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Leitsätze

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1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Antidumpingverfahren - Endgültige Unterrichtung des von der Untersuchung betroffenen Ausführers - Übermittlung an den Gesellschaftssitz - Ordnungsmässigkeit - Ersuchen um Zustellung an eine andere Anschrift - Unerheblichkeit - Keine Pflicht zur Unterrichtung des rechtlichen Vertreters

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 20)

2 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Volumen der Einfuhren - Berücksichtigung der innerhalb eines Konzerns durchgeführten Einfuhren

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 3)

3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Zu berücksichtigende Kriterien - Volumen der gedumpten Einfuhren - Allgemeine, nicht nach Ausführern differenzierende Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren - Keine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 3)

Leitsätze

1 Die Übermittlung der in Artikel 20 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 vorgesehenen endgültigen Unterrichtung durch die Kommission an den Ausführer des von der Dumpinguntersuchung betroffenen Erzeugnisses an dessen Gesellschaftssitz ist selbst dann ordnungsgemäß, wenn dieses Unternehmen die Kommission ausdrücklich um Zustellung an eine andere Anschrift gebeten hat. Der genannte Artikel 20 erlegt der Kommission an keiner Stelle die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß die endgültige Unterrichtung dem rechtlichen Vertreter des betroffenen Unternehmens übermittelt wird.

2 Der Umstand, daß eine Einfuhr innerhalb eines Konzerns durchgeführt wird, ist als solcher nicht geeignet, um diese Einfuhr dem Anwendungsbereich des Artikels 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 zu entziehen.

3 Die Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verpflichtet - ebenso wie der Antidumpingkodex 1994 - die Gemeinschaftsorgane an keiner Stelle, im Antidumpingverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß jeder dumpende Ausführer für sich genommen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beiträgt. Diese Schädigung ist umfassend zu beurteilen, wobei es gerechtfertigt ist, die Auswirkungen aller Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu prüfen und daraufhin die geeigneten Maßnahmen gegenüber allen Ausführern zu ergreifen, selbst wenn der Umfang der Ausfuhren jedes einzelnen von ihnen individuell betrachtet von geringer Bedeutung ist.

Daher kann sich ein Unternehmen nicht wegen des geringen Umfangs seiner Ausfuhren auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen, da es sich für die Feststellung der Schädigung nicht in einer anderen Situation befindet als ein Unternehmen, das erhebliche Mengen ausgeführt hat. Es kann auch nicht einen Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geltend machen, weil der Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft es erfordern kann, daß auch Ausfuhren in beschränkter Menge bei der Feststellung einer Schädigung berücksichtigt werden.