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Leitsätze

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Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Festsetzung der als Vorschuß zahlbaren Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl - Klage einer Regionalbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Auswirkungen des Rechtsakts auf die Region gestützt ist - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absätze 2 und 4; Verordnung Nr. 1979/97 der Kommission)

Leitsätze

Eine Verordnung, mit der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette die geschätzte Erzeugung von Olivenöl und die den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern als Vorschuß zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgesetzt wird, kann nicht von einer regionalen Behörde eines Mitgliedstaats mit der Begründung angefochten werden, daß die Herabsetzung der Beihilfe, die die Verordnung mit sich bringt, erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf ihre Region habe.

Zum einen kann sich nämlich eine solche Behörde nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen, da aus der allgemeinen Systematik der Verträge eindeutig hervorgeht, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben.

Zum anderen kann das allgemeine Interesse, das eine Behörde - selbst wenn sie die für eine Klage nach Artikel 173 Absatz 4 erforderliche Rechtspersönlichkeit besitzt - als Körperschaft, die für die ihr Gebiet betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen zuständig ist, daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität ihres Gebietes zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der Verordnung individuell betroffen anzusehen, wenn die betreffende Verordnung keinen Entscheidungscharakter hat.