BESCHLUß DES PRÄSIDENTENDES GERICHTS
12. Juli 1996
Rechtssache T-93/96 R
Catherine Prėsle
gegen
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
„Beamte — Dienstliche Verwendung — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen“
Vollständiger Wortlaut in deutscher Sprache II-1093
Gegenstand:
Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Antragsgegners über die dienstliche Verwendung der Antragstellerin in Thessaloniki; vorläufige weitere Verwendung der Antragstellerin bei der Außenstelle Berlin des Informationsbüros für Deutschland des Europäischen Parlaments
Ergebnis:
Zurückweisung
Zusammenfassung des Beschlusses
Die Antragstellerin wurde vom Antragsgegner (Cedefop) im Dezember 1985 mit unbefristetem Arbeitsvertrag eingestellt. Dieser Vertrag sah als Dienstort Berlin vor, wo sich damals der Sitz des Cedefop befand.
Am 1. September 1994 verlegte der Rat den Sitz des Cedefop nach Thessaloniki (Verordnung [EG] Nr. 1131/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, ABl. L 127, S. 1).
Eine zwischen dem Direktor des Antragsgegners und der Personaldelegation am 23. Januar 1995 geschlossene „Rahmenvereinbarung“ über „Soziale Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlagerung des Cedefop nach Thessaloniki“ enthielt u.a. Bestimmungen für die Verbeamtung des Personals (4.1) und für den Fall, daß ein Betroffener Berlin nicht verlassen kann (4.3). Diese Bestimmungen wurden u. a. in einem an die Antragstellerin gerichteten schriftlichen Garantieversprechen vom 27. Februar 1995 aufgegriffen.
Ab 1. März 1995 wurde das Personal des Antragsgegners den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen unterstellt (Verordnung [EG] Nr. 251/95 des Rates vom 6. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, ABl. L 30, S. 1).
Die Antragstellerin wurde am 1. April 1995 zur Beamtin auf Probe und am 1. Januar 1996 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Aufgrund ihres auf Abschnitt 4.3 der Rahmenvereinbarung gestützten Antrags wurde die Antragstellerin, die mit einem in Berlin niedergelassenen selbständigen Rechtsanwalt verheiratet ist und zwei Kinder hat, für eine Dauer von zehn Monaten ab 1. September 1995 (Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs des Cedefop nach Thessaloniki) bei der Außenstelle Berlin des Informationsbüros für Deutschland des Europäischen Parlaments dienstlich verwendet (Entscheidung des Antragsgegners vom 31. Juli 1995, in der auf seine allgemeine Entscheidung vom 7. Juli 1995 Bezug genommen wurde).
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung dieser Maßnahme über die dienstliche Verwendung wurde vom Antragsgegner abgelehnt (Vermerk vom 22. Mai 1996, den die Antragstellerin am 29. Mai 1996 erhielt).
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf das weite Ermessen, das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und zugleich bei der dienstlichen Verwendung ihres Personals besitzen, stellt eine Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung, auch wenn sie den betroffenen Beamten Unannehmlichkeiten verursacht, kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis in ihrer Laufbahn dar. Daher kann die Aussetzung des Vollzugs nur durch zwingende und außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden, die geeignet sind, dem betroffenen Beamten einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (Randnr. 45).
Verweisung auf: Gericht, 17. Mai 1995, Aubineau/Kommission, T-102/95 R, Slg. ÖD 1995, II-365, Randnr. 23; Gericht, 29. März 1996, U/Cedefop, T-24/96 R, Slg. ÖD 1996, II-479, Randnrn. 61 und 62
Diese Grundsätze, die insbesondere entwickelt wurden, um der Vielzahl der Arbeitsorte der Organe Rechnung zu tragen, sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal auf den ersten Blick von der Tätigkeit der Antragstellerin in Berlin zumindest im wesentlichen das Europäische Parlament profitiert und nicht der Antragsgegner, zu dem die Planstelle gehört, die sie innehat, und der ihr ihre Bezüge zahlt (Randnr. 46).
Abschnitt 4.3 der Rahmenvereinbarung schließt nicht aus, daß die Vornahme der von der Antragstellerin beantragten Verlängerung im Ermessen des Antragsgegners steht, dessen Interesse an der Wiedereingliederung der betroffenen Beamten in seine Dienststellen nach Maßgabe der Folgen ihrer fortdauernden Abwesenheit dringender werden kann (Randnr. 47).
Daß die Mobilität, die nach der Rahmenvereinbarung (deren Abschnitt 4.3 nach Auffassung der Antragstellerin den Beamten zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwirklichung dieser Mobilität dienen sollte) angestrebt wurde, von der Kommission nur mit Verspätung ermöglicht worden ist, ändert im übrigen nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles, da die Antragstellerin auf den ersten Blick nicht dargetan hat, daß sie ohne diese angebliche Verspätung bereits auf eine freie Planstelle in Berlin hätte übernommen werden können (Randnr. 48).
Es ist zwar richtig, daß die angefochtene Entscheidung die Familiengemeinschaft der Antragstellerin beeinträchtigen kann; sie hat jedoch die Pflichten eines Beamten und die Folgen, die sich daraus für ihre dienstliche Verwendung und damit auch für ihr Familienleben ergeben konnten, in voller Kenntnis der Sachlage akzeptiert. Dies schließt es aus, daß die Interessenabwägung zugunsten eines Erlasses der beantragten Anordnung ausfallen kann (Randnrn. 50 bis 53).
Verweisung auf: U/Cedefop, a. a. O., Randnr. 66
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Antragstellerin nach dem Wortlaut des schriftlichen Garantieversprechens ihre Stelle nur behalten konnte, wenn sie den Beamtenstatus akzeptiert. Die Antragstellerin mußte sich nämlich schon aufgrund der - nicht beanstandeten - Verlegung des Sitzes des Cedefop und unabhängig von der Ersetzung ihres ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Beamtenstatus zu gegebener Zeit und vorbehaltlich besonderer Übergangsmaßnahmen zwischen einer Tätigkeit in Thessaloniki und der Aufgabe ihrer Planstelle entscheiden. Das Erfordernis einer solchen Entscheidung kann dem Antragsgegner deshalb im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden (Randnr. 54).
In beruflicher Hinsicht kann die Verwendung der Antragstellerin in Thessaloniki nicht ihre Aussichten beeinträchtigen, im Rahmen einer Übernahme eine freie Stelle außerhalb des Cedefop zu besetzen (Randnr. 55).
Tenor:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.