1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeitsfrage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit - Von der Qualifizierung einer Rechtslage nach Gemeinschaftsrecht abhängige Lösung - Zweckmässigkeit einer Vorabentscheidung
(EG-Vertrag, Artikel 177)
2 Gemeinschaftsrecht - Vorrang - Entgegenstehendes nationales Recht - Ipso iure eintretende Unanwendbarkeit der Vorschriften, die nicht deren Inexistenz nach sich zieht
3 Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung - Modalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Qualifizierung der Rechtsbeziehungen zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen
1 Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, in seiner Rechtsordnung zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind. Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann.
Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen die Kriterien des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sich diesem Gericht stellt, beitragen können.
2 Die Unvereinbarkeit einer später ergangenen Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht führt nicht dazu, daß diese Vorschrift inexistent ist. In dieser Situation ist das nationale Gericht verpflichtet, diese Vorschrift unangewendet zu lassen, wobei diese Verpflichtung nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte beschränkt, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen.
3 Das nationale Gericht muß aufgrund seiner Verpflichtung, eine innerstaatliche Regelung, durch die eine gemeinschaftsrechtswidrige Abgabe eingeführt worden ist, unangewendet zu lassen, Anträgen auf Erstattung dieser Abgabe grundsätzlich stattgeben. Die Erstattung ist gemäß den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten, wobei diese nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; auch dürfen sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren. Eine eventuelle Neuqualifizierung der Rechtsbeziehungen, die durch die Erhebung einer später für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen nationalen Abgabe zwischen der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats und den Gesellschaften in diesem Staat entstanden sind, unterliegt dem innerstaatlichen Recht.