Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. März 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/396/EWG - Wärmeerzeuger - Einbau in Wohnräumen. - Rechtssache C-112/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01821
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 Rechtsangleichung - Gasverbrauchseinrichtungen -Richtlinie 90/396 - Abschließende Harmonisierung - Nationale Regelung, die die Inbetriebnahme von der Richtlinie entsprechenden Wärmeerzeugern behindert - Unzulässigkeit
(Richtlinie 90/396 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)
2 Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Gegenstand - Vorhandensein von Richtlinien zur Rechtsangleichung - Folgen
(EG-Vertrag, Artikel 36)
1 Die Richtlinie 90/336 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen hat die grundlegenden Anforderungen, denen Gasverbrauchseinrichtungen entsprechen müssen, abschließend harmonisiert. Folglich brauchen die von der Richtlinie erfassten Geräte lediglich mit diesen Anforderungen übereinzustimmen, um in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden zu können. Ein Mitgliedstaat, der eine Regelung einführt und beibehält, wonach in Fällen des Neueinbaus oder der Erneuerung von Gasverbrauchseinrichtungen in Wohnräumen ausschließlich Wärmeerzeuger geschlossener Bauart zu verwenden sind und damit implizit der Einbau von Wärmeerzeugern anderer Bauart, die der Richtlinie entsprechen, untersagt ist, verstösst daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie.
2 Wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen ist nunmehr für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlaß von Schutzmaßnahmen maßgebend.
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, wonach in Wohnräumen ausschließlich Wärmeerzeuger geschlossener Bauart einzubauen sind, und damit implizit der Einbau von Wärmeerzeugern anderer Bauart, die der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 196, S. 15; im folgenden: Richtlinie) entsprechen, untersagt ist.
Die Richtlinie
2 Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Artikel 100a EWG-Vertrag erlassen, dessen Bestimmungen sich in Artikel 100a EG-Vertrag wiederfinden. Sie dient der Verwirklichung des freien Verkehrs von Gasverbrauchseinrichtungen im Gebiet der Gemeinschaft und soll zugleich die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Gütern gegenüber den Gefahren bei der Verwendung solcher Einrichtungen gewährleisten.
3 Die erste Begründungserwägung der Richtlinie bestimmt insoweit, daß es "[d]en Mitgliedstaaten obliegt ..., auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Gütern gegenüber den Gefahren bei der Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen zu gewährleisten". In der fünften Begründungserwägung heisst es, entsprechend der neuen Konzeption für die Angleichung der Rechtsvorschriften sollte sich "[d]ie Rechtsangleichung im vorliegenden Fall ... auf Vorschriften beschränken, die aus zwingenden, wesentlichen Gründen der Sicherheit, Gesundheit und Energieeinsparung bei Gasverbrauchseinrichtungen erforderlich sind. Da es sich um grundlegende Anforderungen handelt, müssen sie an die Stelle der einzelstaatlichen Vorschriften treten."
4 Nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich gilt die Richtlinie "für Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 _C betrieben werden (im folgenden $Geräte` genannt). Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt."
5 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: "Die Mitgliedstaaten treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 aufgeführten Geräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmässiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden."
6 Artikel 3 sieht vor:
"Die in Artikel 1 aufgeführten Geräte und Ausrüstungen müssen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I erfuellen."
7 Artikel 4 Absatz 1 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern."
8 Artikel 5 der Richtlinie lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfuellung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 bei Geräten und Ausrüstungen aus, wenn diese mit folgendem übereinstimmen:
a) den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, umgesetzt sind.
..."
9 In Artikel 6 Absatz 1 heisst es:
"Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig erfuellen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden $Ausschuß` genannt). Der Ausschuß nimmt unverzueglich Stellung.
Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen".
10 Artikel 7 der Richtlinie lautet:
"(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem EG-Zeichen versehene, vorschriftsmässig verwendete Geräte die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte aus dem Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über diese Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:
a) Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3, wenn das Gerät nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
b) unrichtige Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
c) Mängel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie unverzueglich den betreffenden Mitgliedstaat sowie die übrigen Mitgliedstaaten.
Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch Mängel der Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.
..."
11 Schließlich nennen die Artikel 8 bis 11 der Anhänge II und III der Richtlinie die Voraussetzungen, unter denen Geräte, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen, mit dem EG-Konformitätszeichen versehen werden. Diese Vorschriften regeln die hierfür erforderlichen Prüfungs- und Überwachungsverfahren.
12 Die grundlegenden Anforderungen, denen die von der Richtlinie erfassten Geräte entsprechen müssen, sind in Anhang I festgelegt. Genannt sind insbesondere
- in Nummer 1 die Anleitungen und Warnhinweise für den Installateur und den Benutzer bezueglich der vorschriftsmässigen Bedingungen für Inbetriebnahme, Wartung, Benutzung und Betrieb der Geräte;
- in Nummer 2 die Anforderungen an die bei der Herstellung der Geräte zu verwendenden Werkstoffe;
- in Nummer 3 die Anforderungen an die Auslegung und Herstellung, insbesondere hinsichtlich bestimmter Betriebsvoraussetzungen und bestimmter Merkmale der Geräte.
Das einschlägige nationale Recht
13 In Italien bestimmt Artikel 5 Absatz 10 des Dekrets Nr. 412 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 26. August 1993, das eine Regelung über die Normen für die Auslegung, Installation, Benutzung und Wartung von Raumheizungen zur Einschränkung des Energieverbrauchs gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 10 vom 9. Januar 1991 (GURI, supplemento ordinario Nr. 242 vom 14. Oktober 1993; im folgenden: Dekret Nr. 412/93) enthält, daß in Fällen des Neueinbaus oder der Erneuerung von Heizanlagen, die den gesonderten Einbau von Wärmeerzeugern umfassen, mit Ausnahme der Fälle des blossen Austauschs Wärmeerzeuger, die gegenüber den Wohnräumen isoliert sind, oder Geräte anderer Bauart, sofern sie ausserhalb des Wohnbereichs oder in technisch angepassten Räumen installiert werden, zu verwenden sind.
Vorverfahren
14 Da die Kommission diese Vorschrift für unvereinbar mit Artikel 4 der Richtlinie hielt, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 3. Oktober 1994 auf, sich hierzu gemäß Artikel 169 des Vertrages zu äussern.
15 Die italienische Regierung antwortete mit Schreiben vom 5. Dezember 1994. Dieses Schreiben enthielt Ausführungen zum tatsächlichen Anwendungsbereich der beanstandeten Vorschrift, zu ihren sachlichen Gründen und zu ihrer Vereinbarkeit mit der Gemeinschaftsregelung.
16 Da die Kommission diese Antwort nicht für ausreichend hielt, richtete sie mit Schreiben vom 28. November 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik und forderte sie auf, der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang nachzukommen.
17 Mit Schreiben vom 6. Juni 1996 an die Kommission erklärte sich die italienische Regierung bereit, eine gemeinschaftsrechtskonforme Lösung zu suchen und zu diesem Zweck auch die Möglichkeit einer Änderung der beanstandeten Vorschrift des Dekrets Nr. 412/93 zu prüfen. In einem späteren Schreiben vom 5. Dezember 1996 übermittelte sie der Kommission einen Textentwurf, der die Vorschrift in einem gemeinschaftsrechtskonformen Sinne änderte, und teilte mit, sie wolle zu einer raschen Verabschiedung dieses Entwurfes gelangen.
18 Da der Kommission seitdem keine Umstände bekannt wurden, aus denen hervorginge, daß diese Änderung tatsächlich beschlossen wurde, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Die Klage
19 Die Kommission macht geltend, Artikel 5 Absatz 10 des Dekrets Nr. 412/93 untersage dadurch, daß er den Einbau anderer als isolierter Wärmeerzeuger (z. B. Wärmeerzeuger offener Bauart) nur ausserhalb des Wohnbereichs oder in eigens dafür bestimmten Räumen erlaube, speziell, wenn auch implizit, die Installation solcher Wärmeerzeuger in Fällen des Neueinbaus oder der Erneuerung von Heizgeräten.
20 Zwar sei dieses spezielle Verbot weder ein Verbot, Wärmeerzeuger offener Bauart zu vertreiben, noch ein allgemeines Einbauverbot, doch verstosse es gegen Artikel 4 der Richtlinie, da es ein Hindernis für die Inbetriebnahme von Geräten bilde, die unter die Richtlinie fielen und deren grundlegende Anforderungen erfuellten.
21 Diese Anforderungen seien abschließend und träten an die Stelle der einschlägigen nationalen Bestimmungen. Diese Feststellung werde sowohl durch den Wortlaut der fünften Begründungserwägung der Richtlinie als auch durch die Logik bestätigt, die deren Artikeln 3 und 4 zugrunde liege, nach denen die Mitgliedstaaten, sofern die Geräte den grundlegenden Anforderungen der Gemeinschaft entsprächen, den freien Verkehr und die Benutzung dieser Geräte im Gebiet der Gemeinschaft nicht durch andere Anforderungen untersagen, einschränken oder behindern dürften.
22 Die italienische Regierung macht geltend, ein nichtisolierter Wärmeerzeuger könne nicht den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Insbesondere bestimme unter den verschiedenen Nummern des Anhangs I der Richtlinie, in denen diese Anforderungen dargelegt seien, Nummer 3.4.3: "Ein an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossenes Gerät muß so hergestellt sein, daß bei nicht normaler Zugwirkung keine Verbrennungsprodukte in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum ausströmen." Daraus folge, daß die Verbrennungsprodukte auf keinen Fall in dem Raum ausströmen dürften, in dem das Gerät installiert sei.
23 Eine solche Möglichkeit bestehe aber bei allen Geräten offener Bauart. Obwohl alle diese Geräte mit einer angemessenen Sicherheitsvorrichtung zu versehen seien, die die Verbrennung im Fall des Ausströmens von Verbrennungsprodukten stoppen solle, habe eine Versuchsreihe des Labors für thermische und technologische Versuche der Gesellschaft Italgas in Asti gezeigt, daß unter bestimmten Umständen, und zwar
- wenn Wind mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,5 m/s in den Abzug blase,
- wenn Wind in Böen von 15 Sekunden Dauer in den Abzug blase, unterbrochen durch Perioden von 30 Sekunden Dauer, in denen der Betrieb bei normaler Zugwirkung erfolge,
- wenn der Wärmeaustauscher zu 88 % verstopft sei,
die installierten Sicherheitsvorrichtungen nicht in der Lage gewesen seien, eine schwerwiegende Verschmutzung im Rauminneren zu verhindern, obwohl für eine den geltenden Normen entsprechende regelmässige Belüftung gesorgt worden sei.
24 Entsprechendes lasse sich über die Nummern 3.1.9 und 3.2.1 des Anhangs I der Richtlinie sagen, nach denen das Gerät so auszulegen und herzustellen sei, daß durch einen Ausfall keine gefährliche Situation entstehe und ein Gasleck kein Risiko darstelle. Diese Anforderungen ließen sich nur dann vollständig erfuellen, wenn das Gerät gegenüber dem Wohnbereich isoliert sei.
25 Die Kommission macht geltend, die vollständige Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewährleiste in technischer Hinsicht die Sicherheit aller Gasverbrauchseinrichtungen, auf die die Richtlinie Anwendung finde.
26 Die vom Europäischen Komitee für Normung erlassene harmonisierte Norm EN 297 (ABl. 1995, C 187, S. 9), die u. a. Heizkessel offener Bauart betreffe, sehe in Nummer 3.5.8 vor, daß die Heizkessel mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen sein müssten, die den Betrieb des Gerätes stoppe, wenn der Abzug der Verbrennungsprodukte über einen bestimmten Zeitraum hin nicht normal sei. Folglich müssten - ausser im Fall des Beweises des Gegenteils - die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 5 der Richtlinie davon ausgehen, daß die Geräte offener Bauart, die mit dieser Vorrichtung versehen seien, der in Nummer 3.4.3 des Anhangs I der Richtlinie vorgesehenen grundlegenden Anforderung entsprächen.
27 Sie habe Kenntnis von den Versuchen des Labors der Gesellschaft Italgas gehabt und sie für unverhältnismässig gehalten, da ihre Bezugsbedingungen in der Realität nur schwer vorstellbar seien.
28 Schließlich hätte die Italienische Republik selbst dann, wenn die technischen Argumente der italienischen Regierung zutreffend sein sollten, die Gemeinschaftsverfahren nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie anwenden müssen; sie sei nicht befugt gewesen, einseitig eine Bestimmung wie Artikel 5 Absatz 10 des Dekrets Nr. 412/93 zu erlassen.
29 Wie aus den Akten hervorgeht, sind Wärmeerzeuger offener Bauart Geräte, die zum Heizen und/oder zur Warmwasserbereitung verwendet werden und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Sie fallen somit unter den in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich definierten sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie.
30 Gemäß Artikel 3 der Richtlinie müssen die in Artikel 1 aufgeführten Geräte und Ausrüstungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I erfuellen.
31 Diese Anforderungen betreffen u. a. die Warnhinweise für den Installateur und den Benutzer der Geräte, die verwendeten Werkstoffe und vor allem die Auslegung und Herstellung der Geräte.
32 Nach der fünften Begründungserwägung treten diese Anforderungen an die Stelle der einzelstaatlichen Vorschriften im Bereich der Sicherheit, Gesundheit und Energieeinsparung, was bedeutet, daß sie in den von ihnen geregelten Bereichen abschließend sind.
33 Aus diesem Grund dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
34 Folglich brauchen die von der Richtlinie erfassten Geräte einschließlich der Wärmeerzeuger offener Bauart lediglich mit den in der Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen übereinzustimmen, um in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden zu können.
35 Zu diesen Anforderungen gehört diejenige in Nummer 3.4.3 des Anhangs I der Richtlinie. Danach muß das Gerät so hergestellt sein, daß bei nicht normaler Zugwirkung keine Verbrennungsprodukte in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum ausströmen.
36 Entgegen der Auffassung der italienischen Regierung sind Wärmeerzeuger offener Bauart so beschaffen, daß sie diese Anforderung erfuellen. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß alle Geräte dieser Bauart gemäß der harmonisierten Norm EN 297 mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen sind, die den Betrieb des Gerätes stoppt, wenn der Abzug der Verbrennungsprodukte über einen bestimmten Zeitraum hin nicht normal ist.
37 Die Ergebnisse der Versuche des Labors der Gesellschaft Italgas, auf die sich die italienische Regierung beruft, sind nicht geeignet, diese Feststellung zu widerlegen.
38 Zum einen sind, wie die Kommission geltend gemacht hat, ohne daß die italienische Regierung dem nennenswert widersprochen hätte, die Bezugsbedingungen dieser Versuche in der Realität nur schwer vorstellbar.
39 Zum anderen könnte die italienische Regierung, soweit die konkrete Benutzung eines den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Wärmeerzeugers offener Bauart bei Vorliegen bestimmter Bedingungen Probleme hinsichtlich des Betriebes seiner Sicherheitsvorrichtung verursachen sollte, von den Verfahren nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie Gebrauch machen. Die italienische Regierung hat diese Verfahren jedoch unstreitig nicht eingeleitet.
40 Die Argumentation, die die italienische Regierung auf der Grundlage von Nummer 3.4.3 des Anhangs I der Richtlinie vorbringt, ist daher zurückzuweisen.
41 Zu der Behauptung, Wärmeerzeuger offener Bauart könnten nicht den grundlegenden Anforderungen der Nummern 3.1.9 und 3.2.1 des Anhangs I der Richtlinie entsprechen, ist festzustellen, daß die italienische Regierung ausser den bereits im Rahmen der Nummer 3.4.3 des Anhangs I vorgebrachten Argumenten keinen einzigen Punkt angeführt hat, um diese Behauptung zu stützen.
42 Diese Behauptung ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
43 Die italienische Regierung macht ferner geltend, die beanstandete Vorschrift des Dekrets Nr. 412/93 untersage keineswegs den Einbau anderer Wärmeerzeuger als derjenigen geschlossener Bauart, sondern enthalte lediglich Bestimmungen über Ort und Art des Einbaus. Eine tatsächliche Beschränkung oder Behinderung des Inverkehrbringens von Wärmeerzeugern offener Bauart liege nur dann vor, wenn nachgewiesen werde, daß es weder möglich sei, ein Gerät dieser Bauart ausserhalb des Wohnbereichs einzubauen, noch, es zu isolieren, wenn es in einem Wohnraum installiert werden müsse. Die Kommission habe sich jedoch darauf beschränkt, theoretisch die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Gemeinschaftsregelung festzustellen, ohne irgendwelche Umstände zum Beweis dafür anzuführen, daß die Vorschrift tatsächlich das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Geräte untersage, einschränke oder behindere.
44 Insoweit ist unstreitig, daß nach der beanstandeten Vorschrift in Wohnräumen in Fällen des Neueinbaus oder der Erneuerung von Heizgeräten nur Wärmeerzeuger geschlossener Bauart installiert werden dürfen.
45 Folglich untersagt diese Vorschrift in genannten Fällen implizit den Einbau eines Wärmeerzeugers offener Bauart in einem Wohnraum. Dieses stillschweigende Verbot stellt eine Behinderung der Inbetriebnahme eines Gerätes dieser Bauart dar, die nach Artikel 4 der Richtlinie verboten ist.
46 Daß Artikel 5 Absatz 10 des Dekrets Nr. 412/93 den Einbau eines solchen Gerätes in einem Wohnraum erlaubt, wenn es isoliert wurde, kann nicht nur nichts an der in Randnummer 45 getroffenen Feststellung ändern, sondern bestätigt sie vielmehr, da der Käufer zusätzliche Kosten zu tragen hat, um das Gerät in einem Wohnraum einbauen zu können.
47 Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Verbot verliert den Charakter eines Hindernisses auch nicht dadurch, daß es möglicherweise einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat, da es nicht beim blossen Austausch eines Heizgeräts gilt, denn in den Fällen des Neueinbaus oder der Erneuerung eines Heizgeräts bleibt es in Kraft.
48 Folglich ist diese Argumentation der italienischen Regierung zurückzuweisen.
49 Artikel 5 Absatz 10 des Dekrets Nr. 412/93 ist demnach unvereinbar mit Artikel 4 der Richtlinie.
50 Die italienische Regierung macht jedoch geltend, daß diese Vorschrift gemäß Artikel 36 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie gerechtfertigt sein könnte, da sie dem Schutz der Gesundheit, des Lebens und der Sicherheit von Personen und Haustieren diene.
51 Die Möglichkeit, sich auf Artikel 36 des Vertrages zu berufen, folge aus der Richtlinie selbst, die die Mitgliedstaaten nicht nur in ihrer ersten Begründungserwägung dazu verpflichte, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten, sondern zudem in Artikel 7 vorsehe, daß die Mitgliedstaaten, wenn sie feststellten, daß vorschriftsmässig verwendete Geräte die Sicherheit von Personen oder Haustieren zu gefährden drohten, alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen dürften, um das Inverkehrbringen dieser Geräte zu verbieten oder einzuschränken.
52 Jedenfalls dürfe die Möglichkeit einer Berufung auf Artikel 36 des Vertrages nicht ausgeschlossen werden, wenn das besondere Interesse, um das es gehe, nicht hinreichend durch Gemeinschaftsmaßnahmen gewährleistet werde, weil es Situationen betreffe, die in den Harmonisierungsrichtlinien nicht vorgesehen seien (vgl. Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil Limited, Slg. 1984, 2727).
53 Schließlich sei die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf Artikel 36 des Vertrages zu berufen, ausdrücklich in Artikel 100a des Vertrages vorgesehen, auf dessen Grundlage die Richtlinie erlassen worden sei.
54 Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen ist nunmehr für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlaß von Schutzmaßnahmen maßgebend (Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35).
55 In Randnummer 32 des vorliegenden Urteils ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Richtlinie im konkreten Fall die grundlegenden Anforderungen, denen Gasverbrauchseinrichtungen entsprechen müssen, abschließend harmonisiert hat. Wie aus der fünften Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, gehören zu diesen Anforderungen diejenigen in bezug auf Sicherheit und Gesundheit.
56 Wie in Randnummer 11 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, bestimmt die Richtlinie darüber hinaus in ihren Artikeln 8 bis 11 und ihren Anhängen II und III, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die diesen grundlegenden Anforderungen entsprechen, mit dem EG-Konformitätszeichen versehen werden, und regelt die hierfür erforderlichen Prüfungs- und Überwachungsverfahren.
57 Schließlich geht aus ihren Artikeln 6 Absatz 1 und 7 hervor, daß die Richtlinie Gemeinschaftsverfahren zur Vermeidung möglicher Probleme bei der Benutzung von Gasverbrauchseinrichtungen eingeführt hat.
58 Folglich hat die Richtlinie die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Gasverbrauchseinrichtungen die grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheit erfuellen, vollständig harmonisiert.
59 Ein Mitgliedstaat kann sich daher vor dem Gerichtshof nicht mehr auf Artikel 36 des Vertrages berufen, um eine nationale Maßnahme zu rechtfertigen, die dieselben Anforderungen erfuellen soll.
60 Diese Feststellung wird im vorliegenden Fall nicht durch Artikel 100a Absatz 4 des Vertrages entkräftet.
61 Diese Vorschrift lautet:
"Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.
Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
..."
62 Aus dieser Vorschrift geht hervor, daß die danach gegebene Möglichkeit unabhängig davon, ob sie auch dann noch genutzt werden kann, wenn die Gemeinschaftsmaßnahme den betreffenden Bereich vollständig harmonisiert hat, die Einhaltung des insoweit vorgesehenen Verfahrens voraussetzt.
63 Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, daß die italienische Regierung nicht das in Artikel 100a Absatz 4 des Vertrages vorgesehene Verfahren eingeleitet hat.
64 Ebensowenig kann sich ein Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof auf Artikel 7 der Richtlinie berufen, um eine nationale Maßnahme zu rechtfertigen, wenn er nicht das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren eingeleitet hat.
65 Das Verteidigungsmittel, das die italienische Regierung auf der Grundlage der Artikel 36 des Vertrages und 7 Absatz 1 der Richtlinie vorbringt, ist daher zurückzuweisen.
66 Demnach ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, wonach in Fällen des Neueinbaus oder der Erneuerung von Gasverbrauchseinrichtungen in Wohnräumen ausschließlich Wärmeerzeuger geschlossener Bauart zu verwenden sind, und damit implizit der Einbau von Wärmeerzeugern anderer Bauart, die der Richtlinie entsprechen, untersagt ist.
Kosten
67 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen verstossen, daß sie eine Regelung eingeführt und beibehalten hat, wonach in Fällen des Neueinbaus oder der Erneuerung von Gasverbrauchseinrichtungen in Wohnräumen ausschließlich Wärmeerzeuger geschlossener Bauart zu verwenden sind, und damit implizit der Einbau von Wärmeerzeugern anderer Bauart, die der Richtlinie entsprechen, untersagt ist.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.