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Leitsätze

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1 Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtmäßiges Handeln - Tatsächlicher Schaden, Kausalzusammenhang sowie außergewöhnlicher und besonderer Schaden - Kumulativer Charakter

(EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG])

2 Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Schaden - Infolge des Erlasses eines Gemeinschaftsrechtsakts vorübergehend uneinbringlich gewordene Forderungen - Beweislast

(EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG])

3 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Ausnahme - Sich aus den Prozeßakten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder Verfälschung der Beweismittel

(EG-Vertrag, Artikel 168 a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)

4 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß erbrachten Beweise - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Pflicht des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung - Umfang

(EG-Vertrag, Artikel 168 a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)

Leitsätze

1 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges oder rechtswidriges Handeln setzt jedenfalls voraus, daß der angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und diesem Handeln besteht. Soweit der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde die Auslösung einer solchen Haftung in jedem Fall das Vorliegen eines außergewöhnlichen und besonderen Schadens voraussetzen. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln kann daher nur dann ausgelöst werden, wenn die genannten drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfuellt sind.

(vgl. Randnrn. 17-19)

2 Bei einer Klage aufgrund der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen. Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen.

Wenn der Kläger behauptet, ihm sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, weil seine Forderungen infolge des Erlasses eines Gemeinschaftsrechtsakts vorübergehend uneinbringlich geworden seien, so genügt der Umstand, daß die Forderungen im Zeitpunkt der Erhebung der Schadensersatzklage noch nicht bezahlt waren, nicht für den Nachweis, daß diese uneinbringlich geworden sind, und für den Schluß auf das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Der Kläger hat insoweit zumindest Beweismittel vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß er alle Möglichkeiten genutzt und sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, die ihm für die Einziehung seiner Forderung zur Verfügung standen.

(vgl. Randnrn. 23, 25-27)

3 Allein das Gericht ist zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelsverfahrens unterliegt. Rügen bezüglich der Feststellung und Würdigung der Tatsachen im angefochtenen Urteil sind daher nur zulässig, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, das Gericht habe Feststellungen vorgenommen, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder es habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht.

(vgl. Randnrn. 35-36)

4 Es ist allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbotes der Verfälschung von Beweismitteln ist das Gericht nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, daß diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind.

(vgl. Randnrn. 50-51)