Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 1. Februar 2001. - Cabletron Systems Ltd gegen The Revenue Commissioners. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Appeal Commissioners - Irland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von innerhalb eines LAN verwendeten Geräten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95. - Rechtssache C-463/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-03495
1. In der vorliegenden Rechtssache ersuchen die Appeal Commissioners, Irland, um Vorabentscheidung auf einem Gebiet, das bereits in der Rechtssache Peacock behandelt wurde, nämlich die zollrechtliche Tarifierung von Ausrüstungsteilen, die den Anschluss von Computern an ein lokal angelegtes Netzwerk (local area network; LAN) ermöglichen sollen. Da solche Ausrüstungsteile nicht nur in rein lokalen Computernetzwerken funktionieren können, bezeichne ich sie allgemeiner als Netzwerkausrüstung.
2. Während es in der Rechtssache Peacock um eine einzige Art von Ausrüstung - Netzwerkkarten - ging, die im maßgebenden Zeitraum keiner spezifischen Gemeinschaftsverordnung unterlag, wird in der vorliegenden Rechtssache eine Entscheidung eingeholt zum einen über die Tarifierung von 58 namentlich aufgeführten Arten von Ausrüstungsgegenständen, die im maßgeblichen Zeitraum offenbar ausdrücklich oder analog von Verordnungen der Kommission erfasst und in die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingereiht werden, und zum anderen über die Gültigkeit dieser Verordnungen selbst.
Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Verfahren
Das Wesen von Computernetzwerken
3. Bevor wir uns die Umstände des vorliegenden Falles näher betrachten, ist es vielleicht angebracht, sich die allgemeine Natur von Computernetzwerken zu vergegenwärtigen. Hierzu wurden beim Gerichtshof eine Reihe sehr nützlicher Erklärungen eingereicht, und weitere Informationen sind öffentlich zugänglich im größten Netzwerk von allen, dem Internet, wo ich mich ebenfalls kundig gemacht habe.
4. Die ersten Computer waren nicht vernetzt, und Daten wurden zum Austausch zwischen ihnen auf Datenträgern gespeichert. Die Computer konnten an Peripheriegeräte angeschlossen werden, mit deren Hilfe Daten ein- und ausgegeben werden konnten: vor allem Drucker, Tastatur und Bildschirm. Da sie viele Aufgaben gleichzeitig erledigen konnten, ging man später dazu über, einzelne Computer mit mehreren Terminals (Datensichtgeräten) auszustatten, die selbst keine Daten verarbeiten konnten, sondern von Anwendern zur Eingabe von Befehlen an den Zentralrechner und zur Ausgabe von Ergebnissen benutzt werden konnten.
5. Die ersten Computer waren Großrechner, und einige sind es noch immer. Aufgrund der Fortschritte in der Technik der Datenverarbeitung besitzen die heutigen Maschinen jedoch eine viel größere Verarbeitungs- und Speicherkapazität als ihre Vorgänger gleicher Größe. Diese Fortschritte haben ferner dazu geführt, dass viel kleinere Maschinen heutzutage eine erhebliche Kapazität besitzen und in den entwickelten Ländern zu einer Standard-Ausstattung vieler Haushalte und Arbeitsplätze geworden sind. Dort verfügt häufig jeder einzelne über seinen eigenen Personalcomputer mit eigener Verarbeitungs- und Speicherkapazität.
6. Dabei sind einzelne Computer oft so miteinander verbunden, dass sie untereinander auf ihre Verarbeitungs- und Speicherkapazitäten zugreifen, bestimmte Ein- und Ausgabegeräte miteinander teilen und Daten austauschen können. Insbesondere können Arbeitsplatzrechner miteinander Drucker teilen und auf Großrechner zugreifen, die große Datenmengen speichern und verarbeiten können.
7. Es ist also gängig, dass Computer in Netzwerken miteinander verbunden sind. Die kleinsten dieser Netzwerke, die typischerweise ein Gebäude oder eine Gesamtheit von Gebäuden umfassen, werden als LANs bezeichnet. Größere Flächen werden durch MANs (metropolitan area networks) und WANs (wide area networks) abgedeckt. Verschiedene Netzwerke können miteinander verbunden sein, um den Datenaustausch zwischen ihnen zu ermöglichen, und die meisten von ihnen (zusammen mit vielen Heimcomputern) sind weltumspannend miteinander verbunden und bilden so das Internet.
8. Die physikalischen Verbindungen zwischen Maschinen können unterschiedlicher Art sein, einschließlich Infrarotstrahlen. Meistens werden jedoch Leitungsverbindungen verwendet - in LAN gewöhnlich Koaxialkabel, verseiltes Kabelpaar oder Glasfaserkabel. Zum Datenaustausch über Leitungen muss jeder Computer mit einer Netzwerkkarte der Art ausgestattet sein, mit der der Gerichtshof im Urteil Peacock befasst war.
9. Was WANs oder die Verbindung räumlich getrennter Netzwerke angeht, so muss gewöhnlich eine gemietete oder öffentliche Datenfernübertragungsleitung benutzt werden. Wegen der unterschiedlichen Technologien, die bei Computernetzwerken und bei der Datenfernübertragung angewendet werden, musste der Datenaustausch zuerst stets durch ein Modem (Modulator/Demodulator) erfolgen, das Signale aus der digitalen Form, in der sie bei den meisten Computern vorkommen, an den Enden einer Datenfernübertragungsleitung in die analoge Form moduliert und umgekehrt. Heute funktionieren aber Datenfernübertragungsnetze häufig digital und es muss nicht mehr stets auf Modems zurückgegriffen werden.
10. Datenfernübertragung und LAN-Technologie unterscheiden sich besonders dadurch, dass bei der erstgenannten für jeden Datenaustausch eine Verbindung von Punkt zu Punkt aufgebaut wird. Nach dem Datenaustausch wird die Verbindung abgebrochen, zwischen den Teilnehmern besteht kein Kontakt mehr. Bei einem LAN dagegen sind alle Computer des Netzwerks ständig miteinander verbunden. Eine Nachricht einer dieser Maschinen wird durch das gesamte Netz gesendet", aber nur von dem oder den Adressaten angenommen.
11. Wären nur zwei Computer miteinander verbunden, so wäre es wohl recht einfach, zwischen ihnen eine Leitung zu ziehen. Sollen jedoch viele Maschinen verbunden werden, die jeweils mit allen anderen kommunizieren können sollen, so ist klar, dass es irgendwann eines Gerätes zur Herstellung vieler Leitungsverbindungen bedarf. Da zudem Signale bei der Sendung durch Leitungen mit zunehmender Entfernung schwächer und verfälscht werden, mag es erforderlich sein, sie zu verstärken und zu korrigieren. Werden Netze, die auf unterschiedlichen Standards beruhen, miteinander verbunden, so wird irgendein Gerät erforderlich sein, das zwischen ihnen übersetzt" oder einfach unterschiedliche Leitungstypen überbrückt. Ab einer gewissen Größe des Netzwerks wird es nicht mehr praktikabel sein, dass sozusagen jeder Computer stets an alle sendet und stets auf Signale von jedem anderen lauscht"; es wird dann wünschenswert sein, Geräte einzusetzen, die ein LAN in kleinere, leichter zu handhabende Sektionen (häufig als virtuelle LANs oder VLANs" bezeichnet; dieser Begriff wird auch für Gruppen getrennter Netzwerke verwendet, die so funktionieren, als wären sie ein einziges) unterteilen und Nachrichten nur in die Sektionen leiten, in denen sich die Adressaten befinden. Es mag auch erforderlich sein, mit Situationen fertigzuwerden, in denen mehrere Maschinen im Netzwerk versuchen, gleichzeitig Daten auszutauschen, und ihre Nachrichten kollidieren", oder (insbesondere bei der Verbindung von LANs mit anderen Netzwerken einschließlich dem Internet) mit Situationen, in denen es unerwünscht ist, dass bestimmte Arten von Nachrichten ins Netz gelangen oder es verlassen.
12. Somit umfassen LANs und Computernetzwerke im Allgemeinen neben den angeschlossenen Computern und den Leitungen zwischen ihnen eine Reihe von Gerätearten, die nach der Beschreibung im Vorlagebeschluss in der vorliegenden Rechtssache unterschiedliche Funktionen erfuellen, darunter die Kontrolle, die Verarbeitung, die Formatierung, die Wegermittlung, die Vermittlung und die Weiterleitung von Informationen von einer Einheit eines LAN zu einer anderen. Im Anhang des Vorlagebeschlusses sind u. a. (bei weitem nicht erschöpfend) folgende Bezeichnungen aufgeführt: Repeater", Router", Bridge", Concentrator", Media interface module", Hub", Channel interface", Network card", Transceiver", Adapter", Multimedia access centre" und Media filter".
13. Die Funktionen aller dieser Geräte sind im Einzelnen unterschiedlich, liegen aber in dem oben umrissenen allgemeinen Bereich. Zusammengefasst besteht ihre gemeinsame Funktion darin, sicherzustellen, dass alle zulässigen Nachrichten, und nur diese, unbeschädigt und möglichst effizient den richtigen Adressaten erreichen. Hierzu erfuellen sie mittels einer Vielfalt von Techniken eine Reihe von Aufgaben, darunter die Prüfung, Korrektur, Regenerierung und Weiterleitung von Daten, die Umsetzung von Datensendungen von einem Standard in einen anderen, sowie das Filtern, Vermitteln, Umleiten, Verzögern und Sperren von Nachrichten. Die hier fraglichen Arten von Ausrüstung fallen alle in diese allgemeine Gruppe.
Die zollrechtliche Tarifierung von Waren
14. In der Gemeinschaft werden Waren für Zollzwecke anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht, die auf dem weltweiten Harmonisierten System (HS) beruht, mit dem sie in Bezug auf die Positionen und die sechsstelligen Unterpositionen identisch ist, wobei nur die siebte und die achte Stelle spezifische Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur bilden. Das Harmonisierte System wurde unter der Leitung der Weltzollorganisation (WZO), des früheren Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, eingeführt.
15. Innerhalb der WZO gibt es einen Ausschuss für das Harmonisierte System (HS-Ausschuss), in dem die Europäische Gemeinschaft als Beteiligte am HS-Übereinkommen durch die Kommission vertreten ist. Der HS-Ausschuss hat u. a. die Aufgabe, Änderungen des Harmonisierten Systems vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen auszuarbeiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems sicherzustellen. Solche Erläuterungen, Einreihungsavise, Stellungnahmen und Empfehlungen gelten automatisch als vom WZO-Rat genehmigt, sofern nicht eine Vertragspartei eine Überprüfung beantragt. Obwohl sie nicht als verbindlich anerkannt sind, werden sie üblicherweise als überzeugend betrachtet.
Die einschlägigen Positionen der Kombinierten Nomenklatur
16. In der Kombinierten Nomenklatur und dem Harmonisierten System werden Computer als automatische Datenverarbeitungsmaschinen", abgekürzt ADV-Maschinen", bezeichnet.
17. Die Position 8471 KN lautet wie folgt: Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen".
18. Da es in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen um die Einreihung in die richtige Tarifposition geht, halte ich es nicht für erforderlich, die verschiedenen Unterpositionen im Einzelnen anzuführen. Überdies wurden das Harmonisierte System und die Kombinierte Nomenklatur im für die vorliegende Rechtssache maßgebenden Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1996 grundlegend überarbeitet, und die Unterpositionen lauten vor und nach diesem Zeitpunkt verschieden. Es soll die Feststellung genügen, dass für beide Zeiträume die fraglichen Kategorien u. a. digitale ADV-Maschinen, digitale Verarbeitungseinheiten, Ein- oder Ausgabeeinheiten, Speichereinheiten und andere" Einheiten einschließlich peripherer Einheiten erfassen.
19. Bis Ende 1995 waren in der Position 8517 erfasst: Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme". In der Unterposition 8517 82 90 waren erfasst andere Geräte für die Telegraphentechnik als Fernkopiergeräte und als Geräte für Trägerfrequenzsysteme.
20. Seit dem 1. Januar 1996 lautet die Position 8517 wie folgt: Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videophone". Der früheren Unterposition 8517 82 90 entspricht am ehesten die Unterposition 8517 50 90, in der Geräte (andere als Fernsprechapparate, Videophone, Fernkopiergeräte, Fernschreiber oder Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegraphentechnik) für digitale drahtgebundene Systeme erfasst sind.
21. Eine weitere Position, an die ursprünglich weder die Parteien noch das vorlegende Gericht, noch die Kommission gedacht hatten, wurde während des Verfahrens vor dem Gerichtshof im Anschluss an einen kurz vor der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Beschluss des HS-Ausschusses vorgeschlagen. Es handelt sich um die Auffangposition 8543: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen".
Hinweise für die Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur
- Allgemeine Vorschriften
22. Das Harmonisierte System und die Kombinierte Nomenklatur werden von denselben sechs allgemeinen Auslegungsvorschriften eingeleitet, die, was die Kombinierte Nomenklatur angeht, vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassen wurden und daher gemeinschaftsrechtlich verbindlich sind. Sie werden bisweilen auch als Rechtsvorschriften bezeichnet.
23. Nach der Allgemeinen Vorschrift 1 sind ... [m]aßgebend für die Einreihung ... der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften". Von den nachstehenden Allgemeinen Vorschriften" sind die Nummern 3 und 4 hervorzuheben, auch wenn sie meines Erachtens, wie sich noch zeigen wird, in der vorliegenden Rechtssache nicht herangezogen werden müssen.
24. Die Allgemeine Vorschrift 3 findet Anwendung, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen. Sie ist dreistufig aufgebaut: a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor; b) Mischungen oder zusammengesetzte Waren, die nach a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht; c) ist die Einreihung nach a) und b) nicht möglich, wird die Ware der zuletzt genannten Position zugewiesen.
25. Die Allgemeine Vorschrift 4 lautet: Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind."
26. Die Allgemeinen Vorschriften 2 und 5 betreffen Fälle, die hier nicht einschlägig sind. Zu erwähnen bleibt die Allgemeine Vorschrift 6, die allerdings nur die Einreihung von Waren in Unterpositionen betrifft, während es hier um die Einreihung in die richtige Tarifposition geht. Im Wesentlichen überträgt sie den Grundsatz der Allgemeinen Vorschrift 1 auf die Ebene der Unterpositionen.
- Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln
27. Jeder Abschnitt und innerhalb jedes Abschnitts jedes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur wird durch eine Reihe von spezifischeren Anmerkungen eingeleitet. Die hier einschlägigen Positionen stehen in den Kapiteln 84 und 85, die wiederum zum Abschnitt XVI gehören. Die Anmerkungen zu Abschnitt XVI und zu Kapitel 85 scheinen vorliegend keine Rolle zu spielen, doch wurde die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 ausführlich erörtert.
28. Diese Anmerkung lautete vor 1996 wie folgt:
A. ,Automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Position 8471 sind:
a) digitale Maschinen, die:
(1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
(2) frei programmiert werden können, entsprechend den Benutzeranforderungen;
(3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und
(4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können;
...[Buchstaben b) und c) betreffen analoge und hybride ADV-Maschinen und sind hier nicht einschlägig.]
B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:
a) Sie muss an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;
b) sie muss ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muss also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).
Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.
Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen."
29. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde die Anmerkung zu Kapitel 84 geändert. Während Absatz A unverändert blieb, lautet der übrige Teil der Anmerkung jetzt:
B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:
a) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art;
b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und
c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
D. Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfuellen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.
E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."
- Erläuterungen zum Harmonisierten System
30. Die oben in Nummer 15 erwähnten Erläuterungen zum HS, enthalten mehrere Definitionen, die sich vorliegend als nützlich erweisen könnten, darunter Definitionen für automatische Datenverarbeitung, ADV-Maschinen, ADV-Systeme und elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik. Ich ziehe diese Definitionen in meiner Erörterung bei Bedarf heran.
31. Hervorzuheben ist jedoch die Erläuterung I D zu Position 8471, die sich auf gesondert gestellte Einheiten, die als Bestandteile zu Datenverarbeitungsmaschinen gehören", bezieht. Für den gesamten maßgebenden Zeitraum war dort u. a. ausgeführt:
Neben den Zentraleinheiten und den Ein- und Ausgabeeinheiten können an derartigen Einheiten genannt werden:
...
4) Steuer- und Anpaßeinheiten, z. B. solche, die dazu dienen, die Zentraleinheit mit anderen digitalen Datenverarbeitungsmaschinen oder mit Gruppen von Ein- oder Ausgabeeinheiten, die auch Bildschirmgeräte, entfernt stehende Datenendgeräte usw. umfassen können, zu verbinden.
Zu dieser Kategorie gehören auch die sogenannten Kanalverbindungseinheiten, die dazu dienen, zwei digitale Systeme miteinander zu verbinden.
5) Signalumsetzer, die von außen kommende Signale bei der Eingabe für die digitale Datenverarbeitungsmaschine verständlich machen, oder welche die von der Maschine verarbeiteten Signale bei der Ausgabe in Signale umwandeln, die außerhalb der Maschine verwendbar sind.
..."
32. Später wurde in der 26. Sitzung des HS-Ausschusses, die kurz vor der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache endete, offenbar einstimmig beschlossen, diese Erläuterung im Wege eines Korrigendums zu ändern, durch das der zweite Absatz von Nummer 4 gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt wird:
This category includes routers, bridges and hubs used to control and direct communications between the machines in local area networks (LANs) and channel to channel adaptors used to connect two digital systems (e.g. LANs) to each other." [Zu dieser Kategorie gehören auch Router, Bridges und Hubs, die dazu dienen, Datenübertragungen zwischen Maschinen in lokalen Netzwerken (LANs) zu steuern und zu leiten, sowie Kanalverbindungseinheiten, die dazu dienen, zwei digitale Systeme (z. B. in LANs) miteinander zu verbinden.]
33. Gleichzeitig wurde in Nummer 5 ein zweiter Absatz hinzugefügt:
Zu dieser Kategorie gehören auch Optical fibre converters [Glasfaserumsetzer], die in LANs verwendet werden."
Verbindliche Zolltarifauskünfte
34. Um innerhalb der Gemeinschaft ein einheitliches Maß an Rechtssicherheit hinsichtlich der zollrechtlichen Tarifierung von Waren zu gewährleisten, wurde ein System der verbindlichen Zolltarifauskünfte eingeführt, das derzeit in Artikel 12 des Zollkodex der Gemeinschaft geregelt ist.
35. Danach können die Wirtschaftsbeteiligten bei ihren nationalen Zollbehörden Auskünfte über die Tarifierung bestimmter Waren beantragen. Die Zollbehörden sind gegenüber dem Adressaten an ihre Auskünfte in Bezug auf Waren, die den beschriebenen entsprechen, sechs Jahre lang gebunden, es sei denn, die Auskunft wird aus einem von mehreren bestimmten Gründen ungültig.
36. Wird die Auskunft aufgrund Widerrufs oder Änderung ungültig, so kann der Berechtigte sie noch 6 Monate lang verwenden; wird sie ungültig aufgrund des Erlasses einer Verordnung, mit der sie nicht übereinstimmt, so kann in der Verordnung festgelegt werden, wie lange sie noch verwendet werden kann.
Die einschlägigen Tarifierungsverordnungen
37. Zum Erlass von Vorschriften über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 2658/87 die Kommission befugt.
38. Die Verordnung Nr. 1638/94 wurde am 5. Juli 1994 erlassen und trat am 28. Juli 1994 in Kraft. Durch sie wurden die folgenden Waren in die Unterposition 8517 82 90 KN (andere Geräte für die Telegraphentechnik als Fernkopiergeräte und als Geräte für Trägerfrequenzsysteme) eingereiht:
1. Adapter im eigenen Gehäuse ...
Der Adapter ermöglicht die digitale Übertragung von Daten zwischen automatischen Datenverarbeitungsmaschinen in einem Netzwerk, das mit 10 Mbps (Megabits pro Sekunde) arbeitet.
2. Verbindungsadapter im eigenen Gehäuse ...
Das Gerät verbindet digital zwei Netzwerke unterschiedlicher Beschaffenheit und ermöglicht so die Übertragung von Daten.
3. Transceiver im eigenen Gehäuse ...
Das Gerät ermöglicht den Anschluss von bis zu 4 Adaptern an ein 50 Mbps (Megabits pro Sekunde)-Netzwerk für die digitale Datenübertragung."
39. Als Begründung war jeweils angegeben: Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 82 und 8517 82 90".
40. Die Verordnung Nr. 1165/95 wurde am 23. Mai 1995 erlassen und trat am 14. Juni 1995 in Kraft. Durch sie wurden mit der gleichen Begründung wie der in der Verordnung Nr. 1638/94 gegebenen folgende Waren in die Unterposition 8517 82 90 KN eingereiht:
4. Adapterkarte für den Einbau in digitale Datenverarbeitungsmaschinen, [durch] die man über ein drahtgebundenes lokales Netz (LAN) ohne Nutzung eines Modems Daten austauschen kann.
Damit kann eine DV-Maschine als Ein- und Ausgabeeinheit für eine andere Maschine oder für eine Zentraleinheit dienen.
..."
41. Diese Beschreibung entspricht den Netzwerkkarten der Rechtssache Peacock.
42. Nach Artikel 2 sowohl der Verordnung Nr. 1638/94 als auch der Verordnung Nr. 1165/95 konnten von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit den Einreihungen in diesen Verordnungen nicht übereinstimmten, während eines Zeitraums von drei Monaten weiterverwendet werden.
Ausgangsverfahren
43. Die Klägerin, die Cabletron Systems Ltd (nachstehend: Cabletron), führt Ausrüstung der oben in Nummer 12 genannten Arten aus Drittländern nach Irland ein.
44. 1993 erteilten die Revenue Commissioners, die für Zollsachen zuständige irische Behörde und Beklagte, auf Antrag von Cabletron verbindliche Zolltarifauskünfte, durch die 43 Arten von Ausrüstung in die Unterposition 8471 99 10 KN (periphere Einheiten von ADV-Maschinen) eingereiht wurden. In allen Fällen wurden als Begründung für die Einreihung der Waren" die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 angegeben.
45. Nach Erlass der Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 nahmen die Revenue Commissioners diese verbindlichen Zolltarifauskünfte zurück und ersetzten sie durch andere Auskünfte, nach denen die fraglichen Waren in die Unterposition 8517 82 90 KN (andere Geräte für die Telegraphentechnik als Fernkopiergeräte) eingereiht wurden. Die Änderung wurde begründet mit dem letzten Absatz von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der Verordnungen. In einigen Fällen waren die Waren von den Verordnungen ausdrücklich erfasst, während in anderen Fällen die Revenue Commissioners sie als ausreichend ähnlich ansahen, um die gleiche Einreihung im Wege der Analogie vorzunehmen.
46. Im Jahr 1996, nach der Überarbeitung der Kombinierten Nomenklatur, reichten die Revenue Commissioners die Waren in die Unterposition 8517 50 90 (andere Geräte, für digitale drahtgebundene Systeme) ein. Später im selben Jahr erteilten sie auf einen Antrag von Cabletron auf Einreihung von 22 weiteren Arten von Ausrüstung verbindliche Zolltarifauskünfte, nach denen 16 Arten von Waren in die Unterposition 8517 50 90 eingereiht wurden, und stellten für die verbleibenden 6 Arten fest, dass sie bereits unter bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte fielen, da die Einreihungsgrundlage unverändert sei.
47. Da der Zollsatz bei der Tarifposition 8517 damals deutlich höher war als bei der Position 8471, klagte Cabletron gegen die Einreihungen der Revenue Commissioners bei den Appeal Commissioners.
Vorabentscheidungsersuchen
48. Vor den Appeal Commissioners machte Cabletron zusammengefasst folgendes geltend: i) Viele der fraglichen Waren fielen nicht unter die Definitionen nach den Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95, sondern seien in die Position 8471 einzureihen; ii) die Einreihung von Adaptern, Verbindungsadaptern, Transceivern und Adapterkarten in die Position 8517 durch diese Verordnungen beruhe auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung des Harmonisierten Systems, da solche Waren aufgrund ihrer physikalischen Beschreibung und Funktionalität in die Position 8471 eingereiht werden könnten. Die Revenue Commissioners wendeten ein, die von ihnen vorgenommenen Einreihungen seien nicht offensichtlich fehlerhaft, sondern mit den Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95, dem Gemeinsamen Zolltarif und der Zollpraxis der Gemeinschaft vereinbar und daher aufrechtzuerhalten. In einer Anhörung, die offenbar acht Tage dauerte, traten beide Parteien für die jeweils von ihnen vertretene Einreihung den Beweis durch Sachverständige an.
49. Die Appeal Commissioners trafen tatsächliche Feststellungen und äußerten sich zu Rechtsfragen, wobei sie sich jeweils zugunsten der Auffassung von Cabletron aussprachen. Nach Anhörung der Aussagen der Sachverständigen gehen sie im Wesentlichen davon aus, dass die fraglichen Waren ausschließlich zur Verwendung in LANs entwickelt und hergestellt werden und dass LANs, die als distributive Computersysteme arbeiteten, ADV-Maschinen in Form eines Systems im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur seien. Die hier fraglichen Arten von Ausrüstung entsprächen jeweils der Definition einer Einheit im Sinne dieser Anmerkung, könnten aber nicht in einer Telekommunikationsumgebung verwendet werden, wo andere Techniken eingesetzt würden.
50. Nach Auffassung der Appeal Commissioners hängt der Ausgang des vorliegenden Verfahrens jedoch von Fragen des Gemeinschaftsrechts ab, und sie haben um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Ist die Verordnung Nr. 1638/94 gültig, soweit sie die in Nummern 1, 2 und 3 ihres Anhangs aufgeführten Waren dem KN-Code 8517 82 90 zuweist?
2. Ist die Verordnung Nr. 1165/95 gültig, soweit sie die in Nummer 4 ihres Anhangs aufgeführten Waren dem KN-Code 8517 82 90 zuweist?
3. Ist die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen, dass die in der Anlage des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Waren als Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen ..." in die Tarifposition 8471 einzureihen sind, und zwar entweder i) ab dem 1. Januar 1996 oder ii) zwischen dem 28. April 1993 und dem 31. Dezember 1995 oder iii) in beiden Zeiträumen?
4. Falls eine der Teilfragen von Frage 3 in Bezug auf eine oder mehrere der in der Anlage des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Waren verneint wird, ist dann die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen, dass diese Waren vor dem 1. Januar 1996 als Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme" in die Tarifposition 8517 oder ab dem 1. Januar 1996 als Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videophone" in die Tarifposition 8517 einzureihen sind?
51. Im Anhang zum Vorlagebeschluss sind 58 Positionen genannt, aber nicht beschrieben. Cabletron hat mit ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen Kopien der zu diesen Positionen erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte vorgelegt, die eine knappe Beschreibung enthalten, sowie Kopien ausführlicherer Beschreibungen für 20 dieser Positionen.
Das Übereinkommen über die Informationstechnologie
52. Das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (IT-Übereinkommen), zu dessen Vertragsparteien, auf die insgesamt 90 % des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie entfallen, die Europäische Gemeinschaft gehört, wurde am 13. Dezember 1996 in Singapur geschlossen und trat 1997 in Kraft.
53. Nach diesem Übereinkommen sind alle Zölle auf Waren der Informationstechnologie von den Parteien unter schrittweiser Senkung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 bis zum 1. Januar 2000 aufzuheben. Die Gemeinschaft hat daher vom 1. Januar 2000 an die vertragsmäßigen Zölle für alle Unterpositionen der Positionen 8471 und 8517 auf null herabgesetzt.
54. Das IT-Übereinkommen umfasst die Positionen 8471 und 8517 HS nebst Unterpositionen sowie u. a. sämtliches Network equipment: local area network (LAN) and wide area network (WAN) apparatus, including those products dedicated for use solely or principally to permit the interconnection of automatic data processing machines and units thereof for a network that is used primarily for the sharing of resources such as central processor units, data storage devices and input or output - including adapters, hubs, in-line repeaters, converters, concentrators, bridges and routers and printed circuit assemblies for physical incorporation into automatic data processing machines and units thereof", wenn diese im Rahmen des Harmonisierten Systems eingereiht sind.
Das Urteil Peacock
55. Am 19. Oktober 2000, nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache, erkannte der Gerichtshof, dass die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur (in der vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung) die Einreihung von Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, in die Position 8471 nicht ausschließt und dass diese Karten zwischen Juli 1990 und Mai 1995 als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 eingereiht werden mussten.
56. Der Gerichtshof befand insbesondere, dass ... Netzwerkkarten ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen [sind]. Ihre Funktion besteht darin, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können. Die Netzwerkkarten sind daher mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten." Sie seien daher nicht nach der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur von einer Einreihung in die Position 8471 ausgeschlossen, da sie keine eigene Funktion erfuellten. Sie erfuellten aber alle Merkmale von Einheiten" gemäß dieser Anmerkung, da sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt sind".
Die 26. Sitzung des HS-Ausschusses
57. Ich habe bereits zwei Änderungen der Erläuterungen zum HS erwähnt, die der HS-Ausschuss der WZO in seiner 26. Sitzung vom November 2000, kurz vor der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache, vorgenommen hatte. In dieser Sitzung wurde eine Reihe weiterer Beschlüsse betreffend die hier fraglichen Einreihungen gefasst, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden.
58. Erstens wurde beschlossen, LAN repeaters in die Position 8543 - Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen - einzureihen; vorausgegangen war eine Diskussion, in der die Delegierten der Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft in der Frage der Unterscheidbarkeit von in Computernetzwerken verwendeten Repeatern und Repeatern, die bei der Datenfernübertragung verwendet werden, gegensätzliche Auffassungen vertraten. Der Ausschuss beschloss mit 16 gegen 13 Stimmen, LAN repeater nicht in Position 8471 einzureihen. Dabei wurde die Auffassung vertreten und offensichtlich ohne Abstimmung angenommen, dass solche Repeater mangels Verwendbarkeit in der drahtgebundenen Fernsprech- oder Telegraphentechnik in die Auffangposition 8543 und dort in die Unterposition 8543 89 (andere") einzureihen seien.
59. Zweitens wurde einstimmig beschlossen, dass Communications controllers or routers (including ,LAN bridges)", Synchronous-Network-Architecture (SNA) cluster controllers (including remote control units)", Multistation access units, which are passive local area network (LAN) hubs" and Optical fibre converters", die in LANs verwendet werden, nach der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 in die Unterposition 8471 80 einzureihen seien, da die Anmerkung 5 E nicht anwendbar sei. Ähnliche Beschlüsse waren zuvor, 1997 und 1998, mehrheitlich gefasst worden, doch hatte die Kommission damals für die Gemeinschaft Einspruch erhoben und damit ihr Inkrafttreten verhindert. Im November 2000 scheint der Beschluss einstimmig ergangen zu sein.
60. Schließlich wurde mit 25 gegen 5 Stimmen beschlossen, den ENW-9500-Fast Ethernet Adapter" in die Unterposition 8471 80 einzureihen. Solche Ausrüstungsteile sind ähnlicher Art wie die vom Gerichtshof in der Rechtssache Peacock in die Position 8471 eingereihten.
Verfahren vor dem Gerichtshof
61. Schriftliche Erklärungen haben eingereicht die Parteien des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Kommission. Cabletron, die Revenue Commissioners und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Erörterung
62. Gleich zu Beginn muss gesagt werden, dass der Gerichtshof nicht für jedes der 58 Ausrüstungsteile entscheiden kann, welche Natur es im Einzelnen hat. Die Appeal Commissioners haben insoweit umfangreich Beweis erhoben und bestimmte Tatsachen festgestellt. Im vorliegenden Verfahren sind verschiedene Standpunkte vorgetragen worden, doch ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über solche Fragen zu befinden. Die Frage der Natur der einzureihenden Gegenstände ist allein vom nationalen Gericht zu beantworten.
63. Wie sich jedoch in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, haben die Revenue Commissioners und die Kommission sich der Beurteilung der Appeal Commissioners angeschlossen, dass sämtliche in Rede stehenden Produkte zur Verwendung in LAN bestimmt seien, und die Behauptung von Cabletron blieb unwidersprochen, dass auch darüber Einvernehmen bestehe, dass ein LAN eine ADV-Maschine in Form eines Systems ist.
64. Bei meiner Beurteilung werde ich von dieser Annahme ausgehen.
65. Ferner war unstreitig, dass - abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen, die nach dem jüngsten Beschluss des HS-Ausschusses über die Einreihung von Repeatern unter die Position 8543 fallen könnten - die streitigen Gegenstände entweder alle unter die Position 8471 oder alle unter die Position 8517 fallen. Ich werde das Problem unter diesem Blickwinkel angehen und die Frage der Position 8543 einstweilen außer Betracht lassen.
66. Die Revenue Commissioners, die niederländische Regierung und die Kommission vertraten ursprünglich die Auffassung, dass die fraglichen Gegenstände, obwohl sie alle Kriterien für Einheiten von ADV-Maschinen in Form eines Systems nach der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfuellten, gleichwohl aufgrund des letzten Absatzes dieser Anmerkung (bzw. nach dem 1. Januar 1996 aufgrund der Anmerkung 5 E) von der Position 8471 ausgeschlossen gewesen seien, weil sie eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführten, nämlich die Datenfernübertragung in der Form der Datenübermittlung.
67. Dies war der Stand vor dem Urteil Peacock.
68. Seit diesem Urteil steht fest, dass eine Netzwerkausrüstung, die der Definition des Begriffs Einheit" im Sinne der Anmerkung 5 B entspricht, dann keine eigene Funktion" hat, die sie von der Position 8471 ausschließen würde, wenn sie keine Funktion hat, die sie ohne eine ADV-Maschine ausüben könnte.
69. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl die Revenue Commissioners als auch die Kommission dies zumindest für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1638/94 als zutreffend anerkannt, jedoch vorgetragen, diese Verordnungen seien nicht offensichtlich fehlerhaft und nicht für ungültig zu erklären. Die Kommission führte außerdem aus, bei der Änderung des Wortlauts der Position 8517 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 sei durch Aufnahme eines Hinweises auf Geräte für digitale drahtgebundene Systeme der Inhalt dieser Position so geändert worden, dass dazu auch Ausrüstung zur digitalen Datenübermittlung gehöre; dies habe zur Folge, dass Netzwerkausrüstung nicht mehr durch die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen, sondern vielmehr von der Position 8517 spezifisch erfasst werde, so dass die Position 8471, die Anmerkung 5 E und das Urteil Peacock nicht mehr maßgeblich seien.
Die vor Erlass der Verordnungen zutreffende Einreihung
70. Für diesen Zeitraum ist die Einreihung der Waren von Cabletron tatsächlich bestandskräftig, da Cabletron verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von 43 Produkten in Position 8471 KN erteilt worden waren, die sie bis zur Rücknahme oder, soweit sie einer der fraglichen Verordnungen zuwiderliefen, noch während eines Zeitraums von drei Monaten ab deren Inkrafttreten verwenden konnte. Es wird jedoch nützlich sein, zuerst zu untersuchen, ob die Einreichung grundsätzlich richtig war.
71. Es ist unstreitig, dass alle fraglichen Gegenstände gemäß den Kriterien der Anmerkung 5 B an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sind und in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann. Unstreitig ist außerdem, dass sie entsprechend dem Urteil Peacock keine Funktion haben, die sie ohne eine ADV-Maschine ausüben könnten.
72. Im Urteil Peacock ging es zwar nur um eine Art von Netzwerkausrüstung. Doch besteht nicht nur Einigkeit, dass alle in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Waren den Kriterien, auf die der Gerichtshof sich in diesem Urteil stützte, entsprechen, sondern diese Waren fallen anscheinend alle unter die weiten Definitionen in den Nummern 4 und 5 der Erläuterung I D zum HS betreffend Position 8471 Steuer- und Anpaßeinheiten, z. B. solche, die dazu dienen, die Zentraleinheit mit anderen digitalen Datenverarbeitungsmaschinen oder mit Gruppen von Ein- oder Ausgabeeinheiten ... zu verbinden", Kanalverbindungseinheiten, die dazu dienen, zwei digitale Systeme miteinander zu verbinden", oder Signalumsetzer", die bei der Ein- und Ausgabe verwendbar sind.
73. Noch klarer wird die Sache durch die jüngst beschlossenen Änderungen der Erläuterungen zum HS betreffend routers, bridges and hubs used to control and direct communications between the machines in local area networks (LANs) and channel to channel adaptors used to connect two digital systems (e.g. LANs) to each other".
74. Zwar sind diese Änderungen erst in jüngster Zeit und recht lange nach dem für die vorliegende Rechtssache maßgebenden Zeitraum ergangen. Doch wurden sie im Wege eines Corrigendum" beschlossen, was darauf schließen lässt, dass sie keine Änderung des Inhalts der vorher weniger expliziten Fassung bedeuteten, und sie wurden einstimmig genehmigt, was bedeutet, dass die Stellen der Gemeinschaft ihnen uneingeschränkt zustimmten.
75. Meines Erachtens kann daher davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Gegenstände vor Erlass der Verordnung Nr. 1638/94 bzw. der Verordnung Nr. 1165/95 zutreffend in die Position 8471 einzureihen waren.
Die Gültigkeit der Verordnungen
- Allgemeine Überlegungen
76. Selbstverständlich ist es wünschenswert, in Zweifelsfällen über einen Mechanismus zu verfügen, der es gestattet, Waren in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen; die Kommission ist befugt, zu diesem Zweck Vorschriften zu erlassen.
77. Die Grundsätze für die Ausübung dieser Befugnis hat der Gerichtshof wie folgt festgelegt:
Der Rat hat der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, auf diesem Gebiet ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt ...
Dennoch hat die Kommission ... nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten Harmonisierten Systems geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern.
Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission ... die [fragliche] Position ... der Kombinierten Nomenklatur tatsächlich geändert und damit die Grenzen der ihr ... eingeräumten Befugnisse überschritten hat."
78. In der Rechtssache Goldstar Europe prüfte der Gerichtshof in diesem Zusammenhang, ob die Kommission bei der Einreihung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler" begangen habe.
79. In der mündlichen Verhandlung der vorliegenden Rechtssache wurde erörtert, was erforderlich sei, wenn eine Einreihung einhellig als fehlerhaft angesehen werde, um diesen Fehler offensichtlich und damit die Verordnung ungültig zu machen.
80. Die Parteien schienen es übereinstimmend nicht für ausreichend zu halten, dass der Fehler durch eine nachträgliche Entscheidung des Gerichtshofes oder des HS-Ausschusses offensichtlich gemacht worden sei; er müsse vielmehr - für einen sachkundigen Beobachter", so die Kommission - zur Zeit des Erlasses der fraglichen Verordnung offensichtlich gewesen sein.
81. Dies lässt jedoch die Frage offen, in welchem Maß der Fehler offensichtlich sein muss.
82. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zögern, die Auffassung der Kommission zu überprüfen.
83. Besteht ein wirklicher Zweifel, so ist es von Belang, dass die Kommission diesen Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit innerhalb der Gemeinschaft ausräumen kann, doch ist es ebenso von Belang, dass die Gemeinschaft nicht in Widerspruch zum beabsichtigten Inhalt des Harmonisierten Systems gerät. Das Anliegen, die Befugnis der Kommission, wirkliche Zweifelsfälle auf dem Verordnungswege zu lösen, nicht übermäßig einzuschränken, muss in Einklang gebracht werden mit dem Erfordernis, die Ausübung dieser Befugnis zu kontrollieren, wenn sie die Gemeinschaft mit der einheitlichen internationalen Praxis, die das Harmonisierte System erreichen soll, in Widerspruch bringt.
84. Vorliegend geht es um die zutreffende Einreihung der Waren im Einklang mit der Verpflichtung der Gemeinschaft, das HS-Übereinkommen zu erfuellen. Meines Erachtens ist in Fällen, in denen Positionen oder Unterpositionen zur Diskussion stehen, deren Inhalt auf dieser höheren Ebene festgelegt worden ist und die zu Gemeinschaftszwecken lediglich auszulegen sind, eine eingehendere Prüfung als in Fällen angebracht, in denen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, wie bei der Festlegung der richtigen achtstelligen Unterposition, für die allein Gemeinschaftsrecht maßgeblich ist. Im erstgenannten Fall (wie hier) kann eine Verordnung deshalb ungültig sein, weil sie völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft nicht entspricht; im letztgenannten Fall wird sie nur ungültig sein, wenn die Einreihung offensichtlich der Kombinierten Nomenklatur widerspricht.
- Der vorliegende Fall
85. Die Revenue Commissioners und die Kommission tragen im Wesentlichen vor, angesichts der Unsicherheit, die Mitte der 90er Jahre hinsichtlich der richtigen Einreihung von Netzwerkausrüstung auf internationaler Ebene bestanden habe, sei ein Fehler der Kommission bei der Einreihung solcher Ausrüstung in die Position 8517 nicht offensichtlich". Cabletron trägt vor, es sei 1994 und 1995 ebenso klar gewesen wie heute, dass Ausrüstungsteile für Netzwerke nicht schon deshalb, weil durch sie Daten zur Verarbeitung innerhalb eines Netzwerks übermittelt würden, eine eigene, nicht in der Datenverarbeitung bestehende Funktion hätten, so dass es offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, auf sie den damaligen letzten Absatz der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 anzuwenden.
86. Meines Erachtens spricht vieles für die Auffassung von Cabletron. Ein Computernetzwerk entspricht der Definition der Anmerkung 5 B Systeme, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen". Sein Hauptzweck besteht darin, die Verarbeitungs- und Speicherkapazitäten für die zu verarbeitenden Daten mit diesen Einheiten zu teilen. Damit ist klar, dass Daten von einem Teil des Systems in einen anderen Teil wirksam und unverfälscht übermittelt werden müssen, und dass die für die Übermittlung verwendete Ausrüstung nicht nur zum System gehört, sondern beim Übermittlungsvorgang keine Funktion erfuellt, die nicht dem Zweck der Datenverarbeitung dient.
87. Diese Auffassung wird durch den Wortlaut der Positionen 8471 und 8517 bestätigt. Die erste ist eindeutig für Ausrüstung für die Datenverarbeitung gedacht, während die Position 8517 Ausrüstung der Fernsprech- und Telegraphentechnik erfassen soll. Die Übermittlung von Daten, die ausschließlich für die Zwecke einer ADV-Maschine erfolgt, erscheint als Funktion, die der Datenverarbeitung viel näher als der Fernsprech- und Telegraphentechnik steht. Den im Harmonisierten System und in der Kombinierten Nomenklatur verwendeten Begriffen muss nicht stets und automatisch nach dem gesunden Menschenverstand die Bedeutung beigelegt werden, die sie in der Alltagssprache haben, doch muss es für eine Abweichung von dieser Bedeutung einen überzeugenden Grund geben.
88. Nach den Definitionen in den Erläuterungen zum HS besteht die Datenverarbeitung im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke", und ADV-Maschinen sind Maschinen, die aufgrund von logisch untereinander verknüpften und nach vorher festgelegten Befehlen (Programm) ausgeführten Arbeitsgängen Daten liefern, die entweder direkt als solche verwendbar sind oder die manchmal ihrerseits wieder als Daten für andere Datenverarbeitungsvorgänge dienen". Diese Definitionen scheinen nichts zu enthalten, was Ausrüstung der durch die Verordnungen Nrn. 1638/94 und 1165/95 eingereihten Arten ausschlösse; im Gegenteil scheinen die eingereihten Gegenstände ihnen sehr gut zu entsprechen.
89. Zwar wird in den Erläuterungen zum HS auch das Fernsprechen oder Telegraphieren definiert als die Fernübertragung von Sprache oder anderen Tönen bzw. von Zeichen, die einen Text, Bilder oder jegliche andere Information darstellen". Doch ist die Bezugnahme auf die Übertragung von Daten in dieser Definition sehr untergeordnet und dient offenbar dem Zweck, zu verhindern, dass ein Gegenstand, der eindeutig ein Gerät für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik" ist, bloß deshalb von der Position 8517 ausgeschlossen wird, weil der Inhalt der übertragenen Nachricht nicht unter die aufgeführten Kategorien fällt.
90. Dass in den genannten Erläuterungen zum HS Steuer- und Anpaßeinheiten, z. B. solche, die dazu dienen, die Zentraleinheit mit anderen digitalen Datenverarbeitungsmaschinen oder mit Gruppen von Ein- oder Ausgabeeinheiten ... zu verbinden", Kanalverbindungseinheiten, die dazu dienen, zwei digitale Systeme miteinander zu verbinden", und Signalumsetzer", die bei der Ein- und Ausgabe verwendbar sind, erwähnt werden, spricht demgegenüber eindeutig dafür, dass Gegenstände, die den durch die Verordnungen Nrn. 1638/94 und 1165/95 eingereihten ähnlich sind, als Einheiten einer ADV-Maschine in Form eines Systems eingestuft werden sollten.
91. Die Kommission weist darauf hin, dass es seinerzeit bezüglich der richtigen Einreihung von Netzwerkausrüstung für Computer keine internationale Übereinkunft gegeben habe - sie sei sogar in gewissem Umfang heftig umstritten gewesen -, und trägt vor, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass es schließlich zu einer Einigung zugunsten der Position 8471 komme.
92. Die Antwort auf diesen Einwand liegt meines Erachtens in den Erklärungen der Kommission selbst, wonach die Uneinigkeit zum großen Teil auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht habe.
93. Es liegt eindeutig im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der exportierenden Länder, eine Einreihung in eine Position mit einem niedrigeren Zollsatz anzustreben, während die importierenden Länder - oder Zollunionen, wie die Gemeinschaft - an einer Einreihung interessiert sind, die zu einem höheren Zollsatz führt. Als die Zollsätze für die Position 8471 niedriger und die für die Position 8517 höher waren, stritten die exportierenden Länder für die Einreihung in die erstgenannte und die Europäische Gemeinschaft für die Einreihung in die letztgenannte Position. Nach Inkrafttreten des IT-Übereinkommens hat die Gemeinschaft offensichtlich, aus welchen Grund auch immer, ihren Widerstand gegen die Position 8471 gelockert.
94. Diese Überlegungen helfen jedoch, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, in der Frage der richtigen Einreihung nicht weiter.
95. Meines Erachtens hätte die Kommission aus dem Wortlaut der Positionen insbesondere in Verbindung mit dem damaligen Wortlaut der Erläuterungen erkennen müssen, dass es falsch war, die von den Verordnungen Nrn. 1638/94 und 1165/95 erfassten Ausrüstungsteile für Netzwerke in die Position 8517 einzureihen. Die auf anderen Überlegungen beruhende Uneinigkeit hätte ihre Beurteilung nicht beeinträchtigen dürfen. Angesichts des oben in den Nummern 82 bis 84 dargelegten Standpunkts halte ich diesen Fehler für geeignet, die Verordnungen ungültig zu machen.
Die Änderung des Wortlauts der Position 8517
96. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, unabhängig von der Anmerkung 5 E, vom Urteil Peacock und von den Verordnungen sei Netzwerkausrüstung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 a in die Position 8517 einzureihen, da in dieser Position ab dem 1. Januar 1996, dem Zeitpunkt ihrer Änderung, die genauere Bezeichnung enthalten sei.
97. Ich kann jedoch in den ab diesem Datum geltenden Änderungen des Harmonisierten System und der Kombinierten Nomenklatur keine inhaltliche Änderung der Positionen 8471 oder 8517 sehen; wenn auch die Gliederung dieser Positionen in Unterpositionen geändert wird, so ist dies doch für die vorliegende Frage unerheblich.
98. Zwar wurde der Wortlaut der Position 8517 geändert. Diese Änderung war jedoch meines Erachtens für die Art der Waren, mit denen wir zu tun haben, unerheblich. Durch sie wurde eine Bezugnahme auf Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und auf Videophone eingefügt, die hier keine Rolle spielen. Mit der Änderung wurde jedoch der Satzteil einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme" erweitert zu einschließlich ... Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme", eine Änderung, auf die vielleicht kurz einzugehen ist.
99. Die Einfügung des Ausdrucks Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme" - sie betraf nur die englische Fassung des Harmonisierten Systems und nicht die französische, wo der entsprechende Ausdruck bereits verwendet wurde - entsprach nur einem Anliegen der Grammatik.
100. Wichtiger ist, und dies widerspricht dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass die Einfügung einer Bezugnahme auf digitale drahtgebundene Systeme meines Erachtens nicht bedeutet, dass solche Geräte vorher ausgeschlossen waren.
101. Die von dieser Position erfasste Grundkategorie ist nach wie vor die der Elektrischen Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik". Dass bis zum 31. Dezember 1995 nur Geräte für Trägerfrequenzsysteme namentlich erfasst waren, bedeutet nicht, dass andere Arten von Systemen ausgeschlossen waren. Die Unterpositionen 8517 81 und 8517 82 standen nämlich unter der Kategorie andere Geräte", unmittelbar im Anschluss an die Unterposition 8517 40 andere Geräte, für Trägerfrequenzsysteme", was belegt, dass sie sich auf nicht für solche Systeme bestimmte Geräte bezogen. Die neue Bezugnahme ist nämlich Ausdruck von Änderungen in der vorherrschenden Technologie, doch bleibt es dabei, dass nach beiden Formulierungen die Geräte, die nach dem Wort einschließlich" genannt sind, nur als nicht abschließende Beispiele anzusehen sind.
102. Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik bleiben daher nach dem 1. Januar 1996 in die Position 8517 einzureihen, gleich ob es sich um digitale drahtgebundene Systeme handelt oder nicht. Des Weiteren wird Ausrüstung, die die Kriterien für Einheiten von ADV-Maschinen in Form eines Systems im Sinne der Position 8471 erfuellt, nicht bloß deshalb in die Position 8517 verschoben - ob nun vor oder nach diesem Datum -, weil sie mit Leitungen und digital funktioniert.
Möglichkeit einer Einreihung in die Position 8543
103. Wie bereits erwähnt, beschloss der HS-Ausschuss der WZO im November 2000, LAN repeaters in die Position 8543 einzureihen, nachdem in der Frage der Unterscheidbarkeit von in Computernetzwerken verwendeten Repeatern und Repeatern, die bei der Datenfernübertragung verwendet werden, keine Einigung erzielt worden war. Beschlossen wurde mit knapper Mehrheit, LAN repeater nicht in Position 8471 einzureihen, und dann, ohne Abstimmung, dass sie mangels Verwendbarkeit in der drahtgebundenen Fernsprech- oder Telegraphentechnik in die Auffangposition 8543 89 einzureihen seien.
104. Dieser Beschluss ist anscheinend ein Kompromiss und ein - vielleicht - nicht völlig zufriedenstellender. Überdies handelt es sich noch um eine Grundsatzposition ohne endgültigen Charakter. Die Kommission trug in der mündlichen Verhandlung vor, die Vereinigten Staaten würden wahrscheinlich einen Vorbehalt geltend machen. Sollte der Beschluss Geltung erlangen, so wird er für die Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur nur persuasiv sein und keinesfalls rückwirkend für die in dieser Rechtssache einzureihenden Gegenstände gelten können. Daher bin ich der Auffassung, dass der Beschluss des HS-Ausschusses, LAN repeaters in die Position 8543 einzureihen, für die vorliegende Rechtssache außer Acht bleiben kann. Auf einen Gesichtspunkt möchte ich jedoch hinweisen.
105. Wie bereits erwähnt, enthält die Kombinierte Nomenklatur innerhalb der sechsstelligen Unterpositionen des Harmonisierten Systems weitere Unterpositionen. Davon gibt es derzeit 11 in der Unterposition 8543 89, und von diesen scheint nur die letzte Auffang-Unterposition 8543 89 95 (andere") für die Einreihung von LAN repeaters oder einer anderen Art von Netzwerkausrüstung in Frage zu kommen, während die ersten 10 alle bestimmten anderen Arten von Ausrüstung vorbehalten sind. Der Zollsatz für Waren, die unter die Unterposition 8543 89 95 fallen, beträgt nach der Kombinierten Nomenklatur für die Jahre 2000 und 2001 3,7 %.
106. Nach dem IT-Übereinkommen, auf das ich mich oben in den Nummern 52 bis 54 bezogen habe, verpflichtete sich die Gemeinschaft jedoch, alle Zölle nicht nur für alle Waren, die u. a. in die Unterpositionen der Positionen 8471 und 8517 eingereiht werden können, sondern allgemein für sämtliche Netzwerkausrüstung, wo immer sie im Harmonisierten System eingereiht ist, ganz aufzuheben.
107. Daher ist die Gemeinschaft im Ergebnis wohl völkerrechtlich daran gehindert, Netzwerkausrüstung für Computer ab dem 1. Januar 2000 in die Unterposition 8543 89 einzureihen, und zwar so lange sie die Untergliederung dieser Unterposition und/oder die dafür festgesetzten Zollsätze nicht ändert. Jedenfalls darf sie nicht den Zollsatz von 3,7 % verlangen, der sich derzeit aus der Einreihung in die Unterposition 88543 89 95 ergeben würde.
Die Wirkungen einer Entscheidung, dass Netzwerkausrüstung in die Position 8471 einzureihen ist
108. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Einreihung der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Produkte schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen auf andere Arten von Produkten wie z. B. digitale Kameras, Faxgeräte und Fotokopierer haben könnte.
109. Ich halte diese Befürchtungen für unbegründet.
110. Nach der von mir befürworteten Lösung wird jede Netzwerkausrüstung in die Position 8471 eingereiht, die die Kriterien erfuellt, die im Urteil Peacock für Einheiten eines automatischen Datenverarbeitungssystems aufgestellt wurden, die nicht deshalb von dieser Position ausgeschlossen werden, weil sie eine eigene Funktion haben, die sie ohne eine ADV-Maschine ausüben könnten. Diese Kategorie umfasst meines Erachtens alle 58 Positionen des Anhangs des Vorlagebeschlusses sowie alle vier umstrittenen Warenarten, die nach den Verordnungen Nrn. 1638/94 und 1165/95 eingereiht werden. Digitale Kameras, Faxgeräte und Fotokopierer haben jedoch eindeutig eine Funktion, die sie ohne eine ADV-Maschine ausüben könnten, und wären daher nach dem Urteil Peacock von der Position 8471 aufgrund der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen.
Zeitliche Wirkungen einer Feststellung, dass die Verordnungen Nrn. 1638/94 und 1165/95 ungültig sind
111. In der mündlichen Verhandlung haben die Revenue Commissioners erstmals beantragt, der Gerichtshof möge, falls er die Ungültigkeit der streitigen Verordnungen feststelle, die Rückwirkung dieser Feststellung zeitlich begrenzen, indem er die Berufung darauf nur denjenigen gestatte, die vor der Verkündung des Urteils Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt haben.
112. Stellt der Gerichtshof bei der Antwort auf ein Vorabentscheidungsersuchen die Ungültigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft fest, so wirkt diese Entscheidung erga omnes und ex tunc, so dass sich jeder in jedem Verfahren auf die Ungültigkeit der Maßnahme berufen kann.
113. Der Gerichtshof hat jedoch in Ausnahmefällen von der mittelbar aus Artikel 174 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG) abgeleiteten Befugnis Gebrauch gemacht, die Wirkung der Feststellung der Ungültigkeit zeitlich zu begrenzen, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit das verlangten.
114. Dieser Schritt setzt jedoch voraus, dass die zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit substantiiert vorgetragen werden, woran es hier fehlt. Es wurden Angaben gemacht zu anderen Rechtsstreitigkeiten, die vor nationalen Gerichten in mehreren Mitgliedstaaten anhängig seien (die durch die beantragte Begrenzung nicht berührt würden), doch wurde zur Anzahl und zur Tragweite möglicher, aber noch nicht anhängiger Verfahren nichts vorgetragen. Es wurde nichts zu der Frage vorgebracht, warum die Rechtssicherheit hinsichtlich früher erhobener Zölle der richtigen Auslegung der Kombinierten Nomenklatur vorgehen sollte, und die Kommission hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht zu dem Antrag der Revenue Commissioners geäußert.
115. Ich sehe daher keinen Grund dafür, die Feststellung der Ungültigkeit, die ich vorschlage, mit einer Begrenzung der Rückwirkung zu versehen. Ohnehin würden die praktischen Auswirkungen der Entscheidung nur den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 betreffen, und nach Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften gilt für eine Erstattung oder einen Erlass nicht gesetzlich geschuldeter Zölle eine Frist von drei Jahren.
Ergebnis
116. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof den Appeal Commissioners wie folgt antworten:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummern 1 bis 3 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummer 4 beschriebenen Adapterkarten in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.
3. Ausrüstungsteile von Computernetzwerken, die an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt sind, in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, und keine Funktion haben, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnten, sind sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1996 in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.