Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 8. Juli 1999. - Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) gegen Florimex BV, Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB). - Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei externen Lieferanten auf Waren des Blumenhandels erhoben wird, mit denen sie auf dem Gelände einer Versteigerungsgenossenschaft niedergelassene Großhändler beliefern, mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 - Begründung. - Rechtssache C-265/97 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02061
I - Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den verbundenen Rechtssachen Florimex und VGB/Kommission(1). Mit diesem Urteil hat das Gericht die Entscheidung vom 2. Juli 1992 für nichtig erklärt, mit der die Kommission die Beschwerden zurückgewiesen hat, die die Florimex BV (im folgenden: Florimex) bzw. die Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten (im folgenden: VGB) gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(2) eingelegt hatten.
Diese Beschwerden betrafen die Satzung der Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen (im folgenden: VBA), einer Genossenschaft niederländischen Rechts, in der Züchter von Blumen und Zierpflanzen zusammengeschlossen sind. Sie machten insbesondere eine Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) dadurch geltend, daß von der VBA nicht angehörenden Lieferanten eine Gebühr erhoben wurde, damit diese Zugang zum Gelände der Genossenschaft erhielten und dort niedergelassene Händler unmittelbar beliefern konnten.
2 Gemäß Artikel 42 EG-Vertrag (jetzt Artikel 36 EG) finden die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages auf Vereinbarungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse "nur insoweit Anwendung, als der Rat dies ... bestimmt".
Die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(3) bestimmt: "Artikel 85 Absatz (1) des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags [jetzt Artikel 33 EG] notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden" (Artikel 2 Absatz 1).
II - Sachverhalt
3 Eine Zusammenfassung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts findet sich in den Randnummern 1 bis 51 des Urteils des Gerichts. Ich gebe im folgenden nur die Passagen des Urteils wieder, die für die Prüfung des Rechtsmittels erheblich sind.
Die Verfahrensbeteiligten(4)
4 Die VBA vertritt mehr als 3 000 Unternehmen, bei denen es sich zum größten Teil um niederländische und zu einem kleinen Teil um belgische Unternehmen handelt. Sie hält auf dem ihr gehörenden Betriebsgelände in Aalsmeer Versteigerungen von Waren des Blumenhandels, insbesondere frischen Schnittblumen, sowie Zimmer- und Gartenpflanzen, ab. Die Einrichtungen der VBA in Aalsmeer dienen in erster Linie der Abwicklung der Versteigerungen; ein Teil des VBA-Geländes ist jedoch der Vermietung von Geschäftsräumen für den Blumengroßhandel vorbehalten. Mieter sind namentlich Schnittblumengroßhändler, in geringerem Umfang auch Einzelhändler von Zimmerpflanzen.
5 Florimex ist ein Blumenhandelsunternehmen in Aalsmeer, das Waren des Blumenhandels aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern in erster Linie zum Weiterverkauf an Großhändler in den Niederlanden importiert.
6 Die VGB ist eine Vereinigung, in der zahlreiche niederländische Blumengroßhändler, darunter Florimex, zusammengeschlossen sind. Sie soll insbesondere die Interessen des Blumengroßhandels in den Niederlanden vertreten und gegenüber den öffentlichen Stellen und den Versteigerungsunternehmen als Gesprächspartner auftreten.
Die Regelungen der VBA(5)
7 Nach Artikel 17 der Satzung der VBA sind deren Mitglieder verpflichtet, ihre Erzeugnisse im Wege der Versteigerung auf dem Gelände der Genossenschaft zu verkaufen. Für die von der VBA erbrachten Dienstleistungen wird den Mitgliedern eine Gebühr oder Provision in Rechnung gestellt. 1991 betrug diese Gebühr 5,7 % des Verkaufserlöses.
Was die unmittelbare Belieferung der Händler auf dem VBA-Gelände anbelangt, so geht aus dem Urteil des Gerichts hervor, daß die Versteigerungsordnung der VBA bis zum 1. Mai 1988 Bestimmungen enthielt, die der Nutzung ihrer Räumlichkeiten für die Lieferung, den Kauf und den Verkauf von Waren des Blumenhandels, die sie nicht selbst versteigerte, entgegenstanden. In der Praxis wurde die Zustimmung der VBA für Geschäftstätigkeiten auf ihrem Gelände in bezug auf solche Waren nur im Rahmen bestimmter Standardverträge mit der Bezeichnung "handelsovereenkomsten" (Handelsverträge) erteilt, mit denen die VBA unter von ihr festgelegten Bedingungen bestimmten Händlern die Möglichkeit gab, an von ihr zugelassene Käufer bestimmte Waren des Blumenhandels, die bei anderen niederländischen Versteigerungen erworben worden waren, oder Schnittblumen ausländischen Ursprungs gegen Entrichtung einer Gebühr von 5 % des Warenwerts zu verkaufen und zu liefern. Außerdem gestattete die VBA auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern den Kauf von Erzeugnissen, die nicht über sie erworben wurden, sofern der Betroffene eine Provision in Höhe von 10 % des Warenwerts zahlte.
Die Entscheidung der Kommission von 1988(6)
8 Im Jahr 1982 stellte Florimex gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung der VBA gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG), wobei insbesondere die Regelung für die unmittelbare Belieferung der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Händler angegriffen wurde.
9 Am 5. November 1984 beantragte die VBA bei der Kommission ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 oder eine für sie günstige Entscheidung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 oder, hilfsweise, eine Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag. Dieser Antrag bezog sich u. a. auf ihre Satzung, die Versteigerungsordnung, die Handelsverträge, die allgemeinen Mietbedingungen für die Geschäftsräume und die Gebührenordnung.
10 Am 26. Juli 1988 erließ die Kommission die Entscheidung 88/491/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveillingen Aalsmeer(7); im folgenden: Entscheidung von 1988). Im verfügenden Teil dieser Entscheidung erklärte die Kommission folgendes:
"1. Die bei der Kommission angemeldeten, von der VBA geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler und deren Lieferanten zumindest bis zum 1. Mai 1988 verpflichtet waren, auf dem Gelände der VBA Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA gekauft wurden,
a) nur mit Zustimmung der VBA und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zu handeln und/oder ausliefern zu lassen,
b) nur gegen Entrichtung einer von der VBA bestimmten Gebühr vorrätig zu halten,
stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar.
Die von der VBA den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemäßen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen (10%-Abgabe und 0,25-hfl-Gebühr) sowie die zwischen der VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge stellen in der bei der Kommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen dar.
2. Eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen wird versagt."
Die Änderungen der internen Regelungen nach der Entscheidung von 1988(8)
11 Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 hob die VBA förmlich die internen Bestimmungen über die Bezugsverpflichtungen und die Beschränkungen der freien Verfügung über die Waren sowie die Gebührenregelung auf und ersetzte sie durch eine "Benutzungsgebühr" ("facilitaire heffing"). Dieses System, das nach Angabe der Kommission mehrfach geändert wurde, gilt für die unmittelbare Belieferung der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Händler und für Verkäufe, die ohne Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VBA getätigt werden.
Diese Regelung der Benutzungsgebühr umfaßt folgende Elemente:
a) Schuldner der Gebühr ist der Lieferant, d. h. die Person, die die Erzeugnisse selbst auf das Versteigerungsgelände bringt, oder das Unternehmen, in dessen Auftrag dies geschieht. Die Erzeugnisse werden kontrolliert, wenn sie auf das Versteigerungsgelände gebracht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Zahl und die Art der auf das Gelände gebrachten Erzeugnisse anzugeben, nicht aber ihre Bestimmung.
b) Die Gebühr wird auf der Grundlage der Zahl der angelieferten Stengel (Schnittblumen) oder Pflanzen erhoben.
c) Ab 1. Mai 1991 wird die Gebühr, die jährlich überprüft wird, anhand bestimmter Beträge je nach Pflanzenart bzw. Schnittblumenanzahl erhoben.
d) Sie wird von der VBA auf der Grundlage der Jahresdurchschnittspreise festgelegt, die im Vorjahr für die betreffenden Warengruppen erzielt wurden.
e) Nach Angabe der VBA kommt ein Koeffizient von etwa 4,3 % des Jahresdurchschnittspreises der betreffenden Warengruppe zur Anwendung; bei diesem Preis sind jedoch die internen Regeln für den Verkauf der Waren zu beachten. Die Lieferanten können indessen anstelle der oben beschriebenen Regelung eine Gebühr von 5 % entrichten.
f) Ein Mieter von Geschäftsräumen, der Waren auf das Gelände der VBA verbringt, ist von der Benutzungsgebühr befreit, wenn er die betreffenden Erzeugnisse bei einer anderen Blumenversteigerung in der Gemeinschaft gekauft oder sie für eigene Rechnung in die Niederlande eingeführt hat, sofern er sie nicht an Händler auf dem Versteigerungsgelände weiterverkauft.
12 Ferner hob die VBA am 29. April 1988 mit Wirkung vom 1. Mai 1988 die Beschränkungen auf, die bis dahin in den Handelsverträgen vorgesehen waren, und zwar insbesondere die Beschränkungen bezüglich der Bezugsquellen. Seitdem gibt es drei Typen von Handelsverträgen, die sich auf leicht unterschiedliche Situationen beziehen (je nachdem, ob der Lieferant Mieter eines Geschäftsraums der VBA ist oder ob er bereits an einem früheren Handelsvertrag beteiligt war). Alle diese Verträge sehen eine Gebühr von 3 % des Bruttowerts der Waren vor, die an die Kunden auf dem Gelände der VBA geliefert werden. Die Verträge beziehen sich zum großen Teil auf Waren, die im allgemeinen nicht in den Niederlanden erzeugt werden und sich demgemäß von den Waren unterscheiden, die die Mitglieder der Genossenschaft üblicherweise versteigern.
Die Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens(9)
13 Mit Schreiben vom 18. Mai, 11. Oktober und 29. November 1988 reichte Florimex bei der Kommission förmlich eine Beschwerde ein, die unter der Nummer IV/32.751 registriert wurde, in der sie u. a. geltend machte, daß die Benutzungsgebühr dasselbe Ziel oder dieselbe Wirkung habe wie die von der Kommission in der Entscheidung von 1988 untersagte 10%-Regelung und daß der Satz der Benutzungsgebühr für bestimmte Erzeugnisse sogar noch höher sei. Die VGB reichte mit Schreiben vom 15. November 1988 eine ähnliche Beschwerde ein.
14 Am 19. Juli 1988 meldete die VBA bei der Kommission die mit Wirkung vom 1. Mai 1988 festgelegten Änderungen ihrer Regelung, insbesondere die neue Benutzungsgebühr an, ohne jedoch die neuen Handelsverträge zu erwähnen. Am 15. August 1988 wurden zusätzliche Änderungen der Regelung der VBA bei der Kommission angemeldet.
15 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1988 teilte die Kommission Florimex und der VGB mit, daß sie Verfahren gegen die VBA eingeleitet habe, und vertrat den Standpunkt, daß die Benutzungsgebühr im Vergleich zu den Gebühren, die die Mitglieder und die anderen Lieferanten schuldeten, die ihre Waren über die Versteigerungen der VBA verkauften, nicht diskriminierend sei.
16 Am 4. April 1989 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung 89/C 83/03 gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates und aufgrund von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates und gab darin ihre Absicht bekannt, eine der VBA günstige Entscheidung zu erlassen, und zwar hinsichtlich der Regelung der VBA in bezug auf die Beschickung der Versteigerungen durch die Mitglieder der VBA und andere Lieferanten, die Versteigerungsbedingungen und somit die Benutzungsgebühr, die die Lieferanten bei unmittelbarer Belieferung der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Händler zu entrichten haben.
17 Mit Schreiben vom 3. Mai 1989 gaben Florimex und die VGB Erklärungen zur Mitteilung vom 4. April 1989 ab. Am 7. Februar 1990 meldete die VBA bei der Kommission ihre ergänzende Regelung bezüglich der "Durchführungsbestimmungen zur Benutzungsgebühr" an, die dem Lieferanten die Möglichkeit gab, die Benutzungsgebühr durch Zahlung eines Pauschalsatzes von 5 % des Warenwerts zu entrichten. Am selben Tag meldete die VBA die neuen Handelsverträge bei der Kommission an.
18 Mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnen ihre Absicht mit, eine der VBA günstige Entscheidung zu erlassen. Die Beschwerdeführerinnen wiederholten ihr Vorbringen mit Schreiben vom 26. November und 17. Dezember 1990 sowie bei einem Gespräch, das am 27. November 1990 mit den zuständigen Stellen der Kommission stattfand.
Die beim Gericht angefochtene Entscheidung der Kommission(10)
19 Mit Schreiben vom 4. März 1991 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17(11) mit, daß die von der Kommission ermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerden bezüglich der von der VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben. Die Überlegungen, die die Kommission zu diesem Schluß veranlaßten, wurden im einzelnen in einer Anlage zu dem Schreiben dargelegt.
Im Teil "Rechtliche Würdigung" dieser Anlage stellte die Kommission erstens fest, daß die Bestimmungen über die Beschickung der Versteigerungen und die Regeln über die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler zu einem Komplex von Beschlüssen und Vereinbarungen bezüglich des Angebots von Waren des Blumenhandels auf dem Gelände der VBA gehörten, die unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen. Zweitens stellte sie fest, daß diese Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig seien.
20 Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 in bezug auf die Beschickung der Versteigerungen stellte die Kommission insbesondere in Nummer II 2 Buchstabe a der Anlage folgendes fest:
"Kern der Regeln über die Beschickung der Versteigerungen ist die den Mitgliedern der VBA auferlegte Versteigerungspflicht, die ihre Grundlage in Artikel 17 der Satzung der VBA findet. Diese Versteigerungspflicht stellt ein wesentliches Element der genossenschaftlichen Organisationsform der VBA dar, die zur Verwirklichung der in Artikel 39 genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig ist.
Die Bedeutung, die den Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zukommt, geht aus der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978(12) hervor. Die Ziele des Artikels 39 Absatz 1 können nicht erreicht werden, wenn man nicht die strukturellen Mängel beseitigt, die sich nachteilig auf die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und insbesondere auf die erste Stufe des Vertriebs dieser Erzeugnisse auswirken. Dieser Lage kann dadurch abgeholfen werden, daß sich selbständige Landwirte auf genossenschaftlicher Grundlage mit dem Ziel zusammenschließen, durch gemeinsame Maßnahmen, die u. a. auf die Konzentration des Angebots gerichtet sind, in den Wirtschaftsprozeß einzugreifen (fünfte und sechste Begründungserwägung der Verordnung [EWG] Nr. 1360/78).
Dieser allgemein geltende Grundsatz muß auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Zwar geht aus einer Analyse der Zusammensetzung des Mitgliederbestands der VBA hervor, daß eine kleine Gruppe schon für sich genommen ein relativ großes ökonomisches Gewicht besitzt, doch handelt es sich bei der großen Mehrheit der in der VBA zusammengeschlossenen Erzeuger um Landwirte, die nur aufgrund einer Bündelung des Angebots in der Lage sind, über die regionale Ebene hinaus am Wirtschaftsprozeß teilzunehmen.
Grundsätzlich können Genossenschaften ihre Aufgabe, die Vertriebsstrukturen zu verbessern, nur erfuellen, wenn das Angebot aller Mitglieder zusammengefaßt wird. Daher ist in den Maßnahmen, die die Gemeinschaft zur Förderung der Schaffung genossenschaftlicher Strukturen ergriffen hat, festgelegt, daß die Satzungen der zu unterstützenden Erzeugergemeinschaften entweder einheitliche Anlieferungs- und Vermarktungsregeln enthalten oder vorsehen müssen, daß die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion durch die Erzeugergemeinschaft abgesetzt wird (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [EWG] Nr. 1360/78; Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1035/72(13))."
Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 in bezug auf die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler führte die Kommission in Nummer II 2 b der Anlage folgendes aus:
"Die Benutzungsgebühren stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBA dar, ohne den ihre Wettbewerbsfähigkeit und damit auch ihr Fortbestehen gefährdet würden. Folglich sind sie auch zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 notwendig.
Will die VBA, die auf die Ausfuhr spezialisiert ist, in der Lage sein, ihr Ziel als Unternehmen zu erreichen, will sie, mit anderen Worten, in der Lage sein, sich als bedeutende Bezugsquelle für den internationalen Blumenhandel zu entwickeln und zu behaupten, dann ist es wegen der Verderblichkeit und Empfindlichkeit der vertriebenen Erzeugnisse ($Waren des Blumenhandels`) erforderlich, daß sich die Ausfuhrhändler, geographisch gesehen, in ihrer Nähe befinden. Die von der VBA im eigenen Interesse angestrebte geographische Bündelung der Nachfrage auf ihrem Gelände ist nicht allein Folge des Umstands, daß dort ein komplettes Sortiment von Erzeugnissen angeboten wird, sondern auch und vor allem Folge des Umstands, daß diese Händler dort über Dienste und Einrichtungen verfügen können, die ihnen die Ausübung der Handelstätigkeit erleichtern.
Die geographische Bündelung des Angebots und der Nachfrage auf dem Gelände der VBA stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der das Ergebnis bedeutender materieller und immaterieller Anstrengungen der VBA ist.
Könnten die Händler von diesem Vorteil gratis profitieren, so würde das Fortbestehen der VBA gefährdet, weil die daraus folgende diskriminierende Behandlung der mit der VBA verbundenen Lieferanten die Amortisierung der für die VBA unvermeidlichen Kosten und die Deckung der laufenden Betriebskosten verhindern würde."
Zur Frage, ob sich die VBA durch die Benutzungsgebühr einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffte, der wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hatte, führte die Kommission dann aus, daß es nicht erforderlich sei, die Gebührensätze auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Aufteilung der verschiedenen Kosten mit mathematischer Genauigkeit zu berechnen, sondern daß es ausreiche, die Sätze der Gebühren zu vergleichen, die den Lieferanten jeweils in Rechnung gestellt würden (Nr. II 2 b Absätze 5 und 6 der Anlage zum Schreiben vom 4. März 1991). Die Kommission kam zu folgendem Ergebnis:
"Aus einem Vergleich der Versteigerungsgebühren und der Benutzungsgebühren ... geht hervor, daß eine weitgehende Gleichbehandlung aller Lieferanten gewährleistet ist. Zwar wird ein nicht genau zu bestimmender Teil der Versteigerungsgebühren durch die Vergütung gebildet, die als Gegenleistung für die mit der Versteigerung erbrachte Dienstleistung zu zahlen ist, doch stehen dieser Dienstleistung, soweit im vorliegenden Fall ein Vergleich mit den Benutzungsgebühren hinsichtlich der Höhe möglich ist, Lieferverpflichtungen gegenüber. Die Händler, die mit der VBA Handelsverträge geschlossen haben, übernehmen auch diese Lieferverpflichtungen. Folglich haben die Regeln über die Benutzungsgebühren keine Wirkungen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wären" (ebenda, Nr. II 2 b Absatz 7).
Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Wirkung der Benutzungsgebühr der des Mindestversteigerungspreises entspreche. Sie führte dazu aus: "Je niedriger der tatsächlich erzielte Preis ist, desto höher wird die Belastung. Hierdurch wird der Anreiz zu Anlieferungen in Zeiten eines Angebotsüberschusses vermindert, was sicher erwünscht ist" (ebenda, Nr. II 2 b Absatz 6).
21 Am 17. April 1991 antworteten die Beschwerdeführerinnen der Kommission und erklärten, daß sie ihre Beschwerden aufrechterhielten. Sie machten insbesondere geltend, daß die Kommission nicht auf alle Beschwerdepunkte eingegangen sei, so daß das Schreiben vom 4. März 1991 nicht als ein Schreiben im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 angesehen werden könne.
22 Unter dem Datum vom 2. Juli 1992 sandte die Kommission dem Anwalt der Beschwerdeführerinnen ein Einschreiben, mit dem der Anwalt von der endgültigen Zurückweisung der Beschwerden bezüglich der Benutzungsgebühr unterrichtet wurde. In diesem Schreiben (im folgenden: Entscheidung) erklärte die Kommission, daß die dargelegten Gründe eine Ergänzung und Erläuterung derjenigen Begründung darstellten, die in ihrem Schreiben gemäß Artikel 6 enthalten sei, und verwies auf dieses Schreiben.
III - Das Urteil des Gerichts
23 Am 21. September 1992 erhoben die Klägerinnen zwei getrennte Klagen gegen die streitige Entscheidung. Durch Beschluß vom 14. Juni 1993 sind die beiden Rechtssachen verbunden worden.
Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machten die Klägerinnen eine Reihe von Klagegründen geltend, die das Gericht zusammengefaßt und zur Prüfung in folgende vier Rubriken eingeteilt hat: Klagegründe, mit denen ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird - die Benutzungsgebühr sei zu Unrecht getrennt behandelt worden; Klagegründe, die aus einem Verstoß gegen Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und aus dem Fehlen einer förmlichen Entscheidung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 hergeleitet werden; Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 unanwendbar und die Begründung insoweit unzureichend sei; und Klagegründe, mit denen eine Ungleichbehandlung der Drittlieferanten und der an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten hinsichtlich der Sätze der Benutzungsgebühr und der in den Handelsverträgen vorgesehenen Gebühr geltend gemacht wird(14).
24 Das Gericht hat das Vorbringen zu den beiden ersten Klagegründen für unbegründet erklärt, den Klagen indessen aufgrund des dritten und des vierten Klagegrundes stattgegeben und somit die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992 für nichtig erklärt.
IV - Zur Begründetheit
25 Die VBA macht acht Rechtsmittelgründe geltend: erstens eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und der Regeln über die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten, zweitens eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26, drittens eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und viertens, fünftens, sechstens, siebtens und achtens eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag und der Regeln über die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten
26 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die VBA eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 190 EG-Vertrag und der Regeln über die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten geltend. Das Gericht habe Artikel 190 EG-Vertrag in bezug auf die Pflicht zur Begründung einer ablehnenden Entscheidung über eine Wettbewerbsbeschwerde fehlerhaft ausgelegt. Ferner habe das Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründung alle bereits im Verwaltungsverfahren festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Umstände erneut geprüft. Dadurch habe das Gericht zum einen eine Nachprüfung vorgenommen, die nicht in die gerichtliche Zuständigkeit falle, sondern ausschließlich zu den Befugnissen der Verwaltung gehöre, und zum anderen habe es die angefochtene Handlung wegen Formmangels für nichtig erklärt, nachdem es bei der betreffenden Handlung eine fehlerhafte Anwendung der Wettbewerbsregeln und nicht eine unzureichende Begründung festgestellt habe.
Dieser Rechtsmittelgrund umfaßt drei verschiedene Rügen. Die erste bezieht sich auf die Pflicht der Verwaltung zur Begründung bei einer Einstellungsverfügung bezüglich einer Wettbewerbsbeschwerde. Die zweite betrifft die Frage, ob das Gericht bei der Anfechtung eines derartigen Rechtsakts die von der Kommission bereits im Verwaltungsverfahren festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte überprüfen kann. Die dritte schließlich betrifft die Befugnis des Gerichts, einen Begründungsmangel auch aufgrund einer materiellen Prüfung der Entscheidung und somit einer Prüfung festzustellen, die sich auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Rechtsnormen bezieht, auf denen der angefochtene Rechtsakt beruht.
- Zur Begründung der Einstellungsverfügung bezüglich einer Wettbewerbsbeschwerde
27 Die VBA trägt vor, daß die Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen und insbesondere des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf Rechtsakte des Agrarsektors über ein weites Ermessen verfüge, das den Umfang der gerichtlichen Kontrolle über die Sachentscheidung des Rechtsakts reduziere. Wäre die Verwaltung verpflichtet, eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen eingehender zu begründen, so hätte das Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer derartigen Handlung zu befinden habe, die Möglichkeit zur Ausübung einer Kontrolle über die Bewertung, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltung falle. Eine Verfügung über die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens auf dem Gebiet des Wettbewerbs unterliege nicht denselben Begründungserfordernissen wie eine Sachentscheidung über die Beschwerde. Die Kommission müsse daher nicht alle Argumente der Parteien berücksichtigen, sondern nur die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darzulegen, die sie zu einem bestimmten Schluß bewogen hätten.
Die Klägerinnen erklären hierzu, selbst wenn die Auffassung der VBA richtig wäre und somit die besonderen Eigenschaften der angefochtenen Handlung berücksichtigt werden müßten, würde man zu einem Schluß gelangen, der im Gegensatz zu den Behauptungen der VBA stuende. Die Kommission verfüge nämlich bei der Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen auf Handlungen des Agrarsektors nicht über ein weites Ermessen, so daß die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters nicht nur "am Rande", also nur zur Feststellung offensichtlicher Fehler, stattfinde. Es handele sich hier nämlich nicht um eine "Befreiungs"-Entscheidung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, sondern um eine Entscheidung, die die Geltung des Verbots des Artikels 85 Absatz 1 für ein Unternehmen ausschließe. Die Kommission müsse daher nur prüfen, ob die Bedingungen erfuellt seien, die die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen auf den Agrarsektor ausschlössen. Die fragliche Entscheidung sei indessen keine agrarpolitische Entscheidung, wie die VBA anzunehmen scheine, sondern sie betreffe die Nichtanwendung der Wettbewerbsbestimmungen auf eine Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Die Kommission legt hierzu im wesentlichen zwei Gesichtspunkte dar. Erstens habe sich das Gericht in Wahrheit mit der Frage einer Verletzung des Artikels 190 befaßt, obwohl diese Frage in keinem speziellen Klagegrund aufgeworfen worden sei und die Klägerinnen lediglich die Anwendbarkeit des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 auf den vorliegenden Fall bestritten hätten. Zweitens habe das Gericht die Begründungspflicht bei einer Einstellungsverfügung falsch ausgelegt und sei dadurch zu einer "Umkehr der Beweislast" hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung gelangt. Nach dem angefochtenen Urteil hätten nämlich nicht die Klägerinnen zu beweisen, daß die Handlung fehlerhaft sei, sondern die Kommission, daß die Begründung dieser Handlung richtig und letztere somit rechtmäßig sei.
28 Vor einer Beurteilung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf es eines kurzen Überblicks über die Teile der Entscheidungsgründe des Urteils, die hierbei von Bedeutung sind.
In der Klage beriefen sich die Klägerinnen u. a. auf eine unzureichende Begründung und eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung. Das Gericht hat diese Klagegründe gemeinsam geprüft und sich dabei insbesondere mit den Klagegründen befaßt, mit denen geltend gemacht wird, daß "Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 unanwendbar und die Begründung insoweit unzureichend sei".
Bezüglich der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung der vorliegenden Art hat das Gericht in den Randnummern 146 ff. erklärt, bisher habe die Kommission vor der in Rede stehenden Entscheidung noch in keinem Fall in einem Rechtsakt zum Abschluß solcher Verfahren festgestellt, "daß eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft, die den freien Zugang der Nichtmitglieder zu den Vertriebskanälen der landwirtschaftlichen Erzeuger berührt, zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sei". Das Gericht bemerkt, daß derartige Vereinbarungen, wie die Kommission selbst feststelle, im allgemeinen "nicht zu den Mitteln gehören, die in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 vorgesehen sind", und nicht in Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation gebracht werden könnten. Die hier zu berücksichtigende Verordnung, die die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels betreffe, sehe nämlich "für landwirtschaftliche Genossenschaften die Möglichkeit, Dritten eine solche Abgabe aufzuerlegen, nicht vor". Daher ist das Gericht der Auffassung, daß "die Kommission ihren Gedankengang besonders ausführlich darlegen mußte, da die Tragweite ihrer Entscheidung erheblich über die der früheren Entscheidungen hinausgeht". Das Gericht fügt noch hinzu, dies gelte um so mehr, "als Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, bei dem es sich um eine Ausnahme von der allgemein geltenden Regel des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages handelt, eng auszulegen ist". Eine Entscheidung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 müsse deutlich machen, "in welcher Weise die betreffende Vereinbarung jedem der Ziele des Artikels 39 gerecht wird". Bei einem Konflikt zwischen diesen Zielen "muß aus der Begründung der Kommission zumindest hervorgehen, wie sie diese Ziele miteinander in Einklang bringen konnte, so daß die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 möglich war". Das Gericht hat demgemäß eine Prüfung der verschiedenen Passagen der Begründung der Entscheidung vorgenommen. Nach Ansicht des Gerichts enthält die in Rede stehende Einstellungsverfügung keine vollständige Darlegung der sachlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Kommission zu dem Schluß veranlaßt haben, daß hier die Ausnahme des Artikels 2 zum Zuge komme. Die Kommission habe sich im wesentlichen mit der Feststellung begnügt, daß die Benutzungsgebühr erforderlich sei, um den Fortbestand der VBA zu gewährleisten, ohne hierbei die Vereinbarkeit der Auswirkungen dieser Gebühr auf die nicht der Genossenschaft angehörenden Unternehmen mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik zu prüfen.
29 Die VBA führt, wie bereits erwähnt, aus, daß solche Erwägungen fehlerhaft seien, da das Gericht bei der Feststellung einer unzureichenden Begründung nicht der Natur der angefochtenen Entscheidung und namentlich nicht dem Umstand Rechnung getragen habe, daß es sich um eine Einstellungsverfügung handele, die als solche nicht zu den materiellen Fragen der Beanstandung Stellung nehme.
30 Dieser Rechtsmittelgrund greift meines Erachtens nicht durch.
Wenn die Kommission ein Beschwerdeverfahren einstellt, muß sie zwar nicht zu allen Faktoren Stellung nehmen, die die Betroffenen aufgreifen, um ihren Antrag zu stützen, sie muß jedoch die sachlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, denen eine wesentliche Rolle für den Erlaß des Rechtsakts zukommt. Wie zudem aus der Rechtsprechung hervorgeht, auf die auch die Parteien Bezug nehmen, ist Artikel 190 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Begründung "der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaßt sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muß, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten ... haben können."(15)
Somit teile ich nicht die Ansicht der VBA, daß der Umfang der Begründungspflicht stets, wenn das Beschwerdeverfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen werde, ein anderer sei als wenn eine Verfügung zur Einstellung dieses Verfahrens ergehe. Im letzteren Fall darf die Begründung meines Erachtens jedenfalls nicht stets weniger vollständig sein als im erstgenannten Fall. Artikel 190 sieht nämlich keine unterschiedliche Begründungspflicht für diese beiden Arten von Rechtsakten vor. Wenn die Einstellungsverfügung ergeht, bevor eine förmliche Untersuchung stattgefunden hat, so entbindet dies das Organ nicht von der Verpflichtung, den betreffenden Rechtsakt in angemessener Weise im Verhältnis zu den getroffenen Feststellungen zu begründen. Es ist auch nicht sinnvoll, zu behaupten, daß die Begründung bei bestimmten Arten von Rechtsakten klarer und vollständiger sein müsse als bei anderen. Die Angemessenheit der Begründung richtet sich nämlich hauptsächlich nach den besonderen Merkmalen des einzelnen Rechtsakts, damit sich die Parteien entsprechend verteidigen können und der Inhalt des Rechtsakts gerichtlich nachgeprüft werden kann. Sein Inhalt muß daher diesem Erfordernis genügen.
Somit kann entgegen der Ansicht der VBA nicht davon ausgegangen werden, daß die Verwaltung bei der Begründung einer Entscheidung, wie sie hier vorliegt, nicht der Begründungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes genügen muß, so daß eine Entscheidung wie die hier angefochtene nicht klar und vollständig zu begründen wäre, da sie die Einstellung des Beschwerdeverfahrens verfügt und folglich nicht materiell zum behaupteten Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen Stellung nimmt. Im Gegenteil "muß die Kommission, wenn sie mit einer Beschwerde befaßt wird", nach einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung zur Tragweite der Begründungspflicht bei Einstellungsverfügungen "die ihr vorgetragenen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, um festzustellen, ob sie eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und dem Beschwerdeführer gegenüber angeben, weshalb sie das Verfahren einstellen wolle"(16), und zwar selbst dann, wenn die Einstellung auf einem fehlenden Gemeinschaftsinteresse an der Einleitung einer Untersuchung beruht(17).
Die Auffassung des Gerichts, die Begründung der angefochtenen Handlung sei ungenügend, findet ihre Bestätigung darin, daß die streitige Entscheidung sich, obwohl sie nicht nach förmlicher Einleitung der Untersuchung ergangen ist, nicht auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerdepunkte beschränkt, sondern auf die beanstandeten Umstände materiell eingeht, indem sie feststellt, daß die Benutzungsgebühr auch dann nicht nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verboten wäre, wenn sie sich wettbewerbsbeschränkend auf dem niederländischen Blumenmarkt auswirken würde, da die in Rede stehende Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 falle. Die Kommission hat also, wie Florimex zu Recht bemerkt, die Beschwerde anhand einer Analyse zurückgewiesen, die aufgrund einer speziellen Ausnahmeregelung eine Vereinbarung als rechtmäßig betrachtet, selbst wenn sich letztere als solche beschränkend auf den Wettbewerb auswirken könnte.
Nicht unerheblich ist auch, daß, wie aus dem Urteil des Gerichts hervorgeht, die Beschwerden von Florimex und der VGB bezüglich der Vereinbarung der VBA im Jahr 1988 eingelegt worden waren, die Einstellungsverfügung aber 1992 ergangen ist, und die Kommission daher vor Einstellung des Beschwerdeverfahrens eine genaue Untersuchung unter Einschluß der Klägerinnen und der VBA vorgenommen hat.
Da die Kommission eine Untersuchung vorgenommen hat und in Anbetracht des Inhalts der angefochtenen Entscheidung, die sich auf komplexe Vorgänge bezieht und die Anwendung einer Ausnahmeregelung beinhaltet, bin ich der Auffassung, daß das Gericht die Begründungspflicht der Kommission bei einer Entscheidung der vorliegenden Art in nicht zu beanstandender Weise beurteilt hat.
Somit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.
- Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts durch das Gericht
31 Der zweite und dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betreffen die Modalitäten der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Handlung. Nachstehend werden die jeweiligen Auffassungen der Parteien in einem einheitlichen Zusammenhang wiedergegeben.
32 Im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die VBA geltend, das Gericht habe bei der Subsumtion des Sachverhalts unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 nicht nur geprüft, ob ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände vorliege, sondern auch eine weitgehende und eingehende Untersuchung des Sachverhalts vorgenommen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach nur ein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts zur Nichtigerklärung des Rechtsakts führen könne. Das Gericht habe von der Kommission verlangt, die Richtigkeit der Beurteilung des Sachverhalts darzutun, und damit der Kommission die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Handlung auferlegt, was die Auffassung belege, daß es nicht der Klägerin obliege, ihre einschlägigen Beanstandungen zu beweisen. Das Gericht habe zudem eine vollständige und eingehende Prüfung der in den Akten enthaltenen sachlichen Gesichtspunkte vorgenommen und sich somit praktisch an die Stelle der Kommission gesetzt und eine Kontrolle ausgeübt, die verwaltungsmäßiger Art sei. Dies sei nicht mit dem Verwaltungscharakter der betreffenden Handlungen vereinbar und gefährde selbst die Rechtssicherheit. Obwohl Florimex schließlich in ihrer Klage sowohl eine unzureichende Begründung als auch eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht habe, sei das Gericht im Urteil auf diese beiden Klagegründe nur unter dem Gesichtspunkt der Unzulänglichkeit der Begründung eingegangen; es habe andererseits aber eine eingehende Prüfung der Tatsachenwürdigung in der Entscheidung der Kommission vorgenommen.
Die Klägerinnen erklären hingegen, das Vorbringen der VBA beruhe auf einem Mißverständnis des Urteils. Das Gericht habe nämlich die Entscheidung nicht für nichtig erklärt, weil sie auf einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruhe, sondern weil ihre Begründung mangelhaft sei. Das Gericht sei also davon ausgegangen, daß die von der Verwaltung herangezogenen Gründe nicht ausreichten, um die Benutzungsgebühr als Abgabe zu Lasten genossenschaftsexterner Unternehmen zu betrachten, die "zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig" gewesen sei.
33 Auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der den Prüfungsumfang des Gerichts bezüglich des angefochtenen Rechtsakts betrifft, erscheint nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "nimmt der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellt sind, er hat aber seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission notwendig auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen"(18). Ein Fehler bei der Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen, der sich aus einer fehlerhaften Wiedergabe und Beurteilung des Sachverhalts ergeben kann, unterliegt demnach in jedem Fall der Würdigung durch das Gericht, selbst wenn die Beurteilung der Zweckmäßigkeit unter technisch-wirtschaftlichem Gesichtspunkt aufgrund von Kriterien erfolgt, die nicht vom Gericht zu würdigen sind.
Das Gericht ist - soweit hier von Bedeutung - bei seiner Prüfung vor allem auf die folgenden fünf Punkte der Feststellungen der Kommission eingegangen: die behauptete Notwendigkeit der Benutzungsgebühr für den Fortbestand der Genossenschaft, die Auswirkungen der Benutzungsgebühr, den Zugang der der VBA nicht angehörenden Unternehmen zum niederländischen Markt, die Feststellung, daß der Benutzungsgebühr dieselbe Funktion zukomme wie dem "Mindestpreis" im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation des betreffenden Sektors, und schließlich die Verneinung einer Ungleichbehandlung der Drittunternehmen. Nach Ansicht des Gerichts entsprechen die Feststellungen in der Entscheidung der Kommission zu diesen fünf Punkten nicht den sachlichen Gesichtspunkten, auf die sich die Entscheidung stützt. Das Gericht hat sich bei der Bezugnahme auf diese Gesichtspunkte auf eine Prüfung der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung derselben beschränkt. Es hat somit festgestellt, daß sie unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte zutreffend unter die Norm subsumiert wurden, die die Kommission hatte anwenden wollen. Es hat dementsprechend die Entscheidung wegen unzulänglicher Begründung und fehlerhafter Anwendung der einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen, nämlich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26, für nichtig erklärt.
Damit ist das Gericht in den Grenzen seiner Zuständigkeiten geblieben. Entgegen der Behauptung der VBA bezog sich die Überprüfung durch das Gericht nämlich auf die rechtliche Würdigung der festgestellten sachlichen Gesichtspunkte (unter dem vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkt); hierdurch wurde die Tatsachenwürdigung (insbesondere im Hinblick auf Erwägungen wirtschaftlicher Art) nicht in Frage gestellt, sondern nur beurteilt, ob der Sachverhalt, wie ihn die Kommission dargelegt hatte, in einem ausreichenden und angemessenen Verhältnis zu den rechtlichen Folgerungen steht, die die Kommission aufgrund dieser Würdigung aus ihm gezogen hatte.
34 Im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die VBA geltend, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die unzureichende Begründung nicht unter Zugrundelegung der Angemessenheit der sachlichen Gesichtspunkte festgestellt habe, auf denen der Rechtsakt beruhe, sondern dabei dem Inhalt des Rechtsakts, nämlich der angeblich fehlerhaften Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen auf die Vereinbarung zwischen den Unternehmen der VBA, Rechnung getragen habe.
Florimex hat - entgegen der Behauptung der Kommission - mit ihrer Klage beim Gericht sowohl einen Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen als auch eine unzureichende Begründung geltend gemacht; die Argumente zur Stützung dieser Klagegründe betrafen im wesentlichen die fehlerhafte Beurteilung der sachlichen Gesichtspunkte, die die betroffenen Unternehmen der Kommission, insbesondere bezüglich der Auswirkungen der Vereinbarung auf den Markt, an die Hand gegeben hatten. Das Gericht hat die beiden Klagegründe zusammengefaßt und - in den Randnummern 108 ff. - in einem zu den Klagegründen Stellung genommen, "mit denen geltend gemacht wird, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 unanwendbar und die Begründung insoweit unzureichend sei". Nach Prüfung des Parteivorbringens ist das Gericht zu dem Schluß gelangt, daß die Kommission in ihrer Entscheidung keine hinreichenden Gesichtspunkte angeführt habe, um die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zu begründen. Das Gericht erklärt im wesentlichen, daß es der von der Kommission dargelegte Sachverhalt nicht erlaube, ihn den Vereinbarungsarten des Artikels 2 zuzuordnen und somit diese Ausnahmeregelung anzuwenden.
Wenn die VBA behauptet, das Gericht habe die Entscheidung ausschließlich wegen der unzureichenden Begründung des Rechtsakts für nichtig erklärt, so widerspricht dies also dem Wortlaut und dem Gesamtkonzept des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat die Entscheidung vielmehr für nichtig erklärt, weil die Kommission seines Erachtens den Sachverhalt nicht eingehend genug geprüft hatte, bevor sie zu dem Schluß gelangt ist, daß die Regelung der VBA, insbesondere betreffend die Benutzungsgebühr, mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar sei. Demgemäß hat das Gericht die Argumente für begründet erachtet, die zur Stützung beider Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden waren, und somit die Entscheidung für nichtig erklärt, da der Sachverhalt unter Zugrundelegung der Ergebnisse der von der Verwaltung vorgenommenen Prüfung nicht unter die Vorschrift subsumiert werden konnte, die die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen auf Vereinbarungen des Agrarsektors ausschließt. Das Gericht hat also bei einer gleichzeitigen Prüfung der Argumente, die zur Stützung der beiden Nichtigkeitsgründe - Rechtsfehler und unzureichende Begründung - vorgetragen wurden, nicht nur eine fehlerhafte Begründung des Rechtsakts, sondern auch einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen festgestellt.
Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes greift somit ebenfalls nicht durch.
35 Das Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, mit dem der Gerichtshof über ein Rechtsmittel entschieden hat, das die Kommission gegen ein Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 eingelegt hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat der Gerichtshof einen Rechtsfehler des Gerichts erster Instanz festgestellt, da dieses "nicht die erforderliche Unterscheidung zwischen dem Begründungserfordernis [der Verwaltung] und der materiellen Rechtmäßigkeit der [angefochtenen] Entscheidung vorgenommen" hat. Das Urteil des Gerichts betraf die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine staatliche Beihilfe, die die Französische Republik gewährt haben sollte. Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt. Im Rechtsmittelverfahren erklärte die Kommission, das Gericht habe "das rein verfahrenstechnische Erfordernis der Begründung mit der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung vermengt". Der Gerichtshof ist dem gefolgt und hat dabei erklärt, das Gericht habe den Klagegrund einer unzureichenden Begründung und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers (im Sinne einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts) gemeinsam geprüft, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung aber letztlich "allein auf den Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages" gestützt. Dadurch habe das Gericht "der Kommission unter dem Anschein einer unzureichenden Begründung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorgeworfen, den es darin gesehen hat, daß die von der Kommission vorgenommene Untersuchung unzureichend gewesen sei". Das Gericht hat daher nach Auffassung des Gerichtshofes einen Rechtsfehler begangen (Randnrn. 68 bis 72).
Dieser frühere Fall, der indessen auf Erwägungen beruht, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung waren, da der Gerichtshof das Urteil nicht aufgehoben hat - der Fall stellt daher nur ein obiter dictum dar -, betrifft eine andere Sachlage als im vorliegenden Verfahren und ist somit hier nicht relevant. Im Urteil Florimex und VGB/Kommission hat das Gericht nämlich ausdrücklich erklärt, es wolle die beiden Klagegründe gemeinsam behandeln, wie aus Randnummer 153 hervorgeht. Demgemäß hat es nicht nur eingehend die Stichhaltigkeit des Vorbringens eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsbestimmungen geprüft (allerdings gemeinsam mit dem gleichlaufenden Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht; siehe die Randnrn. 139 bis 186), sondern auch in der Zusammenfassung (Randnr. 187) festgestellt, daß die Ausnahmeregelung des Artikels 2 nach Aktenlage nicht für die zur Prüfung stehende Vereinbarung gelten könne. Es ist somit durchaus gerechtfertigt, das angefochtene Urteil dahin auszulegen, daß das Gericht, abgesehen von eventuellen Ungenauigkeiten der verwendeten Formulierung, die Entscheidung nicht nur als fehlerhaft in ihrer Begründung, sondern auch als mit einem Rechtsfehler behaftet angesehen und daher aus beiden Gründen für nichtig erklärt hat.
Diese Analyse entspricht vollständig dem Gesamtkontext des Rechtsstreits. Ein Urteil, das sich darauf beschränkt hätte, die Nichtigerklärung des Rechtsakts auf die behauptete mangelnde Begründung zu stützen, hätte nämlich die aufgeworfene Problematik nur teilweise berücksichtigt und den Rügen der Klägerinnen nicht entsprochen. Andererseits hat der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz das Recht und auch die Pflicht, nicht nur den eigentlichen Willen der Parteien anhand des Vorbringens in den Rechtszügen festzustellen, sondern zudem den logischen und rechtlichen Gedankengang zu erkennen, der das Gericht zu dem angefochtenen Urteil veranlaßt hat, wobei dessen entscheidende Komponenten herauszustellen sind, ohne sich von trügerischen Formalismen täuschen zu lassen.
36 Somit ist auch dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26
37 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beruft sich die VBA auf eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26, der bestimmt, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht für bestimmte Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben gilt, "es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden". Die VBA wirft dem Gericht vor, in Randnummer 138 des Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten zu haben, sich nicht zur Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 äußern zu müssen, da sich die Entscheidung der Kommission ausschließlich auf den Ausnahmefall des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 stütze, so daß nur die allgemeine Ausnahme dieser Bestimmung zum Zuge komme.
Die VBA bemerkt nämlich, die Kommission habe im Gegensatz zu den Ausführungen des Gerichts die Möglichkeit geprüft, Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden, da sie in dem der Entscheidung vorausgehenden Entwurf, auf den das Urteil des Gerichts in Randnummer 41 Bezug nehme, festgestellt habe, daß die Benutzungsgebühr einen wesentlichen Bestandteil des Vertriebssystems der VBA darstelle und somit im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 von Bedeutung sei. Zudem habe die Kommission in der Entscheidung mehrfach auf den Genossenschaftscharakter der VBA hingewiesen, und zwar offensichtlich unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2.
Rechtlich betont die VBA, daß die Fälle des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Regel des Absatzes 1 Satz 1 darstellten. Daraus zieht sie wohl den Schluß, daß die Entscheidung zwar ausdrücklich nur auf Absatz 1 Satz 1 Bezug nehme, sich praktisch indessen auf den gesamten Absatz 1 stütze. Sie erklärt ferner, daß Absatz 1 Satz 2, der auf die Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben Bezug nehme, wohl auch die Tätigkeit der Genossenschaften umfasse und somit im vorliegenden Fall anwendbar sei. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erlaube eine vereinfachte Anwendung der Ausnahmeregelung, so daß nur festgestellt werden müsse, ob die betreffende Vereinbarung nicht der Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag entgegenstehe. Der Gerichtshof habe in neueren Entscheidungen, nämlich in den Urteilen Oude Luttikhuis u. a.(19) und Dijkstra(20), dargelegt, Artikel 2 sei dahin auszulegen, daß er drei Gruppen von Ausnahmen umfasse (die erste betreffe die im Rahmen einer einzelstaatlichen Marktordnung geschlossenen Vereinbarungen, die zweite beziehe sich auf die Vereinbarungen, die für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag erforderlich seien, und die dritte Gruppe erstrecke sich auf die Fälle des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2), so daß die in Satz 2 genannten Fälle dieselbe allgemeine Tragweite hätten wie die in Satz 1 genannten Fälle. Andererseits bemerkt die VBA, daß diese Rechtsprechung später als die angefochtene Entscheidung sei und somit bei der Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit nicht berücksichtigt werden könne.
Die Klägerinnen tragen zum zweiten Rechtsmittelgrund vor, daß sich das Gericht bei seiner Überprüfung der Entscheidung nicht auf eine Bestimmung stützen müsse, die in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Selbst wenn das Gericht jedoch eine derartige Prüfung hätte vornehmen müssen, hätte es nach Ansicht der Klägerinnen auf jeden Fall zu dem Schluß gelangen müssen, daß der Tatbestand der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 im vorliegenden Fall im wesentlichen aus den drei folgenden Gründen nicht erfuellt sei: a) Die Mitglieder der Genossenschaft seien nicht in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen, da auch im Ausland niedergelassene Unternehmen dazugehörten; b) die Vereinbarung erstrecke sich nicht auf rein innerstaatliche Tätigkeiten und somit auf die Marktordnung der Niederlande, sondern umfasse vor allem Erzeugnisse, die aus anderen Ländern der Gemeinschaft und auch aus Drittländern stammten; c) die Benutzungsgebühr betreffe nicht die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der landwirtschaftlichen Genossenschaft, sondern ausschließlich Dritte, so daß sie eine Art Zoll für den Zugang zum niederländischen Markt darstelle.
38 Auch dieser Rechtsmittelgrund ist nicht stichhaltig. Vorab sei darauf hingewiesen, daß die Kommission in dem Schreiben, das sie gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an Florimex und an die VGB gerichtet hat, erklärte, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nicht für Vereinbarungen zwischen Mitgliedern einer Genossenschaft gelte, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag notwendig seien. Die Kommission gelangte zu diesem Schluß, indem sie die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung nur anhand von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, also unter Bezugnahme auf die Ziele der Agrarpolitik im allgemeinen und nicht auf die Möglichkeit prüfte, die in Rede stehende Vereinbarung einer der Gruppen zuzuordnen, die in Absatz 1 Satz 2 genannt sind.
In Zusammenhang mit dieser Rüge hat das Gericht bemerkt, daß Florimex als dritten Klagegrund eine Verletzung des Artikels 2 Absatz 1 unter Beschränkung auf Satz 1 geltend gemacht habe. Die VBA machte in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens des ersten Rechtszuges als Streithelferin zugunsten der Kommission Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 geltend. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über diesen Klagegrund - in Randnummer 138 - die Grenzen des Rechtsstreits aufgezeigt, indem es erklärt hat, daß es sich aufgrund des Inhalts der Entscheidung nicht "zu den Argumenten zu äußern [hat], die die VBA in der mündlichen Verhandlung ... vorgetragen hat, sondern nur zur Rechtmäßigkeit der Schlußfolgerung, zu der die Kommission in der streitigen Entscheidung gelangt ist, wonach die Benutzungsgebühr unter Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 fällt".
Angesichts des Wortlauts der Entscheidung und der Rügen der Anfechtungsklage von Florimex hat das Gericht indessen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung völlig zu Recht nur unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 geprüft. Wäre für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts eine andere Bestimmung als Kriterium verwandt worden als diejenige, die die Klägerin geltend gemacht und die Kommission zur Stützung ihrer Entscheidung verwendet hat, so wäre das Gericht über die Grenzen des Rechtsstreits hinausgegangen, wie sie sich aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergeben, die sich bezüglich der Rechtswidrigkeit des Rechtsakts nur auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 berufen.
Würde man indessen - wie die VBA - annehmen (quod non), daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 eine Spezifizierung des Satzes 1 darstellt und somit keine eigenständige normative Bedeutung aufweist, so müßte man gleichwohl zu dem Schluß gelangen, daß, sofern die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 auf eine Vereinbarung ausgeschlossen wird, dementsprechend auch Satz 2 als unanwendbar anzusehen ist.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag
39 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habe im Gegensatz zu einer gefestigten Rechtsprechung(21) nicht berücksichtigt, daß die Benutzungsgebühr eine Beschränkung des Wettbewerbs sei, um "das ordnungsgemäße Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten", so daß eine Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag vorliege.
Nach Ansicht der Klägerinnen legt die VBA damit die Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich der Geltung der Wettbewerbsbestimmungen für die Satzung von Genossenschaften falsch aus. Sie führen aus, der Gerichtshof habe sich nur zu Regelungen geäußert, die - im Gegensatz zu den hier in Rede stehenden - nicht die subjektiven Belange außerhalb der Genossenschaft stehender Unternehmen betroffen hätten. Die Kommission halte jedenfalls in der angefochtenen Entscheidung das Verbot des Artikels 85 für einschlägig. Somit liege auch dieser Rechtsmittelgrund neben der Sache.
40 Ich teile diese Auffassung von Florimex vollständig. Die VBA geht im wesentlichen davon aus, daß Artikel 85 Absatz 1 hier nicht anwendbar sei, da sich die in Rede stehende Vereinbarung nicht beschränkend auf den Wettbewerb auswirke. Dies trifft jedoch nicht zu. Im Gegensatz zur Behauptung der VBA im Rechtsmittelverfahren hat die Kommission nämlich in ihrer Entscheidung die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 auf die Regelung der VBA nicht ausgeschlossen, indem sie sich darauf gestützt hat, daß die damit verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs erforderlich seien, um den Fortbestand der Genossenschaft zu sichern, und sich die Genossenschaftsform der VBA praktisch nicht auf den freien Wettbewerb des betreffenden Sektors auswirke. Die Kommission ging vielmehr davon aus, daß entsprechend der in der Entscheidung von 1988 enthaltenen Feststellung, wonach "die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler eine Gruppe von ausreichender Bedeutung darstellen, damit die zwischen ihnen vereinbarten Beschränkungen des Wettbewerbs unter verbotene Vereinbarungen nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen", die Vereinbarungen, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, dieselbe wirtschaftliche Bedeutung hätten und somit unter das Verbot von Vereinbarungen fielen, die sich beschränkend auf den Wettbewerb auswirken (Nr. 1 des Schreibens gemäß Artikel 6). Die Wertung der Kommission konzentrierte sich sodann auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des genannten Artikels 2 auf den vorliegenden Fall. Die Kommission beurteilte die Regelung der VBA speziell unter dem Gesichtspunkt des Tätigkeitsbereichs der Mitgliedsunternehmen und gelangte zu der Auffassung, daß diese Regelung zu einer Vereinbarung führe, die sich wettbewerbsbeschränkend auswirke (Nr. 2 des Schreibens gemäß Artikel 6).
Da die angefochtene Entscheidung ausdrücklich davon ausgeht, daß die Vereinbarung im Gegensatz zu den Wettbewerbsbestimmungen stehe, und Florimex diesen Gesichtspunkt der Entscheidung nicht bestritten hat (oder vielmehr nicht bestritten hat, daß die Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle), sondern vielmehr die Unanwenbarkeit der Ausnahmeregelung geltend gemacht hat, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf die Kenntnisnahme des (für die Klägerinnen günstigen) Standpunkts der Kommission in dieser Frage beschränkt hat.
41 Somit ist auch dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum vierten bis achten Rechtmittelgrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26
42 Mit dem vierten bis achten Rechtsmittelgrund beruft sich die VBA auf eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26; darin heißt es: "Artikel 85 Absatz (1) des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind". Die VBA bezieht sich dabei auf die in den Randnummern 146 bis 196 des Urteils enthaltene Würdigung der verschiedenen Rügen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Benutzungsgebühr.
Ich gehe zunächst auf den vierten Rechtsmittelgrund ein, der andere Rechtsfragen aufwirft als die Rechtsmittelgründe fünf bis acht. Anschließend prüfe ich letztere gemeinsam.
- Zum vierten Rechtsmittelgrund
43 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die VBA eine Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 geltend und führt aus, das Gericht habe in den Randnummern 146 bis 153 des Urteils zu Unrecht erklärt, die Kommission müsse "ihren Gedankengang besonders ausführlich darlegen", da sie sich auf eine extensive Auslegung des Artikels 2 stütze, die von der Auslegung in ihren früheren Entscheidungen abweiche. Diese falsche Auslegung durch das Gericht sei darauf zurückzuführen, daß es die Rechtmäßigkeit der Benutzungsgebühr geprüft habe, ohne die Gesamtregelung der VBA zu berücksichtigen. Die Benutzungsgebühr müsse indessen im Zusammenhang mit allen Verpflichtungen geprüft werden, die mit der Haupttätigkeit der VBA verbunden seien, nämlich der Organisation der Versteigerungen von Waren des Blumenhandels.
Unter diesem Blickwinkel wirft die VBA die Frage auf, welche Bedeutung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Artikels 2 dem Umstand zukomme, daß sich weder die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Waren des Blumenhandels noch die Verordnungen über andere gemeinsame Marktorganisationen auf Vereinbarungen über den Handel mit solchen Erzeugnissen bezögen, sondern nur die Qualitätsnormen der Erzeugnisse und die Regeln für die Kontrolle bei der Einhaltung der Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr der Erzeugnisse aus Drittländern beträfen.
Hierzu betont die Kommission, das Gericht habe sich auf zwei unrichtige Erwägungen gestützt. Es habe die Benutzungsgebühr der VBA zu Unrecht ohne Zusammenhang mit der übrigen Regelung der Genossenschaft geprüft, während die Kommission die gesamten Beziehungen berücksichtigt habe, die durch die verschiedenen Vereinbarungen und Regelungen der Genossenschaft geordnet würden. Zudem habe das Gericht fälschlich angenommen, eine Entscheidung wie die hier vorliegende, die die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen ausschließe, müsse dartun, daß die Vereinbarung zur Verwirklichung aller Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag beitrage.
44 Zunächst ist auf die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 146 bis 153 des Urteils einzugehen.
Das Gericht hat an erster Stelle erklärt: "Bisher hat die Kommission in keinem Fall festgestellt, daß eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft, die den freien Zugang der Nichtmitglieder zu den Vertriebskanälen der landwirtschaftlichen Erzeuger berührt, zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sei." Es hat sodann ausgeführt, daß die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis im allgemeinen zu dem Ergebnis gelangt sei, daß solche Vereinbarungen "nicht zu den Mitteln gehören, die in der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 vorgesehen sind", und daß sie nicht den Bestimmungen der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation dieses Sektors entsprächen. Auch sehe die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ebenso wie die Grundverordnungen über andere gemeinsame Marktorganisationen, "für landwirtschaftliche Genossenschaften die Möglichkeit, Dritten eine solche Abgabe aufzuerlegen, nicht vor". Daraus folgt für das Gericht, daß "die Kommission ihren Gedankengang besonders ausführlich darlegen mußte, da die Tragweite ihrer Entscheidung erheblich über die der früheren Entscheidungen hinausgeht". Es weist auf die Urteile Frubo/Kommission(22) und Oude Luttikhuis u. a.(23) hin und fügt hinzu: "Dies gilt um so mehr, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, bei dem es sich um eine Ausnahme von der allgemein geltenden Regel des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages handelt, eng auszulegen ist." Bei einer auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 beruhenden Entscheidung wie der hier vorliegenden muß nach Ansicht des Gerichts folglich "aus der Begründung der Kommission deutlich werden, in welcher Weise die betreffende Vereinbarung jedem der Ziele des Artikels 39 gerecht wird. Bei einem Konflikt zwischen diesen zuweilen divergierenden Zielen muß aus der Begründung der Kommission zumindest hervorgehen, wie sie diese Ziele miteinander in Einklang bringen konnte, so daß die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 möglich war."
45 Die VBA rügt zum einen, das Gericht habe die Benutzungsgebühr nicht im Zusammenhang mit den übrigen Pflichten und Rechten aus der Genossenschaftsregelung betrachtet, und zum anderen, es habe die Auffassung vertreten, daß eine fehlende ausdrückliche Bezugnahme der Grundverordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen auf die Möglichkeit, eine Benutzungsgebühr zu erheben, grundsätzlich die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 ausschließe.
46 Keine dieser beiden Rügen ist begründet.
Zur ersten Rüge ist zu bemerken, daß sich die Benutzungsgebühr nach der zutreffenden Ansicht des Gerichts nicht allein auf die internen Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft auswirkt, sondern in erster Linie die externen Unternehmen betrifft; die Benutzungsgebühr wirkt sich auch beschränkend auf den Wettbewerb auf dem niederländischen Blumenmarkt aus. Somit war die Kommission für das Gericht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Genossenschaftsregelung mit den Zielen der Agrarpolitik eingehender zu prüfen, als dies in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist, sie habe sich nicht mit der allgemeinen Feststellung begnügen dürfen, daß die Vereinbarung trotz ihrer beschränkenden Wirkungen als rechtmäßig angesehen werde, da sie für den Fortbestand der Genossenschaft erforderlich sei.
Diese Rüge ist also nicht begründet. Die Auffassung des Gerichts, daß in Anbetracht der Auswirkungen der Benutzungsgebühr auf den Wettbewerb eine besonders eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung der VBA mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik dieses Sektors erforderlich war, ist nicht zu beanstanden. Eine derartige Prüfung durfte sich nämlich entgegen der Ansicht der Kommission nicht auf die Berücksichtigung der Vorteile beschränken, die sich für die Mitglieder der Genossenschaft aus der Entrichtung der Benutzungsgebühr ergeben; sie mußte sich vielmehr angesichts der Merkmale des betreffenden Sachverhalts notwendigerweise auch und vor allem auf die Folgen für die Drittunternehmen erstrecken.
Die zweite Rüge ist ebenfalls unbegründet. Wie bereits erwähnt, macht die VBA einen Rechtsfehler des Gerichts geltend, da nach dessen Auffassung die Kommission in Anbetracht des Fehlens einer Bestimmung über eine entsprechende Benutzungsgebühr in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation gehalten war, in der Begründung ihrer Entscheidung alle Auswirkungen dieser Gebühr im Lichte der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik des Artikels 39 des Vertrages zu berücksichtigen. Ich halte diese Auffassung des Gerichts für völlig richtig. Wenn der Gesetzgeber nämlich nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, den Unternehmen, die die Struktur einer Genossenschaft nutzen, eine Benutzungsgebühr aufzuerlegen, kann die Kommission eine derartige Gebühr nur dann als vereinbar mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik betrachten, wenn deren etwaige wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen jedenfalls den Zielen der Agrarpolitik des betreffenden Sektors entsprechen. Dies hat die Kommission im vorliegenden Fall indessen nicht dargetan und nicht einmal berücksichtigt.
Ebensowenig begründet ist die Rüge der Kommission bezüglich einer fehlerhaften Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 durch das Gericht, nach der die Kommission beim Erlaß einer Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung hätte deutlich machen müssen, "in welcher Weise die betreffende Vereinbarung jedem der Ziele des Artikels 39 gerecht wird". Vielmehr hat diese Erwägung des Gerichts (die sich im übrigen auf die in Randnr. 153 des Urteils genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes stützt) keine absolute Bedeutung, sondern ist im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des Gerichts zu sehen, daß "bei einem Konflikt zwischen diesen zuweilen divergierenden Zielen ... aus der Begründung der Kommission zumindest hervorgehen [muß], wie sie diese Ziele miteinander in Einklang bringen konnte, so daß die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 möglich war". Nach Ansicht des Gerichts schließt nämlich der Inhalt des Artikels 2 nicht aus, daß verschiedene dieser Ziele im Zusammenhang mit der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation oder der fraglichen Vereinbarung im Widerspruch zueinander stehen und diesem Widerspruch zu begegnen ist, indem erforderlichenfalls bestimmten Zielen Vorrang gegenüber anderen eingeräumt wird.
47 Demnach ist auch dieser Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig anzusehen.
- Zum fünften bis achten Rechtsmittelgrund
48 Mit diesen letzten vier Rechtsmittelgründen bestreitet die VBA die Rechtmäßigkeit der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts in den Randnummern 155 bis 198 des Urteils, worin das Gericht die hauptsächlichen Argumente prüft, auf die sich die Kommission gestützt hat, um die Anwendbarkeit des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 auf die Benutzungsgebühr zu rechtfertigen. Diese Rechtsmittelgründe betreffen hauptsächlich "die Notwendigkeit, den Fortbestand der VBA zu sichern; das Bestehen einer Gegenleistung für die Erhebung der Benutzungsgebühr; die der Wirkung eines Mindestversteigerungspreises entsprechende Wirkung, die die Benutzungsgebühr haben soll" (Randnr. 154). Die genannten Punkte umfassen auch die Prüfung der von Florimex in der Klage vor dem Gericht vorgebrachten Rüge bezüglich einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Lieferanten beim Zugang zu den Stukturen der VBA.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Benutzungsgebühr hat das Gericht ausgeführt: "Doch auch wenn man davon ausgeht, daß das System der VBA in seiner gegenwärtigen Form nur durch die Benutzungsgebühr aufrechterhalten werden kann, folgt nach Auffassung des Gerichts daraus nicht automatisch, daß die Benutzungsgebühr oder ein Versteigerungssystem, das eine solche Gebühr erforderlich macht, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes alle Voraussetzungen des Artikels 39 des Vertrages erfuellt." Es hat weiter ausgeführt: "Insbesondere hat eine Gebühr, die von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft auf Lieferungen erhoben wird, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörende Erzeuger an unabhängige Käufer ausführen, normalerweise eine Erhöhung der bei solchen Geschäftsabschlüssen vereinbarten Preise zur Folge: zumindest stellt sie ein bedeutendes Hindernis für die Freiheit der anderen landwirtschaftlichen Erzeuger dar, Waren über die fraglichen Vertriebskanäle abzusetzen. Dieses Hindernis ist im vorliegenden Fall um so erheblicher, als zu den auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Großhändlern ein großer Teil der umsatzstärksten niederländischen Exporteure zählt, die im Gemeinschaftshandel mit Waren der Blumenzucht eine herausragende Stellung einnehmen (Randnrn. 131 und 132 der Entscheidung von 1988)." Daraus hat das Gericht geschlossen: "Folglich kann die Benutzungsgebühr, auch wenn das System der VBA bestimmten Zielen des Artikels 39 des Vertrages entspricht, diesen Zielen in mancher Hinsicht zuwiderlaufen, insbesondere dadurch, daß sie die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Erzeuger, die nicht Mitglieder der VBA sind, erschwert (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b), daß sie die Sicherheit der Versorgung durch diese anderen Erzeuger beeinträchtigt (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d) und daß sie eine aus der Sicht der Verbraucher günstige Preisentwicklung verhindert (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e)" (Randnrn. 155 bis 169).
In ihrer Entscheidung hält die Kommission die Benutzungsgebühr für den Gegenwert der Dienste, die die VBA den Drittlieferanten erbringt. Das Gericht hat sich hierzu wie folgt geäußert: "Würde die Benutzungsgebühr nämlich nicht durch eine solche wirkliche Gegenleistung gerechtfertigt oder überstiege ihre Höhe den Wert der auf diese Weise erbrachten Gegenleistung, so würde sie bestimmte landwirtschaftliche Erzeuger zugunsten der bestehenden Mitglieder der VBA benachteiligen und eine verschleierte Wettbewerbsbeschränkung ohne ausreichende objektive Rechtfertigung darstellen." Anhand der verfügbaren Informationen ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß "die Drittlieferanten, von denen die Benutzungsgebür erhoben wird, die von der VBA in großer Zahl angebotenen Dienstleistungen, wie Versteigerung, Kontrolle der Erzeugnisse, Verpacken, Auspacken, Sortieren, Inkasso und Einziehung von Forderungen, nicht in Anspruch nehmen. Auch liegt eine materielle Nutzung der Einrichtungen der VBA durch die Dritten nur insoweit vor, als diese für Lieferungen an die Geschäftsräume der betreffenden Großhändler die Wege auf dem Gelände benutzen." Daraus hat das Gericht geschlossen, daß "die Bündelung von Angebot und Nachfrage auf dem Gelände der VBA somit der einzige Vorteil [ist], der als Gegenleistung für die Erhebung der Benutzungsgebühr geltend gemacht wird". Dieser wirtschaftliche Vorteil wird indessen nach Auffassung des Gerichts "in der streitigen Entscheidung nur sehr allgemein beschrieben, ohne daß näher erläutert wird, wie der Wert dieses Vorteils und die sich daraus ergebende Höhe der Benutzungsgebühr in konkreter Weise berechnet und beziffert werden könnten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der spezifischen finanziellen Daten, die z. B. die Einkünfte, die Margen und die Kosten der VBA, die von ihr vorgenommene Investitionen und den Wert der sich daraus für die Dritten ergebenden Skalenerträge betreffen, sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes, in dem die von den Abnehmern auf dem Gelände der VBA gezahlten Mieten bereits den geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteil widerspiegeln". Somit hängt nach Auffassung des Gerichts "die einzige Rechtfertigung, die in der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Benutzungsgebühr vorgetragen wird, ... mit dem Umstand zusammen, daß die Lieferanten, die ihre Waren im Wege der Versteigerung absetzen, und die Drittlieferanten, die die Versteigerungen nicht in Anspruch nehmen, annähernd den gleichen Gebührensatz zahlen" (Randnrn. 170 bis 183).
Die Kommission stützt ihre streitige Entscheidung ferner darauf, daß die Benutzungsgebühr eine Wirkung habe, die derjenigen eines Mindestpreises für landwirtschaftliche Erzeugnisse entspreche. Dies setzt nach Darlegung des Gerichts voraus, "daß der Schutz der Mindestpreise einer auf der Grundlage von Versteigerungen organisierten landwirtschaftlichen Genossenschaft Vorrang hat vor dem Interesse anderer, nicht zu den Mitgliedern der Genossenschaft gehörender landwirtschaftlicher Erzeuger, daran, ihre Erzeugnisse ungehindert an unabhängige Händler zu verkaufen". Da sich die Preise der Erzeugnisse grundsätzlich nach den Bestimmungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte richten, ergibt sich für das Gericht folgendes: "Enthält die gemeinsame Marktorganisation, wie es hier der Fall ist, keine spezifische Bestimmung, so ist anzunehmen, daß der in diesem Bereich angestrebte Mechanismus der Preisbildung der freie Wettbewerb ist, ohne daß dieser Mechanismus durch private Vereinbarungen berührt würde, durch die irgendwelche Vereinigungen eine Gebühr auf Transaktionen zwischen anderen landwirtschaftlichen Erzeugern und unabhängigen Händlern erheben." Somit ist die Entscheidung der Kommission nach Auffassung des Gerichts auch unter diesem Gesichtspunkt unzureichend begründet (Randnrn. 184 bis 187).
Zu der behaupteten Ungleichbehandlung der einzelnen Lieferanten hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission die Differenz zwischen der 3%igen Abgabe auf den Warenpreis für die Lieferanten "mit Handelsverträgen" und dem Satz der Benuztungsgebühr für gerechtfertigt und folglich für rechtmäßig halte. Die Kommission trägt hierzu vor, daß die "Händler, die mit der VBA Handelsverträge geschlossen haben, auch diese Lieferungsverpflichtungen übernehmen". Das Gericht hat dagegen erklärt: "Die Handelsverträge, die dem Gericht in Kopie vorgelegt wurden, sehen jedoch keine spezifischen Lieferverpflichtungen vor. Die verschiedenen Handelsverträge geben dem Händler nämlich das Recht, in den Räumlichkeiten der VBA Verkäufe und Lieferungen vorzunehmen, erlegen ihnen aber insoweit keine konkreten Verpflichtungen auf. Nach den Erläuterungen, die der Vertreter der VBA in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, besteht die $Verpflichtung` darin, daß der Handelsvertrag, dessen Laufzeit ein Jahr beträgt, einfach nicht verlängert wird, wenn der an diesem Vertrag beteiligte Lieferant die Vertragserzeugnisse nicht zur Zufriedenheit der VBA verkauft." Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts "der Beweis rechtlich nicht gelungen, daß bestimmte spezifische und genau festgelegte Verpflichtungen bestehen, die den Unterschied in der Gebührenhöhe zwischen der 3 %-Regelung, die bestimmten Drittlieferanten zugute kommt, und der von anderen Drittlieferanten gezahlten Benutzungsgebühr rechtfertigen könnten" (Randnrn. 191 bis 196).
49 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habe zu Unrecht erklärt, daß die Benutzungsgebühr ein Hindernis für den Zugang zum niederländischen Blumenmarkt darstelle. Diese Gebühr betreffe hingegen nur eine spezielle Art der Belieferung der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Unternehmen, und zwar die Belieferung durch Drittlieferanten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar bei diesen Unternehmen absetzten. Ferner sei die Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt, daß sich die Benutzungsgebühr auf das Preisniveau beim Verkauf der Erzeugnisse an den Verbraucher auswirke, da nur die Händler und Lieferanten davon betroffen seien. Und schließlich bewirke der Umstand, daß die größten niederländischen Blumenhandelsunternehmen zu den Mitgliedern der VBA gehörten, nicht, daß die Benutzungsgebühr eine Abschottung des Marktes mit sich bringe und die Marktfestigung dieser Unternehmen fördere.
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund widerspricht die VBA der Auffassung des Gerichts, die Benutzungsgebühr entspreche nicht den von der VBA erbrachten Leistungen und Diensten. Sie erklärt, die Benutzungsgebühr sei vielmehr die Gegenleistung für zahlreiche verschiedene Dienste der VBA, die sich entgegen der Darstellung des Gerichts nicht einfach auf eine Benutzung der Räume und der Verkehrswege auf dem Gelände der Genossenschaft beschränkten. Zudem sei die Höhe der Benutzungsgebühr von der VBA im Einvernehmen mit der Kommission und anhand der Untersuchung durch ein einschlägiges Sachverständigenbüro festgelegt worden. Für die Berechnung dieses Betrages habe man allgemeine Kriterien herangezogen, gerade um der schwierigen Feststellung des genauen Gegenwerts aller erbrachten Leistungen gerecht zu werden.
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund bestreitet die VBA im wesentlichen, daß die Benuztungsgebühr als ein Mindestpreis entsprechend demjenigen der gemeinsamen Marktorganisation angesehen werden könne. Hierbei weist die VBA darauf hin, daß die Benutzungsgebühr nur den Verkauf von Erzeugnissen an die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler betreffe, während der Preis der einzelnen Erzeugnisse grundsätzlich völlig frei auf den von der Genossenschaft organisierten Versteigerungen festgelegt werde.
Mit dem letzten Rechtsmittelgrund schließlich macht die VBA geltend, das Gericht habe zu Unrecht erklärt, es bestehe eine Ungleichbehandlung der Drittlieferanten und der an den "Handelsverträgen" der Genossenschaft beteiligten Lieferanten; entgegen der Feststellung des Gerichts seien die Gebühren nämlich der Gegenwert für Dienste und Leistungen unterschiedlichen Inhalts.
50 Diese Rechtsmittelgründe lassen sich meines Erachtens mit Ausnahme des siebten - hierbei allerdings nur hinsichtlich der durch letzteren aufgeworfenen materiellen Fragen - auf eine alleinige Rüge zurückführen, die auf einer angeblich fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht beruht und folgendes betrifft: a) die Auswirkungen der Benutzungsgebühr auf Drittunternehmen und auf die Verbraucherpreise (fünfter Rechtsmittelgrund), b) die Unverhältnismäßigkeit zwischen den von der Genossenschaft tatsächlich erbrachten Leistungen und dem Gebührensatz für die Drittlieferanten (sechster Rechtsmittelgrund) und c) die Ungleichbehandlung der einzelnen Lieferanten der VBA (achter Rechtsmittelgrund).
51 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund beruft sich die VBA im wesentlichen darauf, daß das Gericht die Benutzungsgebühr zu Unrecht als Mindestmarktpreis angesehen habe. Dies wirft eine Rechtsfrage auf, die materiell geprüft werden muß, da damit u. a. die Auffassung des Gerichts verbunden ist, ein vertraglich festgelegter Mindestpreis für landwirtschaftliche Erzeugnisse sei rechtswidrig. Ich möchte hierbei nur betonen, daß das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, daß es nicht möglich sei, in Ermangelung durch die gemeinsame Marktorganisation festgesetzter Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse Vereinbarungen zwischen Unternehmen bezüglich der Warenpreise als rechtmäßig anzusehen. Eine Bestätigung hierfür liegt darin, daß die Vereinigungen ausdrücklich durch die "landwirtschaftliche Ausnahmeregelung" des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 ausgenommen sind. Somit ist die betreffende Rüge unter diesem Gesichtspunkt unbegründet. Zum restlichen Teil fällt dieser Rechtsmittelgrund ebenso wie die drei übrigen hier behandelten Rechtsmittelgründe unter eine Beanstandung der Tatsachenfeststellung durch das Gericht, da er im wesentlichen die tatsächliche Auswirkung der Gebühr auf den Endpreis des Erzeugnisses betrifft.
52 Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz muß sich indessen auf die Rechtsgründe beschränken und kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht eine erneute Prüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts umfassen. "Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - ... ist [nämlich] allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag [(jetzt Artikel 225 EG)] zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat"(24). Somit sind der fünfte, der sechste und der achte Rechtsmittelgrund sowie zum Teil der siebte Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären, da sie sich alle auf die Tatsachenfeststellung beziehen.
53 Aufgrund all dieser Erwägungen sind demnach meines Erachtens auch die letzten vier Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.
Kosten
54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In Anbetracht des ausdrücklichen Antrags von Florimex und der VGB schlage ich dem Gerichtshof vor, der VBA die Kosten dieser beiden Unternehmen aufzuerlegen. Ferner schlage ich dem Gerichtshof vor, daß die Kommission gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.
Ergebnis
55 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen,
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten der Florimex BV und der Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten aufzuerlegen.
(1) - T-70/92 und T-71/92 (Slg. 1997, II-693).
(2) - ABl. 1962, Nr. 13, S. 204.
(3) - ABl. 1962, Nr. 30, S. 993.
(4) - Randnrn. 1 bis 6 des Urteils.
(5) - Randnrn. 7 bis 14 des Urteils.
(6) - Randnrn. 15 bis 18 des Urteils.
(7) - ABl. L 262, S. 27.
(8) - Randnrn. 19 bis 23 des Urteils.
(9) - Randnrn. 25 bis 36 des Urteils.
(10) - Randnrn. 37 bis 47 des Urteils.
(11) - ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268.
(12) - Verordnung über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 166, S. 1).
(13) - Verordnung des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1).
(14) - Randnr. 78 des Urteils.
(15) - Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P (Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).
(16) - Siehe Beschluß des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P (Koelman/Kommission, Slg. 1997, I-4809, insbesondere Randnr. 42) in Bestätigung des Urteils des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93 (Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnrn. 39 und 40). Siehe auch im selben Sinne die Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30), vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 46), vom 16. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645, Randnrn. 125 ff.) und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-111/96 (ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 79).
(17) - Diese Rechtsprechung geht auf das Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, insbesondere Randnrn. 77 bis 85) zurück, worin das Gericht ausgeführt hat, daß eine Beschwerde über eine Zuwiderhandlung zu den Akten gelegt werden könne, wenn sie kein "Gemeinschaftsinteresse" aufweise, wobei es ferner erklärt hat, daß die Kommission in diesem Fall "die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darzulegen [hat], die sie zu dem Ergebnis geführt haben, daß ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Einleitung von Untersuchungsmaßnahmen nicht bestehe", und diese Begründung der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92 (BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 47).
(18) - Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P (Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 34). Siehe auch die Urteile, auf die letzteres Bezug nimmt, insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487). Bei den Urteilen über die Zurückweisung von Wettbewerbsbeschwerden verweise ich auf die bereits zitierten Urteile Automec/Kommission (Randnr. 80) und Asia Motor France u. a./Kommission (Randnr. 33).
(19) - Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93 (Slg. 1995, I-4515).
(20) - Urteil vom 12. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94 (Slg. 1995, I-4471).
(21) - Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92 (DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnrn. 34 und 35).
(22) - Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74 (Slg. 1975, 563).
(23) - Zitiert in Fußnote 19.
(24) - Siehe insbesondere Urteil Deere/Kommission (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 18 ff.).