61997C0329

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 3. Juni 1999. - Sezgin Ergat gegen Stadt Ulm. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Begriff des ordnungsgemäßen Wohnsitzes - Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gestellter Verlängerungsantrag. - Rechtssache C-329/97.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-01487


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) legt dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung 26 Tage nach deren Gültigkeitsablauf gestellt hat, die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (unveröffentlicht) erfuellt, wenn die nationalen Behörden die Verlängerung der Erlaubnis abgelehnt haben.

2 Diese Vorschrift lautet wie folgt:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben."

Die Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens

3 Der 1967 geborene türkische Staatsangehörige Sezgin Ergat kam im Oktober 1975 zu seinen Eltern nach Deutschland, wo beide als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Seine Mutter ist dort noch als Arbeitnehmerin beschäftigt, während sein Vater seit 1994 arbeitslos ist.

4 1986 heiratete Herr Ergat in der Türkei eine türkische Staatsangehörige, die mit dem aus dieser Ehe hervorgegangenen Kind in der Türkei lebt.

5 Seit 1983 war Herr Ergat im Besitz befristeter Arbeitserlaubnisse und war mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Am 19. Dezember 1989 erhielt er eine unbefristete Arbeitserlaubnis.

6 Nach dem zur Zeit seiner Einreise in der Bundesreprublik Deutschland geltenden Recht benötigte Herr Ergat zu diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltserlaubnis. Auf Antrag vom 29. April 1983 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 1. April 1984. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst bis zum 1. April 1985, sodann auf Antrag vom 9. April 1985 bis zum 1. April 1987 verlängert. Auf weiteren Antrag vom 15. April 1987 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 1. April 1989 und auf Antrag vom 20. April 1989 bis zum 28. Juni 1991 verlängert.

7 Herr Ergat beantragte mit am 10. Juni 1991 unterzeichnetem Formular, das jedoch erst am 24. Juli 1991 bei der Ausländerbehörde einging, erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

8 Die Ausländerbehörde lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Januar 1992 mit der Begründung ab, er sei 26 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der letzten Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen gestellt worden. Außerdem forderte sie Herrn Ergat zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an, da der beantragten Verlängerung das Ausländergesetz entgegenstehe.

9 Gegen diese Verfügung legte Herr Ergat am 17. März 1992 Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 4. Mai 1992 zurückgewiesen wurde.

10 Herr Ergat kehrte im August 1992 in die Türkei zurück und reiste erst im Herbst 1993 wieder in die Bundesrepublik ein. Nach seinen Angaben steht er dort seit Juni 1994 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

11 Der Kläger erhob Klage gegen die Bescheide vom 22. Januar und 4. Mai 1992. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob die Bescheide mit Urteil vom 11. April 1994 auf und verpflichtete die Stadt Ulm, die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Ergat unbefristet zu verlängern. Auf die Berufung der Stadt Ulm hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dieses Urteil mit Urteil vom 7. Dezember 1995 auf.

12 Herr Ergat legte sodann Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein und machte geltend, er habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere aufgrund des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Die Tatsache, daß er sich wegen verspäteter Antragstellung nicht immer rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten habe, sei unbeachtlich, da die beantragte Aufenthaltserlaubnis jeweils erteilt worden sei. Er habe seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik beibehalten und sich dort ordnungsgemäß aufgehalten.

13 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat Herr Ergat nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht fragt sich jedoch, ob ein Anspruch auf Aufenthalt nicht auf den Beschluß Nr. 1/80 gestützt werden könne.

14 Dazu vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könne Herrn Ergat trotz der sechs von ihm begangenen Straftaten nicht nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 versagt werden. Nach dieser Bestimmung gälten die Vorschriften des Abschnitts über Fragen der Beschäftigung und der Arbeitnehmerfreizügigkeit "vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind". Wie bei Angehörigen der Mitgliedstaaten könnten Gründe der öffentlichen Ordnung nur herangezogen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorläge, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsverstöße des Herrn Ergat aber nicht besonders schwer gewesen und hätten alle mit Geldstrafen geahndet werden können, und zwar ganz überwiegend in geringer Höhe.

15 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht Herrn Ergat kein Anspruch aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu, der lautet:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

16 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfuellt Herr Ergat diese Voraussetzungen nicht. So sei er zum Zeitpunkt des streitigen Antrags nicht seit mindestens einem Jahr einer ordnungsgemäßen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nachgegangen. Was die nach Ablauf seiner letzten Aufenthaltserlaubnis ausgeübte Beschäftigung angehe, habe er keine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt gehabt, da diese Tätigkeit nicht auf der Grundlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ausgeübt worden sei.

17 Das Bundesverwaltungsgericht wirft jedoch die Frage auf, ob Herr Ergat eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik nicht auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erhalten könne.

18 Der Anwendbarkeit des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 stehe nicht entgegen, daß der Kläger bei Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis volljährig gewesen sei, da der Beschluß keine Altersbegrenzung für Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers vorsehe.

19 Außerdem habe diese Vorschrift nach dem Urteil Kadiman(1) unmittelbare Wirkung.

20 Im vorliegenden Fall komme es darauf an, ob Herr Ergat die Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 erfuelle. Dies beurteile sich nach nationalem Recht. Das deutsche Recht setze eine Aufenthaltsgenehmigung voraus. Die Aufenthaltserlaubnis des Herrn Ergat sei aber am 28. Juni 1991 abgelaufen und nicht mehr verlängert worden.

21 Nach dem vorgenannten Urteil stuenden dem Betroffenen die Rechte aus Artikel 7 Absatz 1 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein bestimmtes Verwaltungsdokument wie eine Aufenthaltserlaubnis ausstellten.

22 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bedeutet diese Aussage, daß dann, wenn nach nationalem Recht eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei, Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die materielle Rechtsgrundlage dafür sein könne. Sie besage hingegen nicht, daß der Betroffene keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfe oder daß eine solche nur deklaratorisch sei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes Voraussetzung dafür sei, daß ein Anspruch aus Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entstehe, könne sie nicht mit einer Rechtslage begründet werden, die erst aus dem Bestehen des Anspruchs folge.

23 Davon gehe offenbar auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus. Denn er habe festgestellt(2), daß für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses der Zeitraum anzurechnen sei, in dem der Betroffene nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sei, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht aus diesem Grund die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im nationalen Hoheitsgebiet in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt hätten. Das grundsätzliche Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts danach jedoch nicht in Zweifel gezogen. Im übrigen werde mit der ohne Rückwirkung vorgenommenen Erneuerung einer bei Antragstellung bereits abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des vorangegangenen nicht genehmigten Aufenthalts nicht berührt. Schließlich hätten die zuständigen Behörden es entgegen der in der Rechtssache Kadiman beschriebenen Praxis im vorliegenden Fall abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Ergat zu verlängern.

24 Unter diesen Umständen sei nicht klar, ob Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 voraussetze, daß der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers in dem für die Beurteilung des Antrags auf Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis maßgebenden Zeitpunkt noch seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben müsse, oder ob diese Vorschrift von der durch eine Aufenthaltserlaubnis begründeten Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes absehe, wenn der Ausländer einige Wochen vorher noch eine gültige Aufenthaltserlaubnis besessen habe.

25 Das Bundesverwaltungsgericht hat uns daher nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfuellt ein türkischer Staatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach dem bei der Einreise geltenden nationalen Ausländerrecht aufenthaltsgenehmigungsfrei eingereist ist und nachfolgend mit Unterbrechungen im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen war, den Antrag auf Verlängerung seiner letzten Aufenthaltsgenehmigung aber 26 Tage nach deren Gültigkeitsablauf gestellt hat, die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation, daß er "dort seit mindestens drei Jahren" (erster Spiegelstrich) bzw. "dort seit mindestens fünf Jahren" (zweiter Spiegelstrich) seinen "ordnungsgemäßen Wohnsitz" hat, wenn die nationalen Behörden die Verlängerung abgelehnt haben?

Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

26 Die Bundesregierung sieht die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses 1/80 im vorliegenden Fall nicht als erfuellt an und schlägt daher vor, die Vorlagefrage zu verneinen.

27 Die Vorschrift regele den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, denen nach nationalem Recht eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit diesem türkischen Arbeitnehmer erteilt worden sei. Darüber hinaus sei Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ein ordnungsgemäßer Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat. Wann ein Wohnsitz ordnungsgemäß sei, richte sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Im vorliegenden Fall habe Herr Ergat aber keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland mehr gehabt, da seine Aufenthaltsgenehmigung seit 26 Tagen abgelaufen gewesen sei.

28 Außerdem folge im Umkehrschluß aus Randnummer 54 des vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogenen Urteils Kadiman, daß der Gerichtshof davon ausgehe, die Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes sei nicht erfuellt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die zuständigen Behörden die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen abgelehnt hätten. Jedenfalls könne diese Rechtsprechung nur zur Heilung der vorangegangenen Fehlzeiten des ordnungsgemäßen Wohnsitzes von Herrn Ergat führen.

29 Unabhängig davon, ob eine derartige Rückwirkung zulässig sei, genüge es nicht, daß der Betroffene zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in dem Aufnahmemitgliedstaat gehabt habe; maßgeblich sei vielmehr, ob der türkische Staatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Aufenthaltsgenehmigung und damit einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat habe.

30 Nach Auffassung der Bundesregierung hätte eine andere Auslegung zur Folge, daß Artikel 7 Absatz 1 nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers ein von nationalen Melde- und Anzeigepflichten unabhängiges Aufenthaltsrecht gewähren würde.

31 Diesem Verständnis stehe jedoch der Wortlaut der streitigen Vorschrift entgegen, die einen ordnungsgemäßen Wohnsitz über einen Zeitraum von "mindestens" drei bzw. fünf Jahren verlange. Diese Auslegung widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die, um die Zusammenführung der Familie des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat durch Schaffung integrationsfördernder Bedingungen zu unterstützen, die diesem Personenkreis gewährten Rechte auf die Situation des türkischen Arbeitnehmers selbst beziehe. Eine eigenständige Rechtsposition könne ein türkischer Staatsangehöriger dagegen grundsätzlich nur durch eigene Erwerbstätigkeit unter den Voraussetzungen des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80 erwerben, der ebenfalls die Erfuellung der innerstaatlichen aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen Voraussetzungen verlange.

32 Nach Auffassung der Kommission enthält die Vorlagefrage zwei verschiedene rechtliche Problemstellungen.

33 Erstens sei zu entscheiden, ob Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 so zu verstehen sei, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers von seinem Recht aus dieser Bestimmung Gebrauch machen wolle, immer noch ein ordnungsgemäßer Wohnsitz bestehen müsse und daß es nicht ausreiche, daß ein solcher früher einmal drei bzw. fünf Jahre lang bestanden habe. Die so gestellte Frage sei nicht nur aufgrund des Wortlauts der Bestimmung, die das Präsens ("haben") verwende, sondern auch aus ihrem Sinn und Zweck heraus zu bejahen.

34 Zwar bestehe, wenn eine Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig und ordnungsgemäß bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 beantragt werde, aufgrund dieser Vorschrift selbst ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die der Aufnahmemitgliedstaat dem türkischen Arbeitnehmer nicht verweigern dürfe; dieser Mitgliedstaat habe jedoch einen berechtigten Anspruch darauf, daß sich ein zuzugsberechtiger Angehöriger eines türkischen Arbeitnehmers ordnungsgemäß mit festem Wohnsitz anmelde und diesen während der gesamten Dauer seines Aufenthalts im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats beibehalte. Dazu sei der Staat berechtigt, die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis in den Formen und nach den Regeln des nationalen Rechts zu verlangen. Selbst wenn eine solche Aufenthaltsgenehmigung nur deklaratorische Wirkung habe, müsse der Betroffene einen ordnungsgemäßen Wohnsitz begründen und aufrechterhalten; andernfalls würde er die Vorausetzungen des Artikels 7 Absatz 1 nicht mehr erfuellen. Diese strenge Auslegung der fraglichen Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 erscheine vor allem deshalb angemessen, weil die Mitgliedstaaten ein berechtigtes Interesse daran hätten, daß die in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Ausländer die einschlägigen nationalen Vorschriften einhielten und insbesondere einen ordnungsgemäßen Wohnsitz dort beibehielten.

35 Im vorliegenden Fall habe Herr Ergat selbst die Kette der durch Artikel 7 Absatz 1 verliehenen Rechte zerrissen, indem er ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig um Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik nachgesucht habe, so daß er durch seine Nachlässigkeit jedenfalls grundsätzlich sein Aufenthaltsrecht, das er bis zum 28. Juni 1991 in diesem Mitgliedstaat besessen habe, verloren habe.

36 Zweitens sei auch zu entscheiden, ob angesichts der geringfügigen Überschreitung - von weniger als einem Monat - des genehmigten Aufenthalts bis zur erneuten Antragstellung und angesichts der Tatsache, daß Herr Ergat wohl einen Anspruch auf Verlängerung gehabt hätte, wenn er seinen Antrag rechtzeitig gestellt hätte, die Verweigerung des weiteren Aufenthalts durch die deutschen Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe. Immerhin erscheine die Verfehlung des Klägers des Ausgangsverfahrens geringfügig, die Rechtsfolge, nämlich die Abschiebung aus dem Aufnahmemitgliedstaat, dagegen erheblich.

37 Nach Auffassung der Kommission setzt die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, daß alle relevanten Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden.

38 Angesichts der Geringfügigkeit der fraglichen Verspätung und unter Berücksichtigung des Umstands, daß die zuständigen Behörden frühere von Herrn Ergat verspätet gestellte Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht abgelehnt hätten, reiche das nunmehr von denselben Behörden beanstandete Fehlen eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 nicht aus, um aus diesem Grund eine neue Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. In einem derartigen Fall überwögen die Gründe der öffentlichen Ordnung nicht die Interessen des betroffenen türkischen Arbeitnehmers, zumal dieser in der Vergangenheit nicht hinreichend auf die möglichen Konsequenzen einer verspäteten Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hingewiesen worden sei.

39 Nach Auffassung der französischen Regierung folgt aus dem Urteil Kadiman, daß die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt bleibe, die Voraussetzungen für die Einreise von türkischen Staatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet, für ihren Aufenthalt dort und ihren Zugang zum Arbeitsmarkt zu regeln, vorausgesetzt, daß sie den Geist und den Regelungszweck des Beschlusses Nr. 1/80 wahrten.

40 Zur Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat habe der Gerichtshof allerdings ausgeführt, daß die Rechte aus Artikel 7 Absatz 1 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nach dieser Vorschrift unabhängig davon zustuenden, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein bestimmtes Verwaltungsdokument wie eine Aufenthaltserlaubnis ausstellten.

41 Die französische Regierung vertritt die Auffassung, daß die Auslegung in dieser Randnummer für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache maßgeblich sei, in der es darum gehe, ob Herr Ergat seine Rechte aus Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur deshalb verliere, weil seine Aufenthaltserlaubnis zu dem Zeitpunkt, als er ihre Verlängerung beantragt habe, abgelaufen sei.

42 Im vorliegenden Fall hätten die deutschen Behörden die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik eng ausgelegt. Sie hätten den Standpunkt vertreten, daß sich Herr Ergat nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Ausländerrecht rechtswidrig in der Bundesrepublik aufgehalten habe, so daß er sich nicht mehr auf Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne.

43 Nach Auffassung der französische Regierung darf allerdings das Ermessen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich die praktische Wirksamkeit des Beschlusses Nr. 1/80 nicht in Frage stellen. Es sei der Situation von Herrn Ergat Rechnung zu tragen, dem es gestattet worden sei, im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik einzureisen, der dort ordnungsgemäß 16 Jahre lang gewohnt und 1989 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten habe. Unter diesen Umständen gehe die enge Auslegung durch die deutschen Behörden offensichtlich über das angestrebte Ziel des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei hinaus.

44 Folglich habe das nationale Gericht zu prüfen, ob die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit bei Fragen der Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und deren Aufenthalt dort im vorliegenden Fall ohne Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hätten.

Stellungnahme

45 Das Bundesverwaltungsgericht möchte wissen, ob das Kind eines türkischen Wanderarbeitnehmers die Rechte, die es nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat erwerben können, verliert, wenn es einige Zeit keine gültige Aufenthaltserlaubnis besessen hat.

46 Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, daß mit dem genannten Urteil Kadiman, "nicht entschieden [ist], ob die genannte Regelung voraussetzt, daß der Familienangehörige in dem für die Beurteilung des Antrags auf Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis maßgebenden Zeitpunkt seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz noch haben muß oder ob das Assoziationsrecht von der durch eine Aufenthaltserlaubnis begründeten Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt absieht, wenn der Ausländer noch einige Wochen vorher eine Aufenthaltserlaubnis besaß".

47 Ich möchte zunächst die Vorlagefrage im Kontext der Rechte des türkischen Wanderarbeitnehmers im allgemeinen behandeln. Im Urteil Sevince(3) haben Sie festgestellt, daß die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 "lediglich die beschäftigungsrechtliche, nicht aber die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer" regeln.

48 Im selben Urteil haben Sie auf die Stillhalteklausel des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 hingewiesen, "wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei ... für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen"(4) dürfen.

49 Die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts darf also nicht mit der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung verwechselt werden.

50 Artikel 7 regelt die beschäftigungsrechtliche Lage der Familienangehörigen, stellt dabei aber eine ausdrückliche Verbindung zwischen dem Recht auf Beschäftigung und der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts her. Die Vorschrift gewährt nämlich den Familienangehörigen, die in dem Aufnahmemitgliedstaat "seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben"(5), "freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis".

51 Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus der Verwendung des Präsens in dieser Vorschrift sowie dem Wort "seit", daß der Aufenthalt des Familienangehörigen auch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren weiterhin ordnungsgemäß sein muß.

52 Diese Auslegung wird durch das jüngste Urteil Akman(6) bestätigt, in dem es in Randnummer 50 heißt:

Artikel 7 sieht vor, "daß türkische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung haben; dies gilt für alle Familienangehörigen, die dort seit einer bestimmten Zeit aufgrund der Zusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben(7) (Satz 1), und für die Kinder eines solchen Arbeitnehmers unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts, sofern sie eine Berufsausbildung in dem Staat abgeschlossen haben, in dem ein Elternteil für eine bestimmte Zeit beschäftigt war (Satz 2)."

53 Man kann also zu Recht davon ausgehen, daß der Wohnsitz des Familienangehörigen über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus "ordnungsgemäß" sein muß.

54 Außerdem wäre es unverständlich, wenn das Kind eines Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat seit mindestens fünf Jahren seinen "ordnungsgemäßen" Wohnsitz hatte, dort anschließend "ohne ordnungsgemäßen" Wohnsitz wohnen könnte, nur weil es inzwischen das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat.

55 Zwar haben Sie im Urteil Bozkurt(8) entschieden, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, "der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, ... jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig [impliziert], daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre".

56 Nimmt man diesen Satz aus seinem Zusammenhang, läge die Annahme nahe, die Tatsache, daß der Betroffene zu einem bestimmten Zeitpunkt freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erhalten hat, impliziere automatisch ein Recht auf unbeschränkten Aufenthalt.

57 Dies aber folgt keineswegs aus diesem Urteil, in dem es weiter heißt:

"Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 gilt somit für türkische Arbeitnehmer, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind. Er bezieht sich dagegen nicht auf die Lage eines türkischen Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats endgültig verlassen hat, z. B. weil er das Rentenalter erreicht hat oder weil er, wie im vorliegenden Fall, vollständig und dauernd arbeitsunfähig ist(9).

Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsanghörigen, wie es in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß bei EG-Arbeitnehmern die Bedingungen, unter denen ein solches Verbleiberecht ausgeübt werden kann, nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrages vom Erlaß einer Verordnung durch die Kommission abhingen, so daß die gemäß Artikel 48 geltende Regelung nicht ohne weiteres auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden kann"(10).

58 Somit ist eindeutig, daß das Aufenthaltsrecht des Betroffenen weder unbedingt noch zeitlich unbeschränkt ist.

59 Das Urteil Bozkurt betrifft zwar Artikel 6, während es im vorliegenden Fall um Artikel 7 geht. Da aber beide Vorschriften denselben Gegenstand regeln, nämlich die Voraussetzungen, unter denen ein türkischer Staatsangehöriger ein Recht auf Arbeit in dem Aufnahmemitgliedstaat geltend machen kann, trifft das, war für Artikel 6 gilt, mutatis mutandis auch für Artikel 7 zu.

60 Das Urteil Kadiman hat meines Erachtens die Festellungen des Gerichtshofes zum Aufenthaltsrecht, zu denen er im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Artikel 6 gelangt ist, nicht in Frage gestellt, auch wenn es eine Formulierung enthält, die auf das Gegenteil hindeuten könnte.

61 In Randnummer 51 heißt es nämlich:

"Was die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat angeht, so bleiben die Mitgliedstaaten zwar befugt, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Familienanghörige in das Hoheitsgebiet einreisen und sich dort bis zu dem Zeitpunkt aufhalten kann, zu dem er das Recht hat, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben(11) ...; gleichwohl stehen die Rechte aus Artikel 7 Satz 1 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nach dieser Vorschrift unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein bestimmtes Verwaltungsdokument wie eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen."

62 Damit wollten Sie sicher nicht sagen, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über den Aufenthalt von Ausländern auf Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers nicht mehr anwendbar sind, sobald diese das Recht auf Zugang zu jeder Beschäftigung ihrer Wahl erworben haben. Sollten insoweit Unklarheiten bestanden haben, sind diese jedenfalls durch das Urteil Akman ausgeräumt worden.

63 Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats müssen selbstverständlich mit dem Gemeinschaftsrecht, vor allem mit dem Beschluß Nr. 1/80, in Einklang stehen; das heißt, sie dürfen den Familienangehörigen nicht Rechte entziehen, die ihnen unmittelbar nach Gemeinschaftsrecht zustehen.

64 Diese Rechtsvorschriften können aber, ohne dem Beschluß Nr. 1/80 zu widersprechen, vorsehen, daß das Kind eines türkischen Arbeitnehmers unter bestimmten Umständen nicht mehr im Aufnahmemitgliedstaat verbleiben kann.

65 Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Kind

- arbeitslos ist und diesen Zustand freiwillig in die Länge zieht(12);

- über einen langen Zeitraum in sein Ursprungsland zurückgekehrt war(13);

- nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die öffentliche Gesundheit ausgewiesen wurde.

66 Um die Systematik des Beschlusses Nr. 1/80 nicht vollkommen umzustoßen, ist in der Tat davon auszugehen, daß das volljährige Kind, wenn es ein Recht auf freien Zugang zu jeder entgeltlichen Beschäftigung erworben hat, denselben Regeln unterliegt wie der türkische Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat als Erwachsener begründet hat.

67 Nebenbei bemerkt, kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1/80 davon absehen, automatisch die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 anzuwenden, wenn der Arbeitsmarkt dieses Staates ernsten Störungen ausgesetzt oder von diesen bedroht ist, die ernste Gefahren für den Lebensstandard und das Beschäftigungsniveau in einem Gebiet, einem Wirtschaftszweig oder Beruf mit sich bringen könnten. Der betreffende Staat muß in diesem Fall den Assoziationsrat über diese zeitweilige Einschränkung unterrichten. Diese Bestimmung wurde allerdings noch nicht herangezogen.

68 Der Mitgliedstaat muß jedoch das Recht haben, in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob im Falle des türkischen Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen nicht eine der oben angeführten Situationen vorliegt.

69 Diese Kontrolle kann bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ausgeübt werden, denn anders als bei der "Aufenthaltserlaubnis" der Gemeinschaftsangehörigen(14) verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, daß die den türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen gewährte Aufenthaltserlaubnis nach fünf Jahren automatisch erneuert wird.

70 Darüber hinaus läßt sich nicht bestreiten, daß es Aufgabe des Arbeitnehmers oder seines Familienangehörigen ist, sich um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu kümmern.

71 Offen bleibt, welches die Folgen sind, wenn ein Arbeitnehmer ohne Aufenthaltserlaubnis ist, weil er ihre Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt hat. Können ihm die nationalen Behörden in diesem Fall die erworbenen Rechte nach Artikel 7 Absatz 1 entziehen, indem sie eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ablehnen?

72 Die Bundesregierung und die Kommission schlagen eine besonders strenge Antwort auf diese Frage vor. Sie vertreten die Auffassung, die nationalen Behörden seien in einem solchen Fall nicht verpflichtet, dem Antrag auf Verlängerung stattzugeben. Ich bin jedoch nach reiflicher Überlegung zu dem Schluß gelangt, daß dies viel zu hart wäre. Meiner Meinung nach kann der Nichtbesitz einer Aufenthaltserlaubnis eine Abschiebung des Arbeitnehmers nicht rechtfertigen, wenn die Verlängerung zu spät beantragt wurde und die Aufenthaltserlaubnis bei rechtzeitiger Antragstellung hätte erteilt werden müssen.

73 Zwar hat der Arbeitnehmer, streng genommen, keinen "ordnungsgemäßen Wohnsitz" mehr. Aber wäre es deshalb angemessen, ihn wie einen illegalen Einwanderer zu behandeln? Ist nicht nach dem Grad der Rechtswidrigkeit einer Situation zu unterscheiden?

74 Bei einer Kontrolle kann die Polizei etwa feststellen, daß ein Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt. Er verdient dann sicherlich eine Strafe, doch kann diese unterschiedlich sein, je nachdem, ob er nie eine Fahrerlaubnis besessen hat bzw. sie ihm durch Gerichtsbeschluß entzogen worden ist oder aber ob er nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, weil er sich nicht einer wegen seines Alters vorgeschriebenen medizinischen Untersuchung unterzogen hatte.

75 Meiner Ansicht nach denkt der Gerichtshof an eine derartige Unterscheidung, wenn er im vorgenannten Urteil Kadiman feststellt, daß die Rechte den Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers unabhängig davon zustehen, "ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein bestimmtes Verwaltungsdokument wie eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen".

76 Diese Feststellung bedeutet meines Erachtens, daß der Mitgliedstaat die Abschiebung des türkischen Staatsangehörigen nicht davon abhängig machen darf, ob dieser eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt, sondern er muß sie daran knüpfen, daß einer der oben angeführten Fälle vorliegt, in denen dem Aufenthaltsrecht die Grundlage entzogen ist.

77 Einen Arbeitnehmer auszuweisen, weil er seinen Antrag verspätet gestellt hat, würde diese Verspätung auf dieselbe Stufe stellen wie eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

78 Schließlich kann das vorgeschlagene Kriterium auch in einem Analogieschluß aus den Richtlinien des Rates über bestimmte Gruppen von Angehörigen der Gemeinschaft abgeleitet werden.

79 Ich beziehe mich hier auf die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht(15), die die Angehörigen der Mitgliedstaaten betrifft, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen zuerkannt ist, auf die Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen(16) und auf die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten(17).

80 Alle drei Richtlinien enthalten eine Bestimmung, wonach "das Aufenthaltsrecht besteht, solange die Berechtigten die Bedingungen des Artikels 1 erfuellen". Artikel 1 sieht jeweils vor, daß die Angehörigen der Mitgliedstaaten über ausreichende Existenzmittel, durch die sichergestellt ist, daß sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und über eine Krankenversicherung verfügen müssen, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt.

81 Alle drei Richtlinien bestimmen ebenfalls, daß zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eine Bescheinigung, die "Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats", erteilt wird, deren Gültigkeit auf fünf Jahre beschränkt sein kann und die verlängert werden kann.

82 Aber anders als für Arbeitnehmer der Gemeinschaft, die tatsächlich eine entgeltliche Tätigkeit ausüben, schreiben diese Richtlinien nicht vor, daß diese Art der Aufenthaltserlaubnis automatisch verlängert werden muß.

83 Dies erklärt sich gewiß daraus, daß diese Personengruppen nicht dasselbe Aufenthaltsrecht haben wie die aktiven Arbeitnehmer, die ihr Recht unmittelbar aus Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ableiten, sondern ein Recht mit Ausnahmecharakter, das strengeren Voraussetzungen unterliegt.

84 In ähnlicher Weise haben türkische Staatsangehörige nicht genau dieselben Rechte wie die aktiven Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat. Sie haben kein persönliches Recht, zur Aufnahme einer Arbeit in die Gemeinschaft einzureisen. Nach den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 ist ihre Einreise in die Gemeinschaft an eine ausdrückliche individuelle Genehmigung gebunden. Außerdem hängt ihr Aufenthaltsrecht, nach dem vorgenannten Urteil Bozkurt, von der Ausübung einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" ab, deren logische Folge es ist. Daher sind türkische Staatsangehörige ebenso zu behandeln wie die Personengruppen der drei erwähnten Richtlinien. Das heißt, daß die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden kann, wenn sie nicht mehr die materiellen Bedingungen erfuellen, die ihrem Aufenthaltsrecht zugrunde liegen.

85 Offen ist noch, wie die zuständigen Behörden einen türkischen Arbeitnehmer behandeln müssen, der eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt, aber monatelang versäumt, die Verlängerung seiner Erlaubnis zu beantragen, oder der seinen Antrag gegebenenfalls mit einer Verspätung von einigen Wochen stellt.

86 Die Kommission trägt dazu vor, daß "[d]ie Möglichkeit, gegen den türkischen Familienangehörigen Verwaltungsstrafen oder Geldbußen zu verhängen, ... oft als Sanktion nicht ausreichen [wird], da sie bei niedrigeren Einkommen schwer durchsetzbar sind und einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen".

87 Um dieser Überlegung Rechnung zu tragen, deren Richtigkeit nicht weiter diskutiert zu werden braucht, kann man sich fragen, ob es nicht mit dem Assoziationsrecht vereinbar wäre, daß die nationalen Gerichte gegenüber diesen Personen wirksamere Strafen verhängen als bloße Zwangsgelder.

88 Im Urteil Pieck(18) haben Sie die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegenüber einem Angehörigen der Gemeinschaft ausgeschlossen, der es unterlassen hat, sich eine besondere Aufenthaltsbescheinigung nach Artikel 4 der Richtlinie 68/360 zu beschaffen.

89 Sie haben diese Feststellung indessen damit begründet, daß diese Aufenthaltsbescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis, für deren Erteilung den innerstaatlichen Stellen ein Ermessensspielraum zusteht, nicht gleichgestellt werden kann(19).

90 Die Einreise eines türkischen Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft setzt aber eine richtige Aufenthaltserlaubnis voraus, die er zudem nicht durch Täuschung erhalten haben darf(20).

91 Ich möchte daher nicht ausschließen, daß im Fall einer länger andauernden oder wiederholten Nichtbeachtung der Aufenthaltsformalitäten gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte, sei es beim ersten Mal auch unter Aussetzung zur Bewährung.

Schlußantrag

92 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu beantworten:

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Rechte aus Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 erworben hat und der den Antrag auf Verlängerung seiner letzten Aufenthaltsgenehmigung nach deren Gültigkeitsablauf gestellt hat, verliert diese Rechte nicht aufgrund dieses Fristablaufs und der Ablehnung einer Verlängerung, sofern er weiterhin die materiellen Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht erfuellt.

(1) - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95 (Slg. 1997, I-2133).

(2) - Urteil Kadiman, Randnummer 54.

(3) - Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Slg. 1990, I-3461).

(4) - Hervorhebung von mir.

(5) - Hervorhebung von mir.

(6) - Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97 (Slg. 1998, I-7519).

(7) - Hervorhebung von mir.

(8) - Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Slg. 1995, I-1475).

(9) - Hervorhebung von mir.

(10) - Randnrn. 39 bis 41 des Urteils.

(11) - Hervorhebung von mir.

(12) - Umkehrschluß aus dem Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329).

(13) - Die Erklärung der Kommission in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Ich möchte hervorheben, daß für Gemeinschaftsangehörige nur Aufenthaltsunterbrechungen bis zu sechs aufeinanderfolgenden Monaten die Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht berühren.

(14) - Siehe Artikel 6 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13).

(15) - ABl. L 180, S. 26.

(16) - ABl. L 180, S. 28.

(17) - ABl. L 317, S. 59.

(18) - Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79 (Slg. 1980, 2171).

(19) - Siehe Randnr. 13.

(20) - Siehe Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069).