61997C0241

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. Dezember 1998. - Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Regeringsrätten - Schweden. - Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG über Versicherungen - Beschränkungen der Anlage der Aktiva. - Rechtssache C-241/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01879


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Das Regeringsrätt (Schweden) hat dem Gerichtshof zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung eines gemeinsamen Artikels der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG(1) vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten keine Vorschriften über die Anlage der Aktiva aus freien Mitteln von Versicherungsgesellschaften erlassen dürfen.

2 Die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften ist erforderlich, damit das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall über die Anwendung eines nationalen Gesetzes entscheiden kann, das es Versicherungsunternehmen untersagt, ohne behördliche Genehmigung Anteile oder Aktien anderer Aktiengesellschaften zu halten, die mehr als 5 % der Stimmrechte für sämtliche Aktien der betreffenden Gesellschaft entsprechen (im folgenden: 5%-Regel).

Der Sachverhalt und das Ausgangsverfahren (nach dem Vorlagebeschluß)

3 Die Försäkringsaktiebolag Skandia (publ) (im folgenden: Skandia) ist eine Gesellschaft, die Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen anbietet. Skandia ist eine Lebensversicherungsgesellschaft, die zu 100 % von Skandia gehalten wird. Beiden gehört die Skandia Investment AB, die in kleine und mittlere Unternehmen investiert.

4 Mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 teilte Skandia der Finansinspektion mit, daß die Skandia Investment ihre Beteiligung an der Kungsdialysen AB, einer Gesellschaft, die im Dialysesektor tätig ist, erhöhen wolle, was sie auch tat.

5 Hierdurch erhöhte sich der Aktienanteil von Skandia Investment bei Kungsdialysen von 5 % auf 9,2 % der Stimmrechte und von 30,8 % auf 33,9 % des Gesellschaftskapitals. Nach diesem Erwerb zusätzlicher Aktien gehörte das Aktienpaket zu den freien Mitteln, d. h. zu den Mitteln, die keine versicherungstechnischen Rückstellungen darstellen.

6 In ihrem Bescheid vom 21. März 1996 erklärte die Finansinspektion, Skandia müsse die 5%-Regel einhalten, und forderte Skandia auf, die Beteiligung von Skandia Investment an Kungsdialysen bis spätestens 1. September 1996 auf höchstens 5 % der Stimmrechte für sämtliche Aktien dieses Unternehmens zu reduzieren.

7 Skandia legte gegen diesen Bescheid bei der Regierung eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung vom 15. August 1996 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat Skandia Klage beim Regeringsrätt mit dem Antrag erhoben, die Rechtmässigkeit der endgültigen Entscheidung der Regierung zu überprüfen. Das vorlegende Gericht hat es im Rahmen dieses Verfahrens für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist es mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikels 26 der Richtlinie 92/49/EWG(2) und mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikels 27 der Richtlinie 92/96/EWG(3) vereinbar, wenn im nationalen Recht vorgeschrieben wird, daß Versicherungsunternehmen, was ihre freien Mittel (d. h. ihre Aktiva, die nicht den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechen) betrifft, nicht ohne besondere behördliche Genehmigung mehr Aktien einer inländischen oder ausländischen Aktiengesellschaft besitzen dürfen, als es 5 % der Stimmrechte für sämtliche Aktien entspricht?

Wenn die erste Frage verneint wird:

2. Sind die genannten Richtlinienbestimmungen - was ihre Klarheit usw. betrifft - so geartet, daß sie zur Folge haben, daß ein nationales Gericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anlage der freien Mittel eines Versicherungsunternehmens eine innerstaatliche Vorschrift mit dem beschriebenen Inhalt unangewendet lassen kann?

Das schwedische Recht

8 Das schwedische Gesetz von 1982 über das Versicherungswesen enthält Bestimmungen über die Tätigkeit von Unternehmen, die im Bereich der Lebensversicherung und anderer Versicherungen tätig sind.

9 Nach Kapitel 1 § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes darf ein Versicherungsunternehmen keine andere Tätigkeit ausüben als die Versicherungstätigkeit, sofern nicht besondere Gründe dafür vorliegen.

10 § 17 Absatz 1 enthält die folgende 5%-Regel:

"Ein Versicherungsunternehmen darf ohne Genehmigung der Finansinspektion keine Beteiligungen an einer schwedischen oder ausländischen Aktiengesellschaft besitzen, die mehr als 5 % der Stimmrechte für sämtliche Aktien entsprechen. Gehört das Versicherungsunternehmen zu einem Konzern, so gilt diese Bestimmung für den Konzern. Bei der Berechnung der Aktiva des Konzerns werden jedoch bis zu einem Betrag, der 5 % der Stimmrechte der Aktiengesellschaft entspricht, Aktien, die sich in den Händen von Bankunternehmen im Konzern oder von Tochtergesellschaften dieser Bankunternehmen befinden, nicht mitgerechnet.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Aktien oder Anteile eines Versicherungsunternehmens oder juristischer Personen, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Aktien in Versicherungsunternehmen zu besitzen, Garantiekapital in Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit einzuschießen, die Immobilien der Versicherungsunternehmen zu verwalten oder ein Versicherungsunternehmen bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen. Absatz 1 ist jedoch anwendbar auf Aktien oder Anteile von juristischen Personen, die die Aufgabe haben, direkt oder indirekt ein Vermögen im Sinne des § 10 Absatz 1 zu besitzen, wenn dieses Vermögen nicht aus Aktien oder Anteilen in Versicherungsunternehmen oder entsprechenden ausländischen Unternehmen besteht.

Hinsichtlich des Rechts der Versicherungsunternehmen, Aktien oder Anteile in Unternehmen zu besitzen, die eine finanzielle Tätigkeit irgendeiner Art ausüben, gilt § 17a."

11 Das entsprechende Gesetz von 1948 enthielt bereits ein mit der Regelung des Kapitels 7 § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes von 1982 vergleichbares System. Der beim Erlaß des Gesetzes von 1948 genannte Grund für ein solches System lag in der Vermeidung eines zu grossen Einflusses von Versicherungsgesellschaften in Unternehmen ausserhalb des Versicherungssektors.

Das Gemeinschaftsrecht

12 Das Gemeinschaftsrecht entwickelte sich im Versicherungswesen in folgenden drei Stufen:

- Durch eine erste "Generation" von Richtlinien, nämlich die Richtlinie 79/267 für die Lebensversicherung und die Richtlinie 73/239 für die übrigen Versicherungsarten - beide Richtlinien wurden oben bereits erwähnt -, sollte die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts der Versicherungsunternehmen erleichtert werden.

- Eine zweite "Generation" von Richtlinien, nämlich die Richtlinie 90/619/EWG für die Lebensversicherung(4) und die Richtlinie 88/357/EWG für die übrigen Versicherungsarten(5), erleichterte die tatsächliche Ausübung dieser Versicherungstätigkeit im freien Dienstleistungsverkehr.

- Durch eine dritte "Generation" von Richtlinien, nämlich die Richtlinie 92/96 für die Lebensversicherung und die Richtlinie 92/49 für die übrigen Versicherungsarten - beide Richtlinien wurden oben bereits erwähnt -, sollte schließlich der Versicherungsbinnenmarkt anhand des Grundsatzes einer einheitlichen behördlichen Genehmigung und eines Systems der finanziellen Überwachung durch die Behörden des Sitzmitgliedstaats der betreffenden Versicherungsgesellschaft in vollem Umfang realisiert werden.

13 Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte also zum einen, daß die Versicherungsunternehmen ihre Tätigkeit frei ausüben können, und zum anderen, daß die Bürger der Gemeinschaft mit dem erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz freien Zugang zu einer möglichst grossen Versicherungsvielfalt in der Gemeinschaft haben.

14 Das erstgenannte Ziel erforderte, daß die in den jeweiligen Mitgliedstaaten zugelassenen Versicherungsunternehmen in der gesamten Gemeinschaft tätig werden können, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Niederlassung als auch bezueglich ihrer Dienstleistungen. Daher liegt der gewählte Ansatz der Richtlinien der dritten Generation in einer "wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt"(6).

15 Der letztgenannte Grundsatz erforderte, daß jeder Mitgliedstaat für die finanzielle Stabilität der seiner Aufsicht unterstehenden Versicherungsunternehmen sorgt und insbesondere deren Zahlungsvermögen und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie den Bestand dieser Rückstellungen in Form kongrünter Vermögenswerte überwacht. Die Koordinierung der einschlägigen nationalen Vorschriften war somit bei einem System der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtsregelungen besonders notwendig.

16 Eine Harmonisierung erfolgte schon bei den Vorschriften der Mitgliedstaaten für die obligatorische Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen zur Gewährleistung der Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen. Die dritte Richtliniengeneration für das Versicherungswesen war eine Entwicklung nach denselben Grundsätzen, denn es ging darum, "die Vorschriften über die Mischung der die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte sowie die Lokalisierungs- und Kongrünzregeln zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern"(7).

17 Zu diesem Zweck wurden die Artikel über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Richtlinien der ersten Generation (Artikel 15 der Richtlinie 73/239 und Artikel 17 der Richtlinie 79/267) neu formuliert. Demnach muß der Herkunftsmitgliedstaat jedem Versicherungsunternehmen die Verpflichtung zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen für die gesamte Tätigkeit des Unternehmens auferlegen. Die Höhe dieser Rückstellungen bestimmt sich nach den Vorschriften der Richtlinie 91/674/EWG(8) oder der Richtlinie 92/96. Die mit der gesamten Tätigkeit des Unternehmens verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen müssen in kongrünten Vermögenswerten bestehen.

18 Die Richtlinien regeln das Rechtssystem der Diversifizierung, der Lokalisierung und der Kongrünz der betreffenden Vermögenswerte. Im einzelnen dürfen nur bestimmte Vermögenswerte (d. h. bestimmte Anlagen, Kredite u. a.) versicherungstechnische Rückstellungen darstellen. Die Mitgliedstaaten müssen ferner verlangen, daß die Versicherungsunternehmen höchstens einen bestimmten Prozentsatz ihrer versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in bestimmten Geschäftszweigen anlegen.

19 Die Aktiva, die nicht unter die versicherungstechnischen Rückstellungen fallen, bilden die sogenannten "freien Mittel" oder "verfügbaren bzw. ungebundenen Mittel" des Versicherungsunternehmens. Mit den Vorlagefragen wird der Gerichtshof um Auslegung der Vorschrift ersucht, die bezueglich dieser Aktiva in den beiden Richtlinien enthalten ist.

20 In ihrer jetzigen Fassung lautet diese Vorschrift wie folgt:

a) Für die Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung bestimmt Artikel 18 der Richtlinie 73/239: "Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 15 dienen."

b) Für die Lebensversicherung bestimmt Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 79/267: "Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 17 dienen."

21 Ferner verbieten die Gemeinschaftsvorschriften den Versicherungsunternehmen, ihren Gesellschaftszweck auf andere Geschäftsbereiche auszudehnen. So erlegt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239 und auch der Richtlinie 79/267 in seiner jetzigen Fassung mit gleichem Wortlaut dem Herkunftsmitgliedstaat die Verpflichtung auf, von den Versicherungsunternehmen zu verlangen, daß sie "ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluß jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen".

Zur ersten Vorlagefrage

22 Mit der ersten Vorlagefrage soll geklärt werden, ob die Gemeinschaftsvorschrift dahin auszulegen ist, daß sie eine Beschränkung der durch die beiden Richtlinien den Versicherungsunternehmen zugestandenen freien Wahl der "Anlage der Aktiva" durch eine nationale Vorschrift wie im Fall der vorgenannten schwedischen 5%-Regel zulässt(9).

23 Die schwedische Regierung (unterstützt von der norwegischen und z. T. von der finnischen Regierung) vertritt die Auffassung, daß die Richtlinien nur "qualitative" Beschränkungen in bezug auf die Anlage der Aktiva durch die Versicherungsunternehmen untersagten. Die Mitgliedstaaten könnten also diese Unternehmen nicht dazu zwingen, ihre Mittel in bestimmten "Vermögenswerten" anzulegen. Dagegen könnten sie, wenn die letztgenannte Bedingung erfuellt sei, "quantitative" Beschränkungen (wie etwa die 5%-Regel) auferlegen, die nicht zu bestimmten Anlagen in einem Vermögenswert zwängen.

24 Nach Ansicht der Kommission und der Klägerin des Ausgangsverfahrens verbieten dagegen die Vorschriften der beiden vorgenannten Richtlinien den Mitgliedstaaten, den Versicherungsunternehmen Beschränkungen qualitativer oder auch quantitativer Art bei der Anlage ihrer Aktiva im Rahmen der freien Mittel aufzuerlegen.

25 Ich neige der letzteren Auffassung zu. Bei meiner Begründung insoweit bestreite ich zunächst das Argument, daß die 5%-Regel notwendigerweise mit der Beschränkung der versicherungsfremden Tätigkeiten der Versicherungsunternehmen verbunden ist; sodann möchte ich erklären, warum diese Regel gegen die Bestimmungen der beiden Richtlinien über die freie Wahl der Anlage der ungebundenen Mittel verstösst.

i) Die angebliche Rechtfertigung der 5%-Regel durch das für die Versicherungsunternehmen geltende Verbot versicherungsfremder Tätigkeiten

26 Die schwedische und die norwegische Regierung bemerken, "Zweck und Rolle" der 5%-Regel hingen mit dem für die Unternehmen geltenden Verbot einer versicherungsfremden Tätigkeit zusammen. Dieses Verbot werde nicht nur im nationalen Recht ausgesprochen, sondern sei auch im Gemeinschaftsrecht enthalten(10).

27 Ihres Erachtens ist ein rechtmässiges Mittel zur Durchsetzung des genannten Verbotes darin zu sehen, daß diese Unternehmen daran gehindert würden, grössere Aktienanteile an Gesellschaften zu besitzen, die nicht im Versicherungssektor tätig sind. Eine Beteiligung von mehr als 5 % der Stimmrechte solcher Gesellschaften würde den Versicherungsunternehmen einen "beherrschenden Einfluß" in Gesellschaften ermöglichen, an denen sie in dieser Weise beteiligt seien. Die Versicherungsunternehmen könnten dann ohne weiteres das Verbot versicherungsfremder Tätigkeiten umgehen.

28 Die schwedische Regierung betont, daß die Grenze von 5 % des stimmberechtigten Kapitals für angemessen befunden worden sei, um die Schwelle festzulegen, ab der eine stimmberechtigte Aktienbeteiligung die Ausübung eines "nennenswerten Einflusses" auf die Geschäftsführung einer Gesellschaft erlaube. Hierbei bezieht sie sich auf die Ansicht bestimmter Mitgliedstaaten, die bei den Arbeiten zur Vorbereitung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(11) geäussert worden sei. Letztlich habe die Richtlinie hierfür keinen Wert festgelegt.

29 Ich kann mich einer solchen Argumentation aus verschiedenen Gründen nicht anschließen. Bevor ich diese Gründe darlege, muß ich gestehen, daß die Erklärung der schwedischen Regierung nach meinem Eindruck dazu dienen soll, nachträglich eine Beschränkung zu rechtfertigen, deren wahre Gründe anderer Art sind. Genau genommen lag - wie die Klägerin im Ausgangsverfahren gezeigt hat - der ursprüngliche Zweck der 5%-Regel 1948 nicht darin, das für die Unternehmen bestehende Verbot versicherungsfremder Tätigkeiten durchzusetzen, sondern einfach darin, deren Einfluß im Wirtschaftsleben des Landes zu begrenzen, und zwar als Alternative zur Verstaatlichung des Versicherungswesens, die damals von bestimmten politischen Kreisen gefordert wurde.

30 Wenn der wahre Zweck der 5%-Regel darin bestuende, daß die betreffenden Unternehmen keine versicherungsfremden Tätigkeiten ausüben sollen, so wäre es - wie die Klägerin zu Recht bemerkt - auch unverständlich, warum diese Vorschrift nur die Beteiligung an Aktiengesellschaften und nicht an anderen Formen von Handelsgesellschaften oder juristischen Personen betreffen soll.

31 Selbst wenn aus dialektischen Gründen angenommen würde, daß der Zweck der 5%-Regel demjenigen entspricht, den die schwedische Regierung nunmehr darlegt, erfordert das für die Versicherungsunternehmen geltende Verbot der Ausübung versicherungsfremder Tätigkeiten meines Erachtens keineswegs eine so weitgehende Beschränkung ihrer Aktienbeteiligung an anderen Unternehmen. Es gibt keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Zusammenhang zwischen dem Erwerb einer Aktienbeteiligung zu 5 % und der Ausübung von Tätigkeiten, die zu dem Unternehmen gehören, dessen Aktien man in dieser Weise hält.

32 Es ist mir nämlich nicht klar, warum eine Minderheitsbeteiligung, die indessen über 5 % der mit einem Stimmrecht verbundenen Aktien hinausgeht, bedeuten würde, daß die Inhaber dieser Beteiligung die Tätigkeit "ausüben", die zu dem Unternehmen gehört, an dem sie sich beteiligen. Ebenso gut könnte man behaupten, daß ein einzelner Inhaber von 6 % der mit einem Stimmrecht verbundenen Aktien verschiedener Aktiengesellschaften sich gleichzeitig der Ausübung der Tätigkeit widmet, die zu all diesen Gesellschaften gehört.

33 Eine solche Schlußfolgerung ist rechtlich nicht vertretbar. Der Besitz eines Aktienpakets mit Stimmrecht ist ein Vermögensteil einer natürlichen oder juristischen Person, er verlangt oder bedeutet aber nicht notwendigerweise, daß diese Person die Geschäftstätigkeit ausübt, die auf jeden Fall die betreffende Aktiengesellschaft wahrnimmt. Der Umstand, daß ein Aktionär eine Anzahl von Aktien besitzt, ist mit anderen Worten rechtlich unabhängig von der Tätigkeit der Gesellschaft, an deren Kapital er sich beteiligt.

34 Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist klar. Einerseits handelt es sich um in Wertpapieren angelegte Vermögenswerte einer bestimmten Person (gleichgültig, ob es um eine natürliche oder juristische Person geht) und andererseits, streng getrennt davon, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch diese Person. Durch den Besitz von 6 % der mit einem Stimmrecht verbundenen Aktien eines Unternehmens wird der Aktionär nicht zum Unternehmer, d. h. zu einer Person, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

35 Man könnte einwenden, daß diese Einstellung recht formalistisch ist und im Wirtschaftsleben der Unternehmen Inhaber verhältnismässig minoritärer Beteiligungen an Aktien oder Anteilen die Entscheidungen in der Geschäftsführung einer Gesellschaft zuweilen entscheidend beeinflussen können. Dies reicht meines Erachtens nicht aus, um den Unterschied zwischen Aktienanteilen zum einen und Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit zum anderen auszuräumen.

36 Die Fähigkeit, durch Aktien, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, die Entscheidungen der Organe (Generalversammlung, Vorstand u. a.) zu beeinflussen, die die Wirtschaftspolitik einer Aktiengesellschaft bestimmen, bedeutet nämlich nicht, daß dadurch die Tätigkeit dieser Gesellschaft ausgeuebt wird. Man kann also nicht sagen, daß der Aktienbesitzer schon dadurch, daß er das seinen Aktien entsprechende Stimmrecht wahrnimmt, die Geschäftstätigkeiten ausübt, die zu der Aktiengesellschaft gehören, an der er beteiligt ist.

37 Ich betone, daß es sich um rechtlich unterschiedliche Gegebenheiten handelt. Zudem tragen Aktionäre, die in einem Unternehmen 6 % der mit einem Stimmrecht verbundenen Aktien halten, normalerweise nur in geringem Masse zur Entscheidungsfindung der geschäftsführenden Organe der Gesellschaft bei; dadurch können sie die Geschäftsführung des Unternehmens nicht nach ihrem Willen gestalten. Noch weniger lässt sich sagen, daß sie die Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft "ausüben" oder "wahrnehmen", deren laufende Führung Organen obliegt, in denen diese Aktionäre zuweilen nicht einmal vertreten sind.

38 Die Beschränkung der Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens auf Tätigkeiten des eigenen Sektors wird in der Richtlinie in ganz bestimmten Worten zum Ausdruck gebracht, die sich auf den "Gesellschaftszweck" des Unternehmens beziehen. Dieser Gesellschaftszweck beschränkt sich auf die Versicherungstätigkeit (und auf solche Geschäfte, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen). Sofern diese Vorschrift eingehalten wird, können die Aktienanlagen eines Versicherungsunternehmens in versicherungsfremden Gesellschaften durchaus 5 % oder auch einen höheren Prozentsatz des Kapitals dieser Gesellschaften überschreiten.

39 Das Problem, das hierbei auftreten kann, ist tiefgreifender und beschränkt sich nicht bloß auf eine Aktienbeteiligung. Es geht darum, eine heimliche, aber wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks durch Gründung, Erwerb oder Kontrolle von als "Werkzeug" dienenden Gesellschaften zu verhindern, die Tochtergesellschaften im eigentlichen Sinne oder auch andere Gesellschaften sein können, mit deren Hilfe das Versicherungsunternehmen praktisch versicherungsfremden Tätigkeiten "nachgeht"(12).

40 Möglicherweise könnte nämlich ein Versicherungsunternehmen bestrebt sein, seinen Geschäftsbereich durch Aktienbeteiligungen oder ähnliche Mittel zu erweitern und hierfür die Kontrolle über die Gesellschaft zu übernehmen, an der es beteiligt ist(13). Es würde sich also nicht einfach um finanzielle Anlagen handeln, sondern um Kontrollbeteiligungen, die praktisch zur Übernahme der Geschäfte der betreffenden Gesellschaften führen.

41 Dies geht indessen weit über eine blosse finanzielle Anlage hinaus. Eine Anlage der freien Mittel in Aktien ist, selbst wenn damit Stimmrechte verbunden sind, nicht als eine für diese Art von Gesellschaften verbotene "versicherungsfremde Tätigkeit" anzusehen, sofern die Anlage nicht den Gesellschaftszweck des Versicherungsunternehmens verändert, das seine verfügbaren Mittel in dieser Weise investiert. Solche finanziellen Anlagen sind in Wirklichkeit nicht einmal eine "Unternehmenstätigkeit" im eigentlichen Sinne(14); es handelt sich ausschließlich um die Anlage eines Vermögensteils der Gesellschaft in Wertpapieren.

42 Nur wenn durch Aktienbeteiligungen eines Versicherungsunternehmens versucht wird, die Beschränkung des Gesellschaftszwecks zu umgehen, indem das Unternehmen als "Instrument" dienende Gesellschaften gründet, die seiner Kontrolle unterliegen und mit deren Hilfe es andere Tätigkeiten ausüben will, nur dann könnten die nationalen Aufsichtsbehörden von Fall zu Fall einschreiten, um eine Sachlage zu verhindern, die gegebenenfalls eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks des Versicherungsunternehmens mit sich bringt.

43 Es ist meines Erachtens klar, daß die 5%-Regel des schwedischen Rechts durch ihren abstrakten und starren Charakter, der nicht auf die Umstände des einzelnen Falles eingeht, und durch ihre Anwendung auf alle Arten von Aktienbeteiligungen weit über das hinausgeht, was bei der Beschränkung des Gesellschaftszwecks der Versicherungsunternehmen nach den vorgenannten Richtlinien zulässig ist.

ii) Die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Anlage der freien Aktiva

44 Die freie Wahl der Anlage ungebundener Aktiva, die durch die beiden vorgenannten Vorschriften der Richtlinien gewährleistet ist, liegt darin, daß die Mitgliedstaaten "keinerlei Vorschriften" hierüber erlassen dürfen. Diese Negativformulierung besagt meines Erachtens klar genug, daß die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, auf diesem Gebiet zu intervenieren, das einer genauen und erschöpfenden Gemeinschaftsregelung unterliegt. Sie dürfen genauer gesagt keine Grenzen für die Anlage dieser Aktiva vorschreiben; dies gilt sowohl für qualitative als auch für quantitative Beschränkungen.

45 Das erste Argument zugunsten dieser Auslegung ist rein wörtlicher Art, obgleich dies im Gemeinschaftsrecht kein hermeneutisches Kriterium von grossem Wert ist; die Formulierung der Vorschrift ist zwingend und lässt keinen Raum für staatliche Eingriffe zur Begrenzung der Anlagewahl. Das Verbot wird wörtlich in einer Weise zum Ausdruck gebracht, die keine quantitative oder qualitative Ausnahme duldet. Es geht im übrigen nicht nur darum, die freie Wahl "bestimmter Vermögenswerte" zu gewährleisten, sondern Vorschriften der Mitgliedstaaten zu verbieten, die den Versicherungsunternehmen Beschränkungen bei der Anlage ihrer verfügbaren Aktiva in ihnen geeignet erscheinenden Vermögenswerten auferlegen.

46 Zweitens - und dies ist aufschlußreicher - gelangt man zu demselben Ergebnis, wenn man vom eigentlichen Sinn der Vorschrift im Zusammenhang mit den beiden Richtlinien ausgeht. Die Schaffung eines unter den Versicherungsunternehmen harmonisierten Wettbewerbssektors, die dem Versicherungsnehmer zugute kommt, ohne die finanzielle Stabilität der Unternehmen zu gefährden, brachte eine mit der nötigen Genauigkeit vorgenommene Regelung bezueglich der Vermögenswerte dieser Unternehmen mit sich. Die Richtlinien enthielten und regelten zwar die Verpflichtung zu versicherungstechnischen Rückstellungen, die die Mitgliedstaaten verlangen müssen; gleichzeitig wollte man darin aber auch jedem Unternehmen die freie Entscheidung über die Anlage eines Teils seines Vermögens überlassen; diese Entscheidungen unterliegen keinen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und werden nicht durch nationale Behörden geregelt, was auch nicht der Fall sein darf.

47 Die Unterscheidung zwischen einem Teil des Unternehmensvermögens (Aktiva in Form versicherungstechnischer Rückstellungen), der verschiedenen Beschränkungen unterworfen ist, zum einen und dem übrigen Teil des Vermögens (freie Mittel), für den keine Beschränkungen bestehen, zum anderen wäre sinnlos, wenn auch der zweite Teil Gegenstand von Beschränkungen, wie etwa der 5%-Regel, sein könnte, die eher an ein Überwachungs- und Kontrollsystem denken lässt, das mit der Regelung für die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen vergleichbar ist.

48 Drittens führt die Anwendung der 5%-Regel durch einen Mitgliedstaat auf die seiner Aufsicht unterstehenden Unternehmen zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung bei dieser Art von Unternehmen. Die in Schweden niedergelassenen Versicherungsgesellschaften, die andererseits der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaats unterstehen, dessen Rechtsvorschriften diese Regel nicht vorsehen, könnten Aktienbeteiligungen von mehr als 5 % der mit einem Stimmrecht verbundenen Aktien sowohl an schwedischen als auch an nichtschwedischen Unternehmen erwerben. Sie könnten sich somit je nach Marktlage bei ihren Anlageentscheidungen auf die günstigsten Aussichten einstellen und so ihre Finanzlage dank einer geschickten Anlagepolitik verbessern. Diese Möglichkeit ist für die Versicherungsunternehmen begrenzt, die der Aufsicht der schwedischen Behörden unterstehen, so daß sie sich im Vergleich zur Konkurrenz desselben Sektors im Nachteil befinden.

49 Zudem spricht nichts dafür, daß diese Wettbewerbsverzerrung die Zahlungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen durch eine Diversifizierung der Anlagerisiken schützen soll. Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens dargelegt hat, hindert die 5%-Regel diese Unternehmen nicht daran, die Anlage ihrer gesamten verfügbaren Mittel auf eine einzige der grossen an der schwedischen Börse notierten Gesellschaften zu konzentrieren, wenn man das rechnerische Verhältnis zwischen dem Umfang der freien Mittel von Skandia und dem Börsenwert einer dieser grossen Gesellschaften berücksichtigt.

50 All dies ist unvereinbar mit einer Gemeinschaftsregelung, die gerade die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Versicherungswesen und konkret der Vorschriften über die Aktiva der Unternehmen sowohl bei den Mitteln für die technischen Rückstellungen als auch bei den ungebundenen Vermögensteilen anstrebt.

51 Letztlich verstösst die 5%-Regel gegen die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs, der durch Artikel 73b EG-Vertrag(15) gewährleistet ist. Durch eine Begrenzung der Beteiligung der Versicherungsunternehmen an schwedischen und ausländischen Kapitalgesellschaften stellt diese Regel nämlich eine Beschränkung einer der ausgeprägtesten Kapitalbewegungen, nämlich der Aktienanlage, dar.

52 Die "Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen" gehört zu den Kapitalbewegungen, die nach Anlage I Liste A der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages(16) in der geänderten Fassung der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988(17) und ihres Anhangs I liberalisiert werden müssen.

53 Es gibt also keinen Zweifel, daß die Beteiligung am Kapital eines Unternehmens zu den liberalisierten Kapitalbewegungen gehört und die schwedische 5%-Regel diese freie Kapitalbewegung beschränkt. Wäre es jedoch möglich, daß diese Regel durch Artikel 73d EG-Vertrag gerechtfertigt ist, wonach die Mitgliedstaaten das Recht haben, "die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern"?

54 Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. Ich habe bereits betont, daß der Zweck der 5%-Regel nicht im Schutz der Zahlungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen liegt, sondern in einem weiter nur begrenzten Einfluß dieser Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen(18). Ein so weit gefasster und undifferenzierter Zweck (er unterscheidet nämlich nicht einmal zwischen den Wirtschaftszweigen, die gegebenenfalls geschützt werden müssten(19)) kann meines Erachtens keine eindeutige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen, die nichts mit der Aufsicht über Finanzinstitute zu tun hat.

55 Dies gilt insbesondere für einen wettbewerbsoffenen Tätigkeitsbereich der Unternehmen, in dem die nationalen Vorschriften den Koordinationskriterien angepasst werden müssen, die die Gemeinschaftsrichtlinien für den entsprechenden Sektor vorgeben. Bei einer derartigen harmonisierten Regelung gibt es keinen Raum für Vorschriften wie die 5%-Regel bei Anlagen freier Mittel der Versicherungsgesellschaften in anderen in- oder ausländischen Unternehmen; darüber hinaus ist hierbei auch jede nationale Maßnahme ausgeschlossen, die die Anlage der Aktiva im Rahmen der Vermögenswerte dieser Gesellschaften reglementiert.

56 Die Aufsicht über die Versicherungsgesellschaften könnte zweifellos Entscheidungen der nationalen Behörden rechtfertigen, die von Fall zu Fall und je nach den Umständen einer bestimmten Anlage freier Mittel Investitionen verbieten, die die Solvabilitätsmarge des betreffenden Unternehmens gefährden, wenn angenommen wird, daß das Unternehmen übermässige Risiken eingeht, oder gar festgestellt wird, daß eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks des Versicherungsunternehmens durch Gründung, Erwerb oder Kontrolle von als "Instrument" dienenden Unternehmen in einem versicherungsfremden Sektor vorliegt. Dies rechtfertigt indessen nicht, wie ich ausdrücklich betonen möchte, ein allgemeines, absolutes und vorgezogenes Verbot wie die 5%-Regel, die Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens ist.

Zur zweiten Vorlagefrage

57 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien zur Nichtanwendung der nationalen Vorschrift führen können, wenn diese nicht mit den betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar ist.

58 Die Frage setzt natürlich voraus, daß die Frist für die Übernahme der Versicherungsrichtlinien in das schwedische Recht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bereits abgelaufen war, was aber hier nicht zu erörtern und zu vertiefen ist.

59 Die genannte Vorlagefrage muß zweifellos bejaht werden, und der Gerichtshof hat dies wiederholt bekräftigt. Eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Vorschrift darf nicht angewandt werden, so daß die nationalen Gerichte von ihrer Anwendung auf den Rechtsstreit absehen müssen, den sie zu entscheiden haben. Eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitgliedstaaten auf dem Vorrang ihrer eigenen innerstaatlichen Vorschriften vor dem Gemeinschaftsrecht bestehen würden, wenn sie also letzterem die Anwendung des nationalen Rechts im Fall der Nichtübereinstimmung der beiden Rechte entgegensetzen könnten.

60 Seit dem klassischen Urteil Simmenthal vom 9. März 1978(20) bis zu dem vor kurzem ergangenen Urteil IN.CO.GE.'90 u. a. vom 22. Oktober 1998(21) wurde dies mit der nötigen Deutlichkeit festgestellt. Die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit einer Rechtssache befasst sind, müssen das Gemeinschaftsrecht vollständig anwenden und die Rechte schützen, die es den einzelnen verleiht, wobei eine gegebenenfalls dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts nicht anzuwenden ist, gleichgültig, ob sie zeitlich vor oder nach der Gemeinschaftsvorschrift liegt.

61 Wenn es sich wie hier um eine Richtlinienvorschrift handelt, gilt ihre Auslegung durch den Gerichtshof allgemein. Hierbei ist die Frage, ob die Vorschrift der Richtlinie mehr oder weniger klar ist, ohne Bedeutung. Wenn der Gerichtshof ihren Sinn bestimmt und dabei ihre Unvereinbarkeit mit einer gegenteiligen nationalen Vorschrift festgestellt hat, darf letztere nicht angewandt werden. Die mehr oder weniger grosse Klarheit der Gemeinschaftsvorschrift, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, kann in anderer Hinsicht von Bedeutung sein (wie z. B. bei der Staatshaftung wegen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie), jedoch nicht, wenn es um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor einer gegenteiligen nationalen Vorschrift geht.

62 Nach ständiger Rechtsprechung, die der Gerichtshof im vorgenannten Urteil IN.CO.GE.'90 u. a. wiederholt hat, "wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 des Vertrages vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37)."(22)

Ergebnis

63 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Regeringsrätt wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 18 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und Artikel 21 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) stehen der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die es Versicherungsunternehmen verbietet, ohne behördliche Genehmigung im Rahmen ihrer freien Mittel Aktien zu halten, die mehr als 5 % aller Stimmrechte einer inländischen oder ausländischen Aktiengesellschaft ausmachen.

2. Das nationale Gericht, das für die Klage gegen eine auf dieser nationalen Vorschrift beruhende behördliche Entscheidung zuständig ist, muß die Rechtswirkung der genannten Richtlinien gewährleisten, indem es diese nationale Vorschrift gegebenenfalls nicht anwendet.

(1) - Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1).

(2) - Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1).

(3) - Richtlinie des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1).

(4) - Zweite Richtlinie des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 330, S. 50).

(5) - Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172, S. 1).

(6) - Fünfte Begründungserwägung der Richtlinien 92/49 und 92/96.

(7) - Dreizehnte Begründungserwägung der Richtlinie 92/49 und fünfzehnte Begründungserwägung der Richtlinie 92/96.

(8) - Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374, S. 7).

(9) - Der Verbotscharakter der Vorschrift wird keineswegs dadurch berührt, daß das betreffende Gesetz den nationalen Behörden in bestimmten Fällen erlaubt, diese Anlageart zu genehmigen. Wenn eine nationale Verbotsvorschrift gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, genügt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes allein der Umstand, daß es im Ermessen der nationalen Behörden steht, Genehmigungen entgegen der allgemeinen Regel zu erteilen, nicht, um zu vermeiden, daß diese Regel als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht anzusehen ist.

(10) - Siehe oben, Nr. 21.

(11) - ABl. L 375, S. 3.

(12) - Bestimmte nationale Rechtsordnungen enthalten ein allgemeines Verbot der Änderung des Gesellschaftszwecks durch Beteiligung an anderen Unternehmen. So verbietet Artikel 2361 des italienischen Zivilgesetzbuchs Aktiengesellschaften - selbst wenn dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist - Beteiligungen an anderen Unternehmen, sofern dadurch der in der Satzung festgelegte Gesellschaftszweck in Anbetracht der Tragweite und des Zweckes der Beteiligung wesentlich verändert wird. Zur Bedeutung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit den Problemen, die sich aus der Kontrolle eines Unternehmens durch ein anderes ergeben, siehe L. Schiuma in Controllo, governo e partecipazione al capitale, Padua 1997. In der italienischen Rechtslehre werden die Probleme, die sich aus der Beteiligung von Versicherungsunternehmen an versicherungsfremden Gesellschaften ergeben, im einzelnen untersucht; siehe insbesondere G. Fanelli in "Sulla legittimità dell'acquisto da parte di imprese di assicurazione della partecipazione in imprese con diverso oggetto sociale", Giur. Comm., 1987, I., S. 817 bis 826.

(13) - Nach dem dänischen Gesetz über das Versicherungswesen übt ein Versicherungsunternehmen eine andere Tätigkeit aus, wenn es einen beherrschenden Einfluß auf eine Handelsgesellschaft hat, die versicherungsfremden Tätigkeiten oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten nachgeht. Das finnische Gesetz über die Versicherungsunternehmen hat einen ähnlichen Inhalt, der verhindert, daß diese Unternehmen mehr als 50 % der Aktien versicherungsfremder Gesellschaften halten. Das entsprechende italienische Gesetz verbietet den Versicherugsgesellschaften Beteiligungen an versicherungsfremden Unternehmen, wenn dies den ersteren die Kontrolle über die letzteren verleiht.

(14) - Für Steuerzwecke, insbesondere für die Mehrwertsteuer, wird diese Tätigkeit nicht einmal als "wirtschaftliche Tätigkeit" angesehen. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß der blosse Erwerb und das blosse Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) anzusehen sind, die denjenigen, der diese Tätigkeit ausübt, zum Steuerpflichtigen macht (Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 13). Der blosse Erwerb finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluß der blossen Innehabung des Gegenstands ist (siehe in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12). Siehe im selben Sinne Urteil vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnrn. 14 bis 18).

(15) - Eingefügt durch Artikel G Nummer 15 des Vertrages über die Europäische Union.

(16) - ABl. 1960, Nr. 43, S. 921.

(17) - ABl. L 178, S. 5.

(18) - Der Vertreter der schwedischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die 5%-Regel beeinträchtige nicht den freien Kapitalverkehr, da sie nur für die schwedischen Versicherungsgesellschaften gelte; diese Ansicht kann ich keineswegs teilen, da diese Gesellschaften ebenfalls aktive Rechtssubjekte dieser Liberalisierung sind. Er hat zugleich eingeräumt, daß der Zweck der genannten Regel darin liege, "die Konzentration einer übermässigen Anzahl von Stimmen in der Hand eines einzelnen Inhabers zu verhindern".

(19) - In seinem Urteil vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91 (Verenigung Veronica Omröp Organisatie, Slg. 1993, I-487) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Bestimmungen des Vertrages über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr so auszulegen sind, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verboten ist, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkgesellschaft zu beteiligen, wenn diese Tätigkeiten auf die Gründung eines kommerziellen Fernsehsenders gerichtet sind, dessen Sendungen insbesondere das Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats erreichen sollen, und wenn dieses Verbot erforderlich ist, um den pluralistischen und nichtkommerziellen Charakter des durch diese Regelung eingeführten Rundfunksystems zu gewährleisten.

(20) - Rechtssache 106/77 (Slg. 1978, 629).

(21) - Verbundene Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97 (Slg. 1998, I-6307).

(22) - Randnr. 23 des Urteils IN.CO.GE.'90 u. a.