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Leitsätze

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1 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Beteiligung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die ihm einen gewissen Einfluß auf deren Leitung verleiht - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG])

2 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Befreiung des in Anteilen angelegten Vermögens von der Vermögensteuer nur bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Besteuerung - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund

(EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG])

Leitsätze

1 Aus Artikel 52 Absatz 2 EG-Vertrag ergibt sich, daß die Niederlassungsfreiheit die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, in einem Mitgliedstaat durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats umfaßt. Somit macht ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, die ihm einen solchen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, daß er deren Tätigkeiten bestimmen kann, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch. (vgl. Randnr. 22)

2 Artikel 52 EG-Vertrag steht einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die im Fall, daß eine Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft dem Anteilseigner einen solchen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, daß er deren Tätigkeiten bestimmen kann,

- den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnen, für das in Anteile an der Gesellschaft angelegte Vermögen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Vermögensteuer gewährt,

- diese Befreiung aber von der Voraussetzung abhängig macht, daß die Beteiligung an einer Gesellschaft besteht, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, so daß sie für Inhaber von Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten nicht gilt.

Eine solche Regelung unterzieht nämlich die Steuerpflichtigen einer Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Sitzes der Gesellschaften, an denen sie Anteile besitzen, und kann nicht durch die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden. (vgl. Randnrn. 30, 37-38, 41 und Tenor)