BESCHLUß DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
14. Oktober 1996 ( *1 )
In der Rechtssache T-l 37/96 R
Valio Oy, Gesellschaft finnischen Rechts, Helsinki, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Francis Herbert und Daniel M. Tomasevic, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Carlos Zeyen, 67, rue Ermesinde, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs einer im Schreiben vom 25. Juni 1996 an den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union enthaltenen und der Antragstellerin vom finnischen staatlichen Amt für Nahrungsmittelüberwachung übermittelten „Entscheidung“ der Kommission, soweit sie die Marken „Voilevi“ und „Voimariini“ betrifft,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
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1 |
Die Firma Valio Oy (im folgenden: Firma Valio) stellt gemischte Fette her, die sie unter den 1979 bzw. 1987 eingetragenen und seither von ihr verwendeten Marken „Voimariini“ und „Voilevi“ vermarktet. |
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2 |
Am 1. Januar 1996 ist die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. L 316, S. 2, im folgenden: Verordnung) in Kraft getreten. Gestützt auf Artikel 43 EG-Vertrag legt sie Vermarktungsnormen für Speisefette (Butter, Margarine und gemischte Fette) fest. Nach ihrer Präambel sollen durch sie Mißverständnisse beim Verbraucher dadurch vermieden werden, daß die jeweilige Verwendung von Ausdrücken wie „Butter“, „Margarine“ oder „gemischtes Fett“ auf bestimmte Gruppen von Erzeugnissen mit einer Zusammensetzung und einem Fettgehalt beschränkt werden, die klar definiert sind. |
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3 |
Unter diesem Gesichtspunkt bestimmt Artikel 2 Absatz 2 in Unterabsatz 1, daß als Verkehrsbezeichnung für die durch die Verordnung erfaßten Erzeugnisse grundsätzlich die im Anfang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden sind. Außerdem schreibt er in Unterabsatz 2 vor: „Die Verkehrsbezeichnungen im Anhang sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.“ |
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4 |
Insbesondere behält die Verordnung die Bezeichnung „Butter“ Erzeugnissen mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. vor, während die Bezeichnungen „Margarine“ und „Mischfette“ aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenen Erzeugnissen bzw. aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenen Erzeugnissen vorbehalten sind. |
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5 |
Nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich gelten diese Vorschriften jedoch nicht „für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden“. Nach Artikel 8 der Verordnung kann die Kommission Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) und gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über eine gemeinsame Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, 172, S. 3025) erlassen. Nach Artikel 8 können diese Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung sich insbesondere auf die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übersandten Listen, erstrekken. |
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6 |
Artikel 10 der Verordnung bestimmt: „Die Mitgliedstaaten legen wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung und gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber vor dem 1. Januar 1997.“ |
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In der vorliegenden Rechtssache entsprechen die von der Firma Valio unter den Marken „Voimariini“ und „Voilevi“ verkauften Erzeugnisse unstreitig nicht den in der Verordnung definierten Kriterien für Butter. Ihre Verpackung trägt daher außer der Marke die in der Verordnung vorgesehene Verkehrsbezeichnung, d. h. „Mischfett“ bzw. „Halbmischfett“, im Finnischen „rasvaseos“ und „rasvaseos 40“, und eine Angabe über die Zusammensetzung des Erzeugnisses, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt. |
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8 |
Der vorliegende Rechtsstreit beruht darauf, daß die von der Firma Valio verwendeten streitigen Marken den Begriff „Butter“ enthalten. Im Finnischen bedeutet der Ausdruck „Voi“ nämlich u. a. „Butter“. Die Wörter „Voilevi“ und „Voimariini“ haben keine Bedeutung. |
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9 |
Aus den Erklärungen der Parteien geht hervor, daß eine Reihe von gemeinsamen Sitzungen des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse und des Verwaltungsausschusses für Fette stattgefunden haben, um u. a. die Auslegung und die Anwendung der Verordnung zu erörtern. In diesen Besprechungen hat die Kommission die nationalen Beamten davon in Kenntnis gesetzt, daß auch die Marken in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen. Die finnischen Behörden haben daraufhin um eine Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit verschiedener finnischer Marken, zu denen auch „Voilevi“ und „Voimariini“ gehörten, mit den Vorschriften der Verordnung gebeten. |
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10 |
In einem Schreiben vom 25. Juni 1996 an den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union hat die Kommission diesen auf sein Schreiben vom 5. März 1996 und auf die bei der letzten Besprechung des Verwaltungsausschusses gestellten Fragen davon unterrichtet, daß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung, wonach bestimmte Verkehrsbezeichnungen wie z. B. „Butter“ oder „Margarine“ den Erzeugnissen vorbehalten sind, deren Zusammensetzung der genauen Definition im Anhang der Verordnung entspricht, „auch für Marken gilt, die das Wort Butter, Margarine usw. enthalten und die vor Erlaß der Verordnung eingetragen worden sind. Diese Marken dürfen nicht mehr verwendet werden. Ihre Verwendung würde zu einer vollständigen Irreführung der Verbraucher führen und eine Umgehung der Vorschriften der Verordnung ermöglichen“. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, daß „die finnischen Marken ‚Voilevi‘ und ‚Voimariini‘“ in Anbetracht der genannten Umstände ebenso wie drei andere nicht der Antragstellerin gehörende Marken „nicht mehr verwendet werden dürfen“. |
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11 |
In einem u. a. an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 22. August 1996, dem das obengenannte Schreiben der Kommission vom 25. Juni 1996 als Anlage beigefügt war, wies das staatliche finnische Amt für Nahrungsmittelüberwachung zunächst darauf hin, daß die Verordnung am 1. Januar 1996 in Kraft getreten sei, und erklärte dann folgendes: „Nach Verhandlungen mit dem staatlichen finnischen Amt für Nahrungsmittelüberwachung haben die im Sektor Ernährung und Getränke tätigen finnischen Industriebetriebe Angaben zu den möglichen Übergangszeiträumen im Hinblick auf die Änderungen vorgelegt, die die Spezifikationen in bezug auf Zusammensetzung und Verpackung der in Frage stehenden Erzeugnisse betreffen ... Im Laufe des Monats September wird das staatliche finnische Amt für Nahrungsmittelüberwachung den mit der Nahrungsmittelkontrolle betrauten Gemeindebehörden Weisungen in bezug auf die Anwendung der Verordnung erteilen. Die Änderungen beziehen sich auf die Marken, deren Name das Wort ‚Butter‘ enthält, bei denen es sich aber nach der Definition der Verordnung nicht um Butter handelt. Am 25. Juni 1996 hat der Generaldirektor der GD VI der Europäischen Kommission Stellung zum Namen einiger finnischer Marken genommen, die nach Ansicht der Kommission nicht mehr verwendet werden dürfen. Das staatliche finnische Amt für Nahrungsmittelüberwachung schickt Ihnen (als Anlage) zu Ihrer Unterrichtung das Schreiben der Europäischen Kommission zu und bittet die Hersteller und Einführer, ihm vor Ablauf des Monats September 1996 über die aufgrund dieses Schreibens ergriffenen Maßnahmen zu berichten.“ |
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Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 9. September 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die Aufhebung der in dem obengenannten Schreiben der Kommission vom 25. Juni 1996 an den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union enthaltenen „Entscheidung“ beantragt, soweit diese die Marken „Voilevi“ und „Voimanini“ betrifft. |
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13 |
Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 9. September 1996 eingereichtem besonderen Schriftsatz hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 des Vertrages die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung beantragt. Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung am 20. September 1996 eingereicht. Die Parteien haben am 27. September 1996 mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung hat die Antragstellerin außerdem beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen. |
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und des Beschlusses 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29), wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. |
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Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Gemäß Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96R, Slg. 1996, II-381, Randnr. 13). |
Zur angeblichen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache
Vorbringen der Parteien
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Die Antragstellerin trägt vor, nach gefestigter Rechtsprechung dürfe die Frage der Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht geprüft werden, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen (siehe Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, FESA u. a./Rat, Slg. 1988, 4121). In der vorliegenden Rechtssache werde mit der Klage die Nichtigerklärung einer Entscheidung begehrt, die die Antragstellerin unmittelbar und individuell betreffe. Sie könne nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden, und die Frage der Zulässigkeit stelle sich im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung daher nicht. |
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Die Kommission hält dem entgegen, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, weil die Klage offensichtlich unzulässig sei. Erstens entfalte das streitige Schreiben keine rechtlichen Wirkungen und könne daher nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) nicht mit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 des Vertrages angefochten werden. Dieses Schreiben stelle nämlich keine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung dar, die Sache der Mitgliedstaaten sei. Es handele sich lediglich um eine Antwort auf eine Frage nach der Auslegung der Verordnung durch die Dienststellen der Kommission, die eine nationale Verwaltung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden der Kommission gestellt habe. |
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Zweitens würden die Rechtswirkungen, die sich nach Ansicht der Antragstellerin aus dem streitigen Schreiben ergäben, nämlich das Verbot der Vermarktung ihrer Erzeugnisse unter der Verwendung ihrer eingetragenen Marken durch die Verordnung selbst erzeugt. Eine Direktklage gegen diese Verordnung sei aber wegen Fristablaufs ausgeschlossen. |
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Drittens trägt die Kommission vor, selbst wenn man annehme, daß das streitige Schreiben eine zwingende Entscheidung darstelle, was die Kommission bestreitet, so betreffe sie die Antragstellerin nicht unmittelbar und individuell. Das Schreiben beziehe sich nämlich auf alle in Finnland bekannten Marken, die das finnische Wort „Voi“ enthielten, das „Butter“ bedeute. Sie könne allenfalls eine Bindung der finnischen Behörden in bezug auf die Auslegung der Verordnung bewirken. |
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Bei der Anhörung der Parteien hat die Antragstellerin das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen. Sie hat geltend gemacht, selbst wenn man annehme, daß das streitige Schreiben keine Entscheidung zur Durchführung der Verordnung, sondern ein die Anwendung der Verordnung betreffendes Informationsdokument darstelle, wie die Kommission behaupte, werde das in der Verordnung spezifisch für Verkehrsbezeichnungen ausgesprochene Verbot auf eingetragene Marken ausgedehnt. Somit gehe es über die Verordnung hinaus, so daß die von der Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit — ebenso wie in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission (vgl. die Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro zum Urteil vom 19. März 1991, Slg. 1991,I-1223,I-1239, Nr. 6) — mit der Begründetheit verknüpft sei. Im vorliegenden Fall hätten die betroffenen Unternehmen aus der Verordnung nicht entnehmen können, daß diese auch für eingetragene Marken gelten könnte. Die Unternehmen hätten daher keinen Grund gehabt, die Möglichkeit ins Auge zu fassen, gegen die Verordnung innerhalb von zwei Monaten von ihrer Veröffentlichung an unmittelbar Klage zu erheben. Darüber hinaus hätten sie vor der Schwierigkeit gestanden, nachzuweisen, daß sie durch die Verordnung unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien. |
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Entgegen dem Vorbringen der Kommission gehe aus dem genannten Schreiben, das die finnischen Behörden am 22. August 1996 an die Antragstellerin gerichtet hätten, eindeutig hervor, daß die Behörden sich als durch die in dem streitigen Schreiben vom 25. Juni 1996 enthaltene Entscheidung der Kommission gebunden ansähen. Aus diesem Grund hätten sie die betroffenen Unternehmen aufgefordert, die Benutzung bestimmter eingetragener Marken, die seit vielen Jahren verwendet worden seien, einzustellen. Im einzelnen hat die Antragstellerin auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts nach dem Verfahren der Durchführung der Verordnung durch die finnischen Behörden angegeben, daß noch keine förmliche Entscheidung erlassen worden sei, daß die finnischen Behörden aber die betroffenen Unternehmen in ihrem oben genannten Schreiben vom 22. August 1996 gefragt hätten, welche Maßnahmen sie in Anbetracht des Schreibens der Kommission vom 25. Juni 1996 zu ergreifen beabsichtigten. |
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In diesem Zusammenhang bestehe für die Antragstellerin die Gefahr, daß ihr jeglicher gerichtlicher Schutz genommen werde, wenn ihre Klage im Hauptverfahren für unzulässig erklärt werden sollte. Nach der sich aus dem Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) ergebenden Rechtsprechung, die jetzt gefestigt sei, wie sich aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Jacobs vom 19. September 1996 in der Rechtssache C-178/95 (Wiljo, Slg. 1997, I-585) ergebe, laufe die Antragstellerin Gefahr, daß ihr die Geltendmachung ihrer Rechte vor einem nationalen Gericht mit der Begründung verwehrt werde, daß sie die im streitigen Schreiben enthaltene Entscheidung der Kommission hätte anfechten müssen. |
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Außerdem hat die Antragstellerin auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts nach der der Kommission durch Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich und durch Artikel 8 der Verordnung eingeräumten Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses eine Ausnahme von dem in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgesprochenen Verbot zuzulassen, erklärt, ihrer Ansicht nach sei diese Ausnahmeregelung nicht für Marken verwendbar. Diese Möglichkeit sei für Verkehrsbezeichnungen vorgesehen worden und impliziere, daß ein Unternehmen, das eine derartige Ausnahmeregelung beantrage, der Kommission die Spezifikation und die Herstellungsformel der betroffenen Erzeugnisse genau mitteile, was keine Probleme aufwerfe, da es sich um Gattungsverkehrsbezeichnungen handele. Dagegen sei dieses Verfahren nicht für eingetragene Marken geschaffen worden, da es die Beachtung des Geschäftsund des Betriebsgeheimnisses nicht gewährleiste. |
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Die Antragstellerin hat jedoch — ebenfalls in der Anhörung — vorgetragen, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 nicht die einzige Maßnahme sei, zu deren Erlaß die Kommission nach Artikel 8 im Rahmen des Verfahrens des Verwaltungsausschusses befugt sei. Aus dem Inhalt des streitigen Schreibens als solchem ergebe sich aber ausdrücklich, daß Gegenstand des Schreibens die „Anwendung der Verordnung“ sei. Dieses Schreiben der Kommission befasse sich nicht mit der Frage, ob für die von der Antragstellerin verwendeten Marken die Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Es beschränke sich vielmehr darauf, die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung eindeutig auszuschließen. |
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Die Kommission hat in der Anhörung das Vorbringen der Antragstellerin zurückgewiesen, daß das streitige Schreiben eine nach Artikel 8 der Verordnung erlassene Maßnahme darstelle. |
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Auf die Frage des Präsidenten des Gerichts hat sie außerdem ausgeführt, daß die Liste der durch eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich erfaßten Erzeugnisse, zu deren Aufstellung anhand der von den Mitglicdstaaten übersandten Listen sie nach Artikel 8 der Verordnung befugt sei, eine einheitliche Liste sei, die nach Prüfung aller von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen aufzustellen sei. Die Kommission habe alle von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Listen einschließlich der Liste der finnischen Behörden, in der die Marken „Voilevi“ und „Voimariini“ nicht aufgeführt seien, erhalten. Gegenwärtig sei die Kommission dabei, den ersten Entwurf der Liste, die sie dem Verwaltungsausschuß vorlegen werde, in seine endgültige Fassung zu bringen. |
Rechtliche Würdigung
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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern die Klage nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen würde (siehe Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91R, Bosman/Kommission, Slg. 1991,I-3353, Randnr. 7, und zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. August 1996 in der Rechtssache T-75/96 R, Söktas/Kommission, Slg. 1996,II-859, Randnr. 16). |
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Im vorliegenden Fall hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Anbetracht der Umstände des Falles und des Vorbringens der Parteien zu prüfen, ob die Klage auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 25. Juni 1996 enthaltenen „Entscheidung“ schon dem ersten Anschein nach als offensichtlich unzulässig anzusehen ist. |
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Insbesondere ist die Rechtsnatur des streitigen Schreibens zu untersuchen. Nach ständiger Rechtsprechung kann dieses Schreiben nämlich nur dann als anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages angesehen werden, wenn es rechtliche Wirkungen erzeugen kann, was die Kommission bestreitet (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. März 1991 in den Rechtssachen C-66/91 und C-66/91R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991, I-1143, Randnr. 26, und des Gerichts vom 21. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-492/93 und T-492/93 R, Slg. 1993,II-1023, Randnr. 24). |
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Dabei ist es im institutionellen System der Gemeinschaft und nach den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten regeln, wenn das Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnr. 11). |
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In diesem Zusammenhang ergibt sich eindeutig aus der Verordnung, daß diese die Kommission in Artikel 8 dazu ermächtigt, nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung zu erlassen. Das beklagte Organ ist somit ausschließlich dafür zuständig, die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich bezeichneten Erzeugnisse aufzustellen, für die das Verbot der vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen nicht gilt, und dafür, die verschiedenen technischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung festzulegen. |
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Anders als die Festlegung der Durchführungsbestimmungen fällt die Durchführung der Vorschriften der Verordnung und insbesondere des Verbotes der Verwendung von vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse, die nicht den im Anhang der Verordnung festgelegten entsprechenden Erfordernissen entsprechen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten dafür, nicht nur Einzelentscheidungen zur Durchführung der Verordnung, sondern auch die allgemeinen Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, wird durch Artikel 10 der Verordnung bestätigt, der wie folgt lautet: „Die Mitgliedstaaten legen wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung und gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber vor dem 1. Januar 1997.“ |
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33 |
In diesem rechtlichen Rahmen ist festzustellen, ob das angefochtene Schreiben nach dem Sinnzusammenhang der Verordnung dem ersten Anschein nach als eine von der Kommission aufgrund von Artikel 8 der Verordnung erlassene Entscheidung ausgelegt werden kann, wie die Antragstellerin vorträgt, oder ob es sich auf den ersten Blick vielmehr nur um eine nicht verbindliche Stellungnahme zur Auslegung der Verordnung handelt, die die Kommission auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 des Vertrages abgegeben hat. |
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Im vorliegenden Fall erscheint das angefochtene Schreiben weder nach seinem Inhalt noch nach seiner Form, noch nach dem Zusammenhang, in dem es steht, als eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung. In ihm ist nämlich ausdrücklich angegeben, daß durch das Schreiben der betroffene Mitgliedstaat auf seine Anfrage über die Anwendung der Verordnung unterrichtet werden soll. Es bezieht sich insbesondere auf die Auslegung des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, wonach die „Verkehrsbezeichnungen im Anhang ... ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden“ sind. Dazu wird in dem Schreiben ausgeführt, daß diese Vorschrift auch für einige Marken gelte, die z. B. das Wort „Butter“ enthielten. Daraus wird in ihm gefolgert, daß die finnischen Marken „Voilevi“ und „Voimariini“ nicht mehr verwendet werden dürften. |
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35 |
Das für den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union bestimmte obengenannte Schreiben der Kommission bezieht sich daher prima facie ausschließlich auf die Auslegung der Vorschrift der Verordnung, durch die die Verwendung bestimmter Verkehrsbezeichnungen für andere Erzeugnisse als diejenigen verboten wird, denen sie im Hinblick auf die Durchführung dieser Vorschrift vorbehalten sind, die ausschließlich Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, was durch Artikel 10 der Verordnung ausdrücklich bestätigt wird. Wie die Antragstellerin im übrigen selbst in der Anhörung eingeräumt hat, wird in dem Schreiben die Frage nicht angesprochen, ob für die Verwendung der Begriffe „Voilevi“ und „Voimariini“ bei der Vermarktung von gemischten Fetten eine Ausnahme von dem obengenannten Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung zugelassen werden könnte. Das Schreiben kann daher nicht als eine Entscheidung verstanden werden, die mit der Aufstellung der Liste der durch diese Vorschrift erfaßten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung durch die Kommission zusammenhängt. Sie ist auch nicht mit der Festlegung der technischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung verknüpft, für die die Kommission nach Artikel 8 ebenfalls zuständig ist. |
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36 |
Da die Durchführung der Vorschrift der Verordnung, zu dessen Auslegung die Kommission in dem angefochtenen Schreiben ihre Stellungnahme abgibt, aber gemäß Artikel 10 der Verordnung Sache der Mitgliedstaaten ist, besitzt die Kommission keinerlei Befugnis, Entscheidungen in bezug auf die Auslegung dieser Vorschrift zu erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission daher in dem angefochtenen Schreiben nur eine Meinung äußern, die die zuständigen innerstaatlichen Stellen nicht bindet und die die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht berührt (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex und Westzucker/Kommission, Slg. 1980, 1299, Randnr. 16, und Beschluß Nutral/Kommission, a. a. O., Randnrn. 25 bis 29). |
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37 |
Das angefochtene Schreiben kann daher nicht als eine Entscheidung angesehen werden, die die Rechtsstellung der Antragstellerin berühren könnte. |
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38 |
Da es Sache der zuständigen innerstaatlichen Stellen ist, die Entscheidung zur Durchführung des Verbotes des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung zu erlassen, wird die Antragstellerin, wenn die nationalen Stellen sich der nicht verbindlichen Auslegung anschließen, die die Kommission im angefochtenen Schreiben vorgeschlagen hat, zu gegebener Zeit von den ihr nach innerstaatlichem Recht offenstehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen und die ihr gegenüber ergriffenen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten anfechten müssen. |
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39 |
Bei dieser Gelegenheit wird das innerstaatliche Gericht gegebenenfalls die Frage nach der Auslegung der Verordnung oder nach ihrer Gültigkeit dem Gerichtshof vorlegen können. |
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40 |
Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem Fall, um den es in der bereits zitierten Rechtssache T WD Textilwerke Deggendorf ging, auf die sich die Antragstellerin in der Anhörung berufen hat. Anders als in der letztgenannten Rechtssache ist im vorliegenden Fall keine Entscheidung zur Durchführung des Verbotes des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung von der Kommission — die dafür nicht zuständig war — in bezug auf die streitigen Marken der Antragstellerin erlassen worden. Unter diesen Voraussetzungen unterliegen die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung nicht der unmittelbaren Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter, da es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, die Gültigkeit nationaler Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung zu überprüfen (siehe Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-271/94, Branco/Kommission, Slg. 1996, II-749, Randnr. 53). |
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41 |
Nach alledem erscheint die Klage auf Aufhebung des Schreibens der Kommission vom 25. Juni 1996 dem ersten Anschein nach als offensichtlich unzulässig, da es an einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages fehlt. |
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42 |
Der vorliegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. |
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Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: |
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Luxemburg, den 14. Oktober 1996 Der Kanzler H.Jung Der Präsident A.Saggio |
( *1 ) Verfahrcnssprachc: Englisch.