61998C0456

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 16. März 2000. - Centrosteel Srl gegen Adipol GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretore di Brescia - Italien. - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter - Nationale Regelung, nach der Handelsvertreterverträge, die von nicht in das Handelsvertreterregister eingetragenen Personen geschlossen worden sind, nichtig sind. - Rechtssache C-456/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-06007


Schlußanträge des Generalanwalts


1 In dieser Fortsetzung zur Rechtssache Bellone(1) stellt der Pretore von Brescia (Italien) Fragen zur Auslegung und Wirkung der Vertragsvorschriften zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag. Aus den unten ausgeführten Gründen kann die vor dem Pretore anhängige Rechtssache meines Erachtens aber auf der Grundlage der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter(2) entschieden werden.

Vorgeschichte

2 Die Rechtssache Bellone betraf die Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes Nr. 204 vom 3. Mai 1985(3) sowie des Artikels 1418 des italienischen Zivilgesetzbuches, wie sie damals von den italienischen Gerichten ausgelegt wurden, mit dieser Richtlinie.

3 Gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 204 muß jede italienische Handelskammer ein Handelsvertreterregister führen, in welches "sich eintragen lassen muß, wer die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausübt oder auszuüben beabsichtigt". Nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 204 darf nicht als Handelsvertreter tätig sein, wer nicht in das Register eingetragen ist. Artikel 1418 des italienischen Zivilgesetzbuches bestimmt, daß ein Vertrag nichtig ist, wenn er einer zwingenden Vorschrift nicht entspricht(4). Die italienische Corte de Cassazione hat 1989 entschieden, daß Artikel 9 des Gesetzes 204 eine solche Vorschrift sei. Demnach ist ein Handelsvertretervertrag, der von einer nicht eingetragenen Person abgeschlossen wird, nichtig, diese Person kann nicht auf Zahlung einer Provision für die von ihr ausgeübte Tätigkeit klagen.

4 Die Richtlinie 86/653/EWG soll die Gesetze der Mitgliedstaaten angleichen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags regeln, und die Interessen der Handelsvertreter schützen.(5) Zu diesem Zweck enthält sie Vorschriften zu den Rechten und Pflichten von Handelsvertretern und Geschäftsherren (Artikel 3 bis 5), zur Vergütung von Handelsvertretern (Artikel 6 bis 12) und zum Abschluß und der Beendigung von Handelsvertreterverträgen (Artikel 13 bis 20). Die Richtlinie behandelt die Frage der Eintragung der Handelsvertreter in ein Register nicht, aber eine Reihe von Mitgliedstaaten schreiben die Eintragung der Handelsvertreter vor. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof in der Rechtssache Bellone entschieden, daß die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, an einem Register für Handelsvertreter festzuhalten.(6) Der Gerichtshof hat aber auch entschieden, daß die Richtlinie die Voraussetzungen der Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags abschließend regelt. Dementsprechend entschied der Gerichtshof, daß die Richtlinie "einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters in ein dazu vorgesehenes Register abhängig macht".(7) Angesichts der tatsächlichen Umstände der Rechtssache Bellone muß diese Aussage dahin gehend verstanden werden, daß die Auslegung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 204 als zwingender Vorschrift im Sinne von Artikel 1418 des Zivilgesetzbuches der Richtlinie 86/653 widerspricht.

5 Angesichts des Bellone-Urteils des Gerichtshofes hat die italienische Corte die Cassazione kürzlich ihre Auslegung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 204 und Artikel 1418 des Zivilgesetzbuches geändert. Im Urteil Nr. 4817 vom 18. Mai 1999 stellte sie fest, die fehlende Eintragung im Sinne des Gesetzes Nr. 204 habe nicht die Nichtigkeit von Handelsvertreterverträgen zur Folge. Dieses Urteil erging jedoch erst nach dem Vorlagebeschluß in der vorliegenden Rechtssache und wird in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen nicht angesprochen.

Sachverhalt

6 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Klägerin, Centrosteel Srl, ist eine italienische Gesellschaft mit Sitz in Brescia. Sie ist nicht den Vorschriften des Gesetzes Nr. 204 entsprechend als Handelsvertreterin eingetragen. Die beklagte Adipol GmbH ist eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in Wien. Ende 1989 oder Anfang 1990 schlossen die Parteien einen mündlichen Vertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, in Italien und im Ausland Käufer und Verkäufer von Metallerzeugnissen und Schrott zu vermitteln. Dieser Vertrag wurde 1991 von der Beklagten gekündigt. Die Klägerin behauptet, in der Zwischenzeit als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig gewesen zu sein und Anspruch auf eine Provision von 170 600 ATS für ihre Dienste zu haben. Im Ausgangsverfahren verklagt sie die Beklagte auf Zahlung dieser Summe.

7 Die Beklagte trägt vor, sie könne nicht zur Zahlung verurteilt werden. Da die Klägerin nicht gemäß dem Gesetz Nr. 204 eingetragen gewesen sei, sei der Handelsvertretervertrag entsprechend der italienischen Rechtsprechung aus dem Jahre 1989 nichtig und nicht vollstreckbar. Die Klägerin trägt demgegenüber vor, das Gesetz Nr. 204 sei mit der Richtlinie 86/653 unvereinbar; der Handelsvertretervertrag müsse deshalb vollzogen werden. Darauf erwidert die Beklagte, die Klägerin könne sich hierauf nicht berufen, da Richtlinien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes in einem Verfahren zwischen Privaten keine direkte Wirkung entwickeln könnten.

Die Vorlagefragen

8 Angesichts dieses Vorbringens der Parteien ist der Pretore von Brescia der Meinung, das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Bellone erlaube ihm keine Entscheidung. Da die Richtlinie 86/653 im Verfahren zwischen Privaten keine direkte Wirkung entfalte, sei es erforderlich, auf die Vorschriften des EG-Vertrags zurückzugreifen. Der Pretore hat deshalb das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

Auslegung der Artikel 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 bis 48 EG): Stellen die Artikel 2 und 9 des italienischen Gesetzes Nr. 204 von 1985, wonach zur Eintragung in ein Register verpflichtet ist, wer eine Vertretertätigkeit ausübt, und der Handelsvertretervertrag eines nicht in das Register eingetragenen Vertreters nichtig ist, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar?

Stehen die Vertragsbestimmungen über die Niederlassunsgfreiheit in den Artikeln 52 bis 58 (jetzt Artikel 43 bis 48 EG) einer nationalen Regelung entgegen, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters in ein dazu vorgesehenes Register abhängig macht?

Stehen die Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit in den Artikeln 59 bis 66 (jetzt Artikel 49 bis 55 EG) einer nationalen Regelung entgegen, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters in ein dazu vorgesehenes Register abhängig macht?

Zulässigkeit

9 Alle Parteien, die dem Gerichtshof eine Stellungnahme unterbreitet haben - die Beklagte, die italienische Regierung und die Kommission - haben die Zulässigkeit dieses Vorabentscheidungsersuchens angezweifelt. Ihre Bedenken fallen in zwei Bereiche. Zum einen wird vorgetragen, das Vorabentscheidungsersuchen sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fehlerhaft. Zum anderen wird behauptet, eine Entscheidung des Gerichtshofes zu den vorgelegten Fragen sei nicht erforderlich, damit der Pretore von Brescia im Ausgangsverfahren ein Urteil fällen könne.

Tatsächliche und rechtliche Fehler im Vorabentscheidungsersuchen

10 Die Beklagte bringt zwei Argumente zu den tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen des Vorabentscheidungsersuchens vor. Sie macht erstens geltend, abweichend von den Ausführungen des Pretore von Brescia im Vorabentscheidungsersuchen sei die Klägerin nicht als ihre Handelsvertreterin tätig gewesen. Die Klägerin habe lediglich aufgrund einer zweifelhaften Absprache zwischen einer Angestellten der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin, der der Ehegatte dieser Angestellten sei, bestimmte Zahlungen der Beklagten erhalten. Das Vorabentscheidungsersuchen sei deshalb unzulässig, denn es beruhe auf fehlerhaften Tatsachen oder einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung dieser Tatsachen.

11 Dieses Vorbringen ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) Sache der nationalen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und angesichts dieser Tatsachen über die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu entscheiden. Der Gerichtshof entscheidet "grundsätzlich ohne Verpflichtung zur Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlaßt haben, ihm die Fragen vorzulegen"(8). Es hat demnach keinen Einfluß auf die Zulässigkeit dieses Vorabentscheidungsersuchens, ob die Feststellung des Pretore von Brescia, die Klägerin sei als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig gewesen, richtig war oder nicht.

12 Zweitens behauptet die Beklagte, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil sich die Parteien im Ausgangsverfahren nicht auf die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit als entscheidungserheblich berufen hätten. Der Pretore von Brescia habe diese Vertragsbestimmungen in die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen aufgenommen, ohne den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich zu deren Erheblichkeit zu äußern.

13 Dieser Einwand ist ebenfalls unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EG-Vertrag unabhängig davon, ob das Vorabentscheidungsersuchen den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts entspricht.(9) Sollte, wie die Beklagte behauptet, das Vorabentscheidungsersuchen des Pretore die im italienischen Recht vorgesehenen Verfahrensrechte der Parteien verletzt haben, so müßte dies vor den italienischen Gerichten geltend gemacht werden.

14 Die Kommission trägt vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil die italienischen Gerichte nach Internationalem Privatrecht nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien. Die Kommission behauptet, die Vereinbarung zwischen den Parteien habe eine nähere Verbindung zu Österreich als zu Italien, denn sie sei in Österreich getroffen und hauptsächlich in Polen ausgeführt worden. Deshalb sei Österreich der richtige Gerichtsstand für den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren.

15 Auch diesem Argument ist nicht zu folgen. Die angebliche Unzuständigkeit des Pretore von Brescia hat keinen Einfluß auf die Zulässigkeit dieses Vorabentscheidungsersuchens. So wie die Zuständigkeit des Gerichtshofes, Fragen gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zu beantworten, nicht von der Einhaltung nationaler Verfahrensvorschriften abhängt, so kann seine Zuständigkeit auch nicht von der Einhaltung der Gerichtsstandsregelungen des Internationalen Privatrechts abhängen. Die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt allein den italienischen Gerichten, die letztlich die Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen haben.

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Gerichtshofes über die vorgelegten Fragen zum Erlaß eines Urteils im Ausgangsverfahren

16 Die Beklagte, die italienische Regierung und die Kommission tragen sämtlich vor, die vom Pretore von Brescia gestellten Fragen seien zur Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren unerheblich. Sie begründen ihren Vortrag wie folgt.

17 Nach Ansicht der Kommission hätte das Ausgangsverfahren nach österreichischem und nicht nach italienischem Recht entschieden werden müssen. Das österreichische Recht enthalte keine Eintragungsverpflichtung für Handelsvertreter. Es sei deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich oder erheblich, daß der Gerichtshof entscheide, ob eine solche Verpflichtung mit dem EG-Vertrag vereinbar sei.

18 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens nicht überzeugend. Wie oben bereits ausgeführt, ist es nicht Sache des Gerichtshofes, die Tatsachen oder die Frage zu prüfen, welches Recht nach Internationalem Privatrecht im Ausgangsverfahren angewandt werden sollte.

19 Außerdem behauptet die Kommission im Einklang mit der italienischen Regierung, eine Antwort auf die vom Pretore gestellten Fragen sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da die nationalen Gerichte verpflichtet seien, das nationale Recht im Sinne der Richtlinie auszulegen. Der Pretore müsse deshalb das italienische Recht in der Weise auslegen, daß die fehlende Eintragung im Sinne des Gesetzes Nr. 204 nicht zur Nichtigkeit des Handelsvertretervertrags führt. Die italienische Regierung hebt hervor, der Pretore habe die Möglichkeit, dies zu tun, denn im italienischen Recht gebe es keine Vorschrift, nach der die fehlende Eintragung die Nichtigkeit des Vertrages nach sich ziehe. Daraus folge, daß der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren entschieden werden könne, ohne daß auf die Vertragsregelungen zur Niederlassungsfreiheit zurückgegriffen werden müßte, und es nicht erforderlich sei, die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Bellone anhand dieser Vorschriften zu überdenken.

20 Daß der Rechtsstreit entschieden werden kann, wenn das nationale Recht im Sinne der Richtlinie ausgelegt wird, genügt meines Erachtens nicht, um die vom nationalen Gericht gestellten Fragen als unerheblich abzuweisen. Vielmehr kann es die Grundlage für die Antwort auf diese Fragen abgeben. Wo der Gerichtshof dem nationalen Gericht helfen kann, beschränkt er sich nicht auf die im Vorabentscheidungsersuchen angezogenen Vorschriften.

21 Die Kommission und die Beklagte behaupten schließlich, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, denn das Ausgangsverfahren betreffe eine Vereinbarung zwischen einer von einem italienischen Staatsangehörigen(10) geleiteten italienischen und einer österreichischen Gesellschaft, die zwischen 1989 und 1991 geschlossen, ausgeführt und beendet wurde. Damals sei Österreich weder Mitglied der EU noch des EWR gewesen. Daraus folge, daß sich die Klägerin in einer von Gemeinschaftsrechtlern häufig als intern bezeichneten Situation befinde und sich nicht auf die im Vorabentscheidungsersuchen genannten Vorschriften des EG-Vertrags berufen könne. Die Auslegung dieser Vorschriften könne deshalb für die Lösung des Rechtsstreits im Ausgansgverfahren weder erforderlich noch erheblich sein.

22 Dieser Einwand überzeugt mich nicht.

23 Obwohl der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung weder allgemeine oder hypothetische Fragen(11) noch Fragen zu Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beantwortet, die im Ausgangsverfahren offensichtlich keine Anwendung finden oder keinen Einfluß auf dieses haben(12), hat der Gerichtshof bisher von seiner Befugnis, ein Vorabentscheidungsersuchen wegen Unerheblichkeit nicht zu beantworten, nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht.(13) Es ist für die Vorgehensweise des Gerichtshofes bezeichnend, daß er in der Rechtssache Bertini ein Vorabentscheidungsersuchen beantwortet hat, obwohl er hervorhob, es sei im vorliegenden Fall schwer verständlich, "wie die vom Gerichtshof erbetenen Antworten zur Entscheidung der Ausgangsverfahren beitragen können".(14) In den neueren Rechtssachen Tombesi u. a.(15) wurden dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Richtlinien 91/156/EWG und 91/689/EWG gestellt.(16) Zur Erheblichkeit dieser Fragen entschied er, daß "zwar bestimmte Ereignisse der Ausgangsverfahren vor den Zeitpunkten liegen, zu denen die Richtlinie 91/156 und 91/689" anwendbar wurden, daß die Vorlagebeschlüsse jedoch eine Darstellung dieser Ereignisse enthalten und die nationalen Gerichte sich in ihren Vorlagefragen ausdrücklich auf die genannten Gemeinschaftsregelungen beziehen. Daher seien sämtliche dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu prüfen.(17)

24 Diese sehr großzügige Einstellung zu dem ersten Anschein nach unerheblichen Fragen ist meines Erachtens angesichts des Zwecks und der grundsätzlichen Bedeutung des in Artikel 177 EG-Vertrag geregelten Verfahrens völlig angemessen.(18) Vorabentscheidungsersuchen sollten nur dann nicht beantwortet werden, wenn offensichtlich ist, daß sie keinerlei Bezug zum Gegenstand des Ausgangsverfahren aufweisen. Das dürfte nur selten der Fall sein; in der jüngeren Rechtsprechung gibt es nur ein Beispiel. In der Rechtssache Falciola(19) fragte das Regionalverwaltungsgericht der Lombardei den Gerichtshof, ob ein italienisches Gesetz, das die Immunität der italienischen Justiz gegenüber Schadensersatzforderungen einschränke, die Justiz daran hindere, auf unparteiische und befriedigende Art zu funktionieren. Diese Fragen wurden im Rahmen eines Verfahrens gestellt, das die Zuerkennung öffentlicher Aufträge durch den Gemeinderat von Pavia an einen Konkurrenten der Baugesellschaft Impresa Falciola Angelo betraf. Der Gerichtshof entschied in diesem Fall, die vorgelegten Fragen wiesen keinen Bezug zum Streitgegenstand auf, denn sie beträfen in keiner Weise das Gemeinschaftsrecht der öffentlichen Aufträge.(20)

25 Es liegt auf der Hand, daß der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Gerichtshof in der Rechtssache Falciola vorgetragen wurde, abweicht. Die hier gestellten Fragen stehen nicht außer Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, der Richter hat sich in seinen Fragen ausdrücklich auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts berufen, und es kann, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Tombesi festgestellt hat, sinnvoll sein, Fragen zu beantworten, die Ereignisse betreffen, die vor Inkrafttreten der zur Auslegung vorgelegten Gemeinschaftsvorschriften eingetreten sind.

26 Wie die Kommission selbst vorgetragen hat, können zudem die den Fragen des nationalen Gerichts zugrunde liegenden Zweifel durch die Erläuterung der Wirkung der Richtlinie 86/653 ausgeräumt werden. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie hängt nicht vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Tatbestandsmerkmals ab. Demnach greift der Einwand der Beklagten und der Kommission nicht, wenn der Gerichtshof auf die Fragen des Pretore mit Hilfe der Richtlinie anstelle der Vertragsvorschriften zur Niederlassungsfreiheit antwortet.

27 Es erscheint deshalb angemessen, das Vorabentscheidungsersuchen in der Sache zu prüfen.

Die Fragen

28 Die vom Pretore von Brescia gestellten Fragen betreffen die Vereinbarkeit der Vertragsvorschriften zur Niederlassungsfreiheit mit nationalen Rechtsvorschriften, die für alle Handelsvertreter die Eintragung in ein Register zwingend vorschreiben und vorsehen, daß ein Handelsvertretervertrag nichtig ist, wenn er von einer nicht in dieses Register eingetragenen Person geschlossen wurde.

29 Vor einer Beantwortung dieser weiten Fragen ist auf den Zusammenhang hinzuweisen, in dem sie sich gestellt haben. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Bellone entschieden, daß eine nationale Regelung, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters in ein dazu vorgesehenes Register abhängig macht, mit der Richtlinie 86/653 unvereinbar sei. Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin auf diese Entscheidung, um ihren Anspruch zu untermauern, die Beklagte müsse zur Zahlung der Provision verurteilt werden, die angeblich aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien geschuldet werde. Der Pretore von Brescia ist aber der Meinung, die Klägerin könne sich nicht auf die Richtlinie 86/653 berufen, denn Richtlinien würden bei Verfahren zwischen Privaten keine direkte Wirkung entfalten. Deshalb der Verweis auf die Vorschriften des EG-Vertrags.

30 Wie die Kommission und die italienische Regierung aber hervorgehoben haben, ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, auf die Vorschriften des EG-Vertrags zurückzugreifen, denn der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren kann auf der Grundlage der Richtlinie 86/653 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den rechtlichen Wirkungen von Richtlinien entschieden werden.

31 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für Private begründen.(21) Es ist aber auch ständige Rechtsprechung, daß die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihr nationales Recht so weit wie möglich in der Weise auszulegen, daß das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht werden kann. Die Verpflichtung, nationales Recht im Sinne der Richtlinien auszulegen, besteht sowohl bei Verfahren zwischen Privaten und der öffentlichen Gewalt(22) als auch bei Verfahren zwischen Privaten.(23) In der Rechtssache Marleasing(24) hat der Gerichtshof deshalb entschieden, die spanischen Gerichte seien verpflichtet, das spanische Recht im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG auszulegen.(25) Da diese Richtlinie die Gründe abschließend aufführte, aufgrund deren die Nichtigkeit einer Gesellschaft festgestellt werden konnte, und die Rechtswidrigkeit der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft (im Gegensatz zu ihrem im Errichtungsakt umschriebenen Geschäftszweck) nicht in diesen Gründen aufgeführt war, konnte das nationale Gericht aus Gründen des Gemeinschaftsrechts die Nichtigkeit der beklagten Gesellschaft La Comercial nicht wegen Fehlens eines rechtmäßigen Geschäftszweckes feststellen, selbst wenn sie, wie von Marleasing vorgetragen, nur zu dem Zweck gegründet worden wäre, Kreditnehmer zu betrügen.

32 Vom Gerichtshof anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze sehen aber bestimmte Beschränkungen der Verpflichtung vor, nationales Recht im Sinne von Richtlinien auszulegen vor. Der Gerichtshof hat einerseits in der Rechtssache Pretore di Saló entschieden, die Auslegung nationalen Rechts könne nicht zur Schaffung einer bestehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die ohne die Richtlinie nicht bestanden hätte, oder zu ihrer Verschärfung führen.(26) Das nationale Gericht ist andererseits nicht verpflichtet, das nationale Recht in einer Weise auszulegen, die zum Wortlaut der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht.(27)

33 Diese wohlbegründeten Prinzipien zur Auslegung nationalen Rechts werden durch die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Arcaro(28) nicht berührt. In dieser Rechtssache wurde der Angeklagte vor einem italienischen Gericht strafrechtlich verfolgt, weil er gefährliche Stoffe in die Umwelt abgeleitet habe, ohne im Besitz einer Lizenz zu sein. Das italienische Gericht hatte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes, auf das die Anklage gestützt war, mit zwei Richtlinien, die es auszuführen bestimmt war. Folglich fragte es den Gerichtshof, ob ein Verfahren angenommen werden könne, um "die Streichung von mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Rechtsvorschriften aus dem nationalen Recht zu erreichen". Der Gerichtshof antwortete, daß nationale Gerichte das nationale Recht tatsächlich im Sinne von Gemeinschaftsrichtlinien auslegen müßten,(29) fuhr aber dann wie folgt fort:(30)

"Diese Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auf den Inhalt der Richtlinie abzustellen, findet ihre Grenzen, wenn eine solche Auslegung dazu führt, daß einem einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegengehalten wird, und erst recht dann, wenn sie dazu führt, daß auf der Grundlage der Richtlinie und in Ermangelung eines zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetzes die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen verschärft wird, die gegen die Richtlinienbestimmungen verstoßen (vgl. Urteil Kolpinghuis Nijmegen, Randnrn. 13 und 14)."

34 Angesichts dieser Feststellung könnte man meinen, das Prinzip, daß nationales Recht im Sinne von Gemeinschaftsrichtlinien auszulegen sei, werde drastisch beschränkt.(31) Ich bin aber nicht der Meinung, daß diese Feststellung so verstanden werden sollte. Sie erfolgte im Rahmen eines Strafverfahrens; die vom Gerichtshof angeführte Rechtssache Kolpinghuis Nijmegen betraf ebenfalls strafrechtliche Verantwortlichkeiten. Soweit das Urteil auch Fälle außerhalb des Strafrechts zu betreffen scheint, ist es mit der vorherigen und der nachfolgenden Rechtsprechung des Gerichtshofes kaum in Einklang zu bringen.(32)

35 Im Ergebnis bin ich der Meinung, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes zwei Regeln aufstellt: 1) Bei fehlender ordnungsgemäßer Umsetzung in nationales Recht kann eine Richtlinie den einzelnen nicht selbst Verpflichtungen auferlegen(33); 2) nationale Gerichte müssen aber trotzdem das nationale Recht so weit wie möglich im Sinne von Wortlaut und Zweck einschlägiger Richtlinien auslegen. Dieser Auslegungsprozeß kann nicht aus sich selbst heraus und vom die Richtlinie umsetzenden nationalen Recht unabhängig zur Folge haben, daß strafrechtliche Verantwortlichkeiten geschaffen oder verschärft werden; er kann aber dazu führen, daß dem einzelnen eine zivilrechtliche Haftung oder Verpflichtung auferlegt wird, die sonst nicht bestanden hätte.

36 Diese beiden Regeln haben Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Der Pretore von Brescia ist bei der Auslegung der Bestimmungen des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 204 und des Artikels 1418 des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die Richtlinie 86/653 zu berücksichtigen. Er ist nicht verpflichtet, zu einem Ergebnis zu gelangen, das ausdrücklichen Vorschriften des italienischen Rechts widerspricht, aber das scheint hier nicht der Fall zu sein. Nach Aussagen der italienischen Regierung gibt es im italienischen Recht keine gesetzlichen Vorschriften, die festlegen, daß Verträge, die von nicht gemäß dem Gesetz Nr. 204 eingetragenen Handelsvertretern abgeschlossen wurden, nichtig sind. Diese Wirkung ergibt sich vielmehr aus der Rechtsprechung der italienischen Corte di Cassazione aus dem Jahre 1989. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Bellone steht diese Rechtsprechung im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Demzufolge ist der Pretore von Brescia verpflichtet, den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren anhand einer anderen, mit der Richtlinie 86/653 vereinbaren Auslegung des italienischen Rechts zu entscheiden. Dieser Schluß wird durch die Tatsache gestützt, daß die Corte di Cassazione mittlerweile, nachdem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof vorgelegt wurde, ihre Rechtsprechung so geändert hat, daß die fehlende Eintragung gemäß dem Gesetz Nr. 204 nach italienischem Recht nicht mehr die Nichtigkeit des Handelsvertretervertrags zur Folge hat(34).

37 Angesichts dieses Ergebnisses braucht der Gerichtshof die die Vertragsvorschriften zur Niederlassungsfreiheit betreffenden Fragen des Pretore von Brescia nicht zu beantworten. Ich erachte es deshalb nicht für notwendig, meine Meinung zu diesen Fragen zu äußern.

Ergebnis

38 Der Gerichtshof sollte deshalb entscheiden:

1. Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters in das dazu vorgesehene Register abhängig macht.

2. Das nationale Gericht hat bei der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften diese so weit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und Zweckes der Richtlinie auszulegen, so daß sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie angewandt werden können.

(1) - Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-215/97 (Bellone, Slg. 1998, I-2191).

(2) - ABl. 1986, L 382, S. 17.

(3) - GURI Nr. 119 vom 22. Mai 1985, S. 3623.

(4) - Im Italienischen lautet diese Vorschrift: "il contratto è nullo quando è contrario a norme imperative".

(5) - Gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist Handelsvertreter; "wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person $ den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen".

(6) - Randnr. 11.

(7) - Randnr. 18.

(8) - Urteile des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 39) und vom 20 März 1997 in der Rechtssache C-352/95 (Phyteron International, Slg. 1997, I-1729, Randnrn. 11 bis 14).

(9) - Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24). Siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33, Randnrn. 7 und 8) und vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-10/92 (Balochi, Slg. 1993, I-5105, Randnrn. 16 und 17).

(10) - Von der Klägerin vorgelegte Papiere beweisen, daß ihr Direktor sowohl über die deutsche als auch über die italiensiche Staatsangehörigkeit verfügt.

(11) - Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871).

(12) - Siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80 (Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6) und vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93 (SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 28).

(13) - Siehe Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673), vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnrn. 14 und 15) und vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025, Randnrn. 33 und 34).

(14) - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 98/85, 162/85 und 265/85 (Bertini, Slg. 1986, 1885, Randnr. 8).

(15) - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561).

(16) - Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32), Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1).

(17) - Randnr. 40.

(18) - Zur Untermauerung dieser Ansicht siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94 (Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22) und die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-266/96 (Urteil vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Nr. 20).

(19) - Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88 (Falciola, Slg. 1990, I-191).

(20) - Siehe auch den Beschluß des Gerichtshofes vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93 (Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707) und das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-423/93 bis C-424/93 (Zabala Erasun u. a., Slg. 1995, I-1567) bezüglich der Notwendigkeit auf Fragen zu antworten, wenn das Ausgangsverfahren zum hypothetischen Fall geworden ist.

(21) - Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723) und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).

(22) - Siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891) und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97 (Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 48).

(23) - Siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 10. April 1984 in der Rechtssache 79/83 (Harz, Slg. 1984, 1921) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg 1993, I-6911).

(24) - Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135).

(25) - Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8).

(26) - Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545). Siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86 (Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969).

(27) - Siehe z. B. oben das Urteil in der Rechtssache Wagner Miret (Fußnote 23), Randnr. 22. Siehe auch die Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache C-262/88 (Urteil vom 17. Mai 1990, Barber, Slg. 1990, I-1889, I-1937) worin er erklärt, das Gemeinschaftsrecht zwinge die nationalen Gerichte nicht zu einer Auslegung contra legem, und die Schlußanträge des Generalanwalts Saggio vom 16. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-240/98 und 244/98 (Océano Grupo, Randnr. 28).

(28) - Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95 (Arcaro, Slg. 1996, I-4705).

(29) - Randnr. 41.

(30) - Randnr. 42 (hervorgehoben von mir).

(31) - Siehe P. Craig, "Directives: Direct Effect, Indirect Effect and the Construction of National Legislation", E.L. Rev. 1997, S. 519, 527.

(32) - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 (X, Slg. 1996, I-6609, Randnrn. 23 und 24).

(33) - Siehe in diesem Sinne meine Schlußanträge in den oben genannten (Fußnote 15) verbundenen Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95 (Tombesi u. a., Nr. 37).

(34) - Siehe oben, Nr. 5.