61997A0194

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Januar 2000. - Eugénio Branco, Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Sozialfonds - Untätigkeitsklage - Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Aussetzung von Zuschüssen - Bestätigung durch den Mitgliedstaat - Unrichtige Tatsachenwürdigung - Berechtigtes Vertrauen - Wohlerworbene Rechte - Rechtssicherheit - Verhältnismäßigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-194/97 und T-83/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-00069


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) - Entwürfe für Entscheidungen zur Aussetzung von Zuschüssen, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 an die Begünstigten gerichtet wurden

(EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2 [jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG]; Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)

2 Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet wird - Maßgeblicher Zeitpunkt - Zugang beim Urheber der Aufforderung

(EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2 [jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG])

3 Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 175 und 176 [jetzt Artikel 232 und 233 EG])

4 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Anträge auf Restzahlung durch die Mitgliedstaaten - Bedeutung

(Beschluß 83/516 des Rates, Artikel 2 Absatz 2)

5 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 - Bewertung komplexer Sachverhalte und Rechnungsvorgänge - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)

6 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Aussetzung eines Zuschusses - Pflicht der Kommission, eine solche Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen - Überschreitung der Frist - Folgen

(EG-Vertrag, Artikel 176 [jetzt Artikel 233 EG]; Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6, Absatz 1)

Leitsätze


1 Zwar können die Entwürfe für Entscheidungen über die Aussetzung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds, die die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds an die Begünstigten richtet, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, da sie Zwischenmaßnahmen darstellen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen; sie sind jedoch als Stellungnahmen im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) einzustufen. (vgl. Randnr. 54)

2 Ob das zum Handeln aufgeforderte Organ innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) Stellung genommen hat, hängt davon ab, ob der Urheber der Aufforderung innerhalb dieser Frist Kenntnis von dessen Stellungnahme dazu erlangt hat. Denn diese Stellungnahme hat gerade zum Zweck, die Aufforderung zum Handeln zu beantworten und diese Antwort der Person zur Kenntnis zu bringen, von der die Aufforderung zum Handeln ausgegangen ist. Daher endet die Untätigkeit nicht mit dem Tag, an dem das Organ tatsächlich Stellung nimmt, sondern mit Zugang der Stellungnahme beim Urheber der Aufforderung. (vgl. Randnr. 55)

3 Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das beklagte Organ infolge der Aufforderung zum Handeln zwar nach Ablauf der Zweimonatsfrist nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG), aber vor Klageerhebung Stellung genommen hat. Ein Urteil des Gerichts, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des Organs festgestellt würde, könnte daher nicht gemäß Artikel 176 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 Absatz 1 EG) durchgeführt werden. (vgl. Randnrn. 55 bis 58)

4 Soweit der Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für die von ihm erteilten Bestätigungen verantwortlich. Im übrigen gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds die ordnungsgemäße Verwirklichung der Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds, und nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 kann die Kommission Prüfungen in bezug auf die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" vornehmen. Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. Wenn der Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben in dem Antrag auf Restzahlung bestätigt hat, kann er daher seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er es mit Unregelmäßigkeiten zu tun zu haben meint, die zuvor nicht zutage getreten waren. (vgl. Randnrn. 64 bis 67)

5 Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, wonach die Kommission einen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds, der nicht "unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung" verwendet wird, nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 aussetzen, kürzen oder streichen kann, ist unter Umständen eine Bewertung komplexer Sachverhalte und Rechnungsvorgänge erforderlich. Bei einer solchen Bewertung verfügt das Organ über ein weites Ermessen. Daher ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens die Kontrolle dieser Bewertung durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln sowie der materiellen Richtigkeit der Tatsachen, die der streitigen Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, und auf die Frage zu beschränken, ob nicht eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieser Tatsachen oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. (vgl. Randnrn. 73 und 76)

6 Die Kommission hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Anträge auf Restzahlung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu entscheiden, indem sie entweder die vollständige Auszahlung des Restbetrags anordnet oder diesen Zuschuß kürzt oder streicht.

Zwar kann die Überschreitung einer angemessenen Frist für den Erlaß einer Entscheidung unter bestimmten Umständen zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führen; dies gilt jedoch nicht im Fall einer Entscheidung über die Aussetzung von Zuschüssen, die die Kommission deshalb erlassen hat, weil sie nicht über ausreichende Informationen verfügte, um den genauen Betrag der zuschußfähigen Ausgaben zu berechnen. Denn wenn eine solche Entscheidung allein wegen ihrer Verspätung für nichtig erklärt würde, könnte die Kommission, da sie immer noch nicht über die nötigen Informationen verfügt, um die zuschußfähigen Ausgaben zu berechnen, die Zuschüsse nur erneut nach Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) aussetzen. Daher wäre eine Nichtigerklärung nicht zweckmäßig. (vgl. Randnrn. 89 bis 91)

Parteien


In den verbundenen Rechtssachen T-194/97 und T-83/98

Eugénio Branco, Ld.a, mit Sitz in Lissabon (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Belchior, Vila Nova de Gaia, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Schroeder, 6, rue Heine, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in der Rechtssache T-194/97 vertreten durch A. M. Alves Vieira und K. Simonsson und in der Rechtssache T-83/98 durch M. T. Figueira und K. Simonsson, alle Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-194/97 wegen Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da sie den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags der vom Europäischen Sozialfonds in den Vorgängen Nr. 870301 P1 und Nr. 870302 P3 bewilligten Zuschüsse rechtswidrig nicht beschieden hat, und in der Rechtssache T-83/98 wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen K (1998) 47 und K (1998) 48 der Kommission vom 17. Februar 1998, mit denen diese Zuschüsse ausgesetzt wurden,

erläßtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 8. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


Rechtlicher Rahmen

1 Durch Artikel 124 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 147 Absatz 1 EG) wird der Kommission die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (im folgenden: ESF) übertragen.

2 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der Fonds an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 beteiligt er sich zu 50 v. H. an den zuschußfähigen Ausgaben, ohne daß dabei jedoch die Höhe des Beitrags der öffentlichen Hand des betroffenen Mitgliedstaats überschritten werden darf.

3 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1) werden die Ausgaben aufgezählt, für die Zuschüsse des ESF gewährt werden können.

4 Die Genehmigung eines Antrags auf Finanzierung durch den ESF hat nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Folge, daß ein Vorschuß in Höhe von 50 v. H. des Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Maßnahme vorgesehen ist. Nach Artikel 5 Absatz 4 enthalten die Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme; der betreffende Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

5 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 können sowohl die Kommission als auch der betroffene Mitgliedstaat die Verwendung des Zuschusses überprüfen. Artikel 7 des Beschlusses 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1; im folgenden: Beschluß) verpflichtet den Mitgliedstaat, der wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten die Verwendung eines Zuschusses untersucht, unverzüglich die Kommission zu unterrichten.

6 Schließlich kann die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Zuschuß des ESF, der nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Absatz 2 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten, und soweit der Mitgliedstaat den Anspruch der Gemeinschaft gegen den Kostenträger der Maßnahme befriedigt, geht dieser Anspruch auf ihn über.

Sachverhalt und Verfahren

7 Die Kommission genehmigte mit Entscheidungen, die das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds; im folgenden: DAFSE) der Klägerin am 31. April und 27. Mai 1987 bekanntgab, zwei Zuschüsse in Höhe von 11 736 792 PTE (Vorgang Nr. 870302 P3) und von 82 700 897 PTE (Vorgang Nr. 870301 P1), die für Bildungsvorhaben bestimmt waren.

8 Am 24. Juli 1987 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß.

9 Anfang Juli 1988, d. h. nach Abschluß der Bildungsmaßnahmen, die vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 durchgeführt wurden, beantragte sie beim DAFSE die Auszahlung des Restbetrags der Zuschüsse.

10 Das DAFSE bestätigte gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Angaben.

11 Am 22. August bat es die Inspecção Geral de Finanças (Oberste Finanzaufsichtsbehörde; im folgenden: IGF) um Prüfung des Antrags auf Restzahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83.

12 Da die IGF Unregelmäßigkeiten feststellte, teilte das DAFSE der Kommission mit zwei Schreiben vom 24. April 1989 mit, daß es die Restzahlung gemäß Artikel 7 des Beschlusses 83/673 ausgesetzt habe.

13 Am 16. Mai 1989 übermittelte die IGF ihren Bericht der Kriminalpolizei zur Kenntnisnahme.

14 Am 30. Juli 1990 teilte das DAFSE der Kommission mit, unbeschadet der in den Schreiben vom 24. April 1989 enthaltenen Informationen und aufgrund der Kontrollen durch die IGF halte es bestimmte Ausgaben für nicht zuschußfähig. Bei dieser Gelegenheit erhielt die Kommission Kenntnis von der Prüfung durch die IGF und deren Feststellungen.

15 Mit Schreiben vom gleichen Tag, die am folgenden Tag eingingen, gab das DAFSE der Klägerin auf, innerhalb von zehn Tagen die vom ESF gezahlten Vorschüsse von 1 535 946 PTE (Vorgang Nr. 870302 P3) und von 4 399 475 PTE (Vorgang Nr. 870301 P1) sowie die vom portugiesischen Staat als nationaler Beitrag gezahlten Vorschüsse von 1 256 683 PTE (Vorgang Nr. 870302 P3) und von 3 599 570 PTE (Vorgang Nr. 870301 P1) zurückzuzahlen.

16 Mit Schreiben vom 12. Mai 1994 forderte die Klägerin das DAFSE auf, ihr mitzuteilen, weshalb die Kommission noch keine Entscheidung über diese Vorgänge getroffen habe.

17 Mit Schreiben vom 25. Mai 1994 legte das DAFSE der Klägerin dar, die Kommission sei der Auffassung, sie brauche nicht den Zuschuß zu kürzen oder den Restbetrag zurückzuhalten, wenn die nationale Behörde selbst wie im vorliegenden Fall den Zuschuß kürze.

18 Mit Schreiben vom 30. Mai 1994 fragte die Klägerin bei der Kommission an, aus welchem Grund sie noch keine abschließende Entscheidung über ihre Vorgänge getroffen habe.

19 Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 1994, die portugiesischen Behörden hätten sie darauf aufmerksam gemacht, daß die fraglichen Vorgänge wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 Gegenstand einer Untersuchung seien.

20 Mit Klage vom 22. Juli 1994 beantragte die Klägerin die Nichtigerklärung einer Entscheidung, die angeblich von der Kommission getroffen und mit zwei Schreiben, einem des DAFSE vom 25. Mai 1994 und einem der Kommission vom 16. Juni 1994, bekanntgegeben worden sei und mit der zum einen ein Antrag auf Auszahlung des Restbetrags der aus dem ESF für zwei Bildungsvorhaben gewährten Zuschüsse abgelehnt und zum anderen diese Zuschüsse gekürzt und die vom ESF und dem portugiesischen Staat gezahlten Vorschüsse zurückgefordert worden seien.

21 Mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-271/94 (Branco/Kommission, Slg. 1996, II-749) wies das Gericht die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die Kommission habe nicht über den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags entschieden.

22 Am 25. Oktober 1996 wurde die Kommission von der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens vor dem Tribunal de Instrução Criminal da Comarca do Porto wegen Erschleichung und unrechtmäßiger Verwendung von Subventionen im Zusammenhang mit den vom ESF finanzierten Bildungsmaßnahmen informiert.

23 Mit Schreiben vom 27. Februar 1997, das am 3. März 1997 bei der Kommission einging, forderte die Klägerin die Kommission auf, den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags zu bescheiden.

24 Am 17. April übermittelte die Kommission dem DAFSE für jeden streitigen Vorgang den Entwurf einer Entscheidung zur Aussetzung der Zuschüsse.

25 Die Klägerin erhielt am 5. Mai 1997 vom DAFSE eine Abschrift dieser Entwürfe.

26 Am 19. Mai ging beim DAFSE eine Stellungnahme der Klägerin dazu ein, die mit einem Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 1997 an denselben Empfänger genauer gefaßt und richtiggestellt wurde.

27 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Untätigkeitsklage erhoben. Die Rechtssache ist unter der Nummer T-194/97 in das Register eingetragen worden.

28 Am 17. Juli 1997 teilte das DAFSE der Kommission mit, daß es die Entwürfe einer Entscheidung zur Aussetzung der Zuschüsse uneingeschränkt befürworte.

29 Am 1. Oktober 1997 hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit getrenntem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 19. November 1997 Stellung genommen.

30 Am 26. November 1997 erhielt die Kommission Kenntnis von der Anklage der portugiesischen Justizbehörden gegen die Klägerin.

31 Am 17. Februar 1998 setzte die Kommission die streitigen Zuschüsse aus.

32 Am 26. Mai 1998 hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 17. Februar 1998 erhoben, mit denen die Zuschüsse ausgesetzt worden waren. Die Rechtssache ist unter der Nummer T-83/98 in das Register eingetragen worden.

33 Mit Beschluß vom 16. Juli 1998 hat der Präsident der Fünften Kammer die Entscheidung über die in der Rechtssache T-194/97 erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

34 Im Rahmen der Rechtssachen T-194/97 und T-83/98 hat das Gericht schriftliche Fragen an die Parteien gerichtet, die diese innerhalb der dafür gesetzten Fristen beantwortet haben.

35 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters in beiden Rechtssachen die mündliche Verhandlung eröffnet. Die Parteien haben in den Sitzungen vom 8. Juni 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

36 Während der Sitzungen haben die Parteien der Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zugestimmt.

Anträge der Parteien

37 In der Rechtssache T-194/97 beantragt die Klägerin,

- die Untätigkeit der Kommission festzustellen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären oder sie als gegenstandslos, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Die Klägerin beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

40 In der Rechtssache T-83/98 beantragt die Klägerin,

- die Entscheidungen vom 17. Februar 1998, mit denen die Zuschüsse ausgesetzt wurden, für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Untätigkeitsklage

Vorbringen der Parteien

42 Die Klägerin führt erstens aus, daß sie die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 1997, bei dieser eingegangen am 3. März 1997, aufgefordert habe, tätig zu werden. Von den Entwürfen für Entscheidungen zur Aussetzung der Zuschüsse, die dem DAFSE am 17. April 1997 übermittelt worden seien, habe sie erst am 5. Mai 1997 Kenntnis erhalten, an dem die Zweimonatsfrist nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) bereits abgelaufen gewesen sei.

43 Zweitens stellten weder die Entwürfe für Aussetzungsentscheidungen vom 17. April 1997 noch die Aussetzungsentscheidungen vom 17. Februar 1998 eine Stellungnahme nach Artikel 175 EG-Vertrag dar, da sie die Untätigkeit fortbestehen ließen. Denn angesichts des Zeitraums von nahezu zehn Jahren, der von der Stellung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags bis zum Erlaß dieser Entscheidungen vergangen sei, sei die Kommission verpflichtet gewesen, eine endgültige Entscheidung zu treffen, also entweder die Auszahlung des Restbetrags anzuordnen oder die Zuschüsse zu streichen oder zu kürzen.

44 Andernfalls könne die Kommission das Verwaltungsverfahren endlos in die Länge ziehen und dadurch den Erlaß der endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags auf unbestimmte Zeit hinausschieben.

45 Das geltend gemachte Strafverfahren bei einem portugiesischen Gericht sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Zunächst werde jedesmal, wenn eine Buchprüfung Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergebe, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ohne daß dies notwendig zu einer strafrechtlichen Verurteilung führe. Sodann beziehe sich dieses Verfahren nur auf die im Bericht der IGF enthaltenen und der Kommission bereits bekannten Punkte. Schließlich gebe diese selbst zu, erst am 26. November 1997, als die Untätigkeit bereits seit langem bestanden habe, Kenntnis von diesem Verfahren erlangt zu haben.

46 Die Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Klage und führt aus, sie habe nach Artikel 175 EG-Vertrag Stellung genommen, indem sie am 17. April 1997 an das DAFSE Entwürfe für Entscheidungen zur Aussetzung der Zuschüsse gerichtet und mit Entscheidungen vom 17. Februar 1998 die Zuschüsse ausgesetzt habe. Diese Entscheidungen seien durch die Eröffnung eines derzeit bei dem Tribunal de Instrução Criminal da Comarca do Porto unter Nr. 17937/95-OTDPRT-PR anhängigen Strafverfahrens im Zusammenhang mit den fraglichen Vorgängen gerechtfertigt, in dem die Klägerin am 2. April 1997 wegen Betruges angeklagt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

47 Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit hängt davon ab, ob die Kommission zu handeln verpflichtet war, als sie nach Artikel 175 EG-Vertrag dazu aufgefordert wurde.

48 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission einen Zuschuß des Fonds aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird.

49 Der Gemeinschaftsgesetzgeber unterscheidet damit drei Handlungsmöglichkeiten der Kommission; deshalb ist davon auszugehen, daß diese jeweils für einen bestimmten Fall vorgesehen sind. Da die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Anträge auf Restzahlung zu entscheiden hat (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 [122], Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 23), sie aber erst nach Eingang eines detaillierten Berichts über die durchgeführte Maßnahme die genaue Höhe der zuschußfähigen Ausgaben berechnen kann (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 43, und das dort zitierte Urteil), ist nur dann Raum für eine Aussetzung, wenn eine solche Berechnung noch nicht möglich ist.

50 Daher soll die Kommission durch die Einräumung der Befugnis, einen Zuschuß des ESF auszusetzen, in die Lage versetzt werden, die Auszahlung des Restbetrags zurückzustellen, solange sie ernst zu nehmende Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung dieses Zuschusses hat; dabei ist sie jedoch verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags zu fällen, indem sie entweder die vollständige Auszahlung des Restbetrags anordnet oder diesen Zuschuß kürzt oder streicht. Mit einer Aussetzung wird ein etwaiges Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge vermieden. Denn wenn die Zuschüsse mit der endgültigen Entscheidung gestrichen werden, dem Zuschußempfänger aber Vorschüsse gewährt worden sind, ist zwangsläufig ein Verfahren zur Rückforderung der ausgezahlten Beträge einzuleiten.

51 Da die Kommission im vorliegenden Fall infolge des Berichts der IGF ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Verwendung der Zuschüsse hatte und zum Zeitpunkt der Aufforderung an sie gegen den Zuschußempfänger ein Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen im Rahmen der geförderten Vorhaben bei einem portugiesischen Strafgericht anhängig war, war sie nicht verpflichtet, eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags zu erlassen, sondern sie durfte die Zuschüsse nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 aussetzen.

52 Die Klägerin forderte die Kommission mit Schreiben vom 27. Februar 1997, zugestellt am 3. März 1997, auf, die Auszahlung des Restbetrags zu genehmigen. Nach dieser Aufforderung übermittelte die Kommission dem DAFSE am 17. April 1997 Entwürfe für Entscheidungen zur Aussetzung der Zuschüsse und beschloß am 17. Februar 1998 die Aussetzung.

53 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission einen Zuschuß nur aussetzen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Im übrigen kann aus dem Umstand, daß gemäß dieser Bestimmung der betroffene Mitgliedstaat zu hören ist, bevor die Kommission eine Entscheidung über die Aussetzung, Kürzung oder Streichung trifft, nicht geschlossen werden, daß ein so grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts wie dasjenige unanwendbar wäre, das jeder Person das Recht garantiert, angehört zu werden, bevor eine sie möglicherweise beschwerende Entscheidung getroffen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 30). Die Aussetzung eines Zuschusses entzieht dem Berechtigten - wenigstens vorläufig - den gesamten Zuschuß, der ihm ursprünglich genehmigt worden war. Die wirtschaftlichen Folgen einer ihn belastenden Entscheidung treffen ihn somit unmittelbar, und er muß deshalb das Recht haben, vor einer Aussetzung dieses Zuschusses Stellung zu nehmen.

54 Daraus folgt, daß die Kommission die Aussetzung nur nach Abschluß eines mehrstufigen Verfahrens beschließen kann, wozu auch die Übermittlung von Entwürfen für Aussetzungsentscheidungen sowohl an den betroffenen Mitgliedstaat als auch an den Zuschußbegünstigten zählt. Zwar können solche Entwürfe nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, da sie Zwischenmaßnahmen darstellen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. in einem anderen Zusammenhang Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 34, und das dort erwähnte Urteil); sie sind jedoch als Stellungnahmen einzustufen, die die Untätigkeit beenden. Mit diesen Entwürfen wird sichergestellt, daß die Anhörungsrechte des Zuschußempfängers und des betroffenen Mitgliedstaats in einem Verfahren, das zur Aussetzung eines Zuschusses führen kann, die ihrerseits mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist, gewahrt werden. Mit den betreffenden Entwürfen hat die Kommission demnach ihre Aussetzungsabsicht bekanntgegeben und dabei implizit zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Antrag auf Auszahlung des Restbetrags zumindest vorläufig nicht stattgeben werde.

55 Ob das zum Handeln aufgeforderte Organ innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag Stellung genommen hat, hängt davon ab, ob der Urheber der Aufforderung binnen zwei Monaten nach deren Empfang durch das Organ Kenntnis von dessen Stellungnahme dazu erlangt hat. Denn diese Stellungnahme hat gerade zum Zweck, die Aufforderung zum Handeln zu beantworten und diese Antwort der Person zur Kenntnis zu bringen, von der die Aufforderung zum Handeln ausgegangen ist. Sie verändert die rechtliche Lage dieser Person, damit ihr die Untätigkeit beendet wird. Um ihre Rechte in dem auf die Stellungnahme des Organs folgenden Verwaltungsverfahren wahren zu können, muß die betroffene Person in die Lage versetzt worden sein, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Daher endet die Untätigkeit nicht mit dem Tag, an dem das Organ tatsächlich Stellung nimmt, sondern mit Zugang der Stellungnahme beim Urheber der Aufforderung. Deshalb ist der zuletzt genannte Zeitpunkt ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob die Zweimonatsfrist nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag eingehalten worden ist.

56 Da die Kommission im vorliegenden Fall die Aufforderung zum Handeln am 3. März 1997 erhalten hat, die Entwürfe für Entscheidungen zur Aussetzung der Zuschüsse bei der Klägerin aber erst am 5. Mai 1997 eingegangen sind, ist die Zweimonatsfrist nach Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingehalten worden.

57 Die Klägerin hat ihre Untätigkeitsklage jedoch erst am 30. Juni 1997, nach Zugang der genannten Entscheidungsentwürfe, erhoben. Da diese als Stellungnahmen im Sinne von Artikel 175 EG-Vertrag anzusehen sind (siehe Randnr. 54 dieses Urteils), hatte die Klägerin kein Interesse mehr an der Feststellung einer Untätigkeit, da diese nicht mehr bestand. Ein Urteil des Gerichts, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des Organs festgestellt würde, könnte daher nicht gemäß Artikel 176 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 Absatz 1 EG) durchgeführt werden (vgl. zu einer Nichtigkeitsklage Beschluß vom 13. Juni 1997 in der Rechtssache T-13/96, Team und Kolprojekt/Kommission, Slg. 1997, II-983, Randnr. 28).

58 Daher ist die Untätigkeitsklage unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnrn. 11 bis 13).

Zur Nichtigkeitsklage

59 Die Klägerin führt fünf Nichtigkeitsgründe an, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2950/83, zweitens eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, viertens eine Verletzung wohlerworbener Rechte und fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend macht.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2950/83

Vorbringen der Parteien

60 Die Klägerin trägt vor, das DAFSE habe im Oktober 1988 gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 bestätigt, daß ihr Antrag auf Restzahlung sachlich und rechnerisch richtig gewesen sei. Nach Übermittlung dieser Bestätigung an die Kommission entbehre jedes Eingreifen des betroffenen Mitgliedstaats in die Angelegenheit einer rechtlichen Grundlage. Denn nach der anwendbaren Regelung, insbesondere der Verordnung Nr. 2950/83, dürfe das DAFSE die Angelegenheit nicht, wie im vorliegenden Fall, einer "erneuten Prüfung" unterziehen und so die Bestätigung ändern.

61 Der Mitgliedstaat müsse vor der Bestätigung prüfen, ob Unregelmäßigkeiten vorlägen. Andernfalls erteile er eine falsche Bestätigung. Auf den Antrag auf Restzahlung hin habe das DAFSE nur eine der beiden folgenden Entscheidungen treffen können: entweder die Angaben als zuverlässig einzustufen und sie zu bestätigen oder aber ihre Unrichtigkeit festzustellen und in diesem Fall die Bestätigung zu verweigern. Indem das DAFSE den Antrag auf Restzahlung bestätigt habe, habe es die darin enthaltenen Angaben somit endgültig genehmigt.

62 Die Klägerin bemerkt schließlich, daß die genannte erneute Prüfung von der IGF durchgeführt worden sei, obwohl diese weder ermächtigt sei, die Handlungen des ESF zu prüfen, noch fachlich in der Lage sei, über die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu befinden.

63 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich auf das Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97 (Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567).

Würdigung durch das Gericht

64 Soweit der Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für die von ihm erteilten Bestätigungen verantwortlich.

65 Im übrigen gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 die ordnungsgemäße Verwirklichung der Maßnahmen des ESF. Ferner kann nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Kommission Prüfungen in bezug auf die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" vornehmen.

66 Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.

67 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben in dem Antrag auf Restzahlung bestätigt hat, kann dieser Staat daher seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er es mit Unregelmäßigkeiten zu tun zu haben meint, die zuvor nicht zutage getreten waren.

68 Schließlich ist eine Behörde wie das DAFSE durch nichts gehindert, einen Wirtschafts- und Buchprüfer wie die IGF beizuziehen, um sich bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in einem Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben unterstützten zu lassen.

69 Aus alledem folgt, daß der Klagegrund des Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 2950/83 zurückzuweisen ist (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2874, Randnrn. 61 bis 74, und Urteil Branco/Kommission, zitiert in Randnr. 63 dieses Urteils, Randnrn. 44 bis 50).

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Tatsachenwürdigung

Vorbringen der Parteien

70 Die Klägerin trägt vor, sie habe die Vorschriften der Verordnung Nr. 2950/83 sowie die Bedingungen für die Verwendung der Zuschüsse, die die Kommission in den Entscheidungen über die Genehmigung aufgestellt habe, genau eingehalten. Es bestehe kein Grund für eine Kürzung der Zuschüsse.

71 Der Bericht der IGF, auf den sich die streitigen Entscheidungen stützten, sei fehlerhaft und beschränke sich auf Spekulationen über die mangelnde Zuschußfähigkeit bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit dem Stundensatz der Auszubildenden, der Vergabe von Unteraufträgen an E. B. - Contabilidade e Estudos Económicos, Ld.a, den Abschreibungen und der geleasten Informatikausrüstung.

72 Nach Auffassung der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin gegenstandslos, denn sie, die Kommission, habe noch keine endgültige Entscheidung getroffen, da die streitigen Entscheidungen nur eine Aussetzung der Zuschüsse bewirkten. Gestützt auf Anhaltspunkte im Bericht der IGF weist sie jedoch die Ausführungen der Klägerin zurück.

Würdigung durch das Gericht

73 Wird ein Zuschuß des ESF nicht "unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung" verwendet, kann die Kommission ihn nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 aussetzen, kürzen oder streichen.

74 Im übrigen hat sich die Empfängerin der Zuschüsse in ihren Erklärungen zur Annahme der Genehmigungsentscheidungen ausdrücklich verpflichtet, bei der Verwendung dieser Zuschüsse die geltenden Vorschriften des nationalen und des Gemeinschaftsrechts einzuhalten.

75 Da das portugiesische und das Gemeinschaftsrecht die Verwendung öffentlicher Mittel von einem ordnungsgemäßen Finanzgebaren abhängig machen, kann die Kommission einen Zuschuß des ESF dann aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er nicht im Einklang mit diesem Erfordernis verwendet worden ist (siehe Randnrn. 48 bis 50 dieses Urteils).

76 Da bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 eine Bewertung komplexer Sachverhalte und Rechnungspositionen erforderlich sein kann, verfügt das Organ bei einer solchen Bewertung über ein weites Ermessen. Die Kontrolle dieser Bewertung durch den Gemeinschaftsrichter ist auf die Prüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln sowie der materiellen Richtigkeit der Tatsachen, die der streitigen Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, und auf die Frage zu beschränken, ob nicht eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieser Tatsachen oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt (Urteil Branco/Kommission, zitiert in Randnr. 63 dieses Urteils, Randnrn. 64 bis 67).

77 Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Zuschüsse untersucht wird, ist nicht zu prüfen, ob die im Bericht der IGF enthaltenen Beurteilungen zutreffen, sondern, ob die Beurteilung der Kommission, es lägen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vor, die die Aussetzung rechtfertigten, offensichtlich fehlerhaft war. Daher würde selbst die Annahme, daß bestimmte Beurteilungen im Bericht der IGF, auf die die streitigen Entscheidungen gestützt wurden, fehlerhaft seien, sich allein genommen nicht dazu führen, daß diese Entscheidungen ebenfalls offensichtlich fehlerhaft sind.

78 Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten als Rechtfertigung für die Aussetzung der Zuschüsse liegen dann offensichtlich vor, wenn wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gegen die Empfängerin der Zuschüsse ein Strafverfahren im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen bei den vom ESF finanzierten Vorhaben anhängig war.

79 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

80 Die Klägerin macht geltend, das DAFSE habe ihren Antrag auf Restzahlung der Kommission bereits im Oktober 1988 übermittelt, während diese die streitigen Entscheidungen erst im Februar 1998 erlassen habe. Der Zeitraum von fast zehn Jahren habe bei ihr das berechtigte Vertrauen darauf geweckt, daß die Kommission ihrem Antrag so, wie er vom DAFSE bestätigt worden sei, stattgeben werde.

81 Die Kommission müsse jede Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist erlassen. Sie könne das Verwaltungsverfahren nicht endlos in die Länge ziehen und dadurch den Erlaß der endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung auf unbestimmte Zeit hinausschieben, da andernfalls gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen würde.

82 Im vorliegenden Fall sei der Zeitraum von fast zehn Jahren, der zwischen dem Antrag auf Auszahlung des Restbetrags bis zum Erlaß der streitigen Entscheidungen liege, unangemessen lang und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

83 Die Kommission sei verpflichtet gewesen, eine endgültige Entscheidung zu treffen, also entweder den Restbetrag auszuzahlen oder die Zuschüsse zu streichen oder zu kürzen, anstatt sie auszusetzen, was tatsächlich bereits seit mehreren Jahren der Fall gewesen sei (siehe Randnr. 43 dieses Urteils).

84 Das geltend gemachte Strafverfahren bei einem portugiesischen Gericht sei für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung (siehe Randnr. 45 dieses Urteils). Im übrigen habe die Kommission das Justizgeheimnis verletzt, indem sie eine Kopie der Anklageschrift als Anhang 4 der Klagebeantwortung beigefügt habe. Dieses Schriftstück sei aus der Akte zu entfernen.

85 Die Beklagte beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Die Aussetzung der Zuschüsse sei durch die Eröffnung eines - derzeit weiter anhängigen - Strafverfahrens (siehe Randnr. 46 dieses Urteils) im Zusammenhang mit den fraglichen Vorgängen, in dem die Klägerin am 2. April 1997 wegen Betruges angeklagt worden sei, gerechtfertigt.

86 Selbst wenn man annehme, daß die Bestätigung des DAFSE bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen darauf geschaffen habe, daß ihr der Restbetrag ausgezahlt werde, entzögen die streitigen Entscheidungen ihr nicht diese Rechtsposition, da mit ihnen die Zuschüsse lediglich ausgesetzt worden seien.

Würdigung durch das Gericht

87 Die Aussetzung eines ursprünglich bewilligten Zuschusses greift der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Auszahlung in keiner Weise vor. Daher verliert der Zuschußempfänger durch eine Aussetzung nicht den Anspruch auf Auszahlung des Gesamtrestbetrags entsprechend seinem Antrag, wenn sich herausstellt, daß der Zuschuß tatsächlich unter Beachtung der bei der Genehmigung aufgestellten Bedingungen verwendet worden ist.

88 Deshalb verstoßen die streitigen Entscheidungen nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

89 Die Klägerin rügt ferner, daß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden sei, da die streitigen Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums getroffen worden seien. Die Angemessenheit dieses Zeitraums ist im vorliegenden Fall danach zu beurteilen, wieviel Zeit zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Branco, zitiert in Randnummer 49 dieses Urteils, Randnummer 23, und dem Erlaß der streitigen Entscheidungen am 17. Februar 1998 vergangen ist. Denn in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 hat das Gericht klar entschieden, daß die Kommission die Entscheidung über die Anträge auf Restzahlung fällt und daß sie allein befugt ist, einen Zuschuß des ESF gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zu kürzen. Ab diesem Zeitpunkt mußte sich die Kommission darüber im klaren sein, daß sie aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit über die bei ihr gestellten Anträge auf Auszahlung der Restbeträge zu entscheiden hatte, indem sie entweder die vollständige Auszahlung dieser Restbeträge anordnet oder die Zuschüsse aussetzt, kürzt oder streicht.

90 Da Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der gewährten Zuschüsse vorlagen und da die Kommission nicht über ausreichende Informationen verfügte, um den genauen Betrag der zuschußfähigen Ausgaben zum 13. Dezember 1995 zu berechnen, hätte sie unverzüglich Entwürfe für Entscheidungen zur Aussetzung der Zuschüsse ausarbeiten können und müssen. Sie hat diese Entwürfe dem DAFSE aber erst am 17. April 1997 übermittelt, obwohl ihre Ausarbeitung weder eine aufwendige Arbeit noch ein langwieriges Verfahren erforderte. Daher ist der Zeitraum von mehr als sechzehn Monaten, der zwischen der Verkündung des Urteils vom 13. Dezember 1995 und der Übermittlung dieser Entwürfe liegt, unangemessen lang.

91 Zwar kann die Überschreitung einer angemessenen Frist unter bestimmten Umständen zur Nichtigerklärung einer Entscheidung führen; dies gilt jedoch nicht im Fall einer Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen über die Aussetzung von Zuschüssen. Denn wenn die Entscheidungen allein wegen ihrer Verspätung für nichtig erklärt würden, könnte die Kommission, da sie immer noch nicht über die nötigen Informationen verfügt, um die zuschußfähigen Ausgaben zu berechnen, die Zuschüsse nur erneut nach Artikel 176 EG-Vertrag aussetzen. Daher wäre eine Nichtigerklärung nicht zweckmäßig. Die streitigen Entscheidungen sind deshalb nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch Überschreitung eines angemessenen Zeitraums für ihren Erlaß für nichtig zu erklären.

Vierter Klagegrund: Verletzung wohlerworbener Rechte

Vorbringen der Parteien

92 Die Klägerin verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon zum Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89 (Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257) und trägt vor, aus den Genehmigungsentscheidungen hätten sich für sie subjektive Rechte und insbesondere der Anspruch auf Zahlung des gesamten Zuschusses ergeben.

93 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich auf das Urteil Branco/Kommission, zitiert in Randnummer 63 dieses Urteils (Randnrn. 97 und 105 bis 107).

Würdigung durch das Gericht

94 Aus einer Genehmigungsentscheidung kann sich zwar für den Empfänger eines Zuschusses des ESF ein Anspruch auf Zahlung des Zuschusses ergeben; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Zuschuß entsprechend den Bedingungen der Genehmigungsentscheidungen verwandt worden ist.

95 Im vorliegenden Fall bestehen ernsthafte Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, wonach die Klägerin diese Bedingungen nicht beachtet hat; dadurch ist die Aussetzung der Zuschüsse gerechtfertigt.

96 Da die Aussetzungsentscheidungen nicht die endgültige Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Auszahlung des Restbetrags vorwegnehmen, verliert die Klägerin nicht ihren Anspruch auf Zahlung des Gesamtrestbetrags entsprechend ihrem Antrag, wenn sich herausstellt, daß die Zuschüsse unter strikter Beachtung der Bedingungen der Genehmigungsentscheidungen verwandt worden sind.

97 Daraus folgt, daß der Klagegrund der Verletzung wohlerworbener Rechte zurückzuweisen ist.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

98 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie ihre Pflicht aus der Genehmigungsentscheidungen zur Erstattung der Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit den durchgeführten Bildungsvorhaben nicht erfuellt habe.

99 Die Kommission hält dem gegen, daß angesichts der Zweifel, die die portugiesischen Behörden schon 1989 über die Regelmäßigkeit bestimmter Geschäfte der Klägerin im Rahmen dieser Vorhaben geäußert hätten, und angesichts des anhängigen Strafverfahrens eine andere Entscheidung als eine Aussetzung übereilt gewesen wäre.

Würdigung durch das Gericht

100 Im vorliegenden Fall stehen die Aussetzungen, die die Kommission verfügt hat, in direktem Zusammenhang mit den ernsthaften Anzeichen für Unregelmäßigkeiten, von denen die portugiesischen Behörden die Kommission schon 1989 unterrichteten, und nehmen nicht die endgültige Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung vorweg.

101 Diese Aussetzungen entsprechen daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

102 Folglich ist der Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen.

103 Daher ist die Nichtigkeitsklage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung


Kosten

104 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen und die Kommission hat beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

105 Für die Entscheidung über die Kosten ist jedoch auch der oben in den Randnummern 56 und 91 beschriebene Ablauf des Verfahrens, das zum Erlaß der streitigen Entscheidungen geführt hat, zu berücksichtigen, aufgrund dessen die Klägerin für längere Zeit im Ungewissen über die Auszahlung des Gesamtbetrags des ihr bewilligten Zuschusses verblieb. Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, das Gericht angerufen zu haben, damit dieses das Verhalten der Kommission beurteilt und Schlußfolgerungen daraus zieht. Daher ist festzustellen, daß das Verhalten der Beklagten die Entstehung des Rechtsstreits begünstigt hat.

106 Nach Artikel 87 § 3 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht der obsiegenden Partei auferlegen, der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die sie dieser durch ihr Verhalten verursacht hat (Urteil Interhotel/Kommission, zitiert in Randnr. 49 dieses Urteils, Randnr. 82).

107 Folglich ist die Kommission zu verurteilen, außer ihren eigenen Kosten 10 % der Kosten der Klägerin zu tragen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-194/97 und T-83/98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-194/97 ist unzulässig.

3. Die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-83/98 wird abgewiesen.

4. Die Kommission wird verurteilt, außer ihren eigenen Kosten 10 % der Kosten der Klägerin zu tragen.