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Leitsätze

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Gemeinsame Handelspolitik - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen - Nationale Regelung, die die Bekanntgabe der Identität des Anmelders oder des Empfängers der Waren verbietet - Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 3295/94 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)

Leitsätze

Die Verordnung Nr. 3295/94 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr steht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen die Identität des Anmelders oder des Empfängers eingeführter Waren, bei denen der Markeninhaber festgestellt hat, daß es sich um nachgeahmte Waren handelt, diesem nicht bekanntgegeben werden darf.

Denn die wirkungsvolle Anwendung der Verordnung hängt unmittelbar von den Informationen ab, die dem Rechtsinhaber mitgeteilt werden. Darf ihm die Identität des Anmelders und/oder des Empfängers der Waren nicht bekanntgegeben werden, ist es ihm praktisch unmöglich, die für die Entscheidung in der Sache zuständige nationale Stelle zu befassen, um die endgültige Verurteilung derartiger Praktiken zu erwirken. Der Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten, von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Berufs- und Amtsgeheimnissen in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung kann daher nicht so verstanden werden, daß die Mitteilung von Informationen an den Rechtsinhaber, die zur Wahrung seiner Interessen notwendig sind, verhindert werden kann.