Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Klage gegen eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls in ihrer Gesamtheit - Untrennbarkeit der Bestimmungen einer solchen Verordnung - Zulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])

2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

3 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls - Zwischenhändler, der erst nach Ablauf der in der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist in das Verfahren eingegriffen hat

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

4 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls, die die Einführung einer Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll vorsieht, und Verordnung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll - Ausschluss

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

Leitsätze

1 Eine Nichtigerklärung, die auf die einzige Regelung einer Verordnung über die Ausweitung eines Antidumpingzolls beschränkt wäre, würde die Verordnung zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einführer der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware vollständig ihres Inhalts berauben. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung betreffen nämlich ausschließlich die Durchführung dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll; sie können daher nicht von dieser Regelung abgetrennt werden. Eine Nichtigkeitsklage ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung in ihrer Gesamtheit gerichtet ist.

(vgl. Randnr. 35)

2 Ein Wirtschaftsteilnehmer ist von einer Verordnung zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung des durch diese Verordnung auf die Einfuhren der entsprechenden Produkte ausgeweiteten Antidumpingzolls verpflichtet sind, ohne dass ihnen ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.

Was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit angeht, so hat eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nur zur Folge, dass der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Einfuhren gleichartiger Waren oder von Teilen dieser Waren ausgeweitet wird; sie hat daher gegenüber den dem ausgeweiteten Zoll unterliegenden Unternehmen dieselben Rechtsfolgen wie eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber den einem solchen Zoll unterliegenden Unternehmen. Der Umstand allein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls Zoll zu entrichten hat, verleiht ihm daher hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Nichtigkeitsklage keine andere Rechtsstellung als den Importeuren, die einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unterliegen.

(vgl. Randnrn. 49-53)

3 Ein Zwischenhändler, der trotz einer Aufforderung zur Beteiligung an der Untersuchung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen erst nach dem Ablauf der in der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung vorgesehenen Frist in das Verfahren eingreift, kann sich nicht auf die im Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat) entwickelten Grundsätze berufen, um geltend zu machen, dass er wegen seiner Beteiligung an der Untersuchung von der durch den Rat im Anschluss an das Untersuchungsverfahren erlassenen Ausweitungsverordnung individuell betroffen sei.

(vgl. Randnrn. 57-62)

4 Nicht anders als die Bestimmungen einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile der betroffenen Produkte, die eine Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll vorsehen, betrifft die Befreiungsverordnung einen Zwischenhändler der entsprechenden Produkte nicht wegen bestimmter, nur bei ihm gegebener Eigenschaften oder wegen einer Sachlage, die ihn gegenüber jeder anderen Person heraushebt, sondern nur wegen seiner objektiven Eigenschaft als Zwischenhändler ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet. Eine solche Verordnung stellt daher gegenüber dem betreffenden Zwischenhändler einen generellen Rechtsakt und nicht eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) dar.

(vgl. Randnrn. 67, 69, 78)