61997B0085

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. November 1997. - Interprovinciale des fédérations d'hôteliers, restaurateurs, cafetiers und entreprises assimilées de Wallonie ASBL (Féd. Horeca-Wallonie) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren - Fristen - Berechnungsmodalitäten - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-85/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-02113


Leitsätze

Schlüsselwörter


Nichtigkeitsklage - Fristen - Art der Berechnung

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 101 und 102)

Leitsätze


Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dem Artikel 101 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht und der sich ausschließlich auf den Fall bezieht, daß das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, ist nur dann anwendbar, wenn das Ende der Frist einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.