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Leitsätze

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bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Bestimmung des Erfuellungsorts nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts anwendbar ist

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 1)

Leitsätze

Der Ort, an dem die Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, ist nach dem Recht zu bestimmen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der eines der Ziele dieses Übereinkommen ist, verlangt nämlich, daß die von der allgemeinen Regel des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte. Bei der gegenwärtigen Fassung von Artikel 5 Nummer 1 können die mit der Anwendung dieser Bestimmung verbundenen Fragen nicht durch eine Ermittlung des Erfuellungsorts nach Maßgabe insbesondere der Art des Schuldverhältnisses und der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Da die Kollisionsnormen zur Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in den Vertragsstaaten vereinheitlicht worden sind, besteht auch nicht die Gefahr, daß das für die Ermittlung des Erfuellungsorts maßgebende Recht nach Maßgabe des angerufenen Gerichts unterschiedlich bestimmt werden kann.