61996B0179

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 29. November 1996. - J. Antonissen gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Milchquoten - Durch Gemeinschaftshandeln entstandener Schaden - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Verurteilung der Gemeinschaft - Kein vorläufiger Charakter. - Rechtssache T-179/96 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite II-01641


Leitsätze

Schlüsselwörter


Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Anordnungen, die der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen - Klage auf Feststellung einer ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft - Keine Zahlung von Vorschüssen auf den verlangten Schadensersatz

(EG-Vertrag, Artikel 178, 186 und 215 Absatz 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 107 §§ 3 und 4)

Leitsätze


Die vorläufigen Maßnahmen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen werden können, dürfen sich lediglich darauf richten, im Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht die Interessen einer der Parteien des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird. Diese Maßnahmen sind gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts daher vorläufiger Natur und treten mit Verkündung des Endurteils grundsätzlich ausser Kraft. Sie dürfen folglich der Entscheidung zur Sache nicht vorgreifen, d. h. sie dürfen nicht die später zu treffende Sachentscheidung wirkungslos machen.

Daher ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, der auf die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung von Beträgen gerichtet ist, die einem Teil des Betrages entsprechen, auf den der Kläger im Rahmen der auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages gestützten Klage seinen Schaden beziffert.

Einem solchen Antrag stattzugeben, würde bedeuten, die Erörterung der Hauptsache vorwegzunehmen, da im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Würdigung des Fumus boni iuris aufgrund des ersten Anscheins zur ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft Stellung genommen und dann ein Teil der mit der Klage beantragten Maßnahmen erlassen werden müsste, ohne daß die Begründetheit dieser Klage anhand von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages geprüft worden wäre. Die Feststellung einer Haftung und der sich daraus ergebenden Folgen darf jedoch nicht auf einen Anschein des Rechts, sondern nur auf eine endgültige Würdigung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe gestützt werden und erfordert daher ein Verfahren, in dem die Wahrung der Verteidigungsrechte aller Parteien gewährleistet ist.