eine potentielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen, die unter Artikel 30 EG-Vertrag fallen könnte. Damit betrifft der Einwand des Klägers nicht die Zulässigkeit der Vorlage, sondern deren Inhalt.

15 Die Vorlagefrage ist somit zu beantworten.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

16 Die Vorlagefrage geht dahin, ob Artikel 30 EG-Vertrag nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten.

17 Nach Auffassung des Klägers und der österreichischen Regierung regelt § 53a Absatz 2 GewO lediglich eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und Mithouard, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten. Deshalb stellt diese Bestimmung nach der Meinung des Klägers nur eine Beschränkung des Kreises der Personen dar, die berechtigt sind, Waren im Umherziehen feilzubieten.

18 Der Kläger trägt weiter vor, grenznahen Anbietern stehe jederzeit die Möglichkeit offen, auch über die Grenze hinweg Lebensmittel durch Feilbieten im Umherziehen an österreichische Letztverbraucher auszuliefern, sofern sie das betreffende Gewerbe in einer an den österreichischen Verwaltungsbezirk, in dem sie Waren im Umherziehen feilbieten wollten, angrenzenden Gemeinde ausübten. Es stehe den Unternehmern anderer Mitgliedstaaten frei, die in § 53a GewO genannten Waren nach Österreich auszuführen, ohne dort eine ortsfeste Betriebsstätte zu haben.

19 Die Beklagte führt zunächst aus, § 53a Absatz 2 GewO erfuelle nicht die Voraussetzungen des Urteils Keck und Mithouard; da er den Direktvertrieb von Lebensmitteln im Umherziehen den an Ort und Stelle niedergelassenen Lebensmittelhändlern vorbehalte, stelle er keine bloße Vertriebsregelung dar. Auch sei er nicht unterschiedslos auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar, wie dies nach dem genannten Urteil für die Gültigkeit einer Regelung, die bestimmte Verkaufsmodalitäten einschränke oder verbiete, erforderlich sei.

20 Die Kommission ist dagegen der Meinung, daß § 53a Absatz 2 GewO eine Verkaufsmodalität betrifft. Er bezwecke keine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Er sei nicht produktbezogen und unterscheide nicht zwischen Waren, die in Österreich hergestellt seien und solchen, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden. Darüber hinaus gelte er für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten.

21 Jedoch ist die Kommission mit der Beklagten der Auffassung, daß § 53a Absatz 2 GewO eine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstelle, da er tatsächlich die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten stärker belaste, indem er ihnen zusätzliche Schwierigkeiten und/oder Ausgaben auferlege (Urteile vom 2. März 1983 in der Rechtssache 155/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 531; vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 247/81, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 1111; 87/85 und 88/85, Legia und Gyselinx, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909). Denn ein Bäcker, Fleischer oder Lebensmittelhändler aus einem anderen Mitgliedstaat, der seine Erzeugnisse in Österreich im Umherziehen feilbieten wolle, sei gezwungen, in diesem Staat mindestens eine zusätzliche Betriebsstätte zu erwerben und beizubehalten. Dies verursache zwangsläufig zusätzliche Kosten und führe dazu, daß diese Art des Verkaufs insbesondere für kleine Unternehmer nicht rentabel sei. Der Zugang zum österreichischen Markt werde für ihre Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten kämen, besonders erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

22 Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und deshalb durch Artikel 30 EG-Vertrag verboten (vgl. namentlich Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

23 In Randnummer 16 des Urteils Keck und Mithouard hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, daß die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten in dem betroffenen Mitgliedstaat beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag fällt, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

24 Eine nationale Regelung wie § 53a Absatz 2 GewO, nach der Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler Waren nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsgebiet, im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten, betrifft die Verkaufsmodalitäten für bestimmte Waren, da sie die geographischen Gebiete bezeichnet, in denen jeder betroffene Wirtschaftsteilnehmer seine Waren nach dieser Vertriebsmethode in den Verkehr bringen kann.

25 Sie berührt jedoch das Inverkehrbringen inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse nicht in der gleichen Weise.

26 Eine derartige Regelung verpflichtet nämlich Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler, die bereits eine ortsfeste Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat haben und die ihre Waren in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, im Umherziehen feilbieten wollen, in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde eine andere ortsfeste Betriebsstätte zu errichten oder zu erwerben, während die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer die Voraussetzung der ortsfesten Betriebsstätte bereits erfuellen. Somit haben Waren aus anderen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats wie inländische Waren nur, nachdem sie mit zusätzlichen Kosten belastet worden sind (siehe in diesem Sinne die Urteile Legia und Gyselinx, Randnr. 15, und Franzén, Randnr. 71).

27 Dem steht nicht entgegen, daß die Regelung den Absatz aus anderen Landesteilen stammender ebenso wie den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-277/91, C-318/91 und C-319/91, Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I-6621, Randnr. 37). Eine staatliche Maßnahme kann auch dann als diskriminierend oder protektionistisch im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr qualifiziert werden, wenn sie nicht sämtliche inländischen Erzeugnisse begünstigt und auch nicht nur eingeführte Erzeugnisse, sondern auch inländische Erzeugnisse benachteiligt (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior et Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 24).

28 Deshalb ist unerheblich, ob, wie der Kläger vorträgt, die österreichische Regelung auch Wirtschaftsteilnehmer erfaßt, die in einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen angrenzenden Gemeinde eine ortsfeste Betriebsstätte haben. Denn, selbst wenn dies der Fall wäre, verlöre diese Regelung ihren einschränkenden Charakter nicht allein dadurch, daß sie in einem Teilgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, nämlich dem Grenzgebiet, den Vertrieb der inländischen und der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Waren in gleicher Weise einschränkt.

29 Auch wenn eine nationale Regelung der fraglichen Art für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, behindert sie also doch den Zugang der Waren aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats stärker als den von inländischen Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 37).

30 Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind die einschränkenden Wirkungen dieser Regelung auch nicht so ungewiß und indirekt, daß sie nicht geeignet wären, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern. Waren aus anderen Mitgliedstaaten könnten nämlich in einem Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, der nicht im Grenzgebiet liegt, niemals im Umherziehen feilgeboten werden.

31 Folglich ist eine nationale Regelung, die es Bäckern, Fleischern und Lebensmittelhändlern verbietet, in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, Waren im Umherziehen feilzubieten, wenn sie das betreffende Gewerbe nicht auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer an ihn angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten, geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern.

32 Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, daß die österreichische Regelung die Nahversorgung zugunsten ortsansässiger Unternehmen besonders schützen wolle; dieses Ziel erscheine in einem topographisch so stark gegliederten Land wie Österreich andernfalls gefährdet. Deshalb ist zu prüfen, ob diese Regelung unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.

33 Rein wirtschaftliche Gründe können eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 39).

34 Zwar ist nicht auszuschließen, daß die Notwendigkeit, eine Verschlechterung der Nahversorgungsbedingungen in relativ abgelegenen Gebieten eines Mitgliedstaats zu verhindern, unter bestimmten Umständen eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels rechtfertigen kann; eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im gesamten nationalen Hoheitsgebiet gilt, steht jedoch auf alle Fälle außer Verhältnis zu diesem Ziel.

35 Die österreichische Regierung hat allerdings vorgetragen, der Zweck, die Nahversorgung in den durch die topographische Gliederung Österreichs geschaffenen Randlagen zu sichern, werde durch § 53a Absatz 1 GewO verfolgt, der es Bäckern, Fleischern und Lebensmittelhändlern gestatte, Waren im Umherziehen feilzubieten, während die in § 53a Absatz 2 GewO enthaltene Einschränkung ihren Grund in Hygieneueberlegungen finde.

36 Zwar ist der Schutz der Gesundheit einer der Gründe, die Ausnahmen von Artikel 30 EG-Vertrag rechtfertigen können; dieser Schutz kann jedoch durch Maßnahmen bewirkt werden, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger einschränken als eine nationale Regelung wie § 53a Absatz 2 GewO, so z. B. durch Vorschriften über die Ausstattung der benutzten Fahrzeuge mit Kühlanlagen.

37 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag nationalen Vorschriften entgegensteht, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten.

Kostenentscheidung


Kosten

38 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Obersten Gerichtshof durch Beschluß vom 30. Juni 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) steht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten.