61998C0031

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Dezember 1998. - Peter Luksch gegen Hauptzollamt Weiden. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Obst und Gemüse - Einfuhr von Sauerkirschen aus Drittstaaten - Erhebung einer Ausgleichsabgabe in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis und dem Einfuhrpreis - Anwendbarkeit auf beschädigte Waren. - Rechtssache C-31/98.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-02423


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972(1) geschaffene gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ist u. a. durch die periodische Erhebung von Ausgleichsabgaben gekennzeichnet, durch die Störungen durch Niedrigpreiseinfuhren aus Drittländern verhindert werden sollen. Eine Ausgleichsabgabe wird erhoben, wenn die Einfuhrpreise einen alljährlich festgesetzten Referenzpreis um einen bestimmten Betrag unterschreiten.

2 In der vorliegenden Rechtssache weigerte sich ein deutscher Einführer von Sauerkirschen aus Rumänien, Herr Luksch (nachstehend: Kläger des Ausgangsverfahrens), eine solche von den deutschen Zollbehörden festgesetzte Abgabe zu entrichten, da der Niedrigpreis der eingeführten Waren nicht die Folge einer Preispolitik des betreffenden Drittlands gewesen sei, sondern das Ergebnis der Beschädigung der Ware wegen fehlerhafter Lagerung vor ihrer Lieferung.

3 Das Finanzgericht München möchte wissen, ob dieses rechtliche Argument durchgreift, und hat demgemäß Fragen nach der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsregelung vorgelegt, durch die insbesondere deren Anwendungsbereich geklärt werden soll.

Der rechtliche Rahmen

4 Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1035/72 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93(2) geänderten Fassung erließ die Kommission am 17. Juni 1994 die Verordnung (EG) Nr. 1395/94 zur Festsetzung des bei der Einfuhr von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises(3).

5 Gemäß ihrer ersten Begründungserwägung sollen durch die Verordnung Nr. 1395/94 die schwerwiegenden Störungen des Gemeinschaftsmarktes aufgrund der Vermarktung der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0809 20 20 und 0809 20 60 (Sauerkirschen) fallen, zu Niedrigpreisen verhindert werden. Zu diesem Zweck sind in der Verordnung Maßnahmen vorgesehen, um Niedrigpreiseinfuhren zu verhindern, wie die Einführung von Ausgleichsabgaben und die Anwendung einer Einfuhrmindestpreisregelung auf Erzeugnisse, bei denen diese Preise nicht eingehalten werden(4).

6 Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Der bei der Einfuhr von Sauerkirschen der KN-Codes 0809 20 20 und 0809 20 60 einzuhaltende Mindestpreis beträgt 40 bzw. 36 ECU/100 kg netto.

(2) Liegt der Einfuhrpreis unter dem in Absatz 1 genannten Mindestpreis, wird eine dem Unterschied zwischen diesen Preisen entsprechende Ausgleichsabgabe erhoben."

7 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2707/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Obst und Gemüse(5) bestimmt im übrigen: "Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind." In der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung wird hierzu festgestellt: "Die Maßnahmen müssen der Lage angemessen sein, um zu verhindern, daß sie andere als die gewünschten Wirkungen haben."

8 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(6) (nachfolgend "KN") sieht vor, daß Sauerkirschen, die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli in die Gemeinschaft eingeführt werden, unter den Code 0809 20 20 fallen und solche, die vom 16. Juli bis 30. April eingeführt werden, unter den Code 0809 20 60.

9 In Anmerkung 1 zu Kapitel 8 KN (Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen) heisst es: "Zu Kapitel 8 gehören keine ungenießbaren Früchte und Nüsse."

Sachverhalt und Verfahren

10 Der Kläger des Ausgangsverfahrens ließ am 4. Juli 1994 beim Hauptzollamt Weiden drei Sendungen von insgesamt 42 286 kg Sauerkirschen aus Rumänien unter dem KN-Code 0809 20 20 zum freien Verkehr abfertigen. Der Einfuhrpreis war mit 65 DM/100 kg angegeben. Da hierdurch der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1395/94 angegebene Mindestpreis von 40 ECU/100 kg etwas unterschritten war, forderte das Hauptzollamt eine Ausgleichsabgabe von 2414,80 DM an.

11 Nach Eintreffen der Lieferung stellte sich heraus, daß die Früchte bereits einen fortgeschrittenen Verderb aufwiesen, was nach dem Gutachten eines Sachverständigen auf eine zu warme Lagerung zurückzuführen war. Der Kläger sah sich also gezwungen, diese Warem zum Preis von 10 DM / 100 kg zu verkaufen anstatt zu 105 DM / 100 kg, wie er geplant hatte. Dieses Geschäft führte für ihn zu einem Mindererlös von 75 %.

12 Mit Änderungsbescheid vom 8. Februar 1995 setzte das Hauptzollamt die Ausgleichsabgabe auf 34 726,86 DM herauf; auf den hiergegen eingelegten Einspruch erhöhte es den Betrag auf 40 124,02 DM.

13 Der Kläger des Ausgangsverfahren erhob hiergegen Klage beim vorlegenden Gericht, dem Finanzgericht München. Er macht im wesentlichen geltend, daß die Mindestpreisregelung auf verdorbene Waren nicht anzuwenden sei. Das Hauptzollamt stellte sich hingegen auf den Standpunkt, daß es in Anbetracht der Formstrenge des Gemeinschaftsrechts nicht möglich sei, den Wortlaut von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 ausser acht zu lassen und von der Erhebung der Ausgleichsabgabe abzusehen. In die KN-Position 0809 20 60 seien jedenfalls auch verdorbene Früchte einzureihen.

14 Das vorlegende Gericht führt aus, die durch die Verordnung Nr. 1395/94 eingeführte Ausgleichsabgabe sei in solchen Situationen wie der des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar, bei denen die Gefahr von Störungen, die von Niedrigpreiseinfuhren aus Drittländern bewirkt würden, nicht vorliege. Es ist ausserdem der Auffassung, die dem Kläger gelieferten verdorbenen Sauerkirschen fielen nicht unter die KN-Codes 0809 20 20 oder 0809 20 60, da diese Früchte für den menschlichen Genuß nicht geeignet seien.

15 Da das Gericht jedoch Zweifel hat, wie die für die Lösung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblichen Gemeinschaftsvorschriften auszulegen sind, hat es folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 der Kommission vom 17. Juni 1994 dahin auszulegen, daß von der Ausgleichsabgabe auch Sauerkirschen erfasst werden, die durch Schimmelbildung und Übergang in Gärung soweit verdorben sind, daß sie wirtschaftlich sinnvoll nur noch in Brennereien verwertet werden können? Bei Bejahung der Frage 1:

2. Ist die Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs I gemäß der Verordnung Nr. 2551/93 vom 10. August 1993, insbesondere Anmerkung 1 zu Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur, dahin auszulegen, daß die in der Frage 1 beschriebenen Waren in die Unterposition 0809 2020 bzw. 0809 2060 einzureihen sind?

16 Die erste Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 auf Sauerkirschen anwendbar ist, die die im vorliegende Fall gegebenen Eigenschaften aufweisen. Die zweite Frage geht dahin, ob verfaulte Sauerkirschen noch als genießbare Früchte im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 8 KN anzusehen sind. Da Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 8 KN nur auf "genießbare" Früchte anwendbar ist, schlage ich vor, zunächst die zweite Frage zu beantworten.

Beantwortung der Fragen

Die zweite Frage

17 Sind Sauerkirschen, die bei der Lieferung soweit verdorben sind, daß sie in diesem Zustand nicht für den menschlichen Genuß geeignet sind, als genießbare Früchte im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 8 KN anzusehen, oder gehören sie aufgrund ihres Zustands in ein anderes Kapitel der KN und fallen unter eine andere Unterposition als die Unterposition 0809 20 20 oder 0809 20 60 mit der Folge, daß die streitige Verordnung auf sie nicht anwendbar ist?

18 Bei der Auslegung einer KN-Position sind sowohl ihr Inhalt als auch das mit ihr verfolgte Ziel zu untersuchen.

19 Nach ständiger Rechtsprechung "ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind ... Darüber hinaus sind die Erläuterungen, die zur KN von der Europäischen Kommission und zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind, ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ..."(7)

20 Die Unterpositionen 0809 20 20 und 0809 20 60 finden sich in Kapitel 8 KN mit dem Titel "Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen", was darauf schließen lässt, daß ungenießbare Früchte nicht unter dieses Kapitel einzuordnen sind, und dies wird auch in der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel ausdrücklich bestätigt.

21 Für die Beurteilung der "Genießbarkeit" der Frucht ist also zu untersuchen, ob diese objektiv für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Hier stehen sich zwei Auffassungen gegenüber.

22 Nach der Auffassung des Vorlagegerichts und des Klägers des Ausgangsverfahrens fehlt diese Eigenschaft, wenn die Frucht im Augenblick der Beurteilung aufgrund ihres besonderen Zustands (z. B. fortgeschrittener Verderb) als solche nicht unmittelbar von Menschen verzehrt werden kann.

23 Die Kommission hingegen ist der Auffassung, genießbar sei eine Frucht, die aufgrund ihrer Natur generell zum menschlichen Verzehr geeignet sei, unabhängig davon, ob sie diese Eigenschaft im Beurteilungszeitpunkt bereits besitze (z. B. noch nicht reife Früchte wie grüne Bananen) oder bereits wieder verloren habe (z. B. verdorbene Früchte). Mit anderen Worten, die Beurteilung der Genießbarkeit einer Frucht sei nach ihrer generellen Tauglichkeit zum menschlichen Verzehr unabhängig davon vorzunehmen, ob sie unmittelbar von Menschen verzehrt werden könne. In diesem Zusammenhang sei es ausreichend, daß das Erzeugnis nach einer Verarbeitung verzehrt werden könne, selbst wenn es vor dieser Verarbeitung nicht mehr appetitlich aussehe oder sein Verzehr sogar eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstelle. Die Kommission verweist auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften(8) und die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodifizierung der Waren(9).

24 In der allgemeinen Erläuterung zu Kapitel 8 der KN der Europäischen Gemeinschaften heisst es: "Zu diesem Kapitel gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden".

25 Die dem Kläger des Ausgangsverfahrens gelieferten Sauerkirschen weisen genau diese Merkmale auf.

26 Ausserdem bestätigen die Kapitel 8 betreffenden Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodifizierung der Waren die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung, wonach die Früchte weiterhin unter Kapitel 8 fallen, obwohl sie nicht mehr zum unmittelbaren und sofortigen menschlichen Verzehr geeignet sind, nach Verarbeitung jedoch dazu geeignet sein können.

27 Unter "Allgemeines" wird in diesen Erläuterungen zum Harmonisierten System festgestellt: "Zu diesem Kapitel gehören Früchte ..., die im allgemeinen entweder so wie sie gestellt werden oder nach Zubereiten zur menschlichen Ernährung bestimmt sind. Sie können frisch, gefroren ... oder getrocknet sein. Sie können auch z. B. durch gasförmiges Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, vorläufig haltbar gemacht sein, soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet sind."

28 Weiter heisst es dort, daß Colanüsse, die als Kaumittel und als Grundstoff zum Herstellen bestimmter Getränke verwendet werden, zu Kapitel 8 gehörten; gleiches gilt für Äpfel und Birnen, die als Tafelobst, zum Herstellen von Getränken (z. B. Apfelwein oder Birnenwein) oder industriell (z. B. Herstellen von Apfelpasten, Mus, Gelee oder Gewinn von Pektin) verwendet werden.

29 Schließlich werden in diesen Erläuterungen Beispiele für Früchte genannt, die ihrer Natur nach allgemein zum menschlichen Genuß nicht geeignet sind. Dies gilt für Kopra, das aus getrocknetem, zerkleinertem Kokosfleisch besteht, jedoch zum menschlichen Genuß nicht geeignet ist und zur Ölgewinnung bestimmt ist. Gleiches gilt für Orangetten, ungenießbare Früchte, die nach der Blüte unausgereift vom Baum abgefallen sind und in trockenem Zustand insbesondere zur Gewinnung ihres ätherischen Öls (Petitgrain) gesammelt werden.

30 Kapitel 8 ist also dahin auszulegen, daß es nur die Früchte nicht erfasst, die aufgrund ihrer Natur und unabhängig von ihrem Zustand zum menschlichen Verzehr völlig ungeeignet sind, daß es jedoch all jene Früchte einschließt, die, wenn auch nur in einem bestimmten Zustand, zum menschlichen Verzehr geeignet sind.

31 Da die streitigen Sauerkirschen nach den in der Brennerei vorgenommenen Verarbeitungsvorgängen zum menschlichen Genuß geeignet sind, fallen sie folglich unter Kapitel 8 KN.

32 Ausserdem erfolgte ihre Einfuhr und die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, wie sich aus den vorgelegten Angaben zum Sachverhalt ergibt, zwischen dem 1. Mai und dem 15. Juli. Sie müssten also in die Unterposition 0809 20 20 eingereiht werden.

33 Ich schlage Ihnen demgemäß vor, diese Frage wie folgt zu beantworten: Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987(10) in der durch die Verordnung Nr. 2551/93 geänderten Fassung und insbesondere Anmerkung 1 des Kapitels 8 KN sind dahin auszulegen, daß Sauerkirschen, die durch Schimmelbildung und Übergang in Gärung soweit verdorben sind, daß sie wirtschaftlich sinnvoll nur noch in Brennereien verwendet werden können, als genießbare Früchte im Sinne des Kapitels 8 KN anzusehen und je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurde, in die Unterposition 0809 20 20 oder 0809 20 60 einzureihen sind.

Die erste Frage

34 Diese Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 dahin auszulegen ist, daß unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ausgleichsabgabe zu erheben ist.

35 Wie erinnerlich sieht Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 vor, daß der in Absatz 1 genannte Mindestpreis und die in Absatz 2 für den Fall, daß der Einfuhrpreis unter diesem Mindestpreis liegt, vorgesehene Ausgleichsabgabe für alle Sauerkirschen gelten, die unter die Unterposition 0809 20 20 und 0809 20 60 fallen.

36 In dieser Bestimmung werden also zwei nebeneinander zu erfuellende, objektive Voraussetzungen dafür aufgestellt, daß die hier durch die Verordnung Nr. 1395/94 eingeführte Schutzmaßnahme zur Anwendung kommt: Erstens wird nur die Einfuhr von Sauerkirschen der Unterpositionen 0809 20 20 und 0809 20 60 erfasst; zweitens wird diese Ausgleichsabgabe nur erhoben, wenn der Einfuhrpreis dieser Kirschen unter dem festgesetzten Mindestpreis liegt.

37 Nach den im Vorlagebeschluß enthaltenen Angaben zum Sachverhalt sind beide Voraussetzungen erfuellt. Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die Beurteilung dieser Frage dem nationalen Gericht obliegt.

38 Die Kommission, das nationale Gericht und der Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, daß eine dritte nicht ausdrücklich in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 enthaltene Voraussetzung, die sich jedoch unmittelbar aus der Rechtsgrundlage dieser Verordnung ergebe, erfuellt sein müsse, damit die vorgesehene Schutzmaßnahme Anwendung finden könne. Die Ausgleichsabgabe könne nämlich nur insoweit erhoben werden, als sie für die Verwirklichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels unerläßlich sei, mit anderen Worten, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspreche.

39 Der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. August 1993 (Dinter)(11).

40 In dieser Rechtssache ging es um die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen(12) und insbesondere um die Methode zur Ermittlung des Einfuhrpreises dieser aus Drittländern stammenden Früchte, wenn der Einführer in der Gemeinschaft die Waren bei einem nicht im Ursprungsland der Ware ansässigen Zwischenhändler kaufte. Diese Verordnung, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1035/72 erlassen worden war, um die schwerwiegenden Störungen des Gemeinschaftsmarktes durch Niedrigpreiseinfuhren von Sauerkirschen aus Drittländern zu beseitigen, legt einen Mindesteinfuhrpreis für Sauerkirschen in die Gemeinschaft fest und sieht für die Waren, die über dem festgesetzten Preis liegen, die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vor. Der rechtliche Rahmen der Rechtssache Dinter ist also der gleiche wie in der vorliegenden Rechtssache.

41 Die zuständigen deutschen Zollbehörden forderten von der Firma Dinter, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Zahlung einer Ausgleichsabgabe, weil der Einkaufspreis tiefgefrorener Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien, den der österreichische Zwischenhändler gezahlt hatte, unter dem in der Gemeinschaftsverordnung niedergelegten Mindestpreis lag, wobei jedoch unstreitig war, daß der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens an den Zwischenhändler gezahlte Preis und ihr Wiederverkaufspreis jeweils über dem Mindestpreis lagen.

42 Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf die Zielsetzung der betreffenden Gemeinschaftsregelung festgestellt, daß "die Schutzmaßnahmen $nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden [dürfen], die unbedingt notwendig sind`. Daraus ergibt sich, daß die Erhebung einer Ausgleichsabgabe rechtswidrig ist, wenn das mit den Schutzmaßnahmen verfolgte Ziel bereits erreicht ist."(13)

43 Die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Dinter sind auf den vorliegenden Fall wegen der Übereinstimmung des mit den betreffenden Gemeinschaftsregelungen verfolgten Zieles voll übertragbar.

44 Wie wir gesehen haben, bezweckt die Verordnung Nr. 1395/94 mit dem Erlaß von geeigneten Schutzmaßnahmen wie der Einführung eines Einfuhrmindestpreissystems und von Ausgleichsabgaben auf die Waren, deren Preis niedriger ist, ebenfalls, die schwerwiegenden, die Zielsetzungen von Artikel 39 EG-Vertrag in Frage stellenden Störungen zu beseitigen, die durch die Vermarktung von Sauerkirschen der KN-Codes 0809 20 20 und 0809 20 60 aus Drittländern zu Niedrigpreisen verursacht werden.

45 Dieses Ziel entspricht genau demjenigen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 1035/72 und insbesondere mit deren Artikel 29 Absatz 2, der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1395/94, verfolgte. Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1035/72 ermächtigt nämlich die Kommission, im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen anzuwenden, wenn der Markt aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten.

46 Bei ihrem Handeln hat die Kommission ausserdem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.(14)

47 Wir wissen, daß dieser - nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörende - Grundsatz die Rechtmässigkeit von Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, von der Voraussetzung abhängig macht, daß diese Maßnahmen zur Verwirklichung der mit der betreffenden Regelung rechtmässig verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei bei einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen geeigneten Maßnahmen die weniger einschränkende zu wählen ist und die auferlegten Belastungen nicht ausser Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen dürfen(15).

48 Im Ergebnis ist der Erlaß der in der Verordnung Nr. 1395/94 vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur dann rechtmässig, wenn der Niedrigpreis das Ergebnis einer Politik der Drittländer ist, die zu schweren Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 können mit anderen Worten nur Maßnahmen erlassen werden, die dazu bestimmt sind, den Absatz von Sauerkirschen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Niedrigpreisen, für die Drittländer verantwortlich sind, zu verhindern. Ausserdem ist bei der Anwendung dieser Maßnahmen, selbst wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

49 Im vorliegenden Fall fragt sich, ob die Einfuhr von Sauerkirschen, die so stark verfault sind, daß die betreffenden Früchte wirtschaftlich sinnvoll nur noch in Brennereien verwendet werden können, nachdem sie an diese zu einem unter dem Einkaufspreis liegenden Preis verkauft worden sind, die Gefahr einer Störung des Marktes für Sauerkirschen darstellt, die durch die Anwendung der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 vorgesehene Schutzmaßnahmen bekämpft werden kann. Es sei darauf hingewiesen, daß sich der Referenzpreis nicht allein auf den Markt für frische Früchte oder industriell zu Lebensmitteln verarbeitete Früchte (Konfitüre, Fruchtsäfte, Trockenfrüchte usw.) beschränkt, sondern auch den Markt für in Brennereien verarbeitete Früchte erfasst. Der Markt für in Brennereien verarbeitete Sauerkirschen ist mit anderen Worten im Rahmen dieser Verordnung ebenfalls gegen die Gefahren von Störungen durch Niedrigpreiseinfuhren von Sauerkirschen aus Drittländern geschützt.

50 Es ist festzustellen, daß die streitigen Sauerkirschen gegebenenfalls im Wettbewerb mit für die Brennerei bestimmten Früchten und nicht mit frischen Früchten stehen.

51 Demnach ist erstens zu prüfen, ob der Preis der vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingeführten Früchte unter dem Mindestpreis lag und, wenn dies der Fall war, ob der gemeinschaftliche Referenzmarkt durch ein solches Geschäft gestört wurde oder gestört zu werden drohte.

52 Zweitens sind auch die Gründe festzustellen, aus denen ein solcher Preis angewandt wurde und insbesondere, ob dieser niedrige Preis das Ergebnis von Umständen war, die vom Willen des ausführenden Drittlands und des Klägers des Ausgangsverfahrens unabhängig waren.

53 Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Gemeinschaftsmarkt durch dieses Geschäft gestört wurde oder gestört zu werden drohte.

54 Was das zweite rechtliche Erfordernis angeht, so ist der besonders niedrige Preis, zu dem der Einführer die Sauerkirschen verkaufte, nach den Angaben des nationalen Gerichts das Ergebnis von Umständen, die sowohl von seinem Willen als auch von einer Preispolitik des ausführenden Drittlands völlig unabhängig waren. Damit würde ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Anwendung der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 vorgesehenen Maßnahme fehlen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, diese verschiedenen Gesichtspunkte zu beurteilen.

55 Aus alldem ergibt sich, daß die Erhebung der Ausgleichsabgabe es unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits nicht erlauben würde, das mit den Schutzmaßnahmen verfolgte Schutzziel zu erreichen. Sie wäre somit rechtswidrig.

56 Die erste Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht anwendbar ist.

Entscheidungsvorschlag

57 Aus den dargelegten Gründen schlage ich Ihnen vor, die Vorlagefragen des Finanzgerichts München wie folgt zu beantworten:

1. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statitische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993, insbesondere Anmerkung 1 zu Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur, ist dahin auszulegen, daß Sauerkirschen, die durch Schimmelbildung und Übergang in Gärung soweit verdorben sind, daß sie wirtschaftlich sinnvoll nur noch in Brennereien verwertet werden können, als genießbare Früchte im Sinne des Kapitels 8 der Kombinierten Nomenklatur anzusehen und je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung zur Überführung dieser Früchte in den freien Verkehr angenommen wurde, in die Unterposition 0809 20 20 oder 0809 20 60 einzureihen sind.

2. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1395/94 der Kommission vom 17. Juni 1994 zur Festsetzung des bei der Einfuhr von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises ist dahin auszulegen, daß von der Ausgleichsabgabe Sauerkirschen, die in der Gemeinschaft zu einem Niedrigpreis in den freien Verkehr gebracht werden, nicht erfasst werden, wenn dieser Preis vom Willen des Einführers völlig unabhängig ist und nicht das Ergebnis einer Preispolitik ist, für die das ausführende Drittland verantwortlich ist.

(1) - ABl. L 118, S. 1.

(2) - Verordnung des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91, (EWG) Nr. 866/90, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 449/69 zur beschleunigten Anpassung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 328, S. 26).

(3) - ABl. L 152, S. 31.

(4) - Zweite Begründungserwägung.

(5) - ABl. L 291, S. 3.

(6) - ABl. L 241, S. 1.

(7) - Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-270/96 (Laboratoires Sarget, Slg. 1998, I-1121, Randnr. 16). Vgl. auch Urteil vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96 (LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17).

(8) - ABl. 1994, C 342, S. 1.

(9) - Zweite Auflage 1996, Band I.

(10) - ABl. L 256, S. 1.

(11) - Rechtssache C-81/92 (Slg. 1993, I-4601).

(12) - ABl. L 156, S. 13.

(13) - Urteil Dinter, Randnr. 19.

(14) - Vgl. hierzu die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2707/72 und deren Artikel 3 Absatz 2.

(15) - Vgl. z. B. das Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-252/96 (Italien/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).