Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Geltungsbereich der Richtlinien 89/48 und 92/51 - Reglementierte berufliche Tätigkeit - Begriff - Tragweite - Durch Bestimmungen eines Tarifvertrags geregelte Tätigkeit - Voraussetzung für die Einbeziehung - Regelung der beruflichen Tätigkeit in allgemeiner Form

(Richtlinien 89/48 und 92/51 des Rates)

2 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Ausübung eines Berufes in einer öffentlichen Einrichtung, für die die Bestimmungen eines Tarifvertrags gelten - Erfordernis eines Befähigungsnachweises oder Diploms zum Nachweis einer von den Behörden des Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Qualifikation - Zulässigkeit - Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Entsprechung zwischen den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Diplomen, Kenntnissen und Qualifikationen und den in anderen Mitgliedstaaten erlangten zu prüfen

(EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]; Richtlinien 89/48 und 92/51 des Rates)

Leitsätze

1 Die Bestimmungen eines Tarifvertrags, der die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes allgemein regelt, können Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise darstellen und daher als Reglementierung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinien qualifiziert werden.

Der Anwendungsbereich eines Tarifvertrags ist dann als so allgemein anzusehen, daß er einen Beruf "reglementiert", wenn die Bestimmungen eines zwischen einer öffentlichen Einrichtung und den Vertretern der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer geschlossenen Tarifvertrags denjenigen anderer Tarifverträge ähnlich sind, die individuell von anderen gleichartigen öffentlichen Einrichtungen geschlossen worden sind, und wenn die Bestimmungen dieser Verträge darüber hinaus auf einer auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Vorgehensweise der Verwaltung beruhen. Dies ist dagegen normalerweise bei den Bestimmungen eines Tarifvertrags, der nur die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern innerhalb einer einzigen öffentlichen Einrichtung regelt, nicht der Fall.

2 Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, daß

- er Bestimmungen eines in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats geltenden Tarifvertrags nicht entgegensteht, die das Recht, innerhalb dieser öffentlichen Einrichtung einen bestimmten Beruf auszuüben, der nicht im Sinne der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und der Richtlinie 92/51 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 reglementiert ist, Personen vorbehalten, die im Besitz eines von einer Unterrichtsanstalt dieses Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises oder irgendeines anderen im Ausland ausgestellten und durch die zuständigen Stellen desselben Mitgliedstaats anerkannten Befähigungsnachweises sind,

- die für die Anerkennung ausländischer Diplome zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats oder, wenn kein allgemeines Anerkennungsverfahren geschaffen worden ist oder wenn dieses Verfahren den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, die öffentliche Einrichtung selbst jedoch bei in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diplomen verpflichtet sind, zu prüfen, inwieweit die durch das von dem Betroffenen erworbene Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangten entsprechen. Besteht diese Entsprechung nur teilweise, so haben die zuständigen nationalen Stellen oder gegebenenfalls die öffentliche Einrichtung auch selbst zu beurteilen, ob die von dem Betroffenen im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der durch das ausländische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen.