61997C0215

Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 29. Januar 1998. - Barbara Bellone gegen Yokohama SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Bologna - Italien. - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter - Nationale Regelung, nach der Handelsvertreterverträge, die von nicht in das Handelsvertreterregister eingetragenen Personen geschlossen worden sind, nichtig sind. - Rechtssache C-215/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-02191


Schlußanträge des Generalanwalts


1 In der vorliegenden Rechtssache hat sich der Gerichtshof mit einer ihm durch Beschluß des Tribunale civile Bologna, Sezione lavoro, vorgelegten Frage zur Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (nachstehend: Richtlinie)(1) zu befassen.

I - Rechtlicher Rahmen

A - Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

2 Mit der Richtlinie wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die selbständigen Handelsvertreter koordinieren und die Rechtsbeziehungen zwischen den Handelsvertretern und ihren Unternehmern regeln(2). In der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie heisst es, daß "die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Handelsvertretungen die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Gemeinschaft spürbar [beeinflussen] und den Umfang des Schutzes der Handelsvertreter in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmern sowie die Sicherheit im Handelsverkehr [beeinträchtigen]". In der dritten Begründungserwägung heisst es weiter, daß die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in dem zum guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang angeglichen werden müssten und daß "selbst vereinheitlichte Kollisionsnormen auf dem Gebiet der Handelsvertretung die erwähnten Nachteile nicht beseitigen [können] und daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Harmonisierung nicht zu[lassen]". Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, daß die notwendige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die selbständigen Handelsvertreter zur Beseitigung der bestehenden Unterschiede ein grundlegendes Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers ist, das auch durch die von ihm betrauten nationalen Organe sicherzustellen ist.

3 Artikel 1 Absatz 2 definiert den Begriff "Handelsvertreter" wie folgt:

"Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im folgenden Unternehmen genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen."(3)

4 In Kapitel II der Richtlinie (Artikel 3 bis 5) werden Rechte und Pflichten der Handelsvertreter und ihrer Unternehmer festgelegt.

5 Kapitel III der Richtlinie (Artikel 6 bis 12) regelt die Fragen der Vergütung des Handelsvertreters für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte und legt die Fälle fest, in denen er Anspruch auf Provision hat.

6 Kapitel IV der Richtlinie (Artikel 13 bis 20) trägt die Überschrift "Abschluß und Beendigung des Handelsvertretervertrages". Artikel 13 lautet:

"(1) Jede Partei kann von der anderen Partei eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Inhalt des Vertrages einschließlich der Änderungen oder Ergänzungen wiedergibt. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

(2) Absatz 1 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran vorzuschreiben, daß ein Vertretungsvertrag nur in schriftlicher Form gültig ist."

7 Nach Artikel 16 berührt die Richtlinie nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist; b) aussergewöhnliche Umstände eintreten.

8 In Artikel 17 heisst es:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.

(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit

- er für den Unternehmer einen Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und

- die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.

b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag für weniger als fünf Jahre geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.

c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(3) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer entstandenen Schadens.

Dieser Schaden umfasst insbesondere

- den Verlust von Ansprüchen auf Provision, die dem Handelsvertreter bei normaler Fortsetzung des Vertrages zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil aus der Tätigkeit des Handelsvertreters verschaffen würde, und/oder

- Nachteile, die sich aus der nicht erfolgten Amortisation von Kosten und Aufwendungen ergeben, die der Handelsvertreter in Ausführung des Vertrages auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte.

..."

9 Nach Artikel 18 werden schließlich Ausgleich oder Schadensersatz nach Artikel 17 nicht geschuldet, wenn a) der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt; b) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis beendet hat, es sei denn, diese Beendigung ist aus Umständen, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder durch Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters, derentwegen ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, gerechtfertigt; c) der Handelsvertreter gemäß einer Vereinbarung mit dem Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag besitzt, an einen Dritten abtritt.

B - Die streitige nationale Regelung und ihre Behandlung in der Rechtsprechung

10 Artikel 1 des italienischen Gesetzes Nr. 204 vom 3. Mai 1985(4) bestimmt, daß die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausübt, wer ständig von einem oder mehreren Unternehmen mit der Förderung des Abschlusses von Verträgen in einem oder mehreren bestimmten Gebieten betraut ist.

11 Artikel 2 des Gesetzes bestimmt, daß bei jeder Handels-, Industrie-, Handwerks- oder Landwirtschaftskammer ein Register für die Handelsvertreter einzurichten ist, in das "alle, die der Tätigkeit eines Handelsvertreters nachgehen oder nachzugehen beabsichtigen, sich eintragen lassen müssen".

12 Nach Artikel 9 des Gesetzes ist es "jedem, der nicht in das nach diesem Gesetz vorgeschriebene Register eingetragen ist, untersagt, die Tätigkeit eines Handelsvertreters auszuüben". Nach dem gleichen Gesetz wird jeder, der gegen seine Bestimmungen verstösst, mit einer Ordnungsstrafe von 1 000 000 LIT bis 4 000 000 LIT belegt. Die gleichen Strafen gelten für Auftraggeber, die einen Handelsvertretervertrag mit nicht in das Register eingetragenen Personen schließen(5).

13 Artikel 1742 des Codice civile definiert den Handelsvertretervertrag. Nach dieser Vorschrift übernimmt es bei einem solchen Vertrag eine Person, dauerhaft gegen Vergütung den Abschluß von Verträgen für Rechnung der anderen Partei in einem bestimmten Gebiet zu fördern. Jede Partei kann von der anderen eine Abschrift des von ihr unterzeichneten Vertrages verlangen.

14 Die Richtlinie ist durch das Decreto legislativo Nr. 303 vom 10. September 1991(6) umgesetzt worden, das keine Bestimmung bezueglich der Artikel 2 und 9 des Gesetzes Nr. 204/1985 enthält(7).$

15 Der durch Artikel 4 des Decreto legislativo Nr. 303/1991 vollständig geänderte Artikel 1751 des Codice civile regelt den Ausgleich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Konkret wird bestimmt, daß bei Beendigung des Vertrages der Unternehmer dem Handelsvertreter einen Ausgleich zu zahlen hat, wenn wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist: Der Handelsvertreter hatte neue Kunden für den Unternehmer gewonnen oder die Geschäfte mit bereits vorhandenen Kunden spürbar weiterentwickelt, und der Unternehmer zieht aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile; die Zahlung eines Ausgleichs entspricht bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles, insbesondere der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen aus Geschäften mit diesen Kunden, der Billigkeit.

16 Nach diesem Artikel wird ein Ausgleich nicht geschuldet, wenn a) der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet, das wegen seiner Schwere eine auch nur vorläufige Fortsetzung des Vertrages nicht zulässt, b) der Handelsvertreter den Vertrag beendet, es sei denn, die Beendigung ist aus dem Unternehmer zuzurechnenden oder in der Person des Handelsvertreters liegenden Gründen wie Alter, Gebrechen oder Krankheit gerechtfertigt, derentwegen ihm eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, c) der Handelsvertreter gemäß einer Vereinbarung mit dem Unternehmer seine Rechte und Pflichten nach dem Vertrag auf einen Dritten überträgt.

17 Ausserdem ist gemäß Artikel 1418 des Codice civile der Teil des Abschnitts XI über die Nichtigkeit des Vertrages ist, ein Vertrag nichtig, der gegen zwingende Rechtsnormen verstösst, falls nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.

18 Das vorlegende Gericht hebt hervor, daß nach italienischer Rechtsprechung ein Handelsvertretervertrag, der von einer nicht in das Register eingetragenen Person geschlossen wird, wegen Verletzung der zwingenden Rechtsnorm des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 204/1985 nichtig ist(8) und der nicht eingetragene Handelsvertreter seine Provisionen für die ausgeuebte Tätigkeit nicht einklagen kann(9).

II - Sachverhalt

19 Am 1. Februar 1993 wurde zwischen Frau Barbara Bellone und der Yokohama Italia SpA (nachstehend: Yokohama) ein Handelsvertretervertrag geschlossen, den das Unternehmen am 13. Mai desselben Jahres beendete.

20 Frau Bellone rief daraufhin das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht an und verlangte die Zahlung eines Ausgleichs(10). Das Gericht wies die Anträge der Klägerin ab, denn es hielt gemäß Artikel 1418 des Codice civile den betreffenden Handelsvertretervertrag für nichtig, weil Frau Bellone zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in das Register der Handelsvertreter nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 204/1985 eingetragen gewesen sei.

21 Gegen dieses Urteil legte Frau Bellone Berufung beim Tribunale civile Bologna, Sezione lavoro, ein und machte geltend, das Verbot des Abschlusses eines Handelsvertretervertrags mit Personen, die nicht in das Register eingetragen seien, sei mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie unvereinbar.

22 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die Richtlinie, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisieren solle, die die Beziehungen zwischen Handelsvertretern und Unternehmern regeln, die Einrichtung von Registern nicht vorsehe. Artikel 1 der Richtlinie umschreibe im Gegenteil die Stellung des Handelsvertreters unter Bezugnahme auf die ausgeuebte Tätigkeit, ohne besondere Verwaltungserfordernisse aufzustellen.

III - Die Vorlagefrage

23 Das Tribunale civile Bologna, Sezione lavoro, hielt es für notwendig, feststellen zu lassen, ob die betreffende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist, und hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Richtlinie 86/653/EWG mit den Artikeln 2 und 9 des italienischen Gesetzes Nr. 204 vom 3. Mai 1985 vereinbar, die die Gültigkeit von Handelsvertreterverträgen von der Eintragung der Handelsvertreter in ein dazu vorgesehenes Register abhängig machen?

IV - Zur Beantwortung der Vorlagefrage

24 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Klärung, ob die Richtlinie mit einigen Bestimmungen des nationalen Gesetzes vereinbar sei. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß sich der Gerichtshof, wie sich aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt(11), im Rahmen des Artikels 177 des Vertrages nicht zur Gültigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts im Licht des Gemeinschaftsrechts äussern kann. Der Gerichtshof ist befugt, dem vorlegenden Gericht alle dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmenden Gesichtspunkte der Auslegung an die Hand zu geben, die dieses in die Lage versetzen, über diese Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu befinden.

25 Wenn ich dies berücksichtige, scheint mir das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Kern um Klärung zu ersuchen, ob die Vorschriften der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß sie mit einer nationalen Regelung, die die Gültigkeit von Handelsvertreterverträgen von der Eintragung der Handelsvertreter in ein entsprechendes Register abhängig macht und bei unterlassener Eintragung die Nichtigkeit des Vertrages vorschreibt, in Einklang stehen.

26 Eine weitere Vorbemerkung drängt sich auf. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes(12) begründet eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.

27 Umgekehrt hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß "... die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folgt, daß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt- dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag nachzukommen."(13)

28 Angesichts der Rechtsprechung der nationalen Gerichte zu der Verpflichtung, sich bei Meidung der Nichtigkeit des Vertrages in das Register der Handelsvertreter eintragen zu lassen, ergeben sich im vorliegenden Fall die Schwierigkeiten des vorlegenden Gerichts bei der Auslegung aus der Notwendigkeit, die Vorschriften des nationalen Rechts, die den streitigen Bereich regeln, der Richtlinie entsprechend auszulegen.

29 Um diese Streitfrage zu entscheiden, sollten meines Erachtens die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache Marleasing(14) herangezogen werden, weil die Ähnlichkeiten beider Rechtssachen - wie übrigens auch die Kommission darlegt - dies nahelegen. In der Rechtssache Marleasing behandelten die nationalen (spanischen) Rechtsvorschriften das Fehlen eines Rechtsgrundes als Grund für die Nichtigkeit der Gründung einer Aktiengesellschaft, obwohl Artikel 11 der Richtlinie 68/151/EWG des Rates(15), der eine erschöpfende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe für eine Aktiengesellschaft enthielt, das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht unter den Fällen der Nichtigkeit anführte. In seinem Urteil(16) hat der Gerichtshof hierzu ausgeführt, daß "das Erfordernis einer Auslegung des nationalen Rechts, die im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 68/151 steht, es [verbietet], die nationalen Rechtsvorschriften über Aktiengesellschaften dergestalt auszulegen, daß die Nichtigkeit einer Aktiengesellschaft aus anderen als den in Artikel 11 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Gründen ausgesprochen werden kann".

30 In erster Linie ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie die Personen schützen soll, die nach ihren Bestimmungen als Handelsvertreter anzusehen sind. Will man wissen, ob jemand den von der Richtlinie gebotenen Schutz beanspruchen und die ihm durch ihre Bestimmungen verliehenen Rechte ausüben kann, so bedarf es der Feststellung, ob er die Rechtsstellung eines Handelsvertreters rechtmässig erworben hat. Insoweit muß geprüft werden, ob die Festlegung weiterer Voraussetzungen für den Erwerb dieser Rechtsstellung, die über die in der Richtlinie bestimmten hinausgehen, nicht die Zielsetzung der Richtlinie im Kern in Frage stellt und damit praktisch den Schutz beseitigt, den ihre Bestimmungen sicherstellen sollen. Im vorliegenden Fall ist daher zu ermitteln, ob sich aus der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie ergibt, daß diese einer Nichtigerklärung des Handelsvertretervertrags nach Maßgabe der Artikel 2 und 9 des Gesetzes Nr. 204/1985 entgegenstehen, der mit einem nicht in das Register eingetragenen Handelsvertreter geschlossen wurde, wenn diese Nichtigkeit auf Artikel 1418 des Codice civile in der Auslegung durch die italienische Rechtsprechung beruht, die in der Eintragungspflicht eine zwingende Rechtsnorm der italienischen Rechtsordnung sieht.

31 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen, wenn jemand als Handelsvertreter gelten und den Schutz der Richtlinie in Anspruch nehmen können soll, nur drei in der Vorschrift angeführte, sowohl notwendige als auch ausreichende (wesentliche) Bedingungen erfuellt sein, nämlich a) Stellung als selbständiger Gewerbetreibender, b) der ständige Charakter der Vertragsbeziehung und c) die Ausübung einer Tätigkeit im Namen und für Rechnung des Unternehmers, die in der blossen Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren oder kumulativ in der Vermittlung und im Abschluß dieser Geschäfte besteht.

32 Folglich ist in Artikel 1 Absatz 2 die Eintragung des Handelsvertreters in ein Register oder eine Rolle, die Voraussetzung dafür wäre, daß der Betreffende den Schutz in Anspruch nehmen könnte, den die Bestimmungen der Richtlinie bieten sollen, nicht vorgesehen. Dies würde allerdings meines Erachtens für sich allein nicht ausreichen, um daraus abzuleiten, daß es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt wäre, ein solches Register einzurichten, in das sich Handelsvertreter einzutragen hätten(17). Die etwaige Einrichtung eines entsprechenden Registers ist mit anderen Worten nicht als solche mit der Richtlinie unvereinbar. Probleme der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Richtlinie entstehen erst aufgrund der Sanktionen, die die staatlichen Vorschriften bei unterlassener Eintragung in das Register festlegen. Im vorliegenden Fall besteht die Sanktion in der Nichtigkeit des Vertrages, was zur Folge hat, daß der Handelsvertreter den Schutz der Richtlinie verliert.

33 Zu diesem Ergebnis führt auch die Auslegung anderer Bestimmungen der Richtlinie. In Artikel 13, der einzigen Bestimmung der Richtlinie, die den Vertragstyp nennt und sich mit der Gültigkeit des Vertrages befasst, wird zum einen festgelegt, daß jede Partei von der anderen eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen kann, die den Inhalt des Vertrages einschließlich der Änderungen oder Ergänzungen wiedergibt, und zum anderen, daß unbeschadet des Absatzes 1 der Bestimmung jeder Mitgliedstaat vorschreiben kann, daß ein Vertretungsvertrag nur in schriftlicher Form gültig ist.

34 Umgekehrt berührt nach Artikel 16 die Richtlinie nicht die Anwendung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist, b) aussergewöhnliche Umstände eintreten. Ferner besteht nach Artikel 18 der Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz nach Artikel 17 nicht, wenn a) der Unternehmer den Vertrag wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt, b) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis beendet hat, es sei denn, diese Beendigung ist aus Umständen, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder durch Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters, derentwegen ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, gerechtfertigt, c) der Handelsvertreter gemäß einer Vereinbarung mit dem Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag besitzt, an einen Dritten abtritt.

35 Den Artikeln 13 und 16 bis 18 ist folglich zu entnehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er Voraussetzungen für die Gültigkeit des Handelsvertretervertrags regeln wollte (Artikel 13), dies abschließend und ausdrücklich getan hat. Ferner hat er, wenn er die Voraussetzungen für das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses regeln wollte, das ja die Gültigkeit des betreffenden Vertrages ab initio voraussetzt, dies wiederum ausdrücklich, gegebenenfalls durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, getan (Artikel 16 bis 18).

36 Schließlich ergibt sich ein weiteres Argument für die vorstehend gebotene Lösung, wonach die Eintragung in das Register nicht als notwendige und zwingende Voraussetzung dafür anzusehen ist, daß der Handelsvertreter, der sie erfuellt, den Schutz der Richtlinie beanspruchen kann, auch aus einer Durchsicht der vorbereitenden Arbeiten, die den Erlaß der Richtlinie ermöglicht haben. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner Stellungnahme zum Vorschlag einer Richtlinie(18) angeregt, die Rechtssicherheit bezueglich der Berufsbefähigung des Handelsvertreters durch die Aufstellung eines "Registers", eines "Verzeichnisses" oder einer "Liste" der Handelsvertreter zu gewährleisten. Die Kommission ist indessen in ihrem dem Rat zugeleiteten geänderten Richtlinienvorschlag der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses nicht gefolgt und hat die Fassung des Artikels 4 nicht geändert, da sie es offensichtlich nicht für notwendig hielt, den Mitgliedstaaten die Pflicht zur Eintragung in ein Register oder eine Rolle vorzuschreiben, damit die Handelsvertreter den Schutz der Richtlinie beanspruchen können. Hieraus lässt sich ableiten, wie die Kommission mit Recht feststellt, daß das Erfordernis der Eintragung des Handelsvertreters in ein nationales Register nicht dazu führen kann, den Genuß der Rechte, die die Handelsvertreter aus der Richtlinie ableiten, zu vermindern oder auszuschließen.

37 Ich komme folglich, wenn ich mutatis mutandis die Lösung des Gerichtshofes in der Rechtssache Marleasing heranziehe, zu dem Ergebnis, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, da sich die Richtlinie ausdrücklich auf eine einzige Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages bezieht (d. h. festlegt, daß die Mitgliedstaaten die Schriftform vorschreiben dürfen), mit dieser Regelung die Gültigkeitserfordernisse des Vertrages abschließend festlegen wollte. Da nämlich die Bestimmungen der Richtlinie unter den Gründen für die Nichtigkeit des Vertrages die fehlende Eintragung des Handelsvertreters in entsprechende Register nicht anführen, kann der Vertrag im Sinne der Richtlinie als gültig betrachtet werden, sobald die von der Richtlinie selbst in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Folglich lassen es diese Bestimmungen nicht zu, daß eine nationale Regelung, und sei es auch nur infolge ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte, zu den Gründen für die Nichtigkeit des Handelsvertretervertrags die fehlende Eintragung des Handelsvertreters in ein Register rechnet, wie die Kommission zu Recht bemerkt hat.

38 Bei Zugrundelegung des bisher Gesagten muß das nationale Gericht das nationale Recht gemäß Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen(19), die im vorliegenden Fall bei Handelsvertretern die Pflicht zur Eintragung in ein Register weder als Voraussetzung für die Ausübung des Berufes eines Handelsvertreters noch als unerläßliches formelles Erfordernis für die Gültigkeit des Vertrages vorsieht. Das nationale Gericht muß daher unter den in seiner Rechtsordnung gängigen Auslegungsmethoden derjenigen den Vorzug geben, die es ihm ermöglicht, der nationalen Vorschrift einen mit der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt zu geben(20), oder Auslegungskriterien und Auslegungen der nationalen Rechtsprechung ausser acht lassen, wenn sie zu einem mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen(21).

39 Die vorgenannte Auslegung ist meines Erachtens als einzige mit Wortlaut und Zweck der Richtlinie vereinbar. Es bedarf folglich nicht der Feststellung, ob nach italienischer Lehre und Rechtsprechung das Erfordernis der Eintragung in das Register nur für italienische und in Italien wohnhafte Handelsvertreter oder für in Italien zu erfuellende Handelsvertreterverträge und nicht für Handelsvertreter gelten sollte, die ihrer Tätigkeit im Ausland nachgehen(22). Auch wenn nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer mit einem nicht nach dem Gesetz Nr. 204/1985 in das Register eingetragenen italienischen Handelsvertreter einen in Italien zu erfuellenden Vertrag schließt, wäre meines Erachtens die Sicherheit des Handelsverkehrs, die, wie sich aus der dritten Begründungserwägung ergibt, eines der wesentlichen Ziele der Richtlinie ist, gefährdet, wenn der Vertrag für nichtig erklärt und damit die dem Handelsvertreter durch die Richtlinie gewährten Rechte verletzt würden. Um die praktische Wirkung der Bestimmungen der Richtlinie, d. h. den bestmöglichen Schutz der den Handelsvertretern vom Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte, sicherzustellen, muß daher die Richtlinie selbst so ausgelegt werden, daß die Eintragung in das Register nicht als Gültigkeitserfordernis des Handelsvertretervertrags angesehen werden kann(23) und nicht dazu führen darf, daß die Rechte, die den Handelsvertretern aufgrund dieser Bestimmungen zustehen, ausgeschlossen, vermindert oder in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.

V - Ergebnis

40 Aufgrund der vorstehenden Untersuchung schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Tribunale civile Bologna, Sezione lavoro, vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Bestimmungen der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, aus der, und sei es auch nur aufgrund der Auslegung durch die nationalen Gerichte, die Ungültigkeit der Handelsvertreterverträge bei unterlassener Eintragung der Handelsvertreter in ein dazu vorgesehenes Register folgt.

(1) - ABl. L 382, S. 17.

(2) - Vgl. hierzu die Untersuchung von Jean-Marie Leloup, "La directive européenne sur les agents commerciaux", La semaine juridique, Édition Générale, Nr. 48 (1987), I-3308, auch abgedruckt in La semaine juridique, Édition Entreprise (Études et commentaires), Nr. 15024 (1987), S. 491 bis 499.

(3) - In Artikel 1 Absatz 3 wird klargestellt, daß Handelsvertreter im Sinne der Richtlinie insbesondere nicht ist a) eine Person, die als Organ befugt ist, für eine Gesellschaft oder Vereinigung verbindlich zu handeln; b) ein Gesellschafter, der rechtlich befugt ist, für die anderen Gesellschafter verbindlich zu handeln; c) ein Zwangsverwalter (receiver), ein gerichtlich besteller Vermögensverwalter (receiver and manager), ein Liquidator (liquidator) oder ein Konkursverwalter (trustee in bankruptcy). Nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Richtlinie nicht anzuwenden a) auf Handelsvertreter, die für die Tätigkeit kein Entgelt erhalten; b) auf Handelsvertreter, soweit sie an Handelsbörsen oder auf Rohstoffmärkten tätig sind; c) auf die unter der Bezeichnung "Crown Agents for Overseas Governments and Administrations" bekannte Körperschaft, wie sie im Vereinigten Königreich nach dem Gesetz von 1979 über die "Crown Agents" eingeführt worden ist, oder deren Tochterunternehmen. Ausserdem kann jeder Mitgliedstaat nach Absatz 2 vorsehen, daß die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar ist, die Handelsvertretertätigkeiten ausüben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden.

(4) - Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana (GURI), Nr. 119 vom 22. Mai 1985, S. 3623. Für eine Untersuchung dieses Gesetzes vgl. insbesondere Roberto Baldi, "Il contratto di agenzia", Mailand, Guiffré, 1997, (Nr. 601), S. 313 ff.

(5) - Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen (Nr. 52) hervorhebt, hat das Gesetz Nr. 204/855 über die obligatorische Eintragung in das Verzeichnis der Handelsvertreter, wenn es bei Nichtbeachtung der Eintragungspflicht lediglich Verwaltungssanktionen vorsieht, die Bestimmung des Gesetzes Nr. 326 vom 12. März 1968 aufgehoben, die ausdrücklich den Abschluß eines Handelsvertretervertrags mit einem nicht in das Verzeichnis eingetragenen Vertreter untersagte und sogar Strafsanktionen androhte. Vgl. hierzu R. Baldi, a. a. O., S. 321 ff.

(6) - Supplemento ordinario alla GURI, Serie generale, Nr. 221 vom 20. September 1991, S. 11.

(7) - Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß einige Punkte der betreffenden nationalen Regelung nicht mit der Richtlinie in Einklang stuenden, und hat daher am 26. Juni 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik gerichtet.

(8) - Vgl. R. Baldi, a. a. O, S. 322 ff.

(9) - Wie die Kommission erläutert (Nrn. 32 und 53 ihrer schriftlichen Erklärungen), hat die Corte di cassazione die unterschiedliche Natur, den Wert und die Funktion des Verzeichnisses der Handelsagenten und Handelsvertreter im Vergleich zu den anderen Berufsverzeichnissen nach Artikel 2231 des Codice civile klargestellt. Dieses Verzeichnis soll die Handelsvertreter und -agenten schützen und den Wirtschaftsteilnehmern die Sicherheit geben, mit Personen zu tun zu haben, die die technischen und sittlichen Eigenschaften aufweisen, die für die Ausübung einer fremdnützigen Tätigkeit erforderlich sind; eine soziale Aufgabe oder Funktion (wie bei den freien Berufen [Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure]) oder eine Bedeutung von allgemeinem Interesse ( wie z. B. bei Notaren) komme ihm nicht zu.

(10) - Konkret verlangte die Klägerin, wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, 8 362 968 LIT Ausgleich, 412 000 LIT Kundenentschädigung und 34 266 666 LIT für Schäden infolge der verfrühten Vertragsauflösung, hilfweise für den Fall der Abweisung des letztgenannten Antrags 16 000 000 LIT Kündigungsentschädigung.

(11) - Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 (Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 21) und vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78 (Grosoli, Slg. 1979, 2621, Randnr. 3).

(12) - Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48) und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).

(13) - Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/989 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8), vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92 (Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 10), vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93 (Spano u. a., Slg. 1995, I-4321, Randnr. 17) sowie Faccini Dori (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 26).

(14) - Zitiert in Fußnote 13.

(15) - Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter und Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8).

(16) - Urteil Marleasing (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 9).

(17) - Die Pflicht zur Eintragung in ein Register ist auch im Recht anderer Mitgliedstaaten vorgesehen.

Das trifft z. B. für Deutschland zu, wo der Handelsvertreter als Kaufmann gilt und als solcher verpflichtet ist, Firma und Niederlassungsort zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die unterlassene Eintragung eines Handelsvertreters in das Handelsregister wird durch ein Zwangsgeld geahndet, ohne daß hieraus die Nichtigkeit des Handelsvertretervertrags abzuleiten wäre (§§ 14 und 29 des Handelsgesetzbuchs).

In Griechenland ist der Handelsvertreter verpflichtet, sich in die Register der Handelskammer und der Finanzverwaltung eintragen zu lassen und der Vorsorgekasse für Kaufleute beizutreten (Artikel 1 des Präsidialdekrets Nr. 249 vom 23./28. Juni 1993, FEK, A' 108); doch verbietet das Gesetz demjenigen, der sich nicht bei der Handelskammer hat eintragen lassen, die Ausübung der Tätigkeit eines Handelsvertreters nicht.

In Frankreich ist jeder Handelsvertreter (agent commercial) verpflichtet, sich in ein entsprechenes Register eintragen zu lassen (Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 58-1345 vom 23. Dezember 1958, mehrfach geändert), das normalerweise bei der Geschäftsstelle des Tribunal de commerce des Departements des Wohnsitzes geführt wird. Der Handelsvertreter darf seiner Tätigkeit nicht nachgehen, wenn er nicht zuvor für diese Eintragung gesorgt hat. Die unterlassene Eintragung führt aber nicht zur Nichtigkeit des Handelsvertretervertrags; die Eintragung stellt eher eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme als eine Voraussetzung für die Anwendung des Handelsvertreterrechts dar (vgl. J.-M. Leloup [zitiert in Fußnote 2], Nr. 14, sowie die Bemerkungen von Prof. J. Hémard, Revü trimestrielle de droit commercial et de droit économique, 1959, Nr. 37, S. 596, sowie 1966, Nr. 10, S. 108). Die unterlassene Eintragung in das Register der Handelsvertreter wird durch Haft- oder Geldstrafe geahndet und kann zur Umdeutung des Handelsvertretervertrags in einen Geschäftsmaklervertrag führen.

Auch in Spanien besteht die Pflicht zur Eintragung von Handelsvertretern und Handelsmaklern in das entsprechende Berufsregister, ohne daß bei versäumter Eintragung die Nichtigkeit des Vertrages erwogen würde.

In den Niederlanden wird der selbständige Handelsvertreter oder Handelsmakler als Unternehmer angesehen und ist also solcher in das Handelsregister einzutragen (Artikel 1 Absatz 1 der Handelsregisterwet). Die unterlassene Eintragung wird durch Geldbusse oder Haft geahndet, beeinflusst allerdings nicht die Gültigkeit des Vertrages zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.

In Österreich, dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Dänemark besteht keine Pflicht zur Eintragung der Handelsvertreter und Handelsmakler in ein Register dieser Art.

In Schweden besteht eine solche Pflicht nur für Handelsvertreter und Handelsmakler, die sich mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen befassen; die Verletzung der Pflicht wird durch Haft- oder Geldstrafe geahndet.

In Portugal besteht ein öffentliches Register, in das bestimmte Tätigkeiten, Rechtsgeschäfte oder Verträge eingetragen werden, so z. B. der Handelsvertreter- oder Handelsmaklervertrag, wenn er schriftlich geschlossen wird. Die unterlassene Eintragung beeinflusst die Gültigkeit des Vertrages nicht, der volle Wirkung hat.

(18) - Stellungnahme vom 23. und 24. November 1977 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechte der Mitgliedstaaten die (selbständigen) Handelsvertreter betreffend (ABl. 1978, C 59, S. 31), Nr. 2.3.6.

(19) - Vgl. insbesondere die in Fußnote 13 zitierten Urteile Marleasing (Randnr. 8), Habermann-Beltermann (Randnr. 10), Spano u. a. (Randnr. 17) sowie Urteil Faccini Dori (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 26).

(20) - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, zitiert in Fußnote 13, Nr. 8).

(21) - Vgl. Sofía Koukoúli-Spiliotopoúlou, "Apotelesmatikí dikastikí prostasía kai kiróseis giá tis paraváseis tou koinotikoú dikaíou", Ellinikí Dikaiosíni, Februar 1997, S. 351 bis 389, § 28, S. 368 ff.

(22) - Dies wurde, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen mitgeteilt hat, von Yokohama in ihrer Klagebeantwortung vom 1. Oktober 1996 an das vorlegende Gericht vorgetragen.

(23) - Die Kommission bemerkt ausserdem, daß eine mit der Richtlinie zu vereinbarende Auslegung des italienischen Rechts keine Schwierigkeiten bereiten dürfte, weil das gleiche italienische Recht die Ausübung des Berufes des Geschäftsvermittlers zulasse, der nicht zur Eintragung in ein Register verpflichtet sei, obwohl er einen Beruf ausübe, der eindeutige Parallelen zu dem des Handelsvertreters aufweise, sich allerdings wesentlich durch das Fehlen einer ständigen Beziehung zu dem Vertretenen unterscheide, wie sie für den Handelsvertretervertrag kennzeichnend sei. Sie weist ferner darauf hin, daß in der italienischen Lehre die Auffassung anerkannt sei, daß das Gesetz Nr. 204/1985, das die Vorschrift des Artikels 2 des Gesetzes Nr. 326/1968, die sich auf das Verbot des Abschlusses eines Handelsvertretervertrags mit einem nicht in das Register eingetragenen Vertreter bezogen habe, nicht übernommen und die Bestimmungen über die Anwendung von Strafsanktionen bei Verstössen gegen das Verbot aufgehoben habe, auf jeden Fall das System des vorherigen Gesetzes habe abmildern wollen.