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Leitsätze

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1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Von mehreren Mitgliedstaaten geschlossenes Übereinkommen über Strassenbenutzungsgebühren - Ausschluß - Richtlinie der Gemeinschaft, die den Abschluß des Übereinkommens gestattet - Keine Auswirkung - Verweisung im Übereinkommen auf Begriffsbestimmungen in der Richtlinie - Erheblichkeit, wenn um Auslegung eines Begriffes ersucht wird, der dort definiert ist - Zuständigkeit für eine solche Auslegung

(EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; Richtlinie 93/89 des Rates)

2 Verkehr - Strassenverkehr - Steuerrecht - Harmonisierung - Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege - Richtlinie 93/89 - Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind - Begriff der "ausschließlichen Bestimmung" im Sinne von Artikel 2 vierter Gedankenstrich

(Richtlinie 93/89 des Rates, Artikel 2 vierter Gedankenstrich)

Leitsätze

1 Der Gerichtshof ist für die Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung des am 9. Februar 1994 von den Regierungen mehrerer Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Strassen mit schweren Nutzfahrzeugen offensichtlich unzuständig, wenn die Frage weder die Auslegung des Vertrages noch die von Handlungen der Organe der Gemeinschaft betrifft.

Dabei reicht der Umstand, daß die Präambel des Übereinkommens auf die Richtlinie 93/89 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege verweist, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Einführung eines gemeinsamen Systems von Benutzungsgebühren zusammenzuarbeiten, nicht aus, um ein zu diesem Zweck geschlossenes Übereinkommen als Teil des Gemeinschaftsrechts anzusehen, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist.

Dagegen ist der Gerichtshof für die Beantwortung einer Vorlagefrage zuständig, wenn das vorlegende Gericht nicht nur um die Auslegung einer Bestimmung des Übereinkommens, sondern auch um die Auslegung von Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie ersucht, auf die sich Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens ausdrücklich bezieht.

2 Für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 93/89 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, ist auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen.