++++
Vorläufiger Rechtsschutz ° Aussetzung des Vollzugs ° Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der die Verweigerung der Lieferung eines Arzneimittels verboten wird, das Gegenstand erheblicher Parallelexporte ist ° Voraussetzungen ° Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ° Abwägung sämtlicher betroffener Belange
(EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104)
Ein Arzneimittelhersteller, dem die Kommission verbietet, die Lieferung eines Arzneimittels mit dem Ziel zu verweigern, die Zunahme von Parallelexporten dieses Erzeugnisses aus Mitgliedstaaten, in denen es zu einem Preis vermarktet wird, der deutlich niedriger ist als der in einem anderen Mitgliedstaat geltende Preis, in diesen Mitgliedstaat zu verhindern, weil sie der Ansicht ist, daß diese Weigerung mit Vereinbarungen im Zusammenhang stehe, die nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verboten seien, was der Betroffene unter Hinweis darauf bestreitet, daß er seine Geschäftspolitik einseitig auf der Grundlage eines Kontrollsystems festlege, das nicht dazu bestimmt sei, Druck auf die Großhändler auszuüben, um sie von Ausfuhren abzuhalten, kann sich mit Recht darauf berufen, daß die sofortige Anwendung der genannten Entscheidung, die Unsicherheiten bei den Kriterien zur Unterscheidung zwischen einseitigem und vereinbarungsgemässem Handeln bestehen lässt, ihm die Möglichkeit nehmen würde, einige wesentliche Elemente seiner Geschäftspolitik selbständig festzulegen, und ihn hinsichtlich des Spielraums, über den er bei der Festlegung dieser Politik verfügt, im unklaren lassen würde.
Dies wäre aber im pharmazeutischen Bereich, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die nationalen Gesundheitsbehörden Preisfestsetzungs- oder Kontrollmechanismen und Erstattungsmodalitäten anwenden, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu grossen Unterschieden bei den Preisen für das gleiche Arzneimittel führen, ganz besonders geeignet, ihm durch eine spürbare Zunahme der Parallelimporte einen schweren Schaden zuzufügen.
Da ein solcher Schaden ausser Verhältnis zu dem Interesse der Großhändler an einer Steigerung ihrer Ausfuhren und zu dem Interesse der nationalen Gesundheitsbehörde sowie der Verbraucher und Steuerpflichtigen im Bestimmungsstaat des Arzneimittels an einer Verringerung seines Preises auf dem Inlandsmarkt stehen würde, hat der Richter der einstweiligen Anordnung angesichts der Dringlichkeit den Vollzug auszusetzen.