61997C0240

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 22. April 1999. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Ausfuhrerstattungen für Butter und für Rindfleisch - Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten. - Rechtssache C-240/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-06571


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Gemäß Artikel 173 EG-Vertrag hat das Königreich Spanien Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben(1).

2 Aus dem Teil des Anhangs der Entscheidung 97/333, der sich mit dem Königreich Spanien befasst, geht hervor, daß Ausgaben in Höhe von 16 765 516 175 ESP von der Kommission nicht anerkannt und daher der spanischen Regierung nicht erstattet wurden.

3 Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission begehrt, soweit die Kommission folgende finanzielle Berichtigungen vornahm:

- 518 290 080 ESP an Ausfuhrerstattungen für Butter,

- 74 468 109 ESP an Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch,

- 58 804 012 ESP an Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten.

I - Zu den Ausfuhrerstattungen für Butter

A - Gemeinschaftsregelung

Verordnung (EWG) Nr. 804/68

4 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eingeführt(2).

5 Nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung in der für den vorliegenden Rechtsstreit geltenden Fassung(3) kann, um die Ausfuhr der Erzeugnisse, für die die Verordnung Nr. 804/68 eine Regelung trifft, darunter Butter, auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Verordnung (EWG) Nr. 729/70

6 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im folgenden: EAGFL) die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder.

7 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 werden die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder von der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert, sofern sie nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

8 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

- sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,

- Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

- die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

..."

9 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 trägt die Gemeinschaft nicht die finanziellen Folgen der Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

Verordnung (EWG) Nr. 565/80

10 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) bestimmt: "Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zollagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind."

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87

11 Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 stellt gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf(6).

12 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

13 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4 bestimmt:

"Ausser von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,

a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oder

b) wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldungen geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.

...

Ausserdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist."

14 Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet: "Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein."

Verordnung (EWG) Nr. 595/91

15 Die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betrifft Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(7).

16 In Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung heisst es: "Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht."

17 In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 595/91 heisst es:

"Ist die Kommission der Meinung, daß in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse vorgekommen sind, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis; dieser oder diese leiten auf der Ebene der Verwaltung eine Untersuchung ein, an der Bedienstete der Kommission teilnehmen können.

Eine Untersuchung im Sinne dieses Artikels umfasst alle Kontrollen, Überprüfungen und Maßnahmen, die von Bediensteten der einzelstaatlichen Verwaltungen in Ausübung ihres Amtes zur Feststellung einer Unregelmässigkeit durchgeführt werden; davon ausgenommen sind Maßnahmen, die auf Antrag oder unter der unmittelbaren Aufsicht eines Organs der Rechtspflege ergriffen werden."

18 Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 lautet: "Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über die Schlußfolgerung dieser Untersuchung."

B - Sachverhalt

19 Am 21. Januar 1992 schloß die Quesos Frías SA mit dem staatlichen Unternehmen All-Union Association for Foreign Economic Affairs "Prodintorg" (im folgenden: Prodintorg), dessen Sitz sich in Moskau befindet, einen Vertrag über den Verkauf von 1 550 t Butter mit Bestimmungsort Kaliningrad (Rußland).

20 Der von den Parteien in einem Zusatz zum Kaufvertrag vom 8. Mai 1992 festgesetzte Verkaufspreis betrug 1 959 USD je Tonne cif(8) zu einem Hafen in der Ostsee.

21 Die Quesos Frías SA fuellte am 28. Mai 1992 im Zollamt Bilbao drei Einheits-Zollpapiere für die Ausfuhr von Butter nach Rußland aus, wobei sich der angegebene Gesamtpreis auf 3 036 450 USD belief.

22 Die Quesos Frías SA stellte am 3. Juni und am 8. Juli 1992 bei der zuständigen Einrichtung, dem Servicio Nacional de Productos Agrarios(9) (im folgenden: Senpa) drei Anträge auf Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen gegen eine Kaution in Höhe von 120 % des Erstattungsbetrags und unter der Voraussetzung, daß die Butter tatsächlich in dritte Länder ausgeführt würde.

23 Die Senpa bewilligte der Quesos Frías SA nach Prüfung der vereinbarten Sicherheiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 einen Vorschuß von 431 909 672 ESP.

24 Nachdem die Quesos Frías SA davon unterrichtet worden war, daß die Deckung der Risiken, die mit den Ausfuhren nach Rußland verbunden seien, wegen der politischen Instabilität dieses Staates nicht mehr gewährleistet sei und daß sie nicht mehr auf die Kreditlinie für die Finanzierung der Ausfuhr zurückgreifen könne, da das russische Kreditinstitut seine Verpflichtungen verletzt habe, suchte sie einen neuen Abnehmer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, um den Verlust der für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen gestellten Kaution zu verhindern.

25 Die Quesos Frías SA verkaufte 500 t im Zollfreilager Bilbao gelagerte Butter an die Roßmarsh Ltd mit Bestimmungsort Alexandria (Ägypten).

26 Nach parallel geführten Verhandlungen schloß die Quesos Frías SA am 24. November 1992 mit dem französischen Unternehmen Union Commerciale pour l'Europe et l'Afrique einen Vertrag über den Verkauf einer Partie von 1 050 t Butter zum Preis von 1 185 USD je Tonne fob(10) Bilbao zum Zweck der Vermarktung der Butter in Algerien.

27 Die Durchführung dieses Vertrages wurde der demselben Konzern angehörenden englischen Firma Commagric UK(11) übertragen, deren Sitz sich in London befindet.

28 Am 21. Dezember 1992 wurden die 1 550 t Butter im Hafen Bilbao auf das Schiff Märe verladen, das von der Gesellschaft französischen Rechts Unishipping SARL mit Sitz in Paris gechartert war.

29 Das Schiff lief am 24. Dezember 1992 aus Bilbao aus und traf in seinem Bestimmungshafen Skikda (Algerien) am 29. Dezember 1992 ein.

30 Die Entladung der Waren wurde nach Durchführung einer Kontrolle durch die algerische tierärztliche Überwachung ausgesetzt, da diese das Vorhandensein von Flecken auf verschiedenen Verpackungen festgestellt hatte.

31 Am 3. Februar 1993 schlossen die Quesos Frías SA und die Commagric eine Vereinbarung, nach der der Kaufvertrag für nichtig erklärt wurde. Der Verkauf der Partie von 500 t, die für Ägypten bestimmt war, wurde ebenfalls rückgängig gemacht, da es unmöglich geworden war, die Ware fristgerecht zu liefern.

32 Die Butter wurde dann auf dem Schiff Märe vom Hafen Skikda zum Hafen Limassol (Zypern) befördert, wo sie am 22. Februar 1993 eintraf. Sie wurde in Kühlfreilagern in Limassol und Larnaka eingelagert.

33 Am 18. Juni 1993 wurde die Ware im Hafen Limassol auf das Schiff Reefer Sea mit Bestimmungshafen Kaliningrad verladen, nachdem die 1 550 t Butter an die schwedische Gesellschaft Handelshuset Redline AP verkauft worden waren, die als Zwischenhändler für die Ausfuhr nach Rußland auftrat; endgültiger Empfänger der Ware war Prodintorg.

34 Die Ware wurde am 5. Juli 1993 in Kaliningrad entladen und dort zollamtlich abgefertigt. Der Preis der an Prodintorg verkauften 1 550 t wurde auf 936 USD je Tonne cif zu einem Hafen in der Ostsee festgesetzt. Die Quesos Frías SA erhielt für diesen Handel einen Bruttobetrag von 200 864 500 ESP.

C - Zur Klage

35 Die spanische Regierung trägt vor, die Kommission habe es ihr gegenüber abgelehnt, Vorauszahlungen der Ausfuhrerstattungen zurückzuzahlen, weil die Butter wegen der schlechten Qualität tatsächlich nicht ausgeführt worden sei.

36 Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, die zuständigen spanischen Behörden hätten den Nachweis des Ausführers, daß die Butter die für den Verzehr aufgestellten Voraussetzungen sowohl beim Verlassen des Zollgebiets als auch bei Ankunft am Bestimmungsort erfuellt habe, als völlig ausreichend angesehen.

37 Die Qualität der Butter bei der Verschiffung in Spanien sei durch die tierärztlichen Bescheinigungen, durch die Bescheinigungen der für die Auslandsbeziehungen zuständigen Gesundheitsüberwachung, durch die Tatsache, daß die Butter in den Kühlfreilagern Bilbao gelagert worden sei, sowie vor allem durch die Bescheinigung der Gesellschaft zur Kontrolle und Überwachung der Geschäfte des internationalen Handelsverkehrs SGS Española de Control SA (im folgenden: SGS) nachgewiesen worden. Die Qualität bei der Ankunft der Ware sei durch offizielle Bescheinigungen der russischen Behörden ebenfalls nachgewiesen worden.

38 Die Kommission habe demgegenüber keinerlei Beweis dafür vorgelegt, daß die Butter bei ihrer Verladung in Spanien von schlechter Qualität gewesen sei.

39 Die Kommission weist darauf hin, daß nach der Verordnung Nr. 729/70 die Finanzierung der Ausfuhrerstattungen davon abhängig sei, daß die im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte geltenden Vorschriften eingehalten werden.

40 Wenn sie die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigere, daß die Ausgaben auf Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht beruhen, die einem Mitgliedstaat anzulasten seien, so sei es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache dieses Staates, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Finanzierung, die von der Kommission abgelehnt worden sei, vorlägen.

41 Nach den Darlegungen der Kommission beruhen ihre Zweifel auf folgende Tatsachen:

- Die schlechte Qualität der Ware bei der Verladung in Spanien habe ihre Entladung in Algerien verhindert;

- die letztlich nach Rußland verkaufte Ware sei nicht dieselbe, für die die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung geleistet worden sei;

- der geringe Preis, der letzten Endes vereinbart worden sei, liege überdies unter dem in den internationalen Übereinkünften vorgesehenen Mindestpreis und dem ursprünglich mit dem Erwerber vereinbarten Preis.

42 Die Zahlung der Ausfuhrerstattung sei von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrerklärung angenommen worden sei, in unverändertem Zustand spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Diese Zahlung setze auch voraus, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt worden und tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt sei.

43 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 werde eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität seien; wenn diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt seien, so dürfe ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.

44 Das Königreich Spanien sei seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70, die verschiedenen streitigen Vorgänge zu kontrollieren und von dem Begünstigten zu Unrecht empfangene Erstattungen wiedereinzuziehen, nicht nachgekommen. Es habe nichts Konkretes und Erhebliches vorgetragen, was die Ergebnisse, zu denen die Kommission gelangt sei, in Frage stellen könne.

45 Die zuständigen spanischen Behörden hätten sowohl zum Zeitpunkt der Ausfuhr als auch danach auf Ersuchen der Kommission unverzueglich die für die Prüfung der mutmaßlichen Unregelmässigkeiten erforderlichen Untersuchungen vornehmen müssen.

46 Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag zu erreichen und insbesondere die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten(12). Um insbesondere zu vermeiden, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft übertragen, ist die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr von Butter nach dritten Ländern vorgesehen, die den Unterschied zwischen den innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen(13).

47 Aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 geht hervor, daß die Zahlung der Erstattung abhängig ist vom Nachweis, daß die Ware in unverändertem Zustand das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat und in ein Drittland eingeführt worden ist.

48 Gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 kann die Ausfuhrerstattung nur gewährt werden, wenn die Butter von gesunder und handelsüblicher Qualität war.

49 Was vor allem die den Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen und Ermittlungen obliegenden Verpflichtungen angeht, ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70, daß diese gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und um Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. Nach Artikel 8 Absatz 2 trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind(14).

50 Es steht den nationalen Behörden zwar frei, die Maßnahmen zu wählen, die sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft für angemessen erachten, doch darf diese Freiheit die zuegige, ordnungsgemässe und umfassende Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Ermittlungen nicht beeinträchtigen(15).

51 Vor Prüfung der verschiedenen Umstände, die sich auf dem Weg der Ware von Bilbao nach Kaliningrad ergeben haben, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Beweisregeln im Bereich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik hinzuweisen.

52 Nach dieser Rechtsprechung "finanziert der EAGFL die $nach Gemeinschaftsvorschriften` gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte"(16).

53 Der Gerichtshof hat entschieden, daß insoweit "die Kommission das Vorliegen eines Verstosses gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen [hat]. Folglich muß die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der das Fehlen oder die Mängel der von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt wird"(17). Dieser Mitgliedstaat "kann die Feststellungen der Kommission [folglich] nicht durch blosse Behauptungen erschüttern, die nicht durch Umstände gestützt werden, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und einsatzfähigen Kontrollsystems nachgewiesen werden soll. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist"(18).

54 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission vor, die von der Quesos Frías verkaufte und im Hafen von Bilbao auf das Schiff Märe verladene Butter habe weder bei der Ausfuhr noch bei ihrer Ankunft am Bestimmungsort den Qualitätsanforderungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 3665/87 entsprochen.

55 Was die Qualität der Butter bei der Verschiffung in Bilbao angeht, so ist auf die folgenden Umstände hinzuweisen, die, wie die Kommission ausführt, die Vermutung nahelegen, daß die Ware schon vor ihrer Ausfuhr nicht den Voraussetzungen entsprach, die in den Vorschriften über die Gewährung einer Ausfuhrerstattung vorgesehen sind.

56 Nachdem die Butter im Zollfreilager von Bilbao am 28. Mai 1992 eingelagert worden war, verließ sie auf dem Schiff Märe den Hafen von Bilbao am 24. Dezember 1992. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten fanden mehrere Begutachtungen und Kontrollen statt, deren Ergebnisse einander widersprechen.

57 Am 18. November 1992 wurde vom Institut für Gesundheit Carlos III des spanischen Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz ein Gutachten über die Butter erstellt, in dem bestätigt wurde, daß die Butter zum menschlichen Verzehr geeignet sei(19).

58 Am 21. Dezember 1992 stellte die SGS im Auftrag der Commagric zwei Bescheinigungen aus, in denen bestätigt wird, daß die Partien Butter den algerischen Vorschriften über die Unbedenklichkeitskontrolle eingeführter Erzeugnisse entsprächen(20).

59 Der Wahrheitsgehalt dieser Kontrollen wird jedoch durch verschiedene Umstände in Frage gestellt.

60 Am 17. Dezember 1992 erstellte die spanische tierärztliche Überwachung eine offizielle Bescheinigung, in der bestätigt wurde, daß die Butter

- den für die Ausfuhr geltenden Qualitätsnormen entspreche,

- von gesunder Qualität sei,

- keine sechs Monate alt sei,

- zum Verzehr geeignet sei.

61 Die Kommission trägt zu Recht vor, angesichts des Zeitpunkts der Einlagerung der Ware - im Mai 1992 - sei es nicht möglich, daß diese, vom Zeitpunkt der Bescheinigung an gerechnet, keine sechs Monate alt gewesen sei. Diese Feststellung schränke daher die Beweiskraft der von der spanischen Regierung vorgelegten Urkunde ein.

62 Mit Schreiben vom 22. September 1993 machte die Kommission die zuständigen spanischen Behörden darauf aufmerksam, daß es "aufgrund einer einfache Rouitineuntersuchung ... u. a. möglich gewesen [wäre], anhand der Kartons festzustellen, daß das Herstellungsdatum wesentlich länger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Bescheinigung liegt"(21). Sie wies dabei darauf hin, daß Kontrollen der spanischen Verwaltung nicht stattgefunden hätten.

63 Das Protokoll der Vergleichsvereinbarung vom 3. Februar 1993, das ausweislich der Unterzeichnung durch die Commagric und die Quesos Frías in Gegenwart der Parteien erstellt wurde, zeigt überdies, daß die Commagric Vorbehalte in bezug auf die Qualität der Butter bei der Verladung der Ware auf das Schiff Märe in Bilbao geäussert hatte(22). Diese Vorbehalte, die von der spanischen Regierung nicht bestritten, von ihr jedoch als Vorwand dafür gewertet werden, daß der Vorgang wegen Schwierigkeiten bei der Vermarktung der Butter auf algerischem Gebiet für nichtig erklärt wurde, rechtfertigten trotzdem die Einleitung einer Untersuchung des genauen Zustands der Ware vor dem Ablegen der Märe.

64 In diesem Stadium der Ausfuhr hätten alle Ungewißheiten in diesem Punkt nur durch ein sofortiges Einschreiten der spanischen Behörden beseitigt werden können, das möglich gewesen wäre, weil diese über die Anhaltspunkte für einen mangelhaften Zustand der Ware zuegig unterrichtet worden waren.

65 Der Verdacht in bezug auf den Zustand der Ware verstärkte sich jedenfalls beträchtlich in mehrfacher Hinsicht.

66 Nach Ankunft der Märe in Skikda am 29. Dezember 1992 machte der tierärztliche Inspekteur der algerischen Grenzzollstelle folgenden Vermerk: "Vorhandensein ungewöhnlicher Flecken (rot, schwarz) und ranziger Geschmack, daher Entladung des Erzeugnisses verboten"(23).

67 Ein in Gegenwart der Beteiligten erstelltes Protokoll, das am 2. Januar 1993 an Bord des Schiffes Märe angefertigt und von Sachverständigen, die den Reeder, den Befrachter und den Warenempfänger vertraten, sowie vom Schiffsführer unterzeichnet wurde, enthält die Feststellung, daß einige der im Laderaum Nr. 1 geöffneten Kartons Butter enthielten, die an den sichtbaren Stellen schwärzliche Flecken aufwies, und daß ein ranziger Geruch wahrzunehmen war. Das Eindringen von Wasser wurde nach diesem Protokoll nicht beobachtet(24).

68 Schließlich wurde am 5. Januar 1993 im Auftrag der Commagric vom wissenschaftlichen Institut für Lebensmittelhygiene (im folgenden: ISHA) eine Begutachtung durchgeführt, die in einem Protokoll vom 15. Januar 1993 festgehalten wurde(25). Ausweislich dieser Urkunde wurden zwei Arten von Prüfungen vorgenommen: Eine visuelle und organoleptische Prüfung sowie chemische und mikrobiologische Analysen.

69 Aus der visuellen und organoleptischen Prüfung geht hervor, daß die Schiffsladung einen ranzigen Geruch (sehr stark im Laderaum Nr. 1, deutlich in den Laderäumen Nr. 2 und 3, sehr gering im Laderaum Nr. 4), einen ranzigen (Laderäume Nr. 2 und 3) oder ganz leichten von Oxidation herrührenden Geschmack (Laderaum Nr. 4) und mehr oder weniger zahlreiche und mehr oder weniger schwarze Flecken aufwies (zahlreiche Flecken, schwarze Punkte im Laderaum Nr. 1, leicht schwärzliche und geringfügige Flecken im Laderaum Nr. 3).

70 Die chemischen Analysen ergaben erhöhte Säure- und Peroxidwerte, wodurch sich der ranzige Geschmack in den Laderäumen Nrn. 2 und 4 erklärte. Die mikrobiologischen Analysen bestätigten das Vorhandensein von sehr umfangreichem Schimmel im Laderaum Nr. 1, während die drei anderen Laderäume weniger befallen waren. Weiter wurde das Vorhandensein von Kontaminations- und kaseolytischen Keimen im Laderaum Nr. 4 festgestellt.

71 Das Gutachten kam zum Ergebnis, daß die Ware nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität war.

72 Die spanische Regierung lässt diese verschiedenen Gesichtspunkte nicht gelten.

73 Sie trägt vor, daß die Commagric während der Verladung und nach dem Ablegen des Schiffes Märe in Bilbao Zurückhaltung gegenüber dem Fortgang der Ausfuhr gezeigt habe, was im wesentlichen auf die Schwierigkeiten bei der Vermarktung der Butter in Algerien zurückzuführen sei. Die mangelnde politische Stabilität in diesem Land sowie der Druck, der von dem algerischen Käufer ausgeuebt worden sei, um eine von den Staatsunternehmen unabhängige Vermarktung der Butter zu verhindern, sei der Grund dafür, daß die algerischen Behörden die Entladung der Ware untersagt hätten.

74 Zur Kontrolle vom 2. Januar 1993 führt das Königreich Spanien aus, daß nur der Laderaum Nr. 1 kontrolliert worden sei, daß die Ursache, die Ausmasse und die Merkmale der auf bestimmten Kartons vorhandenen Flecken nicht genau festgehalten worden seien, daß die Verpackungen nach den getroffenen Feststellungen unversehrt gewesen seien und daß keine Spur von Wassereintritt bemerkt worden sei. Weiterhin habe kein Vertreter der Quesos Frías an der Kontrolle der algerischen tierärztlichen Überwachung und an der Kontrolle vom 2. Januar 1993 teilnehmen dürfen, obwohl ein Angestellter dieser Gesellschaft im Hafen von Skikda anwesend gewesen sei.

75 Die spanische Regierung spricht dem Gutachten der ISHA jeden Beweiswert mit der Begründung ab, daß es im Auftrag der Commagric erstellt worden sei, um dieser als Vorwand für die Nichtigerklärung der Ausfuhr nach Algerien zu dienen, und daß das Verfahren, nach dem die Proben entnommen und die Analysen durchgeführt wurden, nicht beschrieben worden oder als nicht streng genug einzustufen sei.

76 Diese Punkte sind sämtlich zu prüfen.

77 Die spanische Regierung führt die von der Commagric gezeigte Zurückhaltung auf die mangelnde politische Stabilität des Bestimmungslands und auf den Druck des algerischen Käufers zurück, der seinerseits der staatlichen Kontrolle des fraglichen Marktes in diesem Land anzulasten ist, ohne für diese Behauptungen irgendeinen Beweis zu erbringen. Es bestehen somit keine ernst zu nehmenden Zweifel an dem Wert der von den Behörden des Einfuhrlands durchgeführten Prüfung.

78 Es kann nicht bestritten werden, daß die Prüfung vom 2. Januar 1993 unvollständig war in dem Sinne, daß nur der Laderaum Nr. 1 geprüft wurde und daß die Quesos Frías bei ihrer Vornahme nicht vertreten war. Diese Umstände verbieten es eindeutig, das Protokoll als unwiderlegbaren Beweis für die Mangelhaftigkeit der gesamten Ware anzuerkennen. Es bleibt gleichwohl dabei, daß die Feststellungen von den Vertretern der Parteien des Frachtvertrags getroffen wurden, die kein Interesse daran hatten, die Mangelhaftigkeit einer Ladung anzuerkennen.

79 Es ist darauf hinzuweisen, daß von zwei Sachverständigen der eine den Reeder und der andere den Befrachter vertrat und daß der Schiffsführer anwesend war.

80 Dieser Umstand hat um so mehr Bedeutung, als aus einem Schreiben der spanischen Zollbehörden vom 17. September 1993(26) hervorgeht, daß die Quesos Frías behauptete, ein kleiner Teil der Ladung habe während der Beförderung eine Havarie erlitten. Die für die Beförderung Verantwortlichen konnten folglich unabhängig davon, ob die Ursache der Havarie festgestellt wurde oder nicht, ein reales Interesse daran haben, die Schäden, die die Butter betrafen, herunterzuspielen. Aus dem Schreiben der spanischen Zollbehörden geht überdies hervor, daß die Quesos Frías das Vorhandensein der Beschädigung eines Teils der Ware einräumte, so daß die allein offene Frage sich nur noch auf die Schadensursache bezog.

81 Da die Beschädigung eines Teils der Ware anerkannt war, war noch deren Umfang festzustellen, was durch Vornahme einer Untersuchung auf Veranlassung der spanischen Behörden auch hätte erreicht werden können.

82 Der Zeitpunkt des Eintritts der Havarie, ob nun vor oder während der Beförderung, spielt keine Rolle, solange die Einfuhr nicht erfolgt ist, da die Zahlung einer Erstattung davon abhängig ist, daß die Ware in unverändertem Zustand in ein Drittland eingeführt worden ist(27). Auch die Verschlechterung, die während der Beförderung eintritt, kann sich daher auf den Anspruch des Wirtschaftsteilnehmers auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung auswirken und ändert nichts daran, daß die Gemeinschaft ein Interesse an der Durchführung wirksamer Kontrollen hat.

83 Die spanische Regierung führt die der ISHA übertragene Erstellung des Gutachtens auf den einseitigen Wunsch der Commagric zurück, den Vertrag aufzuheben, durch den sie an die Quesos Frías gebunden war. Sie legt für diese Behauptung jedoch keinen Beweis vor.

84 Was den Inhalt des Gutachtens selbst angeht, so liegen die angeführten Schwächen zwar tatsächlich vor, da das Verfahren, aufgrund dessen die ISHA zu ihren Ergebnissen kam, überhaupt keine Erwähnung fand, sie betreffen aber in gleicher Weise die Bescheinigungen, die von der privaten Gesellschaft SGS ausgestellt wurden und auf die sich die spanische Regierung für ihre Darlegung bezieht, daß die Qualität der Butter nicht beeinträchtigt wurde. Diese beiden Kontrollmaßnahmen können daher nur als Indizien angesehen werden, deren nur bedingte Beweiskraft von dem Vorliegen zusätzlicher Umstände abhängt(28).

85 Wie zu sehen ist, bilden die von der Commagric bei der Verladung der Butter geäusserten Zweifel, die Kontrolle der algerischen Behörden, das Protokoll vom 2. Januar 1993 sowie das Vorliegen eines Havarieschadens bezueglich eines Teils der Ladung zusammen eine Kette von Indizien, die, sofern sie nicht schon den materiellen Beweis für die Mangelhaftigkeit der Ware erbringen, so doch ernsthafte Zweifel an ihrer Qualität zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das algerische Gebiet begründen.

86 Diese Tatsachen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Qualität der Butter stehen, finden ihre Ergänzung in den am 7. Januar 1993 und 3. Februar 1993(29) unterzeichneten Protokollen über die Vereinbarungen zwischen der Quesos Frías und der Commagric. In diesen beiden Vereinbarungen wird bestimmt, daß die Quesos Frías die in Rede stehende Ware in Besitz genommen hat und daß die bestehenden Streitigkeiten beigelegt wurden. Das Protokoll vom 7. Januar sah vor, daß die Quesos Frías den Betrag von 100 000 USD an die Commagric zahlt. Der Betrag wurde im Protokoll vom 3. Februar, das an die Stelle des ersten Protokolls trat, auf 375 000 USD erhöht. Darüber hinaus wurde der ursprüngliche Kaufvertrag durch die Vereinbarung vom 3. Februar ganz einfach für nichtig erklärt.

87 Dafür, daß Zweifel an dem tatsächlichen Zustand der streitigen Ware bestanden, sprechen diese Vergleichsvereinbarungen, da sie dem Käufer das Recht einräumen, den Kaufvertrag nicht zu erfuellen, und ihm zugleich eine bedeutende Entschädigung zubilligen. Es ist in der Tat erstaunlich, daß, wenn die Ware von einwandfreier Qualität war, die Quesos Frías damit einverstanden war, an die Commagric vergleichsweise mehr als ein Viertel des Nennbetrags des Kaufpreises zu zahlen, der am Ende von Prodintorg gezahlt wird.

88 Der weitere Weg, den die streitige Butter über Limassol in Richtung Kaliningrad nahm, gibt im Hinblick auf die Rechtmässigkeit des Vorgangs Anlaß zu neuen Fragen.

89 Zwar geht aus mehreren Urkunden, die zu den Akten gereicht worden sind, hervor, daß die Qualität der Ware den geltenden Vorschriften entsprach und die Butter zur Zeit ihrer Beförderung von Zypern nach Rußland zum menschlichen Verzehr geeignet war.

90 Dies ergibt sich insbesondere aus den tierärztlichen Bescheinigungen, die am 4. Mai 1993 in Burgos (Spanien) ausgestellt wurden(30), aus den "Bills of lading", die am 8. Juli 1993 nach dem Löschen der Ware in Kaliningrad erstellt wurden(31), aus dem Gutachten der Stelle für Handelsgutachten der Provinz Kaliningrad der Handels- und Industriekammer der UdSSR vom 16. Juli 1993(32) und aus dem Ladeschein vom 3. Januar 1994(33).

91 Die bereits genannten Vermutungen jedoch, die die Qualität der Butter in Frage stellen und deren Beweiskraft durch einige der vorstehend genannten Urkunden hätte geschwächt werden können, werden durch das Gutachten vom 16. Juli 1993 im Gegenteil bestärkt.

92 Wie die Kommission ausgeführt hat, wird davon ausgegangen, daß die begutachtete Butter im Oktober 1992 hergestellt wurde, also ungefähr fünf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die streitige Butter eingelagert wurde.

93 Dieser Umstand ist geeignet, den Zweifeln daran, daß die in Rußland gelöschte Ware mit der in Spanien verschifften Ladung identisch ist, neue Nahrung zu geben, Zweifel, die bereits aufgrund des Widerspruchs zwischen den Prüfungen, die nach Ankunft der Ware in Zypern durchgeführt wurden und die einmütig zu positiven Beurteilungen des Zustands der Butter kamen, und den gegenteiligen, oben genannten Indizien(34) bestehen.

94 Es kann sicherlich die Auffassung vertreten werden, daß das der Butter zuerkannte Herstellungsdatum einfach auf einem Fehler beruht oder den Wert eines der zu den Akten gereichten Beweise mindert, ohne daß hieraus Konsequenzen für den Ausgang der Rechtsstreits zu ziehen wären.

95 Diese Angabe kann aber auch in eine andere Richtung weisen, wenn sie neben anderen Indizien ebenso wie diese dazu beiträgt, einen ernsthaften Verdacht in bezug auf die Rechtmässigkeit der Ausfuhr zu begründen. Ausgehend von der Annahme, daß die in Rede stehende Ware bereits beim Verlassen des Gebietes des Mitgliedstaats mangelhaft war oder sich während der Beförderung verschlechterte, legt die unzutreffende Beurteilung des Herstellungsdatums der Butter den Gedanken nahe, daß dieser Sachverhalt durch ein Manöver verdeckt worden sein könnte, das den Austausch der in Rede stehenden Ware zum Gegenstand hatte.

96 Für die Entscheidung über die anhängige Klage ist es nicht erforderlich, daß ein solcher Austausch bewiesen ist.

97 Es genügt die Feststellung, daß sich aus den zu den Akten gereichten Beweisunterlagen ernste Zweifel in bezug auf den hygienischen Zustand der Ware ergeben, um das von der Kommission ausgesprochene Verlangen einer Untersuchung zu rechtfertigen, und daß die mangelnde Sorgfalt des betreffenden Mitgliedstaats diesen der Gefahr finanzieller Berichtigungen beim EAGFL-Jahresabschluß aussetzt.

98 Dies entspricht im übrigen der Analyse, die die Schlichtungsstelle in ihrem Abschlußbericht vom 11. Dezember 1996 vornahm(35).

99 Die Schlichtungsstelle führt aus, daß "die Würdigung des Sachverhalts durch den Ausführer ... mehr Fragen auf[wirft] als die Würdigung, die von der Kommission vorgebracht wurde, aber die Wahrscheinlichkeit ... nicht aus[reicht], um anzunehmen, daß eine besondere Behauptung gegenüber den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zutreffend ist"(36). Weiter heisst es dort: "[D]ie spanischen Behörden hätten ihre Verpflichtung zur Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 6 [der Verordnung Nr. 595/91], wie es von der Kommission verlangt worden war, ernster nehmen müssen, statt sich auf die Angaben des Ausführers zu verlassen."(37)

100 Mit Schreiben vom 17. März 1993 alarmierte der Direktor des EAGFL die zuständige spanische Behörde wegen der Qualität der auf das Schiff Märe verladenen Butter und verlangte, die Freigabe der Sicherheit bzw. die Zahlung der Erstattungen einstweilen auszusetzen(38).

101 Mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 forderte er die spanische Verwaltung auf, die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten, um die vom Ausführer zu Unrecht empfangenen Erstattungen wiedereinzuziehen(39).

102 Die Entscheidung der spanischen Behörden, dem Begünstigten die Einfuhrerstattung endgültig zu gewähren, da "die ausführlichen Unterlagen, die von der betreffenden Gesellschaft vorgelegt wurden, ... die Tauglichkeit des Erzeugnisses und dessen völlige Übereinstimmung mit den in der westlichen Welt geltenden Qualitätsvorschriften [bestätigen]", wurde der Kommission mit Schreiben vom 10. Januar 1995 mitgeteilt(40).

103 Die von der spanischen Verwaltung vorgelegten Nachweise beruhen, worauf die Schlichtungsstelle hingewiesen hat, im wesentlichen auf Unterlagen, die vom Ausführer beigebracht worden waren, und sind keinesfalls das Ergebnis von Ermittlungen der zuständigen nationalen Behörden.

104 Diese mangelnde Sorgfalt wird von der spanischen Regierung selbst bestätigt, wenn sie erklärt, "daß die Begründungen des Ausführers, die der Klageschrift beigefügt sind, in einem solchen Masse stichhaltig waren, daß irgendwelche sonstigen Maßnahmen nicht erforderlich waren, es sei denn, man wollte die Vertrauenswürdigkeit von Urkunden in Frage stellen, die von bestimmten staatlichen und privaten, nationalen und ausländischen Stellen erstellt werden"(41).

105 Ich habe auf die Fragwürdigkeit der in Rede stehenden Belege hingewiesen, sobald diese anderen Beweisen gegenübergestellt werden.

106 Die bereits genannten Umstände sind um ein weiteres Indiz bezueglich der Höhe des schließlich erzielten Preises zu ergänzen, das von der Kommission vorgebracht worden ist.

107 Zwischen der Regierung und der Kommission ist unstreitig, daß sich der von der Quesos Frías und von Prodinborg am 8. Mai 1992 festgelegte Preis auf 1 959 USD je Tonne bei einem Wechselkurs von 104 oder 105 ESP/USD bezifferte, was auf einen Gesamtpreis von ungefähr 3 036 450 USD, also 317 790 700 ESP hinauslief.

108 Der Kaufpreis der Ware wurde endgültig auf 936 USD je Tonne bei einem Wechselkurs von 138 ESP/USD festgesetzt, was 1 450 808 USD, also 200 864 500 ESP ergibt. Von diesem Betrag ist ferner der an die Commagric gezahlte Betrag von 375 000 USD abzuziehen. Der insgesamt von der Quesos Frías erzielte Betrag beläuft sich daher auf 149 134 500 ESP.

109 Es zeigt sich demnach, daß der Kaufpreis der Butter von Mai 1992 bis Juli 1993 zwischen denselben Vertragsparteien wesentlich herabgesetzt wurde, da trotz der Ausfuhr nach Algerien, die letztlich scheiterte, Prodintorg der endgültige Empfänger der Ware wurde. Der Kaufpreisrückgang kann sich nicht allein aus der Entwicklung der Wechselkurse erklären, da die Wertzunahme des Dollars nicht ausreicht, um das endgültige Preisniveau auszugleichen.

110 Es bleibt nur die Frage, welches die Gründe für einen so erheblichen Rückgang sind, und das Bedauern, daß es keine Ermittlungsmaßnahme gab, die der Kommission hätte Aufschluß über die wirkliche Qualität der Butter zum Zeitpunkt der Ausfuhr geben können und durch die es möglich gewesen wäre, die Annahme einer Verschlechterung der Ware bei der Verschiffung in Spanien oder auf dem Weg nach Algerien auszuschließen und den Verdacht eines Austauschs der Ware zwischen Algerien und Rußland zu beseitigen.

111 Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die spanischen Behörden dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 verstossen haben, daß sie keine geeigneten Maßnahmen zur Aufklärung der Umstände ergriffen haben, unter denen die in Bilbao nach Skikda und von dort über Limassol nach Kaliningrad verschiffte Ladung Butter in ein Drittland ausgeführt wurde, um die Zahlung der streitigen Ausfuhrerstattung zu rechtfertigen, deren Rechtmässigkeit die Kommission anhand schwerwiegender und schlüssiger Anhaltspunkte bestritten hat.

112 Um die Frage des Königreichs Spanien nach dem Inhalt der von der Kommission geforderten Untersuchung zu beantworten, sei ergänzend nur noch gesagt, daß es vor allem zweckmässig hätte sein können, einige der an den verschiedenen Abschnitten des Ausfuhrvorgangs oder gar der Warenkontrollen beteiligten Personen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen oder gegebenenfalls einander gegenüberzustellen.

113 Bei denjenigen unter ihnen, die nicht in Spanien wohnen, hätte in Betracht kommen können, nach nationalem Recht die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten, durch die diese Vernehmung der zuständigen Stelle übertragen werden kann.

114 Die ergänzenden Informationen, die eventuell erlangt worden wären, hätten der Kommission oder der spanischen Regierung erlaubt, ihren jeweiligen Standpunkt zu rechtfertigen. Wenn es keine neuen Erkenntnisse gegeben hätte, hätte der spanischen Regierung nicht der Vorwurf gemacht werden können, teilweise gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen verstossen zu haben.

II - Zu den Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

A - Gemeinschaftsregelung

Verordnung (EWG) Nr. 805/68

115 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch eingeführt(42).

116 Nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung kann, um die Ausfuhr der Erzeugnisse, für die die Verordnung eine Regelung trifft, auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Verordnung (EWG) Nr. 2721/81

117 Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2721/81 der Kommission vom 17. September 1981 zur Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch(43) werden die in Artikel 18 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für alle Erzeugnisse des Rindfleischsektors, für die diese Erstattungen festgesetzt werden, auf Antrag im voraus festgesetzt.

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

118 In Artikel 68 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(44) heisst es: "Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen ... eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung."

119 In Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften heisst es: "Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren."

120 Nach Artikel 71 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften werden die in der Anmeldung enthaltenen Angaben für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattfindet.

121 Artikel 78 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt: "Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, daß bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."

B - Sachverhalt

122 Die zweite finanzielle Berichtigung, die die Kommission vornahm, betrifft zwei Ausfuhren von Rindfleisch, und zwar eine mit dem Bestimmungsort Côte d'Ivoire und eine mit dem Bestimmungsort Benin.

Die Ausfuhr von Rindfleisch nach Côte d'Ivoire

123 Die Rubiato Paredes SA (im folgenden auch: Ausführer) erhielt zu Beginn dieser Ausfuhr 20 701 950 ESP als Anzahlung auf die Ausfuhrerstattung für 75 548 kg Rindfleisch.

124 Diese Zahlung wurde auf die Zollanmeldung des Ausführers gestützt, wonach das ausgeführte Fleisch entbeint war. Die Zollbeamten hatten die Ware nicht untersucht und die Angaben in der Anmeldung übernommen.

125 Eine nachträgliche Prüfung ergab, daß ein Teil der Ware nicht den Angaben in der Anmeldung entsprach. Die Zollbehörden stellten 700 kg Schlachtnebenerzeugnisse anstelle von entbeintem Fleisch fest.

126 Die Kommission verlangte von den spanischen Zollbehörden die Einleitung einer Untersuchung. Der Ausführer änderte seine Anmeldung und musste den dem Umfang der falsch angemeldeten Ware entsprechenden Teil der Ausfuhrerstattung zuzueglich 15 % zurückzahlen.

127 Die Ware konnte jedoch keiner Untersuchung mehr unterzogen werden.

128 Die Kommission teilte dann den spanischen Behörden mit, daß die ausgeführte Sendung einheitlich in der Zusammensetzung gewesen sei. Diese lehnten jedoch die vollständige Rückforderung der Ausfuhrerstattung ab, da nicht dargetan sei, daß der nichtkontrollierte Teil der Ware aus Schlachtnebenerzeugnissen bestanden habe.

129 Die Kommission nahm daher gegenüber dem Königreich Spanien eine finanzielle Berichtigung in Höhe des Gesamtbetrags der dem Ausführer gezahlten Erstattung zuzueglich 15 % vor.

Die Ausfuhr von Rindfleisch nach Benin

130 Das zweite Handelsgeschäft betrifft die Ausfuhr von Rindfleisch nach Benin durch die Avícolas El Chico SA (im folgenden auch: Ausführer). Hierfür wurde eine Ausfuhrerstattung gewährt.

131 Aufgrund von Angaben, die vom EAGFL übermittelt wurden, begaben sich Bedienstete der spanischen Zollbehörden zum Ausführer und stellten dort fest, daß die als "Fleisch von Rindern, gefroren und entbeint, entbeinte Stücke, jedes Stück einzeln verpackt, Code 0202 30 90 400" angemeldete Ware in Wirklichkeit aus Rinderhals ohne Knochen, gefroren, in Stücken von ungefähr einem Kilogramm, nicht einzeln verpackt, bestand.

132 Die Senpa setzte die Behandlung der Erstattungsanträge des Unternehmens unverzueglich aus.

133 Dieses wurde aufgefordert, 11 162 098 ESP zurückzuzahlen.

134 Die Kommission war jedoch der Ansicht, daß weder der Ausführer noch die spanischen Behörden gewährleisten könnten, daß sich nicht die gesamte ausgeführte Ware im gleichen Zustand befinde wie der untersuchte Teil. Daher war ihres Erachtens vom Ausführer die Rückzahlung der gesamten gewährten Erstattung zu verlangen.

135 Die spanische Verwaltung zog die Beihilfe nicht wieder ein, was die Kommission dazu veranlasste, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen.

C - Zur Klage Die Ausfuhr von Rindfleisch nach Côte d'Ivoire

136 Die spanische Regierung macht unter Berufung auf Artikel 71 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften geltend, daß, wenn keine Überprüfung der Zollanmeldung stattfinde, deren Inhalt bis zum Beweis des Gegenteils als richtig zu gelten habe. Dieser Beweis könne sich aus einer nachträglichen Kontrolle ergeben, wenn aus ihr unwiderlegbare Beweise hervorgingen, die die Vermutung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung entkräften könnten.

137 Im vorliegenden Fall ist das Königreich Spanien der Ansicht, aufgrund der von der spanischen Überwachung vorgenommenen nachträglichen Überprüfung sei nur die Feststellung möglich gewesen, daß ein Teil der Ware nicht den Angaben in der Anmeldung entsprochen habe, so daß es keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür gebe, die Rückzahlung der gesamten Erstattung zu verlangen.

138 Die Kommission könne nicht, wie sie es tü, empfehlen, den Ausführer durch den Verlust der gesamten Beihilfe indirekt zu bestrafen, nur weil er in einem Teil seiner Anmeldung nicht die Wahrheit gesagt habe, da es eine Rechtsvorschrift, die eine solche Sanktion ausdrücklich vorsehe, nicht gebe.

139 Die Kommission vertritt die Auffassung, die in Artikel 71 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Vermutung der Richtigkeit sei durch den Ausführer, der nach der auf Ersuchen der Kommission eingeleiteten Untersuchung genötigt gewesen sei, die Anmeldung zu ändern, selbst widerlegt worden. Da ein Teil der ausgeführten Ware diesem Dokument nicht entsprochen habe, habe es dem Ausführer oblegen, Beweise für die Übereinstimmung des Restes der Ware beizubringen, und der nationalen Verwaltung, die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen.

140 Wenn sich die Anmeldung nach Abschluß einer teilweisen Überprüfung der Ware als unrichtig herausstelle, obliege es gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften dem Ausführer, den Nachweis zu erbringen, daß die getroffenen Feststellungen nicht auf alle in einer Anmeldung genannten Waren ausgeweitet werden dürfen.

141 Die festgestellten Unregelmässigkeiten seien die Folge davon, daß es keine geeigneten Kontrollmaßnahmen gegeben habe, um betrügerische Handlungen zu verhüten, und daß es an der erforderlichen Sorgfalt gefehlt habe, um eine Untersuchung der von ihren Dienststellen aufgedeckten Unregelmässigkeiten durchzuführen.

142 Das Königreich Spanien erwidert, daß die gesamte Ware überprüft worden sei und daß nur ein Teil dieser Ware nicht der Anmeldung entsprochen habe, so daß die Kommission nicht behaupten könne, daß die festgestellten Unregelmässigkeiten die gesamte Ware beträfen. Die Umkehrung der Beweislast, der die Kommission das Wort rede, habe keine Rechtsgrundlage.

143 Die spanische Regierung führt aus, sie sei der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht dadurch nachgekommen, daß sie unverzueglich überprüft habe, welcher Teil der angemeldeten Ware nicht mit der Anmeldung übereinstimme.

144 Wie der Gerichtshof kürzlich entschieden hat, müssen die Mitgliedstaaten wegen der Verteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik von den Mitgliedstaaten Untersuchungen und Kontrollen durchführen, wenn die Kommission ihnen Umstände mitteilt, die geeignet sind, den ernsthaften Verdacht einer Umgehung des Gemeinschaftsrechts zu erwecken(45).

145 Ich nehme erneut Bezug auf die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 über die Pflichten der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen und Ermittlungen bezueglich der ordnungsgemässen Durchführung der durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen, auf die finanziellen Folgen der Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, sowie auf die Rechtsprechung zu diesem Gebiet(46).

146 Mit Schreiben vom 6. April 1993 teilte der Direktor des EAGFL den spanischen Zollbehörden mit, daß "die 1992 nach Côte d'Ivoire versandten Waren zu 50 % aus Rinderbacken bestehen (Schlachtnebenerzeugnisse ohne Erstattungsanspruch)". Die Zollbehörden wurden ersucht, eine Untersuchung durchzuführen(47).

147 Den spanischen Behörden wurden somit genaue Einzelheiten mitgeteilt, die geeignet waren, einen ernsthaften Verdacht in bezug auf die Art der von Rubiato Paredes nach Côte d'Ivoire ausgeführten Waren zu begründen, und die die Vornahme von Ermittlungen rechtfertigten.

148 Zwischen der nationalen Verwaltung und der Verwaltung der Gemeinschaft sowie innerhalb der spanischen Verwaltung wurden Schreiben gewechselt, von denen einige in der Verhandlung vorgelegt wurden.

149 Mit Schreiben vom 6. Juli 1993 teilten die spanischen Behörden mit, der Ausführer habe eingeräumt, daß aufgrund eines Versehens 28 Kisten Schlachtnebenerzeugnisse mit einem Gesamtgewicht von 700 kg, für die keine Erstattung gewährt werde, bei der Versendung der 75 548 kg Rindfleisch verschickt worden seien(48).

150 Diese Mitteilung wurde durch ein weiteres Schreiben der spanischen Zollbehörden vom 1. Oktober 1993 bestätigt, in dem es heisst, daß nach den Angaben des Ausführers die übrige Ware dem Code 0202 30 90 400 entspreche, der einen Erstattungsanspruch eröffne. Die Ermittlungen zur genauen Feststellung der Art des ausgeführten Fleisches sei noch im Gange. Zuvor stellten die spanischen Behörden in diesem Schreiben das Unternehmen Rubiato Paredes und seine Tätigkeit kurz dar und betonten, daß es schwierig sei, nachträglich anhand der vorliegenden Unterlagen festzustellen, welcher Art das ausgeführte Fleisches wirklich gewesen sei. Sie erklärten abschließend, daß die Untersuchung andauere(49).

151 Ein weiteres Dokument wurde vom Königreich Spanien nicht vorgelegt.

152 Hieraus geht hervor, daß die spanische Regierung sich darauf beschränkt, die Erklärungen des Ausführers wiederzugeben, mit denen dieser einräumt, daß ein Teil der ausgeführten Erzeugnisse nicht der Zollanmeldung entsprach, ohne hierbei darzulegen, wie der Rest der Ware beschaffen war, und ohne Nachweise dafür beizubringen, daß tatsächlich Maßnahmen zu ihrer Bestimmung ergriffen wurden und von welcher Art diese Maßnahmen waren.

153 Die Kommission hat überdies darauf hingewiesen, daß die Untersuchung der spanischen Behörden unvollständig sei, da sie sich nur auf die Einkaufs- und Verkaufsdokumente des Erzeugers erstreckt habe.

154 Hierzu ist anzumerken, daß die spanische Regierung folgendes erklärt hat: "Die spanischen Behörden haben nicht nachweisen können, daß der Rest der Ware ebenfalls aus Schlachtnebenerzeugnissen bestand, so daß sie keinen Grund gesehen haben, die Rückzahlung der gesamten Beihilfe zu verlangen ..."(50) Sie hat weiterhin ausgeführt: "Die Untersuchung der gesamten Ausfuhrware ist nach den Zollvorschriften vorgenommen worden."(51) Zur Stützung dieser Behauptung hat sie jedoch keinerlei Beweis dafür vorgelegt, daß eine eingehendere Untersuchung der streitigen Ware stattgefunden hat.

155 Ich bin daher der Ansicht, daß das Königreich Spanien nicht bewiesen hat, daß es umfassende und ausreichend gründliche Kontrollen und Ermittlungen vorgenommen hat, um die Übernahme der gewährten Erstattung zu Lasten der Gemeinschaft zu rechtfertigen.

Die Ausfuhr von Rindfleisch nach Benin

156 Das Königreich Spanien nimmt ausdrücklich Bezug auf die Erklärungen, die zu dem vorherigen Fall von Rindfleischausfuhr abgegeben worden sind.

157 Es führt aus, die Feststellung von Unregelmässigkeiten ergebe sich allein aus einer Prüfung der Dokumente und es sei daher nicht zulässig, daß die Kommission die von den spanischen Behörden durchgeführte Prüfung zum Beweis dafür benutze, daß ein Teil der Zollanmeldung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, den Inhalt dieser Prüfung aber, dem zufolge es für eine fehlende Übereinstimmung der Anmeldung keine Beweis gebe, nicht zur Kenntnis nehme.

158 Die spanische Regierung ist daher der Auffassung, daß es für ein Verlangen auf Rückzahlung der gesamten erhaltenen Beihilfe keine Rechtsgrundlage gebe und daß sie die Rückzahlung der Beihilfe nur in der Höhe verlangen könne, die dem Teil der Anmeldung entspreche, der als fehlerhaft anerkannt worden sei.

159 Die Kommission rechtfertigt die gegenüber dem Königreich Spanien vorgenommene finanzielle Berichtigung genauso wie im vorhergehenden Fall damit, daß die Kontrollen und Ermittlungen der spanischen Verwaltung ungenügend gewesen seien. Nach der Mitteilung der EAGFL über bestimmte Unregelmässigkeiten und nach den Feststellungen der spanischen Überwachung in bezug auf einen Teil der Ware hätten weder der Ausführer noch die spanischen Zollbehörden gewährleisten können, daß der übrige Teil der ausgeführten Waren sich nicht im gleichen Zustand befinde.

160 Die spanische Regierung behauptet, die Überwachungsbehörde habe nicht nur bestätigt, daß der angemeldete Code einem Teil der ausgeführten Waren nicht entspreche, sondern habe ermittelt, welches der richtige Code sei; da sie festgestellt habe, daß die zu zahlende Beihilfe geringer war, habe sie folglich ihr Rückzahlungsverlangen auf den Betrag der Überzahlung beschränken müssen. Im Gemeinschaftsrecht sei nicht vorgesehen, daß ein Mitgliedstaat einen Wirtschaftsteilnehmer dadurch bestrafen könne, daß er ihm die gesamte Beihilfe entziehe.

161 Mit dem oben genannten Schreiben vom 6. April 1993 ersuchte der Direktor des EAGFL die spanischen Zollbehörden, eine Untersuchung über die Ausfuhr von Rindfleisch nach Benin einzuleiten. Photographien, die dem Schreiben beigefügt waren, zeigten, daß die Waren entgegen den Angaben in der Anmeldung nicht einzeln verpackt waren.

162 Aus den oben genannten Gründen(52) hatten die spanischen Behörden unverzueglich eingehende Untersuchungen durchzuführen.

163 Aus den beiden oben genannten Schreiben der spanischen Zollbehörden vom 6. Juli und 1. Oktober 1993 geht hervor, daß aufgrund der durchgeführten Untersuchungen festgestellt werden konnte, daß der Ausführer nicht in der Lage war, die Kaufverträge oder Auftragsschreiben seiner Kunden vorzuweisen, da die Aufträge telefonisch erteilt worden waren, und daß er auch die Begründung für die Codes nicht vorlegen konnte, die für die nach mehreren Ländern Afrikas ausgeführten Ware zugeteilt worden waren. Die bei den Lieferanten des Ausführers durchgeführten Ermittlungen ergaben, daß der überwiegende Teil der ausgeführten Ware nicht aus einzeln verpackten entbeinten Fleischstücken bestand. Es wurde erklärt, daß die Ermittlungen fortgesetzt werden müssten.

164 Das Königreich Spanien hat kein weiteres Dokument vorgelegt.

165 Die bereits im Zusammenhang mit der Ausfuhr nach Côte d'Ivoire dargelegten Gründe für meinen Vorschlag, festzustellen, daß die von der spanischen Regierung durchgeführten Kontrollen und Ermittlungen nicht den Erfordernissen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 entsprechen, gelten auch für den Sachverhalt, der dem Königreich Spanien im Zusammenhang mit den Ausfuhren der Firma Avícolas El Chico zur Last gelegt wird.

166 Im Gegensatz zu den Behauptungen der spanischen Regierung ist es nicht meine Absicht, die Feststellungen der spanischen Regierung aufzuspalten, um von ihnen nur den Teil zu berücksichtigen, der sich mit den Unregelmässigkeiten des Ausführers befasst. Mein Anliegen ist es, die Unzulänglichkeit der durchgeführten Kontrollen darzustellen.

167 Die Prüfungen der spanischen Überwachung haben ergeben, daß der Ausführer nicht imstande war, die Übereinstimmung der Ausfuhr mit der Gemeinschaftsregelung zu beweisen; während jedoch nachgewiesen wurde, daß ein Teil der ausgeführten Ware nicht der Zollanmeldung entsprach, haben die spanischen Behörden nicht bewiesen, daß sie versucht haben, den genauen Inhalt der restlichen Ware zu bestimmen.

168 Zur Rechtfertigung ihrer Untätigkeit hat die spanische Regierung keinen geeigneten Nachweis dafür erbracht, daß sich der streitige Vorgang im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften befindet oder daß die von der spanischen Regierung nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70 vorgenommenen Untersuchungen vollständig und sorgfältig durchgeführt wurden. Die von der Kommission beschlossene finanzielle Berichtigung gegenüber dem Königreich Spanien ist daher gerechtfertigt.

III - Zu den Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten

A - Gemeinschaftsregelung

Verordnung (EWG) Nr. 2601/69

169 Die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 in der insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2483/75(53) und die Verordnung (EWG) Nr. 1123/89(54) geänderten Fassung sieht Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Klementinen und Apfelsinen vor(55).

170 Mit dieser Verordnung wurde ein System von Ausgleichszahlungen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Rahmen von Verträgen eingeführt, die die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie zu einem Mindestankaufspreis für den Erzeuger sicherstellen(56).

171 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2601/69 gewährt der EAGFL, Abteilung Garantie, für die Maßnahmen nach Artikel 2, die darauf abzielen, daß Mandarinen, Satsumas, Klementinen und Apfelsinen durch verstärkte Verarbeitung zu Saft einer ihren Merkmalen besser entsprechenden Verwendung zugeführt werden, eine finanzielle Beteiligung nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten.

172 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2601/69 lautet wie folgt:

"Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen müssen sich auf Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern der Gemeinschaft stützen. In diesen Verträgen, die vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres geschlossen werden, sind die betreffenden Mengen, die zeitliche Staffelung der Lieferungen an die Verarbeiter und der den Erzeugern zu zahlende Preis anzugeben. Die Verträge werden sofort nach ihrem Abschluß den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt, die die qualitativen und quantitativen Kontrollen der Lieferungen an die Verarbeiter durchzuführen haben."

173 Nach Artikel 2 Absatz 2 wird für die aufgrund dieser Verträge getätigten Lieferungen vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Mindestpreis festgesetzt, den die Verarbeiter den Erzeugern zahlen müssen.

174 Artikel 3 Absatz 1 erster und letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2601/69 lautet:

"Die Mitgliedstaaten gewähren den Verarbeitern, die Verträge nach Artikel 2 abgeschlossen haben, einen finanziellen Ausgleich.

...

Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres festgesetzt."

175 Die Verordnungen Nrn. 2601/69 und 1123/89 wurden mit Wirkung vom 12. November 1993 aufgehoben(57).

B - Sachverhalt

176 Die dritte finanzielle Berichtigung, die gegenüber dem Königreich Spanien vorgenommen wurde, betrifft Verträge über die Verarbeitung von Zitrusfrüchten.

177 Anfang des Jahres 1994 führten Prüfer des EAGFL eine Kontrolle der Ausgleichszahlungen zur Förderung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten durch, die von der spanischen Verwaltung als Vorauszahlungen erbracht worden waren.

178 Bei einer Betriebsprüfung in dem Verarbeitungsunternehmen Vital Schneider (im folgenden: Verarbeiter) stellten die Inspekteure fest, daß 78 mit Zitrusfruchterzeugern geschlossene Verträge um mehrere Tage vordatiert waren.

179 Da das Datum des 9. Februar 1993 durch das Datum des 13. Februar 1993 ersetzt worden war, galt für die betroffene wirtschaftliche Transaktion der zum letztgenannten Zeitpunkt geltende Mindestpreis, der niedriger als der zuvor festgesetzte Preis war.

180 Der in den streitigen Verträgen aufgeführte Preis, der nicht geändert worden war, betrug 1 985 ESP/100 kg.

181 Vor dem 12. Februar 1993 betrug der Mindestpreis, der den Erzeugern gezahlt werden musste, damit ein finanzieller Ausgleich gewährt werden konnte, 12,84 ECU/100 kg, entsprechend 2 023,62 ESP(58).

182 Von diesem Zeitpunkt an wurde der Mindestpreis auf 12,56 ECU/100 kg, entsprechend 1 979,49 ESP, gesenkt(59).

183 Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 unterrichtete die Kommission die spanischen Behörden von dem ihrer Ansicht nach bestehenden Betrugsverdacht.

184 Nach einer Untersuchung des Vorgangs gelangte die spanische Verwaltung zu der Ansicht, daß die ermittelten Tatsachen nicht die Rückzahlung der gewährten Beihilfen rechtfertigten. Die Kommission nahm trotz der abgegebenen Erklärungen eine finanzielle Berichtigung an der gesamten Beihilfe vor, die der Empfänger für die 78 Verträge, deren Datum geändert worden war, erhalten hatte.

C - Zur Klage

185 Das Königreich Spanien macht geltend, der Verarbeiter erfuelle die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs erforderlichen Voraussetzungen. Die Gemeinschaftsregelung stelle zwei Voraussetzungen auf, die im vorliegenden Fall erfuellt seien: Der im Kaufvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeiter vorgesehene Preis müsse mindestens dem im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Mindestpreis entsprechen; die vom Vertrag erfassten Früchte müssten tatsächlich zu Saft verarbeitet worden sein.

186 Die Parteien hätten eigenverantwortlich über den Zeitpunkt entschieden, zu dem sie zu einer endgültigen Einigung gelangt seien. Es könne ihnen nicht zur Last gelegt werden, daß sie den Vertragszeitpunkt nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung einer Gemeinschaftsbeihilfe bestimmt hätten, da dieses Datum nicht nach der Erfuellung der Verträge liege und da mit ihm kein rechtswidriges Ergebnis habe erreicht werden sollen.

187 Die spanische Regierung bestreitet die Behauptung der Kommission, daß der Verarbeiter das Vertragsdatum geändert habe, um den geltenden Mindestpreis zu erreichen und zugleich die für den ursprünglichen Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorgesehene Beihilfe zu erhalten, die höher gewesen sei. Sie trägt vor, daß der Verarbeiter im Gegenteil die geringere Beihilfe erhalten habe, die den Verträgen entspräche, die nach dem 12. Februar geschlossen worden seien.

188 Die Kommission macht zur Begründung ihrer Entscheidung geltend, daß bei Änderung eines Vertragsdatums zu dem Zweck, eine Vergünstigung zu erhalten, die sich aus der Preisänderung in einer nach dem Abschluß des Vertrages erlassenen Gemeinschaftsverordnung ergebe, eine Gemeinschaftsfinanzierung nicht gewährt werden könne.

189 Diese Änderung stelle eine betrügerische Handlung dar, da sie es einem Wirtschaftsteilnehmer ermögliche, eine Beihilfe zu erhalten, auf die er zu dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt keinen Anspruch gehabt hätte, da der Vertragspreis damals unter dem geltenden Mindestpreis gelegen habe. Aufgrund dieses Vorgehens werde der Kommission ein Schaden zugefügt, da der Verarbeiter versuche, in rechtswidriger Weise Ausgleichszahlungen zu erhalten.

190 Das Königreich Spanien beruft sich auf eine teleologische Auslegung der anwendbaren Vorschrift. Da der Zweck der Verordnung Nr. 2601/69 darin bestehe, den Absatz von in der Gemeinschaft erzeugten Apfelsinen zu ermöglichen, steigere die Verordnung die Nachfrage an Apfelsinen dadurch, daß sie die Verarbeiter finanziell unterstütze, sofern sie einen angemessenen Mindestpreis zahlen. Wollte man sich die Begründung der Kommission zu eigen machen, liefe dies darauf hinaus, die Beihilfe zu gewähren, wenn die Verträge zufällig den festgesetzten Voraussetzungen entsprächen und nicht, wenn es der Wirtschaftsteilnehmer darauf abstelle, sie zu erhalten.

191 Es sei rechtmässig, wenn der Verarbeiter die Verträge danach ausrichte, die Beihilfe zu erhalten. Solange die Verträge nicht den Behörden ausgehändigt seien, sei auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vertragsparteien die Verträge in Verhandlungen ihren privaten Zielen anpassen.

192 Die vom Königreich Spanien erhobenen Einwendungen werfen die schwierige Frage nach der Definition des Begriffes des Betruges in einem Fall wie dem vorliegenden auf.

193 Es stellt sich die Frage, ob die von den Vertragspartnern selbst vorgenommene Änderung des auf dem Vertrag angebrachten Datums zu dem Zweck, bestimmte Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten, deren Gewährung von der Höhe des Vertragspreises und vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses(60) abhängig ist, einen Betrug darstellt.

194 Kann mit anderen Worten die Ersetzung eines im Vertrag genannten Datums durch ein neues Datum, die erfolgt, damit die Vertragsparteien in den Genuß der günstigeren Wirkungen einer neuen Vorschrift kommen, als ein Verstoß gegen diese Vorschrift angesehen werden?

195 Zunächst ist der von der Kommission gegenüber dem Königreich Spanien erhobene Vorwurf auszuräumen, der ausweislich des Vortrags des Königreichs Spanien in der Behauptung bestand, daß der Verarbeiter anerkannt habe, eine Ausgleichszahlung für die Zeit vor dem 12. Februar 1993 beantragt und erhalten zu haben, die höher als der Ausgleich gewesen sei, der dem geänderten Datum entsprochen hätte. Die Kommission vertrat, so der Vortrag der spanischen Regierung, die Auffassung, der Verarbeiter habe die Verträge vordatiert, um den an die Erzeuger gezahlten Preis zu rechtfertigen, der unter dem für die Zeit davor vorgesehenen Mindestpreis gelegen habe, und um zugleich den höheren finanziellen Ausgleich für diese Zeit zu erhalten(61).

196 Die Kommission hat diese Auffassung vor dem Gerichtshof nicht bestätigt. Sie hat sehr deutlich vorgetragen, daß die mit der "Anpassung" der Vertragsdaten zum Ausdruck gebrachte Absicht des Verarbeiters darin bestanden habe, "die Gemeinschaftsbeihilfe erhalten zu können"(62).

197 Die Kommission behauptet somit nicht, daß die in Rede stehende Änderung das Prinzip der Ausgleichszahlung rechtfertigen und zugleich bewirken sollte, daß der gezahlte Betrag höher als der Betrag ist, der aufgrund des neuen Datums beansprucht werden könnte. Aus ihrem Vorbringen geht lediglich hervor, daß die Änderung des Datums die Ausgleichszahlung rechtfertigen sollte, die der Zeit nach dem 12. Februar 1993 entsprach.

198 Die von der vorliegenden Klage aufgeworfene Frage ist daher im Rahmen dieser Sachverhaltsangaben zu prüfen.

199 Das Vorliegen eines Betruges hängt im vorliegenden Fall davon ab, innerhalb welcher Grenzen die Vertragsparteien - Erzeuger und Verarbeiter - die Befugnis haben, den Inhalt eines Vertrages zu ändern, der die Grundlage für die Leistung einer Gemeinschaftsbeihilfe sein kann.

200 Wie bereits vorgetragen, sind zwei Vertragsmerkmale, der Preis und das Datum, für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs gemäß der Verordnung Nr. 2601/69 entscheidend. Die auf Veranlassung der Vertragsparteien in diesen Bereichen vorgenommenen Änderungen geben diesen daher die Möglichkeit, auf die Leistung von Beihilfen Einfluß zu nehmen.

201 Meiner Ansicht nach jedoch reicht diese Feststellung allein nicht aus, um hier eine Einschränkung der Vertragsfreiheit zu rechtfertigen, da die Gemeinschaftsregelung insoweit keine besonderen Formvorschriften enthält.

202 Die Grenzen der Befugnis der Parteien, die Verträge zu ändern, hängen meines Erachtens von mehreren Faktoren ab: von dem Ziel, das von der geltenden Gemeinschaftsregelung verfolgt wird, von dem Änderungsgegenstand und von der Betrugsgefahr.

203 Was das von der Regelung verfolgte Ziel angeht, steht fest, daß die Verordnung Nr. 2601/69 bezweckt, den ernstlichen Absatzschwierigkeiten für in der Gemeinschaft erzeugte Apfelsinen dadurch abzuhelfen, daß die gemeinschaftlichen Absatzmöglichkeiten durch einen stärkeren Rückgriff auf die Verarbeitung gesteigert werden(63).

204 Dieser Anreiz zur Verarbeitung durch die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie ist von der Voraussetzung abhängig, daß der Erzeuger über die Festsetzung eines Mindestankaufspreises ein hinreichendes Entgelt erhält(64).

205 Die anwendbare Rechtsvorschrift bezweckt damit, den Verarbeitern einen Anreiz zu bieten, durch Beachtung eines Mindestreferenzpreises, der zu bestimmten Zeiten vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegt wird, ein bestimmtes Preisniveau einzuhalten.

206 Wie viele andere Wirtschaftsregelungen versucht diese Rechtsvorschrift, bei den Wirtschaftsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten im Bereich der Produktion oder der Vermarktung von Erzeugnissen durch Rückgriff auf Ausgleichszahlungen herbeizuführen, um die von ihr festgelegten Ziele zu erreichen.

207 Aus diesem Grund auch ist es legitim, daß die Wirtschaftsteilnehmer, auf die sich die in Rede stehende Rechtsvorschrift bezieht, ihre Tätigkeit entsprechend einrichten und eine Strategie entwickeln, um die von diesen Vorschriften gewährten Vergünstigungen zu erhalten, soweit sie mit ihrem Verhalten diesen Zielen entsprechen sowie Wortlaut und Sinn der Rechtsvorschrift beachten.

208 Die Vereinbarung eines Preises durch Erzeuger und Verarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt erfuellt grundsätzlich, auch wenn sie übereinstimmend geändert wurde, die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsvorschrift, da der geregelte Mindestpreis zu dem von den Vertragsparteien gewählten Zeitpunkt eingehalten wird. Mit ihr werden auch die festgelegten Ziele erreicht.

209 Im vorliegenden Fall lag der Preis, der von der Parteien der Verträge nicht geändert wurde, über dem von der Verordnung Nr. 278/93 bestimmten Mindestniveau, was sowohl die Absatzmöglichkeiten für die in Rede stehende Obsterzeugung sicherstellte als auch für die Erzeuger ein Tätigkeitsentgelt in gesetzlicher Höhe gewährleistete.

210 Zwar wurde das Datum der Verträge geändert, aber niemand bestreitet, daß trotz des Unterschieds von einigen Tagen(65) das Wirtschaftsjahr nicht begonnen hatte und daß die betreffenden Verträge nicht erfuellt worden waren. Nur der rechtliche Rahmen war geändert worden, da der Mindestreferenzpreis mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 278/93 gesenkt worden war(66).

211 Der für die anwendbare Regelung maßgebliche Inhalt der Verträge - verkaufte Erzeugnisse und Kaufpreis - entsprach daher meines Erachtens dem wirtschaftlichen Zweck dieser Regelung.

212 Auf das Vorbringen der Kommission, daß die Änderung des Datums zu einem Schaden der Gemeinschaft geführt habe, da der Verarbeiter versuche, Beihilfen zu erhalten, auf die er zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt keinen Anspruch gehabt habe, ist zu antworten, daß die Ausgleichszahlungen trotzdem ordnungsgemäß erbracht worden wären, wenn die Vertragsparteien den Abschluß der Verträge unabsichtlich um einige Tage hinausgeschoben hätten oder wenn sie in Kenntnis von der Senkung des Mindestpreises den Zeitpunkt der Unterzeichnung absichtlich verzögert oder sich entschieden hätten, die Verträge aufzulösen, um später neue Verträge zu schließen, die hinsichtlich Gegenstand und Preis identisch gewesen wären.

213 Durch ein solches Vorgehen, dessen Rechtmässigkeit von der Kommission nicht in Frage gestellt wird, hätte der Verarbeiter trotzdem dasselbe Ergebnis wie im vorliegenden Fall erzielt.

214 Auf jeden Fall zeigt sich deutlich, daß das im Produktionsabsatz und der Stützung der Preise liegende Ziel in dem Augenblick erreicht wird, wo das Referenzniveau dieser Preise bestimmt ist.

215 Darf deswegen zugelassen werden, daß ein so entscheidender Umstand wie das Vertragsdatum zum Gegenstand einer Änderung wird, ohne sich ernsthaft mit der Betrugsgefahr auseinanderzusetzen, die von dieser Änderung für den Haushalt der Gemeinschaft ausgeht?

216 Das Datum, an dem ein Vertrag geschlossen wird, ist kein Umstand wie jeder andere, da es, wie die Kommission zu Recht ausführt, eine Tatsache ist, die teilweise ausserhalb der Vertragsparteien liegt. Diese können zwar den Tag der Unterzeichnung einer Vereinbarung wählen, Vorsicht ist jedoch dabei geboten, ihnen das Recht zuzugestehen, dieser Vereinbarung fiktiv ein anderes Datum als das zu geben, an dem sie diese tatsächlich geschlossen haben.

217 Eine solche Änderung stellt unbestreitbar eine betrügerische Handlung dar, wenn sie von einer der vertragsschließenden Parteien ohne Wissen der anderen vorgenommen wird.

218 Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Erzeuger unstreitig durch ihre Unterschrift das neue Datum in den Verträgen bestätigt haben.

219 Selbst die Ersetzung, die von den Parteien übereinstimmend beschlossen wurde, würde eine betrügerische Handlung darstellen, wenn das angegebene Datum unter keinen Umständen der Wirklichkeit entsprechen könnte. So läge die Sache, wenn das Datum nach dem Zeitpunkt der Erfuellung oder zu dem Zeitpunkt des Beginns der Erfuellung eines Vertrages liegen würde, oder wenn der Vertrag durch seine Vorlage nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Modalitäten, wie z. B. solcher, die darüber bestimmen, ob bestimmte Rechte gewährt werden(67), ein bestimmtes Datum(68) erhalten würde und, da er durch die Vorlage Dritten gegenüber wirksam wird, aus dem Bereich der persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, auf den er bis dahin beschränkt war, heraustreten würde.

220 Wenn wie im vorliegenden Fall das Datum eines Vertrages von den Vertragsparteien übereinstimmend geändert wird, ohne daß dieser Änderung derartige Umstände entgegenstehen, stellt sich die Frage, ob die Parteien nicht frei entscheiden können, welches Datum sie ihrer Vereinbarung geben wollen.

221 Für sie geht es dann nicht darum, die Realität dadurch zu verfälschen, daß ein Datum durch ein fiktives anderes ausgetauscht wird, sondern ganz einfach darum, einen Vertrag durch einen anderen zu ersetzen, wobei sie - nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zu Recht - davon ausgehen, daß angesichts der geänderten Zahlungsvoraussetzungen für die finanziellen Beihilfen die früheren Verträge, die nicht erfuellt wurden, aufgelöst und durch neue Verträge ersetzt werden, in denen Parteien, Gegenstand und Preis, nicht aber das Abschlußdatum identisch sind.

222 Meines Erachtens ist im vorliegenden Fall die Schwierigkeit des Problems, das sich hier durch die Einwendungen der Königreichs Spanien ergeben hat, darin begründet, daß Verträge, die streng juristisch gesehen als verschiedene Verträge anzusehen sind, in einem Schriftstück verkörpert sind.

223 Es spricht meines Erachtens mangels gesetzlicher Vorschriften in diesem Bereich nichts dagegen, daß die Parteien eines neuen Vertrages ihren Willen, diesen Vertrag an die Stelle eines anderen zu setzen, dadurch kundtun, daß sie ein neues Datum auf das alte Dokument setzen.

224 Warum sollte es im übrigen nicht zulässig sein, daß die Vertragsparteien sich über ein neues Datum des Vertragsschlusses einigen können, wenn sie andererseits auf den Vertrag verzichten könnten - die eine Partei will nicht mehr verkaufen, die andere nicht mehr kaufen -, weil die Zeit für den Verkauf ungünstig ist, um sodann einen Vertrag gleichen Inhalts zu schließen, weil die Vereinbarung aufgrund der gewährten Beihilfen wieder interessant ist?

225 Das Fehlen eines Betrugsverdachts ist der letzte Faktor, der auf den Umfang des Rechts der Vertragsparteien, den Vertrag zu ändern, Einfluß nehmen kann.

226 Es fehlen nicht nur Ausführungen der Kommission zu Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die die Änderung eines Vertragsdatums, wie das Datum im vorliegenden Fall, als ein betrügerisches Verhalten qualifizieren, die Kommission trägt auch keine Umstände vor, die die Befürchtung begründen könnten, daß die Beurteilung der Verhaltensweise der Verarbeiter durch die spanischen Behörden geeignet ist, betrügerische Handlungen zu begünstigen oder die Wirksamkeit von Kontrollen zu beeinträchtigen.

227 Nur ergänzend trage ich vor, daß es keine Hinweise auf eine etwaige Bösgläubigkeit der Verarbeiter gibt. Aufgrund der Unterschrift der Verarbeiter, mit der der gemeinsame Wille, das Datum zu ersetzen, bestätigt werden sollte, kann im Gegenteil der etwaige Verdacht ausgeschlossen werden.

228 Ich bin daher der Ansicht, daß die finanzielle Berichtigung der Kommission bei den 78 Verträgen vom 9. Februar 1993, die auf den 13. vordatiert wurden, nicht gerechtfertigt ist und daß die Entscheidung in diesem Punkt für nichtig zu erklären ist.

229 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Wenn der Gerichtshof meinem Vorschlag entsprechend der Klage des Königreichs Spanien teilweise stattgibt, sollte er in diesem Sinne über die Kosten entscheiden.

Ergebnis

230 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. die Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit mit ihr 58 804 012 ESP für vom Königreich Spanien im voraus gewährten finanziellen Ausgleich für Vorgänge der Verarbeitung von Zitrusfrüchten nicht zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind;

2. im übrigen die Klage abzuweisen;

3. jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

(1) - ABl. L 139, S. 30.

(2) - ABl. L 148, S. 13.

(3) - Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 (ABl. L 370, S. 1) geänderten Fassung.

(4) - ABl. L 94, S. 13.

(5) - ABl. L 62, S. 5.

(6) - ABl. L 351, S. 1

(7) - ABl. L 67, S. 11. Durch diese Verordnung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 283/72 des Rates vom 7. Februar 1972 (ABl. L 36, S. 1) aufgehoben.

(8) - Cost Insurance Freight: Diese Klausel bedeutet, daß der Kaufpreis abgesehen vom Preis der Ware auch die Kosten der Fracht und der Versicherung einschließt.

(9) - Nationales Amt für landwirtschaftliche Erzeugnisse (im folgenden: Senpa).

(10) - Free on board: Diese Klausel bedeutet, daß der Kaufpreis nicht die Kosten der Fracht und der Versicherung einschließt.

(11) - Im folgenden: Commagric.

(12) - Verordnung Nr. 804/68, vierte Begründungserwägung.

(13) - Ebd., sechste Begründungserwägung, Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 1.

(14) - Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 94).

(15) - Ebd., Randnr. 96.

(16) - Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 11). Siehe aus jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 58).

(17) - Urteil Italien/Kommission, Randnr. 58.

(18) - Ebd., Randnr. 59.

(19) - Anlage 2 zur Nichtigkeitsklage.

(20) - Anlage 5 zur Nichtigkeitsklage.

(21) - Anlage 7 zur Klagebeantwortung.

(22) - Anlage 9 zur Nichtigkeitsklage, Protokoll der Vergleichsvereinbarung, S. 2.

(23) - Anlage 7 zur Klagebeantwortung.

(24) - Anlage 14 zur Klagebeantwortung.

(25) - Anlage 7 zur Klagebeantwortung.

(26) - Anlage 8 zur Klagebeantwortung.

(27) - Artikel 5 Absatz 1 Sätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87.

(28) - Die Kommission hat vorgetragen, daß die Quesos Frías, die bei der Begutachtung vertreten war, den Ergebnissen der Begutachtung zugestimmt habe (Nr. 23 der französischen Übersetzung der Klagebeantwortung), ohne daß die spanische Regierung diesem Vortrag widersprochen hat.

(29) - Anlage 9 zur Nichtigkeitsklage.

(30) - Anlage 11 der Nichtigkeitsklage.

(31) - Anlage 12 der Nichtigkeitsklage.

(32) - Anlage 16 der Nichtigkeitsklage.

(33) - Anlage 14 der Nichtigkeitsklage.

(34) - Siehe Nr. 85 dieser Schlussanträge.

(35) - Anlage 13 zur Klagebeantwortung.

(36) - Ebd., Nr. 11.

(37) - Ebd., Nr. 12.

(38) - Anlage 1 zur Klagebeantwortung.

(39) - Anlage 10 zur Klagebeantwortung.

(40) - Anlage 11 zur Klagebeantwortung.

(41) - Teil 1 Nr. 2 Absatz 2 der Erwiderung.

(42) - ABl. L 148, S. 24.

(43) - ABl. L 265, S. 17.

(44) - ABl. L 302, S. 1; im folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften.

(45) - Siehe z. B. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 40), in der Rechtssache C-232/96 (Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-5699, Randnr. 42), in der Rechtssache C-233/96 (Dänemark/Kommission, Slg. 1998, I-5759, Randnr. 43) und in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 86).

(46) - Nrn. 49 und 50 dieser Schlussanträge.

(47) - Anlage 15 zur Klagebeantwortung.

(48) - Ebd.

(49) - Ebd.

(50) - Seite 36 Absatz 2 der Nichtigkeitsklage.

(51) - Seite 10 Nr. 12 Absatz 2 der Erwiderung.

(52) - Siehe Nrn. 49, 50 und 144 dieser Schlussanträge.

(53) - Verordnung des Rates vom 29. September 1975 (ABl. L 254, S. 5).

(54) - Verordnung des Rates vom 27. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe und der Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsschwellen für bestimmte Zitrusfrüchte (ABl. L 118, S. 25).

(55) - ABl. L 324, S. 21.

(56) - Zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2601/69.

(57) - Artikel 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 3119/93 des Rates vom 8. November 1993 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 279, S. 17).

(58) - Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 87/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1423/92 und (EWG) Nr. 3115/92 hinsichtlich der Mindestankaufspreise für zur Verarbeitung gelieferte Zitronen und Apfelsinen sowie des nach ihrer Verarbeitung in Spanien bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 gewährten Ausgleichs (ABl. L 12, S. 15).

(59) - Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 278/93 der Kommission vom 8. Februar 1993 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3115/92 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für das Wirtschaftsjahr 1992/93 für die zur Verarbeitung gelieferten Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs für ihre Verarbeitung sowie von der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission (ABl. L 33, S. 8).

(60) - Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Bestimmung der zeitlichen Geltung der Mindestankaufspreise findet sich in Artikel 1 der Verordnung Nr. 278/93.

(61) - Seite 43 Absatz 1 der französischen Übersetzung der Nichtigkeitsklage.

(62) - Seite 19 Nr. 52 der französischen Übersetzung der Klagebeantwortung.

(63) - Erste Begründungserwägung und Artikel 1.

(64) - Ebd., zweite Begründungserwägung.

(65) - Wie erinnerlich, wurde das Datum des 9. Februar 1993 durch das Datum des 13. Februar 1993 ersetzt.

(66) - Hierzu ist zu bemerken, daß die Verordnung einen das für den dritten wurde auf den 12. Februar festgelegt, was zweifellos die Änderungen in den streitigen Verträgen erklärt.

(67) - So werden nach Artikel 2 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2601/69 die Verträge sofort nach ihrem Abschluß den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt. Es ist selbstverständlich, daß nach dieser Übermittlung das Vertragsdatum als unwiderruflich angesehen wird.

(68) - Dies ist sicher das Ziel, das von den nationalen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten verfolgt wird, wie z. B. von Artikel 1227 des spanischen Código civico, aus dem ausweislich des Vortrags des Königreichs Spanien hervorgeht, daß das Datum einer Privaturkunde Dritten gegenüber erst Wirkungen entfaltet mit dem Eintritt eines Ereignisses, aus dem geschlossen werden kann, daß die Urkunde nicht später unterzeichnet worden sein kann, mit dem Tod eines der Unterzeichner, mit der Aushändigung der Urkunde an einen Beamten, der in Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt, und mit dem Datum der Eintragung in ein öffentliches Register (Nr. 22 der Klagebeantwortung). Eine vergleichbares Beispiel findet sich in Artikel 1328 des französischen Code civile, der wie folgt lautet: "Das Datum einer Urkunde kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn die Urkunde eingetragen worden ist, wenn der oder die Unterzeichner der Urkunde gestorben sind oder wenn deren Inhalt von einem öffentlichen Amtsträger durch Aufnahme eines Protokolls, wie einem Protokoll über die Siegelanlegung oder einem Inventarprotokoll, beurkundet geworden ist."