61998C0367

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 3. Juli 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen. - Rechtssache C-367/98. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Rechte, die mit der von der Französischen Republik gehaltenen Sonderaktie der Société nationale Elf-Aquitaine verbunden sind. - Rechtssache C-483/99. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Rechte, die mit den vom Königreich Belgien gehaltenen Sonderaktien der Société nationale de transport par canalisations SA und der Société de distribution du gaz SA verbunden sind. - Rechtssache C-503/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-04731


Schlußanträge des Generalanwalts


Einführung

1 Den drei Vertragsverletzungsklagen der Kommission liegt jeweils dieselbe Rechtsfrage zugrunde: die Frage, ob nationale Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, die der Exekutive bestimmte Befugnisse zum Eingriff in die Struktur des Aktienbesitzes und in die Leitung von solchen privatisierten Unternehmen vorbehalten, die strategisch wichtigen Wirtschaftszweigen angehören. Diese Sonderrechte, die in unterschiedlichen Formen auftreten (behördliche Genehmigungsverfahren, Vorzugsaktien, Bestellung der Mitglieder von Gesellschaftsorganen) und inhaltlich unterschiedlich gestaltet sind (Widerspruchsrecht gegen Aktienerwerb, Eingriffsrecht in Vermögensverfügungen), werden gemeinhin "golden shares" genannt.

Trotz der Unterschiede, die zwischen den streitigen nationalen Rechtsvorschriften bestehen, stellt sich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht stets in gleicher Weise. Ich werde daher im Interesse einer verständlichen Darstellung und aus Gründen der Verfahrensökonomie die drei Klagen gemeinsam behandeln.

Es ist bemerkenswert, dass aus denselben Gründen zwei weitere Vertragsverletzungsklagen gegen das Königreich Spanien(1) und gegen das Vereinigte Königreich(2) erhoben wurden. Diese noch anhängigen Klagen wurden mit den vorliegenden Rechtssachen nicht verbunden, weil sie sich in einem frühen Verfahrensstadium befinden. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die Entscheidung in den vorliegenden Rechtssachen die zu gegebener Zeit dort zu treffende Entscheidung maßgeblich beeinflussen wird.

Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

Rechtssache Kommission/Portugal (C-367/98)

2 Die Kommission legt der Portugiesischen Republik zur Last, eine Rechtsvorschrift erlassen zu haben, die für Ausländer unter Einschluss der Bürger der Europäischen Union den Zugang zum Kapital von Unternehmen beschränkt, deren Reprivatisierung bevorsteht, und die spätere Übertragung dieses Kapitals von einer ministeriellen Genehmigung abhängig macht. Diese beiden Aspekte der portugiesischen Rechtsvorschriften stellen nach Auffassung der Kommission jeder für sich einen Verstoß gegen die Grundsätze dar, auf denen die Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr beruhen.

3 Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 vom 5. April 1990, des Rahmengesetzes über die Privatisierung(3), gestattet den Erlass von Privatisierungsverordnungen, die die Anzahl der Aktien beschränken, die von ausländischen Gesellschaften oder Gesellschaften mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung erworben oder gezeichnet werden können, und eine Hoechstquote für die ausländische Beteiligung am Kapital und an den Kontrollorganen einer privatisierten Gesellschaft festsetzen. Die Nichteinhaltung hat die Zwangsveräußerung der diese Quote übersteigenden Aktien, den Verlust der mit ihnen verbundenen Stimmrechte oder die Nichtigkeit des Erwerbs oder der Zeichnung zur Folge.

4 Aufgrund dieser Bestimmung beschränkten die Decretos-Lei, mit denen bestimmte Unternehmen, vor allem Banken und Versicherungsgesellschaften, privatisiert wurden, die Beteiligung des ausländischen Kapitals auf einen Anteil, der je nach den Umständen zwischen 5 %(4) und 40 %(5) lag.

5 Das Decreto-Lei Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994(6) beschränkt die Kapitalbeteiligung ausländischer Gesellschaften an Unternehmen, deren Privatisierung abgeschlossen ist, auf 25 %, sofern nicht ein höherer Anteil vorgesehen ist.

6 Artikel 1 des Decreto-Lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993(7) lautet wie folgt:

"1. Erwirbt eine natürliche oder juristische Person durch Rechtsgeschäft unter Lebenden entgeltlich oder unentgeltlich mehr als 10 % der Stimmrechtsaktien oder werden Aktien erworben, die zusammen mit den bereits gehaltenen Aktien diese Grenze überschreiten, so bedarf der Erwerb bei Gesellschaften, die reprivatisiert werden sollen, der vorherigen Genehmigung des Finanzministers.

2. Vorbehaltlich der für die Privatisierung im Einzelfall vorgesehenen Regelungen gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur für Erwerbsvorgänge, die nach der Privatisierung erfolgen."

Rechtssache Kommission/Frankreich (C-483/99)

7 Artikel 2 des Dekrets Nr. 93-1298 vom 13. Dezember 1993, durch den zugunsten des Staates eine Sonderaktie an der Société Nationale Elf-Aquitaine begründet wurde(8), bestimmt, dass jeder Vorgang, durch den eine natürliche oder juristische Person allein oder gemeinschaftlich handelnd unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von mehr als einem Zehntel, einem Fünftel oder einem Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft erwirbt, der vorherigen Genehmigung des Wirtschaftsministers bedarf (Absatz 1).

8 Ferner bestellen der Wirtschaftsminister und der Energieminister je ein Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft, das ohne Stimmrecht den Staat vertritt (Absatz 2).

9 Die Sonderaktie gibt dem Staat das Recht, einem Beschluss, der die Veräußerung oder Belastung wesentlicher Vermögensgegenstände des Unternehmens zum Gegenstand hat, unter den im Dekret Nr. 93-1296 festgelegen Bedingungen zu widersprechen.

10 Das Dekret Nr. 93-1296 vom 13. Dezember 1993 betreffend u. a. bestimmte mit der Sonderaktie verbundene Rechte(9) sieht vor, dass in dem Dekret, mit dem der Inhaber einer Sonderaktie ermächtigt wird, einem Beschluss über "die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder deren Belastung, der geeignet ist, die nationalen Interessen zu beeinträchtigen", zu widersprechen, die betreffenden Vermögensgegenstände im Einzelnen aufzuführen sind (Artikel 1).

11 Wird eine Veräußerung dieser Vermögensgegenstände oder deren Belastung beabsichtigt, ist dies dem Wirtschaftsminister mitzuteilen. Der Mitteilung sind sämtliche zur Prüfung der Angelegenheit erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Vorgang gilt als genehmigt, wenn der Minister nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen widersprochen hat. Die Frist kann um zwei Wochen verlängert werden. Vor Ablauf der Frist kann der Minister auf sein Widerspruchsrecht verzichten (Artikel 2).

Der Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt zur Nichtigkeit der durchgeführten Maßnahmen (Artikel 3).

Rechtssache Kommission/Belgien (C-503/99)

12 Mit Königlicher Verordnung vom 10. Juni 1994(10) wurde zugunsten des Staates eine Sonderaktie an der Société nationale de transport par canalisation (SNTC) begründet, mit der bestimmte Sonderrechte für den Energieminister verbunden sind (Artikel 1).

13 Der Minister kann einer Übertragung bezüglich des Kapitals der SNTC, "die die nationalen Interessen im Energiebereich beeinträchtigt", widersprechen (Artikel 2 Absatz 1). Unter Übertragung ist jeder Vorgang zu verstehen, durch den eine natürliche oder juristische Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der SNTC erwirbt oder ihren Kapital- oder Stimmrechtsanteil soweit aufstockt, dass dieser mindestens 10 % beträgt (Artikel 2 Absatz 2)(11).

14 Die Sonderaktie berechtigt den Minister zum Widerspruch gegen die Veräußerung, Belastung oder Nutzungsänderung von Leitungsnetzen der SNTC, die wichtige Anlagen der Infrastruktur zur Beförderung von Energieträgern im Inland sind oder als solche dienen können. Ein Vorgang, der diese Merkmale erfuellt, ist bei dem Minister anzumelden, der innerhalb von 21 Tagen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann (Artikel 3).

15 Die Sonderaktie berechtigt den Minister ferner, zwei Vertreter der Bundesregierung mit beratender Stimme in den Verwaltungsrat der SNTC zu berufen. Diese Vertreter können gegen einen Beschluss des Verwaltungsrats innerhalb von vier Werktagen nach Erlass oder nach dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Erlass Kenntnis erlangt haben, beim Minister Einspruch erheben, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beschluss gegen die Leitlinien der Regierung im Bereich der Energiepolitik, insbesondere gegen die Energieversorgungsziele, verstößt. Dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung und gilt als zurückgewiesen, wenn der Minister ihm nicht innerhalb von acht Werktagen stattgibt.

16 Eine entsprechende Regelung wurde für die Gesellschaft Distrigaz durch die Königliche Verordnung vom 16. Juni 1994(12) eingeführt.

Verfahren

17 Die in den drei Rechtssachen eingeleiteten Vorverfahren weisen meines Erachtens keine Besonderheiten auf, die besondere Aufmerksamkeit verdienen würden.

18 Das Vereinigte Königreich ist zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik sowie des Königreichs Belgien und das Königreich Spanien zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik beigetreten.

19 In der Sitzung habe ich die anwesenden Parteien aufgefordert, sich insbesondere zu den Wirkungen zu äußern, die das Prinzip der Neutralität gegenüber dem Eigentum an den Unternehmen auf die einzelnen Rechtssachen hat.

Prüfung der Klagen

Vorbemerkungen

20 Zunächst muss genau bestimmt werden, welcher Art die Rechtsvorschriften sind, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in den drei Rechtssachen fraglich sein kann. Die erste Kategorie wird von der Regelung gebildet, die ausschließlich auf Ausländer anwendbar ist, und steht im Gegensatz zu der Regelung, die unterschiedslos für In- und Ausländer gilt. Innerhalb dieser zuletzt genannten zweiten Kategorie müssen die Beschränkungen, die die Übernahme oder die Aufstockung einer Kapitalbeteiligung an einem privatisierten Unternehmen betreffen ("Beschränkungen des Zugangs"), von den Beschränkungen unterschieden werden, die sich auf die Unternehmensleitung auswirken, weil sie der öffentlichen Hand ein Recht zur Überwachung der Beschlüsse der Gesellschaftsorgane einräumen ("Beschränkungen der Unternehmensleitung").

21 Auch muss die Rechtsgrundlage für die behaupteten Vertragsverletzungen festgestellt werden, denn die Klagen werden unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlage zu prüfen sein. Die drei Klagen werden auf die Artikel 43 EG und 56 EG gestützt, d. h. auf die Grundsätze, die sich aus der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr ableiten. In den Anträgen der Klage gegen die Portugiesische Republik bezieht sich die Kommission außerdem auf den jetzigen Artikel 294 EG sowie auf die Artikel 221 und 231 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals. Ich halte es nicht für sachdienlich, diese drei letztgenannten Bestimmungen zu prüfen, da sie in keinem wesentlichen Punkt über den Inhalt der beiden erstgenannten Bestimmungen hinausgehen. Im Übrigen haben die Kommission und die Portugiesische Republik aus diesen drei Bestimmungen keine anderen Folgen abgeleitet, als dass die allgemeine Regelung der Verträge auf Portugal Anwendung findet.

Die drei Klagen sind daher im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr zu prüfen, auch wenn ich der Meinung bin, dass nur die Niederlassungsfreiheit eine eingehende Prüfung erfordert.

Beschränkungen, die ausschließlich für Ausländer gelten

22 Diese Art von Beschränkung tritt nur in der Rechtssache Kommission/Portugal in Erscheinung.

23 Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90, des Rahmengesetzes über die Privatisierung, ermächtigt den Verordnungsgeber, durch eine entsprechende Privatisierungsverordnung die Anzahl der Aktien, die von ausländischen Gesellschaften oder Gesellschaften mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung erworben werden können, zu beschränken und eine Hoechstquote für die ausländische Beteiligung am Kapital und an den Kontrollorganen eines privatisierten Unternehmens festzulegen. Diese Möglichkeit wurde in zahlreiche Durchführungsvorschriften aufgenommen(13).

24 Das Decreto-Lei Nr. 65/94 beschränkt überdies die Kapitalbeteiligung ausländischer Gesellschaften an Unternehmen, deren Privatisierung abgeschlossen ist, auf 25 %, sofern nicht ein höherer Anteil vorgesehen ist.

25 Die Kommission ist der Auffassung, die Beschränkungen, die das Rahmengesetz Nr. 11/90, die verschiedenen gesetzesvertretenden Durchführungsverordnungen sowie das Decreto-Lei Nr. 65/94 für den Zugang von nicht portugiesischen Gemeinschaftsunternehmen zum Kapital von privatisierten Unternehmen aufstellen, führten zu einer mit den Vorschriften der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) unvereinbaren Ungleichbehandlung der Portugiesen und der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten.

26 Die portugiesische Regierung weist erstens auf die grundlegende Bedeutung hin, die das Gesetz Nr. 11/90 in historischer, politischer und wirtschaftlicher Hinsicht habe. Mit Hilfe dieses Gesetzes sei es möglich gewesen, die Privatisierung der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Revolution vom 25. April 1974 verstaatlicht worden seien, erfolgreich zu Ende zu führen. Die Privatisierung erstrecke sich ausschließlich auf die staatlichen Unternehmen, die zuvor im Privateigentum portugiesischer Staatsangehöriger gestanden hätten. Der Gesetzgeber von 1990 sei der Auffassung gewesen, dass es ein grundlegendes Gebot der Gerechtigkeit sei, die zu Lasten der portugiesischen Bürger verstaatlichten Vermögen den Portugiesen zurückzugeben, und dass hierdurch eine Neugestaltung der nationalen Wirtschaftsgruppierungen erfolgen könne.

27 Zweitens macht die Portugiesische Republik geltend, sie habe sich trotz des Wortlauts des Artikels 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 gegenüber der Kommission "politisch" verpflichtet, die Gemeinschaftsunternehmen nicht dem Begriff der "ausländischen Gesellschaften" zuzurechnen. Diese Verpflichtung werde durch Artikel 8 der portugiesischen Verfassung bekräftigt, nach dem das Gemeinschaftsrecht im portugiesischen Recht volle Wirkung entfalte. Dies verhindere eine Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts widersprechen würde.

28 Dem sehr weit gefassten Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 ist zu entnehmen, dass die nach dieser Vorschrift mögliche Beschränkung sich sowohl auf einfache Kapitalbeteiligungen ausländischer Gesellschaften an privatisierten Unternehmen erstreckt als auch auf Beteiligungen, die über den Erwerb bestimmter politischer Rechte die Einflussnahme auf die Unternehmensleitung mit sich bringen. Diese Beschränkung wird unter Berücksichtigung der Artikel 43 EG und 56 EG zu prüfen sein. Sie gilt auch für die portugiesischen Gesellschaften mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung, ein Fall, der, soweit er nicht von den oben genannten Bestimmungen erfasst wird, einheitlich nach Maßgabe des Artikels 294 EG (Gleichstellung hinsichtlich der Beteiligung am Kapital von Gesellschaften) oder letztlich nach Maßgabe des Artikels 12 EG und des von dieser Bestimmung eingeführten allgemeinen Verbots einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung zu prüfen sein wird.

29 Das Vorbringen der Beklagten enthält angesichts dieser Bestimmungen keine hinreichende Rechtfertigung für eine Regelung, die ausdrücklich für Ausländer aus anderen Mitgliedstaaten gelten soll. Gerade aus der historischen Erklärung, die von der portugiesischen Regierung vorgebracht worden ist, geht vielmehr deutlich hervor, dass die Rechtsvorschrift die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten von der in ihr enthaltenen Beschränkung nicht ausnimmt. Wie die Kommission betont, ist auch bezeichnend, dass die portugiesische Regierung dem Parlament ohne Erfolg eine Änderung des Gesetzes Nr. 11/90 vorgeschlagen hatte, mit dem diejenigen Aspekte entfernt werden sollten, die als diskriminierend gegenüber den Investoren aus der Europäischen Union angesehen werden können(14). Eine Vertragsverletzung ist nicht allein deswegen keine mehr, weil die verletzte Gemeinschaftsvorschrift innerhalb der Rechtsordnung des in Frage stehenden Staates unmittelbare Wirkung entfaltet und vorrangig ist. Andernfalls würde es ausreichen, sich auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu berufen, um einer Vertragsverletzungsklage wirksam entgegenzutreten und dieser Art von Klage ihr Wesen und ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen.

30 Es ist somit festzustellen, dass die in Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 enthaltene Ermächtigung, die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen des Decreto-Lei Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 gegen die in den Artikeln 12 EG, 43 EG und 56 EG aufgestellten Grundsätze verstoßen.

Beschränkungen, die unterschiedslos anwendbar sind

31 Die Kommission behauptet, die drei beklagten Staaten behielten Regelungen bei, die zwar unterschiedslos für Inländer und Ausländer aus den Mitgliedstaaten gälten, ihres Erachtens jedoch Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellten.

32 Konkret wirft sie der Portugiesischen Republik vor, das Decreto-Lei Nr. 380/93 beizubehalten, mit dem der Erwerb von Aktien einer Gesellschaft, die sich im Stadium der Privatisierung befindet, jenseits einer bestimmten Größenordnung von der Genehmigung des Finanzministers abhängig gemacht wird.

33 Der Französischen Republik legt sie zur Last, eine Rechtsvorschrift mit ähnlichen Wirkungen bezüglich der Gesellschaft Elf-Aquitaine (Dekret Nr. 93-1298) erlassen zu haben sowie zugunsten des Staates verschiedene Mitwirkungsbefugnisse bei der Unternehmensleitung vorgesehen zu haben, und zwar durch die Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrats und durch das Recht, einer Übertragung oder Belastung wesentlicher Vermögensgegenstände des Unternehmens, "die die nationalen Interessen beeinträchtigen kann" (Dekret Nr. 93-1296), zu widersprechen.

34 Dem Königreich Belgien schließlich wirft die Kommission vor, dem Energieminister aufgrund der Königlichen Verordnungen vom 10. und 16. Juni 1994 die Möglichkeit gegeben zu haben, einer Übertragung von Vermögensgegenständen der SNTC oder der Distrigaz, "die die nationalen Interessen im Energiebereich beeinträchtigen kann", zu widersprechen. Der Minister könne eine Veräußerung, Belastung oder Nutzungsänderung der im Eigentum dieser Unternehmen stehenden wichtigen Anlagen der Infrastruktur zur Beförderung von Energieträgern im Inland verbieten. Außerdem gebe es ein Verfahren, um gegen einen Beschluss der Gesellschaftsorgane, der gegen die Leitlinien der Regierung im Bereich der Energiepolitik, insbesondere gegen die Energieversorgungsziele verstoße, Einspruch einlegen zu können.

35 Die Kommission beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung, die der Gerichtshof zur Niederlassungsfreiheit in seinem Urteil Gebhard(15) entwickelt hat, und weist darauf hin, dass nationale Maßnahmen, die zwar nicht diskriminierend seien, aber die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen könnten, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Dies gelte nicht, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, wenn sie geeignet seien, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.

36 Die Genehmigung, die für den Erwerb bestimmter Kapitalanteile der fraglichen Unternehmen erforderlich sei, müsse von objektiven, gleichbleibenden und allgemein bekannten Kriterien abhängen, damit das Ermessen der nationalen Behörden auf ein Minimum reduziert sei.

Die verschiedenen, hier in Frage stehenden Maßnahmen erfuellten diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere stehe die Tatsache, dass sie im Ermessen stuenden, einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit entgegen.

37 Die beklagten Mitgliedstaaten erwidern, ihre jeweiligen Rechtsvorschriften ständen mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts im Einklang. Sie machen geltend, dass es sich um bloße Übergangsregelungen handele (Portugal) bzw. dass die Rechtsvorschriften die Voraussetzungen der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit, die zum Schutz des Allgemeininteresses eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung rechtfertigen könnten, erfuellten (Frankreich und Belgien).

38 Folgt man den Ausführungen der Kommission, fällt es schwer, sich den hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu verschließen, und zwar auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die fraglichen nationalen Regelungen höherrangige Ziele verfolgen: Die Ungenauigkeit der Anwendungsvoraussetzungen und das Fehlen instrumenteller Kriterien lassen eine Prüfung der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt wird, nicht zu.

39 Dennoch ist meines Erachtens das Klagevorbringen, soweit es sich auf die unterschiedslos anwendbaren Beschränkungen bezieht, mit einem grundlegenden Mangel behaftet: Die Kommission hat die sich aus Artikel 295 EG ergebenden rechtlichen Konsequenzen außer Acht gelassen.

40 Artikel 295 EG (früher Artikel 222 EG-Vertrag) bestimmt kurz und bündig: "Der Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt" [in der spanischen Fassung: "... no prejuzga en modo alguno ..."; in der französischen Fassung: "... ne préjuge en rien ..."].

41 In der Mitteilung der Kommission über bestimmte rechtliche Aspekte von Investitionen innerhalb der EU(16) befindet sich der einzige Hinweis auf Artikel 295 EG in der Fußnote 1. Bei der Erwähnung der Privatisierungsprogramme, die einzelne Mitgliedstaaten durchgeführt haben, fühlt sich die Kommission verpflichtet, klarzustellen, dass "der Übergang eines Unternehmens vom öffentlichen zum privaten Sektor eine politische und wirtschaftliche Entscheidung in ausschließlicher Zuständigkeit der Mitgliedstaaten darstellt. Dies folgt aus dem Prinzip der Neutralität des Vertrages gegenüber der Eigentumsordnung, welches in Artikel 222 festgehalten ist."

Getreu diesem Auslegungsgebot führt die Kommission in der Klageschrift gegen die Französische Republik aus, im vorliegenden Fall sei eine Berufung auf Artikel 295 EG nicht möglich, da es bei den Vertragsverletzungsklagen nicht um den Besitz einer Mehrheitsbeteiligung an einem privatisierten Unternehmen seitens des Staates gehe, sondern vielmehr um bestimmte Befugnisse bezüglich der "Aufteilung des Eigentums [an dieser Gesellschaft] zwischen Privatpersonen"(17).

42 Die Kommission scheint der Auffassung zu sein, dass der Begriff "Eigentumsordnung" nur zwei entgegengesetzte Fälle umfasst, nämlich das öffentliche Eigentum und das private Eigentum, und dass ferner die Eigentümerbefugnisse nur durch Besitz einer hinreichenden Beteiligung am Kapital der betreffenden Gesellschaft ausgeübt werden können. Wie ich jedoch zeigen werde, entspricht diese reduktionistische Auslegung des Artikels 295 EG weder der Bedeutung, die dieser Vorschrift innerhalb des Vertrages zukommt, noch der Funktion, die dieser ihr zuweist.

43 Das erste Indiz für die grundlegende Bedeutung, die Artikel 295 EG innerhalb des Vertrages zuzusprechen ist, ist seine Stellung im System des Vertrages. Er steht im Sechsten Teil, in dem die Allgemeinen und Schlussbestimmungen niedergelegt sind, und seine Wirkungen strahlen daher auf sämtliche Vorschriften des Vertrages aus(18).

44 Die Entschiedenheit und Unbedingtheit seiner Formulierung gibt ebenfalls eine Vorstellung von seiner Bedeutung: Der Ausdruck "en rien" wird in keiner anderen Bestimmung des Vertrages benutzt, während es sehr wenige Bestimmungen gibt, die ohne jede Einschränkung sind (die Einschränkungen werden gewöhnlich durch Wendungen wie "unbeschadet" oder "auf dem Gebiet" eingeleitet).

45 Schließlich leitet allein Artikel 295 EG seine Autorität unmittelbar aus dem Schuman-Plan vom 9. Mai 1950 ab, der ihm zugrunde liegt(19), was dazu beiträgt, seine Besonderheit und seine symbolische Bedeutung zu unterstreichen.

46 Der grundlegende Charakter dieser Bestimmung kann jedoch erst untersucht werden, wenn zuvor die ihr vom Vertrag zugewiesene Funktion geprüft wird.

47 Wegen der Allgemeinheit, in der die Bestimmung formuliert ist, kann eine nur wörtliche Auslegung keine entscheidenden, über diese Allgemeinheit hinausgehenden Gesichtspunkte ergeben. Damit meine ich, dass in rechtlicher Hinsicht die Unbestimmtheit des Begriffes "Eigentumsordnung" nicht völlig unproduktiv ist: Sie ist vielleicht der deutlichste Hinweis darauf, dass es sich nicht um einen rechtlichen, sondern um einen wirtschaftlichen Begriff handelt(20).

48 Die systematische Auslegung ist ebenso wenig aufschlussreich(21).

49 Daher ist eine historische und teleologische Auslegung zu wählen, um zu vermeiden, dass die Allgemeinheit der verwendeten Formulierung zu einer Auslegung führt, die der Vorschrift jede praktische Wirksamkeit nehmen würde(22). Wenn nämlich der Ausdruck "no prejuzgar", "ne pas préjuger", "lasciare impregiudicato" oder "not prejudice", wie es scheint, jede Maßnahme erfasst, die sich auf die Eigentumsordnung im weitesten Sinne auswirkt(23), so wären die materiellen Rechtsvorschriften (eines Vertrages über die wirtschaftliche Integration), die hiervon betroffen wären, äußerst zahlreich.

50 Die historische Auslegung führt mich zunächst zu dem Vorschlag, den der französische Außenminister Robert Schuman am 9. Mai 1950 machte. Wie bereits dargelegt, enthielt dieser Grundlagentext bereits den in Artikel 295 EG niedergelegten Vorbehalt. Angesichts seines programmatischen Charakters ist es undenkbar, dass der Hinweis auf die "Ordnung des Eigentums" in irgendeinem rechtstechnischen Sinne gebraucht wurde. Außerdem bezog sich der Hinweis auf die "Ordnung des Eigentums an den Unternehmen". Artikel 83 EGKS-Vertrag(24) übernahm diese Formulierung und bestimmt: "Die Errichtung der Gemeinschaft berührt in keiner Weise die Ordnung des Eigentums an den Unternehmen, für welche die Bestimmungen dieses Vertrages gelten." Zwar ist die Klarstellung hinsichtlich der Geltung der Bestimmungen des Vertrages nutzlos, da sie überfluessig ist, doch lässt der Ausdruck "Ordnung des Eigentums an den Unternehmen" erahnen, dass die wirkliche Sorge des Gesetzgebers nicht der rechtlichen Ausgestaltung des Eigentums innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten galt, sondern dem Eigentum an den Unternehmen, die auf dem Markt tätig sind.

51 Die Vorarbeiten bestätigen diesen Eindruck(25). So wurde die erste Fassung dessen, was später Artikel 295 EG werden sollte, von der Redaktionsgruppe am 5. Dezember 1956 vorgelegt. Als Artikel 9 erhielt sie einen Platz in den Allgemeinen Grundsätzen und lautete wie folgt: "Le présent Traité ne préjuge en rien le régime de propriété des moyens de production existant dans la Communauté" ("Dieser Vertrag lässt die in der Gemeinschaft bestehende Eigentumsordnung an den Produktionsmitteln unberührt").

Die zweite Fassung, die von der Gruppe "Gemeinsamer Markt" vorbereitet worden war, erblickte das Licht der Welt am 18. Januar 1957. Sie stimmte mit dem Wortlaut des Artikels 83 KS überein, war jedoch in den Rahmen der Bestimmungen über die Monopole eingefügt. Drei Tage später beschloss diese Gruppe, die Bestimmung in die Vorschriften über den Wettbewerb aufzunehmen. Zugleich beseitigte sie die überfluessige Bezugnahme auf die Geltung des Vertrages.

Die endgültige Fassung, die in den Sechsten Teil des Vertrages aufgenommen werden sollte, wurde vom Ausschuss der Delegationsleiter am 6. März 1957 angenommen. Der Zusatz "an den Unternehmen" war gestrichen worden.

52 Aus der Untersuchung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie aus dem Vergleich mit der entsprechenden Bestimmung des EGKS-Vertrags geht deutlich hervor, dass der Zweck der Bestimmung darin besteht, die Neutralität des Vertrages in Bezug auf das Eigentum an den Unternehmen im wirtschaftlichen Sinne, d. h. an den Unternehmen als Produktionsmitteln festzustellen.

53 Um die Art der Fragen, die das Eigentum an den Unternehmen betreffen, die in den Geltungsbereich des Artikels 295 EG fallen könnten, genau zu bestimmen, ist eine teleologische Auslegung vorzunehmen. Nach dem Schuman-Plan sollte mit den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften eine sektorielle und somit teilweise Integration erreicht werden. Die Bestimmung und Durchführung der Wirtschaftspolitik sollte in den Händen der Mitgliedstaaten bleiben, für die nur bestimmte - zum Teil allerdings sehr bedeutende - Beschränkungen bezüglich der Instrumente zur Verfolgung ihrer wirtschaftspolitischen Ziele galten, wie zum Beispiel die Vorschriften über den freien Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen. Die Verträge befassten sich nicht mit den sonstigen Interventionsinstrumenten, von denen das wichtigste die Befugnis ist, das Wirtschaftsleben mit Hilfe des Eigentums an den Unternehmen zu beeinflussen.

54 Hieraus folgt erstens - nochmals -, dass der in Artikel 295 EG enthaltene Ausdruck "Eigentumsordnung" nicht auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Beziehungen verweist - ein Aspekt, der den Zwecken der Verträge im Übrigen völlig fremd wäre -, sondern auf die ideelle Gesamtheit aller Rechtsvorschriften gleich welcher Art, seien sie öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ursprungs, die geeignet sind, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Unternehmen zu gewähren, d. h., die es demjenigen, der diese Verfügungsmacht innehat, erlauben, auf die Bestimmung und Durchführung aller oder eines Teils der wirtschaftlichen Ziele des Unternehmens einen entscheidenden Einfluss zu nehmen.

55 Zugleich ergibt die teleologische Auslegung, dass die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen im Sinne des Vertrages nicht allein auf die Zusammensetzung des Aktienbesitzes gegründet werden kann, sondern von der Möglichkeit des Staates abhängig ist, bestimmte wirtschaftspolitische Ziele zu setzen, die sich von dem eine private Tätigkeit kennzeichnenden Streben nach maximalem Gewinn unterscheiden(26).

56 Die Achtung der Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten, die in Artikel 295 EG festgelegt ist, hat sich auf alle Maßnahmen zu erstrecken, die es dem Staat erlauben, durch den Eingriff in den öffentlichen Sektor - im wirtschaftlichen Sinne - zur Gestaltung des Wirtschaftsgeschehens der Nation beizutragen.

57 Es sind nun die verschiedenen Regelungen näher zu prüfen, die zwar grundsätzlich ohne Diskriminierung anwendbar sind, die die Kommission jedoch für mit dem EG-Vertrag unvereinbar hält, weil sie Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs enthalten.

58 In allen Fällen handelt es sich um Ausnahmebefugnisse, die der öffentlichen Hand zustehen.

59 Zu diesem Zweck halte ich zwei Feststellungen für wichtig.

60 Erstens stimmen die Parteien darin überein, dass die einem besonderen Schutz unterstehenden Unternehmen vor kurzem privatisiert wurden. Das heißt, der Staat hat seine strategische Beteiligung an diesen Unternehmen abgetreten, eine Beteiligung, die es der öffentlichen Hand erlaubte, durch bestimmende Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaftsorgane auf die wirtschaftliche Zielsetzung des Unternehmens einzuwirken. Die Kommission misst diesem Umstand allerdings nicht die geringste Bedeutung bei. Sie ist der Auffassung, es gebe nur a) öffentliche Unternehmen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass die öffentliche Hand eine Mehrheitsbeteiligung an ihnen besitze und dass deren Betätigung zumindest teilweise den Vorschriften des Vertrages nach Artikel 295 EG entzogen seien(27), und b) die sonstigen Unternehmen, die sämtlich private Unternehmen seien und zu denen die hier in Frage stehenden Unternehmen gehörten. Die Kommission folgt somit einer rein privatrechtlichen Auslegung des Begriffes des Eigentums an einem Unternehmen.

61 Zweitens stelle ich fest, dass, was die vorliegenden Klagen anbelangt, die konkrete Gestalt, die diese Befugnisse annehmen können, ohne Bedeutung zu sein scheint. Für die Kommission ist es daher ohne Belang, ob die Befugnisse im Rahmen der klassischen Staatsaufsicht ausgeübt werden oder über die Begründung einer "Sonderaktie" des betroffenen Unternehmens, die in die Satzung des Unternehmens aufgenommen werden kann(28). Die Klägerin hat nicht einmal summarisch die Frage geprüft, ob die Begründung einer Sonderaktie, soweit sie der in mehreren Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bekannten Rechtsfigur der Vorzugsaktie ähnelt, unter die Definition der "Eigentumsordnung" fallen könnte. Indem die Kommission dies unterlässt, macht sie sich diesmal bezüglich dessen, was die Sondervollmachten darstellen, eine teleologische Betrachtungsweise wirtschaftlicher Art zu Eigen. Diese Entscheidung ist zwar richtig, entspricht jedoch nicht der Argumentation, die sie in Bezug auf die erste Feststellung entwickelt hat.

62 Die einzelnen streitigen Maßnahmen unterscheiden sich auch inhaltlich voneinander: Die Maßnahmen verlangen für den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften jenseits einer bestimmten Größenordnung eine Genehmigung, sie erlauben den Einspruch gegen eine Veräußerung, Belastung oder Nutzungsänderung wesentlicher Vermögensgegenstände des Unternehmens, sie gestatten die Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern sowie den Einspruch gegen Beschlüsse, die gegen die Leitlinien der Regierung verstoßen.

Der gemeinsame Nenner dieser Maßnahmen besteht darin, dass es sich um Instrumente handelt, mit denen die öffentliche Hand auf die Tätigkeit bestimmter Unternehmen von strategischer Bedeutung für die Volkswirtschaft Einfluss nimmt, um wirtschaftspolitische Ziele durchzusetzen. Nach der soeben von mir dargelegten Auslegung des Artikels 295 EG handelt es sich genau um den Bereich, der der Verantwortung der Mitgliedstaaten vorbehalten ist.

63 Diese teleologische Betrachtung der vorliegenden Frage macht es möglich, die praktische Wirksamkeit des Artikels 295 EG zu bewahren und überdies die abwegigen Folgen einer rein zivilrechtlichen Auslegung zu verhindern, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird. Es wäre nicht nachvollziehbar, welchen Sinn eine Bestimmung im EG-Vertrag haben könnte, deren einziger Zweck darin bestände, eine Selbstverständlichkeit festzustellen, nämlich die, dass der Vertrag keine Auswirkungen auf die Gestaltung der vermögensrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten hat. Wie er auch im Übrigen keine Auswirkungen auf die Eltern-Kind-Beziehung, auf die erbrechtlichen Vorschriften, die Ehenichtigkeitsgründe oder gar das Schuldrecht hat, ohne dass eine Bestimmung erforderlich wäre, die dies feststellen würde, denn es ist nicht die Aufgabe des Vertrages, die Integration des Zivilrechts der Mitgliedstaaten herbeizuführen.

64 In der Logik des Vorbringens der Kommission wären zwei Situationen unterschiedlich zu behandeln, die jedoch unter dem Gesichtspunkt der Grundfreiheiten des Vertrages dieselben Wirkungen haben: auf der einen Seite die Situation eines Unternehmens, dessen Kapital sich ganz oder mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befindet, und auf der anderen Seite die Situation eines privaten Unternehmens, dessen Entscheidungen einem allgemeinen System staatlicher Aufsicht unterworfen sind. Der Vergleich wird noch deutlicher, wenn man ein öffentliches Unternehmen - ein nach der Definition der Kommission den Postulaten der Gemeinschaft nicht zugängliches Terrain - einem privaten Unternehmen gegenüberstellt, das eben diesen Postulaten ausgesetzt ist, obwohl ein Teil seiner Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht unterliegt.

65 Wenn Artikel 295 EG überhaupt eine Bedeutung hat - und es gibt genügend Hinweise dafür, dass dem so ist -, so befasst er sich nicht mit dem Eigentum im Sinne einer uneingeschränkten persönlichen Zuordnung von Sachen, sondern - ich wiederhole es - mit dem Eigentum als einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht in ihren einzelnen Abstufungen und Aspekten. Inhaber einer Verfügungsmacht über eine Sache ist, wer allein oder gemeinschaftlich mit anderen einen unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf das Schicksal dieser Sache oder auf grundlegende Aspekte ihres Wirkungsbereichs ausüben kann. Ob dieser Einfluss sich aus dem Besitz von Wertpapieren, einer behördlichen Genehmigung, den Satzungsbestimmungen einer Gesellschaft oder aus einem sonstigen vom öffentlichen oder privaten Recht anerkannten Grund ableitet, ist für den Vertrag ohne Belang(29).

66 Schließlich möchte ich nicht die Gelegenheit versäumen, den gesunden Menschenverstand in Form eines Grundsatzes zu Wort kommen zu lassen, der von der spanischen Regierung angeführt worden ist: "Wer mehr darf, darf auch, was weniger ausmacht." Es ist schwer vorstellbar, dass der Vertrag den Mitgliedstaaten die vollständige Beibehaltung ihrer Unternehmensbeteiligungen mit dem hierdurch bedingten Hoechstmaß an Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs erlauben wollte und dass er zugleich eine liberalisierte Regelung verhindert, die behördlichen Erfordernissen unterliegt, die nicht diskriminierend sind und somit einem Integrationsansatz näher stehen.

Wenn mit anderen Worten dadurch, dass wirtschaftliche Tätigkeiten der Privatinitiative entzogen und auf Einrichtungen der öffentlichen Hand übertragen werden (ein einfacher Fall von Nationalisierung oder Sozialisierung)(30), eine besondere Eigentumsordnung geschaffen wird, die der allgemeinen Eigentumsordnung gegenübersteht, gibt es keinen Grund, dass eine Ordnung des Privateigentums, die Sonderrechten unterliegt, nicht genauso beurteilt oder ungünstiger behandelt werden sollte.

67 Es bleibt noch die Frage zu beantworten, welches die Rechtsfolgen einer Anwendung der Neutralitätsregel des Artikels 295 EG auf die hier fraglichen Maßnahmen sind. Die Anwendung der Neutralitätsregel führt keinesfalls zu einer Befreiung von den zwingenden Vorschriften des EG-Vertrags. Diese entfalten sämtlich ihre Wirkungen entsprechend ihrem Wortlaut, dies gilt insbesondere für das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Artikel 295 EG beinhaltet keine Ausnahme von der Anwendung der Grundregeln des Vertrages. Er bedeutet vielmehr, dass die streitigen Maßnahmen nicht als solche als mit dem EG-Vertrag unvereinbar angesehen werden können. Sie sind, wenn man so will, von der Gültigkeitsvermutung gedeckt, die ihnen aufgrund der Legitimität des Artikels 295 EG zugute kommt. Hierfür ist es von besonderer Bedeutung, dass der Vorbehalt des Artikels 295 EG als Verbot des "prejuzgar" gefasst ist(31). Wenn es heißt, der Vertrag "ne préjuge en rien", bedeutet dies zumindest, dass eine nationale Maßnahme, die die Art und Weise betrifft, wie Entscheidungen im öffentlichen Sektor getroffen werden, bis zum Beweis des Gegenteils als mit dem Vertrag vereinbar anzusehen ist. "Prejuzgar" bedeutet aber gerade die Annahme, dass eine Maßnahme, die als solche nicht diskriminierend ist, in nicht gerechtfertigter Weise diskriminierend angewandt werden kann.

68 Mit dieser Einschränkung ist festzustellen, dass die konkrete Ausübung der Befugnisse, die die drei beklagten Mitgliedstaaten sich in den einzelnen Rechtssachen vorbehalten haben, jedesmal zu einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof führen könnte, wenn sie gegen den EG-Vertrag verstößt. Dies gilt insbesondere für eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende willkürliche Ungleichbehandlung und für die Nichteinhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz des freien Wettbewerbs, unter denen Artikel 85 EG, aber auch die Artikel 81 EG und 82 EG aller Wahrscheinlichkeit nach eine entscheidende Bedeutung haben würden.

69 Zu untersuchen sind die genauen Merkmale der Kategorien staatlicher Handlungen, denen der so verstandene Vorbehalt des Artikels 295 EG zugute kommen muss, sowie eine etwaige zeitliche Begrenzung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen. Obwohl es sich hier insoweit um eine hypothetische Frage handelt, da nichts darauf hindeutet, dass mit Hilfe der streitigen Befugnisse die Grundfreiheiten der Verträge in unzulässiger Weise beschränkt werden sollen, halte ich es für sachdienlich, hierzu einige klärende Gesichtspunkte herauszuarbeiten.

70 Was den größtmöglichen Anwendungsbereich angeht, so ergibt sich aus dem Grundsatz der Neutralität gegenüber dem Eigentum an den Unternehmen, dass nicht jede Art von Maßnahme akzeptabel ist, die Auswirkungen auf die Organisation und Verwaltung dieser Unternehmen hat, sondern nur die, die der Staat hätte treffen können, wenn er das Unternehmen im öffentlichen Eigentum belassen hätte. Es geht nämlich nur darum, sicherzustellen, dass die Privatisierung keine nachteiligen Folgen für das Funktionieren (den "instrumentalen Einsatz")(32) von Unternehmen hat, die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftspolitische Ziele verwirklichen sollen. Zu den Maßnahmen, die in dieser Weise gerechtfertigt sein können, zählen somit die, die eine Mitwirkung bei der Entscheidung über den oder die Mehrheitsgesellschafter des privatisierten Unternehmens gestatten. Es ist nicht zu leugnen, dass die Frage, wer die Mehrheitsaktionäre sind, eine ausschlaggebende Bedeutung hat, um vorhersehen zu können, welche strategischen Entscheidungen ein Unternehmen treffen wird.

Ebenso ist das Bestreben der Staaten, zu verhindern, dass ein privatisiertes Unternehmen aufgrund der Übernahme der Mehrheit seiner Aktien durch ein öffentliches Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats in die Sphäre staatlicher Entscheidungen zurückkehrt, nur allzu verständlich. Abgesehen von der regelwidrigen Störung des Gleichgewichts, die mit einem solchen Vorgang einhergehen würde, vor allem wenn das "räuberische" Unternehmen in seinem eigenen Staatsgebiet ein rechtmäßiges Monopol innehat, muss gefragt werden, ob nicht die reale Gefahr einer Beschränkung des freien Wettbewerbs besteht und auf diese Weise das Erreichen der Ziele der Privatisierung vereitelt wird.

71 Was den zeitlichen Aspekt angeht, so glaube ich, dass die von Artikel 4 Absatz 1 EG genannte Vollendung des Binnenmarktes zu einer Einschränkung der - bereits an sich sehr relativen - Wirkungen des in Artikel 295 EG niedergelegten Vorbehalts führen muss(33). Der Erlass sektorieller Rechtsvorschriften wird das erste Mittel sein müssen, um die Wirkungen zeitlich zu begrenzen. Überdies wird der Gerichtshof auch ohne irgendeine gesetzgeberische Maßnahme beurteilen können, ob eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht Bestand hat, nämlich durch Bezugnahme auf die "objektive Rechtfertigung", die eine konkrete Interventionsmaßnahme nach ständiger Rechtsprechung aufweisen muss(34).

72 Mir ist jedenfalls bewusst, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung in gewissem Umfang von dem geprägt ist, was man "judicial restraint" nennt. Wie ich ausgeführt habe, scheint mir dieser "restraint" dennoch vom Vertrag gewollt und aufgrund der wirtschaftlichen Realität der einzelnen dem Privatisierungsprozess unterliegenden Produktionszweige erforderlich zu sein. Mangels spezifischer Rechtsvorschriften ist der Gerichtshof meines Erachtens kaum dafür gerüstet, komplexe wirtschaftspolitische Beurteilungen vorzunehmen: Er verfügt weder über die erforderlichen Mittel, noch gehört dies zu seiner Aufgabe. Es ist daher dringend geboten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Arbeit fortsetzt, die er 1957 ausdrücklich unvollendet ließ(35).

Prüfung der ständigen Rechtsprechung

73 Das Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien(36), hat sich bereits mit der Frage befasst, ob bestimmte "Sondervollmachten", die sich die italienische Regierung bei den privatisierten Unternehmen ENI SpA und Telecom Italia SpA vorbehalten hatte, mit den Artikeln 43 EG und 56 EG vereinbar sind. Nach Artikel 2 Absatz 1 der konsolidierten Fassung des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994(37) legt ein Dekret des Ministerpräsidenten die Gesellschaften fest, die im Bereich der Verteidigung, des Transportwesens, der Telekommunikation, der Energiegewinnung und der sonstigen öffentlichen Dienstleistungen tätig sind und der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch den Staat unterliegen; in die Satzungen dieser Gesellschaften ist vor der Verabschiedung einer Maßnahme, die zum Verlust der Kontrolle über die Gesellschaft führt, durch Entscheidung der außerordentlichen Versammlung eine Bestimmung einzufügen, die dem Schatzminister die in diesem Absatz aufgeführten "Sondervollmachten" wie die zur Erteilung ausdrücklicher Genehmigungen, zur Ernennung von mindestens einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern und eines Abschlussprüfers sowie ein Vetorecht gegen bestimmte Entscheidungen einräumen. So wurde im Fall der beiden genannten Gesellschaften verfahren.

74 Die Italienische Republik stellte die gerügte Unvereinbarkeit nicht in Abrede und beschränkte ihre Verteidigung darauf, Änderungen der Rechtsvorschriften anzukündigen, die den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebrachten Beanstandungen der Kommission Rechnung tragen würden.

75 Der Gerichtshof wies darauf hin, dass er nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften berücksichtigen könne, die bereits bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, erlassen waren, und stellte fest, dass eine Vertragsverletzung vorliege.

76 Dieses Urteil passt insofern nicht ins Bild, als der Gerichtshof dort anzuerkennen scheint, dass die Parteien frei über die im EG-Vertrag vorgesehene Vertragsverletzungsklage verfügen können. Offenkundig aber berührt die Klage nach Artikel 226 EG nicht nur die Parteien des Verfahrens, sondern darüber hinausgehend auch das öffentliche Gemeinschaftsinteresse. Wenn es daher um eine Rechtsauslegung geht, führt die Einwilligung des Beklagten nicht automatisch zu seiner Verurteilung.

77 Ich ersuche daher den Gerichtshof, dieser früheren Entscheidung keine Relevanz beizumessen.

78 Überdies hat der Gerichtshof kaum Gelegenheit gehabt, sich wirklich zum Zweck und Umfang des Artikels 295 EG zu äußern. Außerdem wage ich zu behaupten, dass sich die Mehrheit der Rechtssachen, in denen Artikel 295 EG angeführt wurde, nicht für eine Anwendung dieser Vorschrift eignete. Die Entscheidungen befassen sich nicht mit dem Prinzip der Neutralität gegenüber staatlichen Initiativen im Bereich der Wirtschaft, sondern mit Fragen des Grundstückserwerbs(38) oder der Patent- und Urheberrechtsregelungen(39). Eine Berufung auf Artikel 295 EG in derartigen Streitigkeiten ist zwar angesichts des weit und unbestimmt gefassten Wortlauts dieser Vorschrift zulässig, muss jedoch im Hinblick auf den von ihr verfolgten Zweck als fehlgehend angesehen werden. Es überrascht folglich nicht, dass der Gerichtshof nicht versuchte, dieser Vorschrift ein sachdienliches Auslegungskriterium zu entnehmen.

79 Im Allgemeinen beschränkte sich der Gerichtshof auf die knappe Feststellung, dass die Anwendung des Artikels 295 EG nicht von der Anwendung der Grundregeln des Vertrages befreit.

80 So geschah es daher auch in den oben angeführten Rechtssachen Fearon und Konle. In der ersten Rechtssache prüfte der Gerichtshof die Vereinbarkeit einer irischen Enteignungsregelung mit dem EG-Vertrag. Die Kommission war dem Verfahren beigetreten und machte geltend, die Systeme der Enteignung seien durch den Vorbehalt des damaligen Artikels 222 EG-Vertrag gedeckt. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dieser Artikel erlaube keine Umgehung des grundlegenden Prinzips des Diskriminierungsverbots, das dem Kapitel des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit zugrunde liege(40).

81 Das zweite der oben genannten Urteile kann den Eindruck erwecken, dass es mit bestimmten Aspekten der von mir vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 295 EG in Konflikt gerät. In der Rechtssache Konle ging es darum, eine österreichische Regelung, die den Erwerb von Baugrundstücken in Tirol von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machte, unter Berücksichtigung der vom Vertrag gewährleisteten Freiheiten zu beurteilen. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine derartige Regelung mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar sei, obwohl sie theoretisch unterschiedslos auf In- und Ausländer anwendbar war.

Die Ähnlichkeit mit der vorliegenden Rechtssache besteht mehr dem Anschein nach als tatsächlich. Erstens kann Artikel 295 EG, wie ich bereits dargelegt habe, nach der Systematik des Vertrages seine tatsächlichen Wirkungen nur im Zusammenhang mit Fragen entfalten, die sich auf die leitende Tätigkeit der öffentlichen Hand in den Unternehmen beziehen, über die diese eine gewisse Verfügungsmacht ausüben kann. Zweitens ließ sich der Gerichtshof trotz des streng neutralen Wortlauts der streitigen nationalen Regelung von verschiedenen Erwägungen leiten, die ihn zu dem Schluss veranlassten, dass mit der vorherigen Genehmigung die Gefahr einer Diskriminierung verbunden sei(41). Das Vorliegen solcher objektiven Umstände, die der Gerichtshof seinem Urteil zugrunde legte, unterscheidet jene Rechtssache von den vorliegenden Rechtssachen, in denen die Kommission nichts vorgetragen hat, was zu derselben Beurteilung führen könnte.

82 Eine ähnliche Begründung enthalten im Wesentlichen auch die Urteile, die in den bereits erwähnten Rechtssachen Kommission/Italien und Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteile vom 18. Februar 1992) ergangen sind. Diese Rechtssachen betrafen die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Modalitäten der Patentlizenzvergabe mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs. Außerdem unterscheiden sie sich von den vorliegenden Rechtssachen nicht nur insoweit, als dort, wie bereits dargelegt, Artikel 295 EG in nicht sachgerechter Weise geltend gemacht wurde, sondern auch insoweit, als die streitigen Regelungen ausdrücklich die Förderung der inländischen Erzeugung bezweckten. Die Regelungen waren somit offenkundig diskriminierend.

83 In anderen Urteilen wird zu Recht betont, dass Artikel 295 EG die Unternehmen, seien sie öffentlich oder privat, nicht von der Einhaltung der Wettbewerbsregeln befreit.

84 So machte die Klägerin in der Rechtssache Italien/Kommission(42) geltend, dass der damalige Artikel 222 EG-Vertrag die Errichtung von Staatsmonopolen erlaube und die Bestimmungen des Artikels 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) nicht gälten. Der Gerichtshof befand, dass die fraglichen Tätigkeiten durch kein gesetzliches Monopol gedeckt seien und dass somit nichts gegen die gehörige Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag spreche(43).

85 In einer Rechtssache, in der wiederum die Italienische Republik gegen die Kommission geklagt hatte(44), diesmal wegen Beihilfen, die der italienische Staat dem Kfz-Sektor in Form von Kapitaleinlagen gewährt hatte, machte die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie die Kapitaleinlagen als staatliche Beihilfen angesehen habe, weil die Mittel aus öffentlichen Zuwendungen stammten, gegen den damaligen Artikel 222 EG-Vertrag verstoßen(45). Der Gerichtshof stellte demgegenüber fest, dass die Kommission die Ordnung des öffentlichen Eigentums keineswegs verletzt, sondern lediglich öffentliche und private Eigentümer eines Unternehmens gleichbehandelt habe(46).

86 In der Rechtssache Portugal/Kommission(47) schließlich, in der die Portugiesische Republik Klage gegen eine Entscheidung erhoben hatte, die die Praktiken zur Festsetzung von Landegebühren untersagte, die von einem mit der Verwaltung von Flughäfen betrauten Unternehmen angewandt wurden, stellte der Gerichtshof fest, dass durch die Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag in diesem Fall der Grundsatz der Neutralität gegenüber der Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten keineswegs verkannt werde(48).

87 Von besonderer Art ist das Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-309/96 (Annibaldi)(49), in dem der Gerichtshof eine Frage nach den gemeinschaftsrechtlichen Folgen einer Eigentumsbeschränkung aufgrund der Einrichtung eines Natur- und Archäologieparks beantwortete. Der Gerichtshof befand, dass die Frage ausschließlich unter das nationale Recht falle. Gleichwohl stellte er zusätzlich fest: "Da ... eine spezifische Gemeinschaftsregelung für die Enteignung fehlt und die Maßnahmen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die Eigentumsordnung für landwirtschaftliches Eigentum unberührt lassen, betrifft das Regionalgesetz gemäß Artikel 222 des Vertrages einen Bereich, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt."(50)

88 Was ich mit dieser Rechtsprechungsübersicht vor allem zeigen wollte, ist, dass sich der Gerichtshof bisher nicht ausdrücklich zur Tragweite des Artikels 295 EG in seinem eigentlichen Anwendungsbereich geäußert hat, d. h. in dem Bereich, der die Fähigkeit der öffentlichen Hand betrifft, wirtschaftspolitische Entscheidungen durch den Gebrauch von Befugnissen zur Einwirkung auf die Unternehmen durchzusetzen.

89 Zwei bedeutende Generalanwälte haben sich jedoch mit dem Begriff der Neutralität der Verträge gegenüber dem Staatsinterventionismus befasst.

In den Schlussanträgen in den Rechtssachen Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich/Kommission(51) untersuchte Generalanwalt Reischl die Tragweite des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) und vertrat die Auffassung, dass Artikel 222 EG-Vertrag einer Einwirkungsmöglichkeit der Kommission auf die innere Struktur öffentlicher Unternehmen Grenzen setze, "indem der Handlungsspielraum für die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand nicht über das vertraglich vorgesehene Maß eingeengt werden darf"(52).

In einem ähnlichen Zusammenhang folgte Generalanwalt Tesauro in den Schlussanträgen in der Rechtssache Frankreich/Kommission(53) derselben Auslegung. Er stellte fest, dass aus dem unmittelbaren, offensichtlichen Zusammenhang zwischen Artikel 90 und Artikel 222 EG-Vertrag "eindeutig folgt, dass zumindest eine starke Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des öffentlichen oder mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Unternehmens als solchem besteht"(54).

90 Mit diesen Urteilen und Schlussanträgen möchte ich darauf hinweisen, dass - abstrakt gesehen - die konkrete Gestaltung von Unternehmen, die mit ausschließlichen Rechten ausgestattet sind, wie z. B. die Umgestaltung der staatlichen Handelsmonopole nach Artikel 31 Absatz 1 EG, d. h. die unterschiedlichen Organisationsformen von Unternehmen, die einer bestimmten Form von staatlicher Aufsicht unterliegen, nicht gegen den EG-Vertrag verstoßen. Ihre Übereinstimmung mit den tragenden Grundsätzen ist anhand konkreter Umstände zu beurteilen, indem im Einzelnen die Natur und die Wirkungsweise, die Ziele und die Implikationen der Einführung oder der Aufrechterhaltung der fraglichen Rechtslage geprüft werden(55).

91 Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass die Regelungen über die Sonderrechte der öffentlichen Hand, gegen die sich die vorliegenden Vertragsverletzungsklagen richten, einen staatlichen Eingriff in die Tätigkeit bestimmter Unternehmen darstellen und die Durchsetzung wirtschaftspolitischer Ziele bezwecken und dass sie mit Formen von Eigentum an Unternehmen gleichgesetzt werden können, dessen Ausgestaltung nach Artikel 295 EG den Mitgliedstaaten vorbehalten ist. Die Regelungen als solche stehen somit den vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten nicht entgegen, wenn sie auch in ihrer konkreten Anwendung gegen diese verstoßen können.

92 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Klage gegen die Portugiesische Republik abzuweisen, soweit sie die unterschiedslos anwendbaren Beschränkungen betrifft, und die beiden übrigen Klagen insgesamt abzuweisen.

Kosten

93 Sollte der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Portugal, wie ich vorgeschlagen habe, die Klage teilweise abweisen, so hat nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung jede Partei die eigenen Kosten zu tragen.

94 In den Rechtssachen Kommission/Frankreich und Kommission/Belgien sind die Klägerinnen nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

95 Die Streithelfer tragen nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Ergebnis

96 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

in der Rechtssache Kommission/Portugal

- festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 56 EG verstoßen hat, dass sie die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 vom 5. April 1990, des Rahmengesetzes über die Privatisierung, sowie die gesetzesvertretenden Durchführungsverordnungen erlassen und beibehalten hat;

- die Klage im Übrigen abzuweisen;

- jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

in den Rechtssachen Kommission/Frankreich und Kommission/Belgien

- die Klagen abzuweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(1) - Rechtssache C-463/00. Diese Klage richtet sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5/1995 betreffend die Rechtsvorschriften über die Veräußerung von staatlichen Beteiligungen an bestimmten Unternehmen sowie gegen die entsprechenden Durchführungsverordnungen, durch die bezüglich Repsol SA, Telefónica de España SA, Tabacalera SA und Endesa Sonderrechte begründet wurden.

(2) - Rechtssache C-98/01. Diese Klage richtet sich gegen die Befugnisse, die den britischen Behörden innerhalb der BAA plc, dem ehemals staatlichen Verwalter der britischen Flughäfen, zustehen.

(3) - Diário da República I, Reihe A, Nr. 80, vom 5. April 1990, S. 1664.

(4) - Decretos-Lei Nr. 140/91 und Nr. 147/92 - Companhia de Seguros Bonança, Decreto-Lei Nr. 165/91 - Banco Espíritu Santo y Comercial de Lisboa und Decreto-Lei Nr. 321-A/90 - Banco Português do Atlântico.

(5) - Decreto-Lei Nr. 353/91 - Petrogal.

(6) - Diário da República I, Reihe A, Nr. 49, vom 28. Februar 1994, S. 933.

(7) - Diário da República I, Reihe A, Nr. 267, vom 15. November 1993, S. 6362 (2).

(8) - Journal officiel de la République française vom 14. Dezember 1993, S. 17354.

(9) - Journal Officiel de la République Française vom 14. Dezember 1993, S. 17354.

(10) - Moniteur belge vom 28. Juni 1994, S. 17336.

(11) - Die Möglichkeit wurde durch das Gesetz vom 29. April 1999 aufgehoben, d. h. nach Ablauf der Zweimonatsfrist, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 18. Januar 1999 gesetzt worden war und die diesem Verfahren vorausging. Das Gleiche gilt von der Königlichen Verordnung vom 5. Dezember 2000 (Moniteur belge vom 20. Dezember 2000, S. 42347), in der die Kriterien für die Ausübung der mit den Sonderaktien des Staates an der SNTC und der Distrigaz verbundenen Sonderrechte festgelegt wurden.

(12) - Moniteur belge vom 28. Juni 1994, S. 17352.

(13) - Vgl. oben, Nr. 4.

(14) - Es handelt sich um das Decreto-Lei Nr. 24/96 vom 20. März 1996, dessen Annahme das Parlament mit Entschließung vom 9. Mai 1996 ablehnte.

(15) - Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).

(16) - ABl. 1997, C 220, S. 15.

(17) - In der Klageschrift gegen das Königreich Belgien hat sie außerdem erklärt, Artikel 295 EG sei nicht einschlägig, "da die staatliche Regelung bezüglich der vollständigen oder teilweisen Privatisierung von Gesellschaften auf jeden Fall unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts erlassen werden muss".

(18) - In der Mathematik würde man sagen, dass er "vor die Klammer" gezogen ist.

(19) - Im Schuman-Plan heißt es: "L'institution de la Haute Autorité ne préjuge en rien le régime de propriété des entreprises" (Die Errichtung der Hohen Behörde berührt in keiner Weise die Ordnung des Eigentums an den Unternehmen).

(20) - Dieser Begriff muss sich auch unter rein rechtlichem Gesichtspunkt auf mehr als nur das System der Verteilung von Gütern zwischen öffentlichen und privaten Eigentümern beziehen und alle Rechtsvorschriften erfassen, die nach öffentlichem oder privatem Recht Befugnisse zur Einwirkung auf Eigentumsrechte regeln. Vgl. in diesem Sinne J. Thiesing, Kommentar zum EWG-Vertrag, Artikel 222, Anmerkung 2.

(21) - Sie ermöglicht allenfalls, den Begriff des "gewerblichen und kommerziellen Eigentums", der als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in Artikel 30 EG enthalten ist, vom Anwendungsbereich des Artikels 295 EG auszuschließen. Die letztgenannte Ausnahme wäre nämlich sonst überfluessig, da sie vom allgemeinen Vorbehalt des Artikels 295 EG umfasst wäre. Vgl. in diesem Sinne die brillante Abhandlung von G. Burghardt, Die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten und der EWG-Vertrag, Hamburg, 1969, S. 21 bis 23. Merkwürdigerweise hat man sich auf dem Gebiet des geistigen und gewerblichen Eigentums am häufigsten auf Artikel 295 EG berufen.

(22) - Dies ist auch die Auffassung von G. Burghardt, a. a. O., S. 29 und 30, für den Artikel 295 EG so weit gefasst ist, dass er an Unterscheidungs- und Aussagekraft einbüßt und damit unpraktikabel wird.

(23) - Wie dies durch die Verwendung der anschaulicheren Formulierung "unberührt lassen" in der deutschen Fassung bestätigt wird.

(24) - Der ebenfalls in den "Allgemeinen Bestimmungen" dieses Vertrages enthalten ist.

(25) - Wie sie in S. Neri und H. Sperl, Traité instituant la CEE, Travaux préparatoires, Luxemburg, 1960, S. 410, unter Bezugnahme auf die Akten der Außenminister (MAE 641/56, 177/57, 243/57 und 786/57) dargestellt werden.

(26) - Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1982 in den Rechtssachen 188/80, 189/80 und 190/80 (Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1982, 2545, Randnr. 21) anerkannt hat.

(27) - In dem Sinne, dass es nicht möglich wäre, in Bezug auf diese Unternehmen Vertragsverletzungsklagen entsprechend den vorliegenden Klagen zu erheben, selbst wenn die Unternehmen ein Hindernis mit zumindest vergleichbarer Bedeutung für die Grundfreiheiten darstellen würden.

(28) - Wie dies in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-98/01) der Fall ist, in der es genau um die "golden share" geht, die in die Satzung der BAA plc aufgenommen wurde. Der Vortrag der Kommission in der Klageschrift, die sie in jener Sache einreichte, ist in allen Punkten identisch mit dem Vorbringen im vorliegenden Fall.

(29) - Es wäre interessant, die Auffassung der Kommission zu folgender hypothetischer Situation zu erfahren: Ein Mitgliedstaat, der die Absicht hat, einen bestimmten Sektor zu liberalisieren, geht nicht den Weg der klassischen Privatisierung, sondern räumt einen langfristigen Nießbrauch zu Bedingungen ein, die ihm ähnliche Befugnisse wie im vorliegenden Fall gewähren. Es wäre gekünstelt, zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen, nur weil der Staat hier das bloße Eigentum an dem Unternehmen behält.

(30) - Dies sind Optionen, die zweifellos durch Artikel 295 EG gedeckt sind. Vgl. L. Ferrari-Bravo, "Les articles 90 et 37 dans leurs relations avec un régime de concurrence non falsifié - Les incidences des règles de concurrence et de l'article 222 sur les possibilités de nouvelles nationalisations ou socialisations de secteurs économiques", L'entreprise publique et la concurrence, Brügge, 1969, S. 412 und 413.

(31) - Dies ist der Fall in den wichtigsten sprachlichen Fassungen, mit Ausnahme der deutschen Fassung.

(32) - Ein von J. Zijlstra, Wirtschaftspolitik und Wettbewerbsproblematik in der EWG und ihren Mitgliedstaaten, Nr. 2, 1966, S. 129, benutzter Begriff.

(33) - Artikel 4 Absatz 1 EG, der durch den Vertrag über die Europäische Union eingeführt wurde, stellte Artikel 295 EG unter die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes und die Grundsätze des freien Wettbewerbs. Vgl. hierzu D. A. O. Edward, Article 90 EC-Treaty and the Deregulation, Liberalisation and Privatisation of Public Enterprises and Public Monopolies, Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht, Vorträge und Berichte, Nr. 60, 1996, S. 4.

(34) - Dies ist auch die Auffassung von R. Turrini, "Privatisations et droit communautaire", Revue de droit des affaires internationales, Nr. 5, 1993, S. 830 und 831.

(35) - In gleichem Sinne vgl. D. A. O. Edward, a. a. O., S. 20 und 21.

(36) - Slg. 2000, I-3811.

(37) - GURI Nr. 126 vom 1. Juni 1994. Mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 zur Beschleunigung der Verfahren zum Verkauf der Beteiligungen des Staates und der öffentlichen Einrichtungen an Aktiengesellschaften (GURI Nr. 177 vom 30. Juli 1994).

(38) - Urteile vom 6. November 1984 in der Rechtssache 182/83 (Fearon, Slg. 1984, 3677) und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099).

(39) - Urteile vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-235/89 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-777) und in der Rechtssache C-30/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-829), vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145) und vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-350/92 (Spanien/Rat, Slg. 1995, I-1985).

(40) - Randnr. 7.

(41) - Randnrn. 41 und 49.

(42) - Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Slg. 1985, 873).

(43) - Ibidem, Randnrn. 21 und 22.

(44) - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Slg. 1991, I-1603).

(45) - Ibidem, Randnr. 17.

(46) - Ibidem, Randnr. 24.

(47) - Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99 (Slg. 2001, I-2613).

(48) - Ibidem, Randnr. 59.

(49) - Slg. 1997, I-7493.

(50) - Ibidem, Randnr. 23.

(51) - Urteil zitiert in Fußnote 27.

(52) - Slg. 1982, 2545, 2589, Nr. 3.

(53) - C-202/88, Urteil vom 19. März 1991 (Slg. 1991, I-1223, I-1239).

(54) - Slg. 1991, I-1223, I-1248, Nr. 29.

(55) - Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/Kommission, Nr. 28 a. E.