61997B0596

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 24. Juni 1998. - Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsrecht - Entscheidung über ein Auskunftsverlangen - Zwangsgeld - Mitteilung - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-596/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-02383


Leitsätze

Schlüsselwörter


1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung, mit der ein Zwangsgeld festgesetzt wird, und Entscheidung, mit der dessen Höhe endgültig festgesetzt wird - Unterscheidung

(EG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 16 Absatz 1)

2 Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klage gegen eine Entscheidung, die an mehrere Adressaten gerichtet ist, jedoch nur die Anschrift eines von ihnen als Zustellungsanschrift angibt - Von dem Adressaten, bei dem die Zustellung erfolgt ist, geltend gemachte Unregelmässigkeiten bei der Zustellung - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 173)

Leitsätze


3 Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist.

Die Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, durch die ein Zwangsgeld in Höhe einer bestimmten Anzahl von Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in ihr bestimmtem Zeitpunkt an festgesetzt wird, hat keine verbindlichen Rechtswirkungen und ist somit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages. Eine solche Entscheidung hat auch insoweit keine verbindlichen Rechtswirkungen, als der Kläger für gegen andere Adressaten festgesetzte Zwangsgelder gesamtschuldnerisch haftet. Die Entscheidung ist nämlich nur ein Schritt in dem Verfahren, nach dessen Abschluß die Kommission unter Umständen eine Entscheidung erlässt, durch die der Gesamtbetrag des Zwangsgeldes endgültig festgesetzt wird und die einen Vollstreckungstitel darstellt. Bevor die Kommission diese Entscheidung erlassen kann, muß sie jedoch bestimmte verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfuellen.

4 Wird in einer an mehrere Adressaten gerichten Entscheidung nur die Anschrift eines von ihnen als Zustellungsanschrift für die anderen angegeben, hat der Adressat, bei dem die Zustellung erfolgt ist, kein Interesse an einer Anfechtung etwaiger Unregelmässigkeiten bei dieser Zustellung, da er nicht verpflichtet ist, die Entscheidung den anderen Adressaten zu übermitteln, und da die Entscheidung, wenn die Zustellung als rechtsfehlerhaft anzusehen wäre, lediglich den letzteren gegenüber nicht wirksam würde.

Die Frage, ob bei der Zustellung einer solchen Entscheidung Fehler unterlaufen sind, ist nur dafür von Bedeutung, ob die streitige Entscheidung den anderen Adressaten wirksam zugestellt worden ist und wann gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren sie gemäß Artikel 173 des Vertrages gegen die angefochtene Entscheidung Klage erheben können, begonnen hat.