61998C0465

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 20. Januar 2000. - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln eV gegen Adolf Darbo AG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Köln - Deutschland. - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112/EWG - Erdbeerkonfitüre - Irreführungsgefahr. - Rechtssache C-465/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02297


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1) (im folgenden: Richtlinie 79/112).

Das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) möchte wissen, ob die Verwendung der Angabe "naturrein" für eine Konfitüre, die das Geliermittel Pektin und Spuren von Blei, Kadmium und Pestiziden enthält, geeignet ist, den Käufer über Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

I - Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 79/112(2)

2 Die Richtlinie 79/112 normiert allgemeine Regeln für die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

3 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 heißt es:

"(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

iii) indem zu verstehen gegeben wird, daß das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

..."

4 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 bestimmt:

"(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 14 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1. die Verkehrsbezeichnung, 2. das Verzeichnis der Zutaten,

..."

5 In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 79/112 heißt es:

"Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort $Zutaten` erscheint."

6 Artikel 15 der Richtlinie 79/112 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz

...

- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,

..."

Die deutschen Rechtsvorschriften

7 § 17 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) enthält Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers gegen die Gefahr der Irreführung.

8 Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 4 LMBG ist es verboten,

"im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 enthalten ..., Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder Schadstoffen seien"(3).

9 Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 5 LMBG ist es weiter untersagt, "Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen ..."

10 § 47a Absatz 1 LMBG bestimmt außerdem:

"Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ... rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, ... [dürfen] in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die

1. den Verboten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen oder

2. anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland ... durch eine Allgemeinverfügung des Bundesministers im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist."

II - Sachverhalt und Ausgangsverfahren

11 Die Adolf Darbo AG (im folgenden: Darbo) ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen. Sie stellt dort und in Deutschland unter der Wortbildmarke "d'arbo naturrein" und der näheren Bezeichnung "Gartenerdbeer" eine Erdbeerkonfitüre her.

12 Das Etikett des Konfitürenglases trägt folgenden Text:

"Im Jahre 1879 hat die Familie Darbo begonnen, Konfitüren herzustellen. Auch heute noch werden Darbo Konfitüren nach einem überlieferten Tiroler Rezept zubereitet. Sie werden vorsichtig erwärmt und gerührt. So bleiben wertvolle Vitamine und das natürliche Frucht-Aroma erhalten. -------------------

Darbo AG, 6135 Stans, Tirol - Austria

G A R T E N E R D B E E R

Konfitüre extra

Hergestellt aus mindestens 50 g Früchten je 100 g. Gesamtzuckergehalt 60 g je 100 g. Nach dem Öffnen kühl aufbewahren. Zutaten: Erdbeeren, Zucker, Zitronensaftkonzentrat, Geliermittel Pektin

--------------- 450 g"

13 Die von Darbo hergestellte Erdbeerkonfitüre enthält das Geliermittel Pektin. Laut dem Vorlagebeschluß(4) handelt es sich bei diesem Geliermittel um einen Extrakt "mit verdünnten Säuren vorwiegend aus den inneren Anteilen von Citrusfruchtschalen, Obsttrestern oder Zuckerrübenschnitzeln".

14 Die streitige Konfitüre weist außerdem Spuren folgender Rückstände auf: < 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Kadmium sowie 0,016 mg/kg Procymidon (Pestizid) und 0,005 mg/kg Vinclozolin (Pestizid).

15 In Österreich ist die Verwendung der Angabe "naturrein" auf der Verpackung der von Darbo hergestellten Konfitüre nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB) zulässig. Das ÖLMB bestimmt nämlich(5):

"Konfitüre extra und Leichtkonfitüre können, sofern sie anstelle von Genußsäuren und deren Salzen ausschließlich unter Verwendung von frischem oder physikalisch haltbar gemachtem Zitronensaft (Zitronensaftkonzentrat) und ohne Stärkesirup hergestellt sind, mit der hervorhebenden Bezeichnung $naturrein` versehen werden. Solche Produkte werden in allen Packungsgrößen nicht chemisch konserviert."

16 Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. hat in Deutschland gegen Darbo eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "naturrein" erhoben. Nach Auffassung des Vereins verstößt diese Angabe aus drei Gründen gegen § 17 Absatz 1 Nummern 4 und 5 LMBG.

Erstens sei das Geliermittel Pektin ein Zusatzstoff, den der Verbraucher in der streitigen Konfitüre wegen der Angabe "naturrein" nicht erwarte. Zweitens sei die Verwendung der Angabe "naturrein" zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, weil sowohl die Luft als auch das Erdreich - aus dem die verarbeiteten Früchte stammten - mit Schadstoffen belastet seien. Drittens könne die Konfitüre auch wegen der vorhandenen Blei-, Kadmium- und Pestizidrückstände nicht als "naturrein" bezeichnet werden.

17 Darbo hat vor dem vorlegenden Gericht bestritten, daß die Angabe "naturrein" irreführend sei.

Das beklagte Unternehmen macht geltend, angesichts der Verschmutzung der Luft und des Erdreichs wisse der Verbraucher, daß Lebensmittel toxische Substanzen enthielten. Dem Verbraucher sei auch bekannt, daß Konfitüren nicht ohne Geliermittel hergestellt werden könnten; Pektin sei zudem ein allgemein bekanntes Geliermittel. Da das Erzeugnis in Österreich rechtmäßig unter der Marke "d'arbo naturrein" hergestellt und vertrieben werde, habe es gemäß § 47a Absatz 1 LMBG und den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) das Recht, es auch in Deutschland zu vertreiben.

III - Die Vorlagefrage

18 Da dem Oberlandesgericht Köln die Tragweite von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 fraglich erschien, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Verstößt es gegen die vorbezeichnete Bestimmung der Etikettierungsrichtlinie, wenn eine in einem Mitgliedsland (Österreich) hergestellte und dort und in einem anderen Mitgliedsland (Bundesrepublik Deutschland) unter der Angabe $naturrein` vertriebene Konfitüre das Geliermittel Pektin und < 0,01 mg/kg Blei (AAS), 0,008 mg/kg Kadmium (AAS) sowie Pestizide, nämlich 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin, aufweist?"

IV - Vorbemerkungen

19 In ihrer schriftlichen Erklärung(6) macht Darbo geltend, die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Köln sei ungenau gestellt. Der vorliegende Sachverhalt sei anhand des Artikels 30 des Vertrages zu prüfen. Darbo schlägt deshalb vor, die Vorlagefrage dahin neu zu formulieren, daß mit ihr festgestellt werden solle, ob das Verbot der Vermarktung der streitigen Konfitüre in Deutschland unter der Marke "d'arbo naturrein" - gemäß § 17 Absatz 1 Nummern 4 und 5 LMBG - eine Maßnahme gleicher Wirkung darstelle, die durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein könne.

20 Hierzu möchte ich drei Anmerkungen machen.

21 Erstens erscheint mir dieser Vorschlag Darbos schwerlich vereinbar mit den Feststellungen des vorlegenden Gerichts.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Vorlagebeschluß(7) festgestellt, daß die Verwendung der Angabe "naturrein" gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 4 LMBG tatsächlich untersagt sei. Trotz dieses Verbots sei die streitige Konfitüre gemäß § 47a Absatz 1 LMBG in Deutschland verkehrsfähig, wenn sie in Österreich rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen möchte das Oberlandesgericht Köln in Erfahrung bringen, ob diese Voraussetzung erfuellt ist: Es möchte sich vergewissern, daß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 nicht der Feststellung entgegensteht, daß die streitige Konfitüre in Österreich unter der Marke "naturrein" rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde. Die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb nicht darauf gerichtet, ob die deutschen Rechtsvorschriften mit Artikel 30 des Vertrages vereinbar sind.

22 Zweitens ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihm dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen(8). Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) gestattet es dem Gerichtshof daher nicht, die Gründe des Vorlagebeschlusses zu überprüfen(9).

23 Drittens hätte die von Darbo vorgeschlagene Umformulierung der Vorlagefrage meines Erachtens jedenfalls kaum Auswirkungen auf ihre Beantwortung.

Hinsichtlich der Artikel 30 und 36 des Vertrages prüft der Gerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung, ob das von den streitigen nationalen Rechtsvorschriften verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes nicht durch eine Maßnahme erreicht werden kann, die den freien Warenverkehr weniger einschränkt als ein Vertriebsverbot für das fragliche Lebensmittel(10). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, daß "Artikel 30 EG-Vertrag ... einer nationalen Regelung entgegen[steht], die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietet, wenn dieser durch eine Etikettierung nach den Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG ... gewährleistet ist"(11).

Im vorliegenden Fall hat die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Köln jedoch einen solchen Gegenstand: Sie geht eben dahin, ob die Etikettierung der streitigen Konfitüre mit den Vorschriften der Richtlinie 79/112 vereinbar ist.

24 Nach meiner Auffassung ist die Vorlagefrage deshalb nicht im von Darbo vorgeschlagenen Sinne neu zu formulieren.

V - Die Beantwortung der Vorlagefrage

25 Das vorlegende Gericht möchte im wesentlichen wissen, ob die Verwendung der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre, die das Geliermittel Pektin und - in der der Vorlagefrage zu entnehmenden Höhe - Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen enthält, geeignet ist, den Käufer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 über Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

26 Insoweit ist daran zu erinnern, daß sich der Gerichtshof schon mehrfach mit der Frage befaßt hat, ob eine Bezeichnung, Marke oder Angabe nach den Vertrags- oder sekundärrechtlichen Bestimmungen als irreführend anzusehen war(12). Nach dieser Rechtsprechung stellt der Gerichtshof bei der Beurteilung, ob die betreffende Bezeichnung, Marke oder Angabe zur Irreführung des Käufers geeignet ist, auf die "mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" ab(13).

27 Ich werde deshalb anhand dieses Kriteriums prüfen, ob die Verwendung der Bezeichnung "naturrein" wegen der streitigen Stoffe, die in der von Darbo hergestellten Konfitüre enthalten sind, geeignet ist, den Käufer über Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

Zum Vorhandensein von Pektin

28 Pektin ist ein "Geliermittel" im Sinne der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(14). Es handelt sich um einen Stoff, der bei Hinzufügung zu einem Lebensmittel diesem durch Gelbildung eine verfestigte Form gibt(15).

29 Die Verwendung von Pektin in "Konfitüre extra" wird im wesentlichen durch zwei gemeinschaftliche Rechtsakte geregelt: Die genannte Richtlinie 95/2 und die Richtlinie 79/693/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem(16).

Die Richtlinie 95/2 führt Pektin unter den Stoffen auf, die der "Konfitüre extra"(17) nach dem Grundsatz "quantum satis" zugesetzt werden dürfen(18). Der Begriff "quantum satis" bedeutet, daß keine Hoechstmenge angegeben wird, Zusatzstoffe jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis zuzusetzen sind(19).

Im übrigen gestattet auch die Richtlinie 79/693 die Verwendung von Pektin bei der Herstellung von "Konfitüren extra"(20).

30 Pektin kann fluessig oder fest sein. Nach den Richtlinien 95/2 und 79/693 ist festes Pektin ein Zusatzstoff (E 440)(21), während fluessiges Pektin als Zutat des Lebensmittels betrachtet wird(22).

31 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluß nicht hervor, ob das von Darbo verwendete Pektin fluessig oder fest ist. Wie die Kommission jedoch zu Recht hervorgehoben hat, ist dieser Umstand für die Beurteilung, ob die streitige Etikettierung mit der Richtlinie 79/112 in Einklang steht, nicht entscheidend.

32 Denn nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 79/112 gilt als "Zutat ... jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt"(23).

33 Das von Darbo verwendete Pektin muß somit unabhängig davon, ob es fluessig (Zutat) oder fest (Zusatzstoff) ist, zwingend im Verzeichnis der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Zutaten aufgeführt werden.

34 Dieser Anforderung entspricht die streitige Etikettierung der Konfitüre indessen. Sie läßt nach der Angabe "Zutaten" klar erkennen, daß "Erdbeeren, Zucker, Zitronensaftkonzentrat" und das "Geliermittel Pektin" verwendet wurden.

35 Die Etikettierung entspricht damit den Artikeln 3 Absatz 1 Nummer 2 und 6 Absätze 4 Buchstabe a und 5 Buchstabe a der Richtlinie 79/112.

36 Hinzuzufügen ist, daß die Richtlinie 79/693 über die Angaben hinaus, die die Richtlinie 79/112 zwingend vorschreibt, besondere Regeln für die Etikettierung von Konfitüren aufstellt(24). Nach der Richtlinie 79/693 muß das Etikett von "Konfitüre extra" enthalten:

"Die Angabe $hergestellt aus ... g Früchten je 100 g`, wobei die angegebene Zahl die Mengen für 100 g des Enderzeugnisses darstellt, in denen [u. a. Fruchtpülpe] verwendet worden sind"(25)

sowie

"die Angabe $Gesamtzuckergehalt: ... g je 100 g`, wobei die angegebene Zahl den bei 20_ C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt"(26).

37 Das Etikett des streitigen Erzeugnisses entspricht jedoch auch diesen beiden ergänzenden Anforderungen. Ihm ist zu entnehmen, daß die Konfitüre "hergestellt [wurde] aus mindestens 50 g Früchten je 100 g" und einen "Gesamtzuckergehalt [von] 60 g je 100 g" enthält.

38 Unter diesen Umständen ist die Angabe "naturrein" meines Erachtens nicht geeignet, den Verbraucher über die Zusammensetzung des streitigen Erzeugnisses irrezuführen.

39 Nach einem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1995 "ist nämlich davon auszugehen, daß Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen, dessen Angabe [die] Richtlinie [79/112] vorschreibt"(27).

Im vorliegenden Fall ist für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der das Zutatenverzeichnis liest, sofort ersichtlich, daß die Konfitüre Darbo das Geliermittel Pektin enthält. Es ist dem Verbraucher aufgrund der streitigen Etikettierung somit möglich, seine Kaufentscheidung in voller Kenntnis des Sachverhalts zu treffen und gegebenenfalls die genaue Bedeutung der Bezeichnung "naturrein" zu beurteilen.

40 Der Gerichtshof hat überdies entschieden, daß "ein Mitgliedstaat nicht geltend machen kann, ein Artikel 3 der Richtlinie [79/112] entsprechendes Zutatenverzeichnis stelle gleichwohl eine Irreführung im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie [79/112] dar"(28).

41 Da das Zutatenverzeichnis der fraglichen Konfitüre Artikel 3 der Richtlinie 79/112 und den Bestimmungen der Richtlinie 79/693 entspricht, kann nicht angenommen werden, daß es zur Irreführung des Käufers geeignet ist.

Zum Vorhandensein von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen

42 Die weiteren Rügen des klagenden Vereins betreffen die in der Konfitüre von Darbo festgestellten Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen.

43 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind diese Rückstände keine "Zutaten" des Lebensmittels im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112. Sie sind auch nicht unter den zwingend vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 genannt. Sie brauchen somit nach der Richtlinie 79/112 nicht auf der Verpackung der fraglichen Konfitüre angegeben zu werden.

44 Zu prüfen bleibt aber, ob die Bezeichnung "naturrein" nicht wegen des Vorhandenseins dieser Rückstände geeignet ist, den Käufer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 über Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen(29).

45 Das Etikett der von Darbo hergestellten Konfitüre enthält mehrere Hinweise, wie das Erzeugnis hergestellt wurde. So wird angegeben, daß die Konfitüre nach einem seit 1979 in der Familie Darbo überlieferten Tiroler Rezept zubereitet werde. Nach diesem Rezept werde die Konfitüre "vorsichtig erwärmt und gerührt", um wertvolle Vitamine und das natürliche Fruchtaroma zu erhalten. Weiter ergibt sich auf dem Etikett, daß die Konfitüre aus "Gartenerdbeeren" hergestellt wird.

46 Bei Berücksichtigung dieser verschiedenen Angaben ist meines Erachtens nicht davon auszugehen, daß die Bezeichnung "naturrein" geeignet ist, den Käufer über die Erzeugungsweise der Früchte, aus denen das Lebensmittel besteht, irrezuführen. Insbesondere erscheint mir diese Bezeichnung nicht geeignet, den Eindruck hervorzurufen, die streitige Konfitüre sei ein "ökologisches" Erzeugnis.

47 Denn im Handel werden Erzeugnisse aus dem biologischen Landbau den Verbrauchern gemeinhin unter den Bezeichnungen "öko" oder "ökologisch" angeboten(30). Sie können auch Angaben tragen, die in der einen oder anderen Weise darauf hinweisen, daß das Erzeugnis aus ökologischem Landbau stammt(31). Wie ausgeführt, enthält das Etikett der Konfitüre von Darbo jedoch keine Angabe dieser Art.

48 Gleichwohl stellt sich die Frage, ob der "durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher" erwarten kann, daß eine "naturreine" Konfitüre Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen enthält.

49 Die Kommission hat dem Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage in ihrer schriftlichen Erklärung(32) ein präzises Kriterium vorgeschlagen. Sie legt dar, daß verschiedene gemeinschaftsrechtliche Regelungen bestimmte Obergrenzen für Blei-, Kadmium- und Pestizidrückstände in Lebensmitteln festsetzen, und schlägt vor, die Werte, die das vorlegende Gericht genannt hat, mit diesen auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Obergrenzen zu vergleichen. Nach ihrer Auffassung wäre die Bezeichnung "naturrein" nur dann zur Irreführung des Käufers geeignet, wenn die in der streitigen Konfitüre festgestellten Werte die gemeinschaftlichen Obergrenzen flagrant überschritten.

50 Die finnische Regierung(33) hält dieses Kriterium hingegen für verfehlt. Alle Lebensmittel, die den gemeinschaftsrechtlichen Reinheitsgeboten entsprächen, seien notwendig als "rein" zu betrachten. Wenn die streitige Konfitüre diesen Normen genüge, sei deshalb davon auszugehen, daß die Bezeichnung "naturrein" gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 79/112 verstoße. Die Bezeichnung suggeriere in diesem Fall nämlich, "daß das Lebensmittel besondere Eigenschaften [besitze], obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen".

51 Meiner Ansicht nach könnte die Bezeichnung "naturrein" den Verbraucher in zwei Fällen über Eigenschaften des Lebensmittels irreführen.

Erstens wäre die Bezeichnung "naturrein" zur Irreführung des Käufers geeignet, wenn sie sich als unvereinbar mit dem Vorhandensein von Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen in der streitigen Konfitüre erwiese. Denn in diesem Fall enthielte das Lebensmittel toxische oder verunreinigende Stoffe, die der Verwendung der Bezeichnung "naturrein" offenkundig entgegenstuenden.

Zweitens wäre die Bezeichnung "naturrein" selbst dann, wenn man annähme, die streitige Konfitüre dürfe vernünftigerweise Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen enthalten, zur Irreführung des Käufers geeignet, wenn sich die Werte dieser Rückstände als besonders hoch erwiesen. In diesem Fall enthielte das Lebensmittel nämlich einen so hohen Gehalt von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen, daß es offensichtlich nicht mehr als "natürlich" eingestuft werden könnte. In diesem Fall läge auch darin, daß das Konfitürenetikett den Käufer nicht auf das Vorhandensein dieser Rückstände hinweist, eine Irreführung des Verbrauchers im Sinne der Richtlinie 79/112.

52 Der erste denkbare Fall wirft die Frage auf, inwieweit Blei, Kadmium und Pestizide in der natürlichen Umwelt vorhanden sind.

53 Der zweite mögliche Fall führt zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Kriterium, denn er legt es nahe, die vom vorlegenden Gericht genannten Werte mit den gemeinschaftsrechtlichen Obergrenzen zu vergleichen.

54 Bevor ich diese beiden denkbaren Fälle prüfe, möchte ich - anhand mehrerer Urteile - in Erinnerung rufen, welcher Art die vom Gerichtshof ausgeübte Kontrolle ist, wenn er über den möglicherweise irreführenden Charakter einer Bezeichnung, Marke oder Werbeaussage zu entscheiden hat.

55 In der Rechtssache Pall ging es darum, daß einer Marke das Symbol (R) - für das englische "registered" - beigefügt war, um darauf hinzuweisen, daß es sich um ein eingetragenes Zeichen handelte. Nach deutschem Recht konnte der Vertrieb eines Erzeugnisses mit dem Symbol (R) jedoch auf Antrag untersagt werden, wenn die Marke des Erzeugnisses nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen war. Zur Rechtfertigung dieses Verbots wurde geltend gemacht, das Symbol (R) führe die Verbraucher irre, wenn die Marke in dem Land, in dem die Marke vertrieben werde, nicht eingetragen sei.

Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, diese Gefahr "[könne], selbst wenn man [unterstelle], daß die Verbraucher oder ein Teil von ihnen in bezug auf diesen Umstand irregeführt werden könnten, ... ein so erhebliches Hindernis für den freien Warenverkehr nicht rechtfertigen"(34).

56 Auch die Rechtssache Mars betraf eine deutsche gesetzliche Bestimmung, die die Einfuhr in Frankreich rechtmäßig vertriebener Eiskremriegel untersagte, deren Verpackung den Hinweis "+ 10 %" trug und deren Menge im Rahmen einer Werbekampagne erhöht worden war. Das nationale Gericht stellte die Frage, ob der Hinweis "+ 10 %" möglicherweise irreführend sei, und zwar besonders dann, wenn die Händler auch den Preis der Eiskremriegel entsprechend erhöht hätten.

Dazu stellte der Gerichtshof fest, daß die Firma Mars "die Werbeaktion tatsächlich nicht zu einer Erhöhung ihrer Kaufpreise genutzt [hätte] und daß die Akten keinen Hinweis darauf [enthielten], daß die Einzelhändler selbst ihre Preise erhöht hätten"(35). Der Gerichtshof fügte jedoch hinzu, daß "jedenfalls ... die bloße Möglichkeit, daß die Importeure und Einzelhändler den Preis der Ware erhöhen und daß demzufolge die Verbraucher irregeführt werden könnten, nicht [genüge], um ein allgemeines Verbot zu rechtfertigen, das den innergemeinschaftlichen Handel behindern könnte"(36).

57 Im Urteil Kommission/Deutschland schließlich ging es - neben anderen Erzeugnissen - um Sauce hollandaise und Sauce béarnaise. In Deutschland durften auf der Grundlage pflanzlicher Fette hergestellte Soßen nur vertrieben werden, wenn das Etikett außer dem Zutatenverzeichnis die weitere Angabe aufwies, daß es sich um ein Erzeugnis mit Pflanzenfett handele. Die deutsche Regierung, der eine Verletzung der Pflichten aus Artikel 30 des Vertrages zur Last gelegt wurde, hatte dazu erläutert, die streitige Vorschrift bezwecke es, die Verbraucher auf das Vorhandensein von Zutaten hinzuweisen, die sie nicht erwarteten, denn tatsächlich wich die Art der Zubereitung dieser Soßen von dem in Deutschland traditionellerweise üblichen Rezept ab.

Nach Auffassung des Gerichtshofes war die Information der Verbraucher in jenem Fall durch das Zutatenverzeichnis gewährleistet. Er fügte hinzu, zwar würden "die Verbraucher möglicherweise in Einzelfällen irregeführt, jedoch [sei] diese Gefahr gering und [könne] folglich das durch die streitigen Anforderungen begründete Hemmnis für den freien Warenverkehr nicht rechtfertigen"(37).

58 Diesen verschiedenen Urteilen ist zu entnehmen, daß sich der Gerichtshof bei der Prüfung, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbeaussage zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, von einer Art De-minimis-Regel leiten läßt(38). Er nimmt eine Irreführung des Verbrauchers nur dann an, wenn er die Irreführungsgefahr für hinreichend schwerwiegend oder bestimmt erachtet.

59 Im Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94 hat der Gerichtshof im übrigen festgestellt,

"daß die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher den Erfordernissen des freien Warenverkehrs nur dann vorgehen und somit Handelshemmnisse rechtfertigen kann, wenn sie hinreichend schwer wiegt"(39).

60 Die Anforderung, daß eine "hinreichend schwerwiegende Gefahr" der Irreführung des Verbrauchers vorliegen müsse, ist somit ein fester Bestandteil der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

61 Bei Berücksichtigung dieser Anforderung könnte der Gerichtshof für die Prüfung, ob die Bezeichnung "naturrein" zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, nach meiner Auffassung im vorliegenden Fall ein doppeltes Kriterium anwenden. Nach diesem doppelten Kriterium

a) wäre die Bezeichnung "naturrein" zur Irreführung des Käufers geeignet, wenn ihre Verwendung mit dem Vorhandensein von Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen in der streitigen Konfitüre offensichtlich unvereinbar wäre;

b) bliebe, auch wenn dies nicht der Fall ist, die Bezeichnung "naturrein" gleichwohl zur Irreführung des Käufers geeignet, wenn ihre Verwendung wegen der in der streitigen Konfitüre gemessenen Werte der Rückstände mit diesen offenkundig unvereinbar wäre.

62 Dieses doppelte Kriterium entspricht den beiden Möglichkeiten einer Irreführung des Verkäufers, die ich oben angesprochen habe(40).

Zur offenkundigen Unvereinbarkeit der Bezeichnung "naturrein" mit dem Vorhandensein von Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen in der streitigen Konfitüre

63 Blei und Kadmium können als "Kontaminanten" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(41) bezeichnet werden. Es handelt sich um "Stoff[e], [die] dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt [werden], jedoch als Rückstand der Gewinnung ... oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden [sind]"(42).

64 Blei und Kadmium sind Schwermetalle, die infolge der Umweltverschmutzung in der Luft und auf der Erdoberfläche vorhanden sind(43).

65 Mehrere gemeinschaftliche Rechtsakte nehmen im übrigen auf die Präsenz dieser beiden Stoffe in unserer natürlichen Umwelt Bezug.

Was Blei angeht, so wird beispielsweise in der Richtlinie 82/884/EWG(44) darauf hingewiesen, daß "die Verwendung von Blei ... derzeit eine Belastung vieler Umweltbereiche zur Folge [hat]"(45). Gegenstand der Richtlinie "ist die Festlegung eines Grenzwerts für den Bleigehalt in der Luft, um speziell einen Beitrag zum Schutz des Menschen vor den Auswirkungen der Bleiverschmutzung der Umwelt zu leisten"(46).

Ein anderes Beispiel ist die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999(47). Wie die Richtlinie 82/884 bezweckt diese Richtlinie die "Festlegung von Grenzwerten ... für die Konzentrationen von ... Blei in der Luft"(48).

Weiter wird in der Richtlinie 80/778/EWG(49) darauf hingewiesen, daß auch Gewässer diesen Stoff enthalten können. Ihren Bestimmungen ist zu entnehmen, daß Wasser für den menschlichen Gebrauch unabhängig davon, ob es an Verbraucher oder Lebensmittelbetriebe geliefert wird, generell bestimmte Bleiwerte enthält(50).

Was Kadmium angeht, so wird sein Vorhandensein im Wasser durch mehrere gemeinschaftliche Rechtsakte bestätigt.

So heißt es in der Präambel der Richtlinie 83/513/EWG(51):

"Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Kadmium in Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Kadmium von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden"(52).

In dieser Richtlinie hat der Rat "Grenzwerte für Emissionsnormen für Kadmium in Ableitungen aus [bestimmten] Industriebetrieben [festgelegt]"(53) und "Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf Kadmium"(54) definiert.

Die Bestimmungen der Richtlinie 80/778 bestätigen im übrigen, daß das Wasser zum menschlichen Gebrauch unabhängig davon, ob es an Verbraucher oder Lebensmittelbetriebe geliefert wird, auch bestimmte Kadmiumwerte enthalten kann(55).

66 Insgesamt ist diesen Richtlinie zu entnehmen, daß eine beträchtliche Anzahl von Industriebetrieben Blei und Kadmium in die Umwelt abgeben oder abgegeben haben. So bedauerlich es ist, das Vorhandensein dieser beiden Stoffe in unserer natürlichen Umwelt ist damit eine Tatsache(56).

67 Da jedoch Gartenfrüchte - definitionsgemäß - in diesem Umweltmilieu angebaut werden, sind sie unweigerlich den in darin vorhandenen Schadstoffen ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist es nicht erstaunlich, daß in "natürlich" angebauten Gartenerdbeeren Spuren von Blei- und Kadmiumrückständen auffindbar sind.

68 Damit ist festzuhalten, daß die Bezeichnung "naturrein" nicht von vornherein mit dem Vorhandensein solcher Rückstände in der streitigen Konfitüre unvereinbar ist.

69 Was die Pestizide betrifft, so ist die Richtlinie 90/642/EWG vom 27. November 1990(57) einschlägig. In der Präambel dieses Rechtsakts werden die Gründe für die Verwendung von Pestiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln) recht prägnant zusammengefaßt. Dort heißt es:

"Die pflanzliche Erzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Ernteertrag wird immer wieder durch Schadorganismen und Unkraut beeinträchtigt.

Der Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegen Schadorganismen ist unerläßlich, um Ertragseinbußen oder Schäden am Erntegut zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eine der wichtigsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerträgen vor der Schadwirkung solcher Organismen sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel. Es ist jedoch wünschenswert, daß für die verbindlichen Hoechstgehalte die niedrigsten Werte festgesetzt werden, die in Anbetracht der ordnungsgemäßen Anwendung der landwirtschaftlichen Techniken zu vertreten sind"(58).

70 Diesem Rechtsakt ist zu entnehmen, daß die Verwendung von Pestiziden eines der gebräuchlichsten Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen bei Obst und Gemüse ist(59). Pestizide werden im übrigen nicht nur im "industriellen" Rahmen oder großflächigen Anbau verwendet. Auch Privatpersonen, die Zimmerpflanzen besitzen oder in einem privaten Garten Obst und Gemüse anbauen, müssen zum Schutz ihrer Pflanzen auf Stoffe dieser Art zurückgreifen.

71 Der Umstand, daß Gartenerdbeeren "natürlich" angebaut werden, scheint es somit nicht auszuschließen, daß auf den Früchten Pestizidrückstände vorhanden sind. Zwar wurden für "ökologische" Erzeugnisse in der Verordnung Nr. 2092/91 Regeln festgelegt, die "erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung von Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln [bedeuten]"(60). Wie jedoch bereits festgestellt, ist die Konfitüre von Darbo kein ökologisches Erzeugnis im Sinne dieser Verordnung und sie trägt auch keine Angabe, die den Eindruck erweckte, sie stamme aus ökologischem Landbau(61).

72 Unter diesen Umständen erscheint die Bezeichnung "naturrein" nicht von vornherein unvereinbar mit dem Vorhandensein von Spuren von Pestizidrückständen in der streitigen Konfitüre.

Zur offenkundigen Unvereinbarkeit der Bezeichnung "naturrein" mit den in der streitigen Konfitüre gemessenen Werten von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen

73 Zu prüfen bleiben indessen die Werte der in der streitigen Konfitüre gemessenen Blei-, Kadmium- und Pestizidrückstände. Die Bezeichnung "naturrein" könnte nämlich gleichwohl zur Irreführung des Verbrauchers geeignet sein, wenn das Lebensmittel einen besonders hohen Gehalt an toxischen oder verunreinigenden Rückstände aufwiese(62).

74 Hierfür sind die vom vorlegenden Gericht genannten Werte mit den gemeinschaftsrechtlich festgelegten Hoechstwerten zu vergleichen.

75 Was Blei und Kadmium angeht, ist kein spezieller Rechtsakt ersichtlich, der das Vorhandensein dieser beiden Stoffe in Obst regelt. Aus den von der Kommission dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, daß zu dieser Frage mehrere internationale und gemeinschaftliche Studien durchgeführt wurden.

So hat die Kommission des Codex alimentarius der FAO (Food and Agriculture Organization [of the United Nations]) und der Weltgesundheitsorganisation(63) im Dezember 1998 Texte verabschiedet, in denen die Festsetzung internationaler Oberwerte für Blei und Kadmium in bestimmten Lebensmitteln empfohlen wird. Im Hinblick auf Obst hat die Kommission Obergrenzen von 0,3 mg/kg für Bleirückstände und von 0,01 mg/kg für Kadmiumrückstände vorgeschlagen(64).

Weiter hat die Generaldirektion "Industrie" (GD III) der Kommission die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Hoechstwerte für Blei und Kadmium in Lebensmitteln untersucht und im Februar 1995 ein Schriftstück mit dem Titel "Zusammenstellung der Grenzwertregelungen für Kontaminanten in Lebensmitteln in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten"(65) vorgelegt. Daraus geht hervor, daß die Mitgliedstaaten für Obst und Gemüse Bleiwerte zwischen 0,1 mg/kg und 0,5 mg/kg und für Kadmium Werte zwischen 0,02 mg/kg und 0,2 mg/kg zulassen. Das deutsche Recht erlaubt offenbar für die meisten Obstsorten Werte von 0,5 mg/kg Blei und 0,2 mg/kg Kadmium.

76 Laut der Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Köln enthält die Konfitüre von Darbo folgende Rückstände: < 0,01 mg/kg Blei und 0,008 mg/kg Kadmium.

77 Die in der streitigen Konfitüre gemessenen Rückstände liegen somit deutlich unter allen genannten nationalen und internationalen Werten. Tatsächlich ist der Bleigehalt des streitigen Erzeugnisses 30mal niedriger z. B. als der Wert, den die Kommission des Codex alimentarius der FAO und der Weltgesundheitsorganisation vorschlägt. Sein Kadmiumgehalt ist überdies 25mal niedriger als - um ein anderes Beispiel zu nennen - der im deutschen Recht zugelassene Hoechstwert.

78 Was Pestizide angeht, so ist von der Richtlinie 90/642 vom 27. November 1990 auszugehen, mit der der Rat ausdrücklich "Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse"(66), festgesetzt hat.

Nach Anhang II der Richtlinie 90/642 liegt die Obergrenze für Rückstände in Erdbeeren (außer Walderdbeeren) sowohl von Vinclozolin als auch von Procymidon bei 5 mg/kg(67).

79 Laut der Vorlagefrage enthält die Konfitüre von Darbo hingegen folgende Rückstände: 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin.

80 Im Vergleich zu den gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Werten sind die in der streitigen Konfitüre gemessenen Pestizidmengen somit besonders gering(68). Tatsächlich ist der Procymidonwert 300mal geringer als der von der Richtlinie 90/462 zugelassene Hoechstwert. Der Vinclozolinwert ist 1000mal geringer als der gemeinschaftliche Hoechstwert.

81 Unter diesen Umständen ist die Bezeichnung "naturrein" meines Erachtens nicht geeignet, den Verbraucher über Eigenschaften der streitigen Konfitüre, insbesondere ihre Qualität, Zusammensetzung und Herstellungsweise, irrezuführen. Insbesondere ist keinerlei Nachweis dafür erbracht, daß die Konfitüre von Darbo wegen der in ihr enthaltenen Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen nicht als "natürlich" angesehen werden kann oder nicht die Bezeichnung "naturrein" tragen dürfte.

Hervorzuheben ist ferner, daß es angesichts der - im Verhältnis zu den von den zuständigen (nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen) Stellen zugelassenen Werten - besonders geringen Rückstände nicht als Irreführung des Verbrauchers im Sinne der Richtlinie 79/112 angesprochen werden kann, wenn das Etikett des Erzeugnisses auf das Vorhandensein dieser Rückstände nicht hinweist.

82 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts dahin zu beantworten, daß die Verwendung der Bezeichnung "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre, die Spuren von Blei-, Kadmium- und Pestizidrückständen in Höhe der im Vorlagebeschluß genannten Werte enthält, nicht geeignet ist, den Käufer über Eigenschaften des Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 irrezuführen.

83 Nach alledem schlage ich vor, wie folgt zu entscheiden:

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 ist dahin auszulegen, daß die Verwendung der Bezeichnung "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre wie die im vorliegenden Fall fragliche nicht geeignet ist, den Käufer über Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

(1) - Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 (ABl. 1979, L 33, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112 (ABl. L 69, S. 22).

(2) - Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich nicht, in welchem Zeitraum der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt. Zur Feststellung der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung der Richtlinie 79/112 stütze ich mich deshalb auf das Datum der Verkündung des Vorlagebeschlusses, den 2. Dezember 1998. Zu diesem Datum galt die Richtlinie 79/112 in der Fassung der Richtlinie 97/4/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21).

(3) - § 14 LMBG enthält ein Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide). Nach § 15 LMBG ist es untersagt, tierische Lebensmittel, die Stoffe mit pharmakologischen Wirkungen enthalten, in den Verkehr zu bringen (vgl. Nr. 11 der schriftlichen Erklärung der Beklagten des Ausgangsverfahrens).

(4) - S. 3.

(5) - Das ÖLMB (3. Auflage) legt in Kapitel B 5 "Konfitüre und andere Obsterzeugnisse" die Voraussetzungen für den Vertrieb von "Konfitüre extra" mit der Angabe "naturrein" fest. Die zitierte Bestimmung ist Absatz 24 ÖLMB (vgl. Nr. 2 der schriftlichen Erklärung der österreichischen Regierung und Nr. 13 der schriftlichen Erklärung von Darbo).

(6) - Nr. 9.

(7) - S. 6.

(8) - Vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92 (Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10), vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92 (Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 17), vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C 146/93 (McLachlan, Slg. 1994, I-3229, Randnr. 20) und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 15).

(9) - Vgl. insbesondere die Urteile vom 19. Dezember 1998 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 661, 672) und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791, Randnr. 17).

(10) - Vgl. insbesondere Urteile vom 10. November 1982 in der Rechtssache 261/81 (Rau, Slg. 1982, 3961, insbesondere Randnr. 17) und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 176/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 1193, insbesondere Randnr. 29).

(11) - Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97 (Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Nr. 1 des Tenors, Hervorhebung von mir).

(12) - Vgl. z. B. die Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1990, I-667), vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-238/89 (Pall, Slg. 1990, I-4827), vom 18. Mai 1993 in der Rechtssache C-126/91 (Yves Rocher, Slg. 1993, I-2361), vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92 (Verband Sozialer Wettbewerb ["Clinique"], Slg. 1994, I-317), vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-456/93 (Langguth, Slg. 1995, I-1737) und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93 (Mars, Slg. 1995, I-1923).

(13) - Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96 (Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31). Vgl. auch die Urteile Mars, Randnr. 24, und vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97 (Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 36).

(14) - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 (ABl. L 61, S. 1) in der Fassung der Richtlinien 96/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 86, S. 4) und 98/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Oktober 1998 (ABl. L 295, S. 18) (im folgenden: Richtlinie 95/2).

(15) - Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe n der Richtlinie 95/2.

(16) - Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. L 205, S. 5) in der Fassung der Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung aufgrund des Beitritts Griechenlands der Richtlinien 76/893/EWG, 79/693/EWG und 80/770/EWG bezüglich der Zahl der für das Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen erforderlichen Stimmen im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses (ABl. L 375, S. 77) und 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 (ABl. L 318, S. 44) (im folgenden: Richtlinie 79/693).

(17) - Die Richtlinie 79/693 definiert "Konfitüre extra" als "auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und [Frucht-] Pülpe" (Anhang I Buchstabe A Nr. 1).

(18) - Anhänge I und II der Richtlinie 95/2.

(19) - Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 95/2.

(20) - Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I Buchstabe A Nr. 1 und III Buchstaben A Nr. 1 letzter Gedankenstrich und B der Richtlinie 79/693.

(21) - Anhang III Buchstabe B der Richtlinie 79/693 und Anhänge I und II der Richtlinie 95/2.

(22) - Anhang III Buchstabe A Nr. 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 79/693 und Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 95/2.

(23) - Hervorhebung von mir.

(24) - Nach der Richtlinie 79/112 können nämlich "Gemeinschaftsvorschriften, die nur für einzelne Lebensmittel ... gelten, ... zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Angaben weitere zwingende Angaben verlangen" (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1).

(25) - Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 79/693.

(26) - Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 79/693.

(27) - Rechtssache C-51/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-3599, Randnr. 34, Hervorhebung von mir).

(28) - Urteil Van der Laan, Randnr. 37.

(29) - Vgl. in diesem Sinne das Urteil Van der Laan, Randnrn. 39 f.

(30) - Vgl. insoweit Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1).

(31) - Vgl. insoweit die dritte Begründungserwägung und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2092/91.

(32) - S. 7 f.

(33) - Vgl. insbesondere Nr. 13 ihrer schriftlichen Erklärung.

(34) - Urteil Pall, Randnr. 19 (Hervorhebung von mir).

(35) - Urteil Mars, Randnrn. 19.

(36) - Urteil Mars, Randnr. 19 (Hervorhebung von mir). Der Gerichtshof wies allerdings darauf hin, daß "diese Feststellung nicht [ausschließe], daß die Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen auf eindeutig nachgewiesene Vorgänge reagieren können, die eine Irreführung der Verbraucher zur Folge haben" (Randnr. 19).

(37) - Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 34 (Hervorhebung von mir),

(38) - Vgl. in diesem Sinne auch die Urteile Clinique, Randnrn. 20 bis 23, und Van der Laan, Randnrn. 41 f.

(39) - Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 24 (Hervorhebung von mir).

(40) - Vgl. oben Nr. 51.

(41) - Verordnung des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl. L 37, S. 1).

(42) - Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 315/93.

(43) - Das Erdreich enthält Blei und Kadmium auch in natürlichem Zustand in Form von "Salzen".

(44) - Richtlinie des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. L 378, S. 15).

(45) - Zweite Begründungserwägung der Richtlinie 82/884 (Hervorhebung von mir).

(46) - Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 82/884 (Hervorhebung von mir).

(47) - Richtlinie über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41).

(48) - Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 1999/30 (Hervorhebung von mir).

(49) - Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11).

(50) - Vgl. insbesondere die Artikel 2 f. und Anhang I Buchstabe D Nr. 51 der Richtlinie 80/778.

(51) - Richtlinie des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Kadmiumableitungen (ABl. L 291, S. 1).

(52) - Vierte Begründungserwägung der Richtlinie 83/513 (Hervorhebung von mir).

(53) - Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 83/513.

(54) - Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 83/513 (Hervorhebung von mir).

(55) - Vgl. insbesondere die Artikel 2 f. und Anhang I und Buchstabe D Nr. 46 der Richtlinie 80/778.

(56) - Dabei ist die Luftverschmutzung durch Blei nicht wirklich überraschend. Wie erinnerlich, hat die Autoindustrie diesen Stoff lange in die Luft abgegeben, als das Benzin für Kraftfahrzeuge noch nicht "bleifrei" war.

(57) - Richtlinie des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 71), in der Fassung der Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/36/EWG und 90/642/EWG des Rates (ABl. L 194, S. 36) (im folgenden: Richtlinie 90/642).

(58) - Erste bis vierte Begründungserwägung der Richtlinie 90/642 (Hervorhebung von mir).

(59) - Der Gerichtshof hat im übrigen mehrfach festgestellt, daß "Schädlingsbekämpfungsmittel für die Landwirtschaft erforderlich ... sind" (Urteile vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83, Heijn, Slg. 1984, 3263, Randnr. 15, und vom 13. März 1986 in der Rechtssache 54/85, Mirepoix, Slg. 1986, 1067, Randnr. 14).

(60) - Neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2092/91.

(61) - Vgl. oben Nrn. 45 bis 47.

(62) - Erst recht wäre die Bezeichnung "naturrein" für den Käufer irreführend, wenn das Lebensmittel wegen der besonders hohen Werte der streitigen Rückstände eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellte.

(63) - Es ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof regelmäßig auf die Arbeiten der Kommission des Codex alimentarius der FAO und der Weltgesundheitsorganisation bezieht: vgl. z. B. die Urteile vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnr. 44 ["Reinheitsgebot für Bier"]), vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90 (Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 14) und vom 4. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-13/91 und C-113/91 (Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 17).

(64) - Anlage 1 der schriftlichen Erklärung der Kommission (S. 8 und 5).

(65) - Anlage 2 der schriftlichen Erklärung der Kommission.

(66) - So bereits der Titel der Richtlinie 90/642.

(67) - Für Vinclozolin vgl. Anhang II Nummer 1 Ziffer v der Richtlinie 90/642 in der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG (ABl. L 211, S. 6). Für Procymidon vgl. Anhang II Nr. 1 Ziffer v Buchstabe b der Richtlinie 90/642 in der Fassung von Artikel 3 der Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (ABl. L 290, S. 25).

(68) - Die Kommission bezeichnet sie sogar als "erstaunlich niedrig" (S. 8 ihrer schriftlichen Erklärung).