Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Unzulässigkeitseinrede - Unzulässigkeit

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 3)

2 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Tragweite

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3; Verordnung Nr. 123/85 der Kommission)

3 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1)

4 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Verpflichtung der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen - Nichtvorliegen - Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich an ein nationales Gericht zu wenden

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 2; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3)

5 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Pflichtverletzung

(EG-Vertrag, Artikel 215)

Leitsätze

1 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Streithelfer nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt, die vom Beklagten nicht geltend gemacht wurde.

2 Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge enthält keine zwingenden Vorschriften, die die Gültigkeit von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten; sie bewirkt auch nicht die Nichtigkeit eines Vertrages, wenn nicht alle in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.

In einem solchen Fall fällt der fragliche Vertrag nur dann unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn er eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und wenn er geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

3 Will die Kommission eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen, so muß sie bei der Ausübung ihres Ermessens die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abwägen.

Die Kommission muß hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, daß die in einer Beschwerde behaupteten Verstösse eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellen. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfuellt, wenn für die gerügten Verhaltensweisen eine andere plausible Begründung gegeben werden kann, die einen Verstoß gegen die gemeinsamen Wettbewerbsregeln ausschließt.

4 Ein Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, daß die Kommission eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages über das Vorliegen der von ihm behaupteten Verstösse trifft, wenn für die Feststellung der Unvereinbarkeit von Vertragsklauseln mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages keine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission besteht, sondern auch die nationalen Gerichte aufgrund der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift hierfür zuständig sind.

Die Kommission kann die Beschwerdeführer im Rahmen eines Standard-Alleinvertriebsvertrags für Kraftfahrzeuge um so eher an die nationalen Gerichte verweisen, als es deren Sache ist, die konkreten Bedingungen der Durchführung des Standardvertrags durch die Parteien zu bewerten und nach dem geltenden nationalen Recht zu beurteilen, welche Bedeutung und welche Auswirkungen eine etwaige Nichtigkeit bestimmter Vertragsklauseln nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages hat, insbesondere im Hinblick auf alle übrigen Teile des Vertrages.

5 Liegen für die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, mit der eine auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestützte Beschwerde abgelehnt wurde, keine Anhaltspunkte vor und hat der Kläger keinen sonstigen Vorwurf erhoben, ist der Kommission kein Fehler vorzuwerfen, der eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.