61996B0175

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Mai 1997. - Georges Berthu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wirtschafts- und Währungspolitik - Vorschlag der Kommission - Nichtigkeitsklage - Ersetzung der in Artikel 109g EG-Vertrag vorgesehenen Bezeichnung "Ecu" durch die Bezeichnung "Euro" - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-175/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-00811


Leitsätze

Schlüsselwörter


Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verordnungsvorschläge - Vorbereitende Handlungen

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 und Artikel 235)

Leitsätze


Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Handelt es sich insbesondere um Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, erfuellen diese Voraussetzung grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die den Standpunkt des betreffenden Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen.

Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur wie Verordnungsvorschläge, die die Kommission dem Rat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 235 des Vertrages vorgelegt hat, keine Nichtigkeitsklage gegeben.