URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

28. Mai 1998

Verbundene Rechtssachen T-78/96 und T-170/96

W

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Anfechtungs- und Schadenseisatzklage — Zulässigkeit — Umsetzung — Dienstliches Interesse — Fürsorgepflicht — Ermessensmißbrauch — Begründung — Haftung — Amtsfehler“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-745

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1995 betreffend die Umsetzung der Klägerin, der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung vom 16. Februar 1996, der stillschweigenden Zurückweisung des Antrags der Klägerin vom 19. Oktober 1995 auf Schadensersatz und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 26. Juni 1996, mit der der von der Klägerin gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegten Beschwerde nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde

Ergebnis:

Abweisung

Zusammenfassung des Urteils

Die Klägerin, Beamtin der Besoldungsgruppe C 4 bei der Kommission, wurde am 16. Mai 1991 dem Sekretariat der Direktion beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Amt), Referat „Auswärtiges Personal und Haushalt“, als Verwaltungssekretärin unter der unmittelbaren Aufsicht von Frau C zugewiesen.

Am 3. Juli 1995 übermittelte der Assistent des Direktors des Amtes der Klägerin seine Entscheidung, wegen ihres schlechten Verhältnisses zu Frau C ihre Umsetzung auf eine Stelle als Verwaltungssekretärin im Dienst „Verkäufe“ vorzuschlagen. Mit Entscheidung vom 20. Juli 1995 setzte der Generaldirektor des Amtes die Klägerin aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. August 1995 auf eine Stelle OP/4, Gruppe A „Veröffentlichungen“, um.

Am 11. September 1995 beantragte die Klägerin die Übermittlung ihrer Beurteilung für den Zeitraum 1991-1993, die ihr noch nicht mitgeteilt worden sei. Diese Beurteilung wurde ihr am 6. Oktober 1995 übermittelt.

Am 17. Oktober 1995 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Umsetzungsentscheidung ein und stellte dann am 19. Oktober 1995 einen Antrag auf Schadensersatz, mit dem sie Wiedergutmachung ihres materiellen und immateriellen Schadens forderte.

Am 14. Dezember 1995 fand eine Sitzung der diensteübergreifenden Gruppe über die Beschwerde der Klägerin statt, als diese wegen Urlaubs abwesend war.

Am 16. Februar 1996 wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin vom 17. Oktober 1995 wegen ihrer Umsetzung ausdrücklich zurück.

Am 11. März 1996 legte die Klägerin eine weitere Beschwerde, diesmal gegen die stillschweigende Zurückweisung ihres Antrags auf Schadensersatz vom 19. Oktober 1995, ein.

Am 26. Juni 1996 gab die Anstellungsbehörde der Beschwerde der Klägerin vom 11. März 1996 teilweise statt, sagte ihr eine Entschädigung von 30 000 BFR für den Schaden im Zusammenhang mit der verspäteten Erstellung ihrer Beurteilung 1991 -1993 zu und wies die Beschwerde im übrigen zurück.

Mit am 22. Mai 1996 eingereichter Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen T-78/96 eingetragen wurde, hat die Klägerin gegen die Entscheidung vom 20. Juli 1995 und die ausdrückliche Entscheidung vom 16. Februar 1996 Klage erhoben.

Mit am 22. Oktober 1996 eingereichter Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen T-170/96 eingetragen wurde, hat die Klägerin gegen die stillschweigende Zurückweisung ihres Antrags auf Schadensersatz vom 19. Oktober 1995 und die Entscheidung vom 26. Juni 1996 Klage erhoben.

Die beiden Rechtssachen sind zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zur Zulässigkeit

Als beschwerend sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu berühren, und die somit über einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahmen hinausgehen, die die dienstrechtliche Stellung des betreffenden Beamten nicht beeinträchtigen (Randnr. 46).

Vgl. Gerichtshof, 10. Dezember 1969, Grasselli/Kommission, 32/68, Slg. 1969,505, Randnrn. 4 bis 7; Gericht, 4. Juli 1991, Herremans/Kommission, T-47/90, Slg. 1991, II-467, Randnrn. 21 und 22; Gericht, 8. Juni 1993, Fiorani/Parlament, T-50/92, Slg. 1993, II-555, Randnr. 29

Auch wenn eine Umsetzungsentscheidung nicht die materiellen Interessen oder den Rang des Beamten berührt, kann sie doch in Anbetracht der Art der in Frage stehenden Tätigkeit und der Umstände die immateriellen Interessen und die Zukunftsaussichten des Betreffenden beeinträchtigen, da bestimmte Tätigkeiten bei gleicher Einstufung wegen der Natur der Dienstaufgaben eher als andere zu einer Beförderung führen können. Sie berührt zwangsläufig die dienstliche Stellung des betroffenen Beamten, soweit sie den Ort und die Bedingungen der Ausübung seiner Aufgaben sowie deren Natur ändert. Sonach ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß sie ihren Adressaten nicht beschweren kann (Randnr. 47).

Vgl. Gerichtshof, 27. Juni 1973, Kley/Kommission, 3/72, Slg. 1973, 679, Randnr. 4; Gerichtshof, 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677, Randnr. 13; Gerichtshof, 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, Slg. 1980, 1329, Randnr. 8; Gericht, 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T-36/93, Slg. ÖD 1995, II-497, Randnr. 42; Gerichtshof, 12. November 1996, Ojha/Kommission, C-294/95 P, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 58; Gericht, 19. Juni 1997, ForçatIcardo/Kommission, T-73/96, Slg. ÖD 1997, II-485, Randnr. 16

Im vorliegenden Fall beeinträchtigt die streitige Entscheidung, da sie die Bedingungen der Ausübung und die Natur der Tätigkeit der Klägerin geändert hat, deren Rechtsstellung und stellt somit eine beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dar.

Vgl. Gerichtshof. 23. Marz 1988. Hecq/Kommission. 19/87, Slg. 1988. 1681, Randnrn. 9 bis 11

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 4 und 29 des Statuts

Die Regel der Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage verlangt, daß ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund, soll er nicht unzulässig sein, bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, damit die Anstellungsbehörde in der Lage ist, die von dem Betroffenen gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhobenen Beanstandungen hinreichend genau in Erfahrung zu bringen. Zwar dürfen die beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Anträge nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen; doch können diese Rügen võideni Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Außerdem darf die Verwaltung, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muß sie in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen (Randnr. 61).

Vgl. Gericht. 8. Juni 1995. Allo/Kommission, T-496/93, Slg. ÖD 1995. II-405, Randnrn. 26 und 27

Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 1995 nicht die rechtliche Qualifizierung als Umsetzung und rügt keinen Verstoß gegen die Artikel 4 und 29 des Statuts (Randnr. 63).

Ein Klagegrand, der im Vorverfahren nicht einmal stillschweigend geltend gemacht wurde, kann aber nach Ablauf der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts geregelten Beschwerde- und Klagefristen nicht zum erstenmal vor dem Gemeinschaftsrichter vorgebracht werden (Randnr. 64).

Diese Fristen sind nämlich zwingendes Recht, und von ihnen kann nur aufgrund des Eintritts einer neuen wesentlichen Tatsache abgewichen werden (Randnr. 65).

Vgl. Gerichtshof, 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Randnr. 26; Gericht, 7. Dezember 1994, Del Plato/Kommission, T-242/94, Slg. ÖD 1994, II-961, Randnr. 18

Diese von der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Klage entwickelte Lösung ist auf die Frage der Zulässigkeit eines Klagegrundes auszudehnen. Denn die Grundsätze, die der Regelung über die Zulässigkeit einer Klage zugrunde liegen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Regel der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage beziehen, nämlich die Grandsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte, rechtfertigen auch die Anwendung einer ähnlichen Lösung bezüglich der Zulässigkeit eines Klagegrandes, der zum erstenmal in einem beamtenrechtlichen Streitverfahren vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemacht wird (Randnr. 66).

Im Rahmen der Prüfung, ob die von der Klägerin geltend gemachten Umstände, nämlich die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen bezüglich ihrer alten und ihrer neuen Tätigkeit, als wesentliche neue Tatsachen bewertet werden können, die auch nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Beschwerde vorgebracht werden können, weist das Gericht daraufhin, daß der Umstand, daß ein Kläger später einen bereits bestehenden Klagegrund oder Gesichtspunkt entdeckt, grundsätzlich, wenn nicht gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoßen werden soll, nicht einer neuen Tatsache, die einen Neubeginn der Klagefristen rechtfertigen kann, gleichzustellen ist (Randnr. 68).

Vgl. Gericht, 21. Februar 1995. Moat/Kommission, T-506/93, Slg. ÖD 1995. II-147, Randnr 28

Die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen sind Gesichtspunkte, die bei Einlegung ihrer Beschwerde bereits vorlagen. Damit ist der Klagegrund unzulässig (Randnr. 69).

Selbst wenn anzunehmen wäre, daß die von der Klägerin vorgebrachten tatsächlichen Umstände als neue wesentliche Tatsachen zu gelten hätten, wäre der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund auf jeden Fall unzulässig, da sie keine ergänzende Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts erhoben hat (Randnr. 73).

Denn ohne eine vorherige ergänzende Beschwerde konnte eines der Ziele des Vorverfahrens, nämlich Streitigkeiten zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften und der Verwaltung möglichst gütlich beizulegen, nicht erreicht werden, da die Verwaltung nicht in der Lage war, die von der Betroffenen gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhobenen Beanstandungen hinreichend genau in Erfahrung zu bringen (Randnr. 74).

Vgl. Gerichtshof. 14. März 1989. Del Arno Martinez/Parlament, 133/88, Slg. 1989. 689. Randnrn. 9 his 12; Gericht, 11. März 1993. Boessen/WSA. 87/91. Slg. 1993. II-235, Randnr. 28

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 des Statuts

Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (Randnr. 87).

Vgl. Gerichtshof, 12. November 1996, Ojha/Kommission, a. a. 0., Randnr. 40; Gericht, 16. Dezember 1993, Turner/Kommission, T-80/92, Slg. 1993, II-1465, Randnr. 53; Forçat Icardo/Kommission, a. a. O., Randnr. 26

Insbesondere können Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen die Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind. Eine solche Maßnahme kann sogar unabhängig davon ergriffen werden, wer für die betreffenden Zwischenfälle verantwortlich ist. Dies muß erst recht im Bereich der Außenbeziehungen einer Dienststelle gelten (Randnr. 88).

Vgl. Gerichtshof, 12. Juli 1979, List/Kommission, 124/78, Slg. 1979, 2499, Randnr. 13; 12. November 1996, Ojha/Kommission, a. a. 0., Randnrn. 41 und 42

Etwaige Probleme, die das Ausscheiden eines Beamten seiner früheren Dienststelle bereiten kann, und der Vorteil, den seine neue Dienststelle aus der Umsetzung ziehen mag, sind Erwägungen, die in das weite Ermessen der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen fallen. Unter diesen Umständen hat sich die richterliche Kontrolle auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde sich innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (Randnr. 92).

Vgl Gerichtshof. 14. Juli 1983, Nebe/Kommission. 176/82, Slg. 1983, 2475, Randnr. 18; Gericht, 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T-20/89, Slg 1990, II-769, Randnr 39; Gericht. 18. April 1996, Krypitsis/WSA, T-13/95, Slg ÖD 1996, II-503, Randnr. 56

Was das Vorbringen betrifft, daß die streitige Entscheidung gegen die Artikel 26 und 43 des Statuts verstoße, weil die Personalakte der Klägerin nicht die Beurteilung für den Zeitraum 1991 -1993 enthalten habe, so weist das Gericht darauf hin, daß zwar die Beurteilungen zu der Kategorie von Schriftstücken gehören, die aufgrund ihrer Natur zur Personalakte genommen werden müssen, daß der Gesetzgeber aber mit der Schaffung der Personalakte insbesondere das Recht des Beamten schützen wollte, zu Fragen gehört zu werden, die seine Laufbahn berühren können. Ist daher eine Konfliktsituation allen unmittelbar Beteiligten bereits bekannt und hat sie nichts mit einer Beanstandung der Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten des Beamten zu tun, so kann der Umstand, daß die Beurteilung nicht in dessen Personalakte aufgenommen worden ist, die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht beeinträchtigen (Randnr. 99).

Vgl. Gerichtshof, 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Slg. 1980, 2141, Randnrn. 17 bis 20; Ojha/Kommission.a. a. O., Randnrn. 57 bis 59, 67 und 68

Was die Rüge betrifft, die Anstellungsbehörde habe vorher keine Besprechung mit der Klägerin durchgeführt, so weist das Gericht darauf hin, daß die Verwaltung nicht verpflichtet ist, bei Maßnahmen zur Neuorganisation der Dienststellen die Beamten, deren Stellung hiervon betroffen sein kann, vorher anzuhören (Randnr. 100).

Vgl. Hecq/Kommission.a. a. O., Randnr. 20; Gericht, 6. Juli 1995, Ojha/Kommission.a. a. O., Randnr. 81

Zum Vorbringen der Klägerin, sie habe nie Kenntnis von den Beanstandungen erhalten, die Frau C möglicherweise gegen sie erhoben habe, genügt die Feststellung, daß die streitige Entscheidung eine objektiv festgestellte und der Klägerin wohlbekannte Konfliktsituation beseitigen und nicht die Klägerin wegen irgendeines Verhaltens maßregeln sollte (Randnr. 101).

Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, daß die mit ihrem neuen Dienstposten verbundenen Tätigkeiten geringerwertig seien als die mit ihrem vorherigen Dienstposten verbundenen, so weist das Gericht darauf hin, daß zwar das Statut dem Beamten die Besoldungsgruppe, in die er eingestuft war, sowie einen dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten zu sichern sucht, ihm aber kein Recht auf eine bestimmte Verwendung einräumt, sondern im Gegenteil der Anstellungsbehörde die Befugnis läßt, die Beamten im dienstlichen Interesse in verschiedene, ihrer Besoldungsgruppe entsprechende Dienstposten einzuweisen (Randnr. 102).

Insoweit besagt die Regel der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten, die insbesondere in Artikel 7 des Statuts Ausdruck gefunden hat, daß bei Änderang des Aufgabenbereichs eines Beamten nicht seine gegenwärtigen und seine früheren Aufgaben, sondern seine gegenwärtige Tätigkeit und seine Besoldungsgruppe miteinander zu vergleichen sind (Randnr. 103).

Im übrigen beeinträchtigt eine Maßnahme der Neuorganisation der Dienststellen die statutarischen Rechte eines Beamten - und kann dann mit einer Klage angefochten werden - nicht schon bei einer Änderung und nicht einmal einer Verringerung seines Aufgabenbereichs, sondern erst dann, wenn seine Aufgaben insgesamt unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs eindeutig hinter denen zurückbleiben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen (Randnr. 104).

Vgl. Hecq/Kommission, a. a. O., Randnr. 7; Gericht, 23. Oktober 1990, Pitrone/Kommission, T-46/89, Slg. 1990, II-577, Randnrn. 33 bis 35; Gericht, 10. Juli 1992, Eppe/Kommission, T-59/91 und T-79/91, Slg. 1992, II-2061, Randnrn. 48, 49 und 51

Auch wenn die Verwaltung jedes Interesse daran hat, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, so kann doch einem Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten und jede andere, zu seiner Grundamtsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen (Randnr. 105).

Vgl. Gerichtshof. 22. Oktober 1981. Kruse/Kommission.218/80, Slg. 1981. 2417, Randnr. 7; Gerichtshof. 1. Juni 1983. Seton/Kommission. 36/81. 37/81 und 218/81, Slg. 1983, 1789, Randnrn. 41 bis 44

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten schafft, doch können die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, da die Besetzung einer Planstelle in erster Linie auf dem dienstlichen Interesse beruhen muß. Angesichts des Umfangs des Ermessensspielraums, über den die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, hat sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde sich innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (Randnr. 116).

Vgl. Turner/Kommission, a. a. O.. Randnr. 77

Insoweit kann ein Beamter sein persönliches Interesse nicht den Maßnahmen entgegenhalten, die die Anstellungsbehörde zur Organisation oder Rationalisierung der Dienststellen getroffen hat und die als dem dienstlichen Interesse entsprechend anerkannt werden (Randnr. 116).

Vgl. Nebe/Kommission, a. a. O., Randnr. 19

Zum vierten Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts liegt nur dann ein Ermessensmißbrauch vor, wenn objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien die Feststellung erlauben, daß die angefochtene Maßnahme einen anderen Zweck hat, als die Anstellungsbehörde nach den anwendbaren Statutsbestimmungen verfolgen muß (Randnr. 129).

Vgl. Turner/Kommission, a. a. 0., Randnr. 70; Gericht, 26. September 1996, Maurissen/Rechnungshof, T-192/94, Slg. ÖD 1996, II-1229, Randnr. 75

Die angefochtene Entscheidung stellt nicht etwa eine verschleierte Disziplinarmaßnahme gegenüber der Klägerin dar, sondern ist eine Maßnahme zur Neuorganisation der Dienststellen mit dem Ziel, eine Konfliktsituation zu bereinigen, und entspricht als solche dem dienstlichen Interesse. Außerdem ist sie nicht auf irgendeine Zuweisung von Verantwortung an die Klägerin gestützt. Unter diesen Umständen kann die angefochtene Entscheidung nicht als ermessensmißbräuchlich betrachtet werden (Randnrn. 131 und 132).

Zum fünften Klagegrund: Fehlen einer Begründung

Das Gericht weist nach Prüfung der Rügen der Klägerin den Klagegrund des Fehlens einer Begründung zurück (Randnrn. 141 bis 144).

Zur Klage auf Schadensersatz (Rechtssache T-170/96)

1. Zu den Anträgen auf Ersatz des durch die Entscheidung vom 20. Juli 1995 verursachten Schadens

Zu den fiinf Amtsfehlern, die im Rahmen der Rechtssache T-78/96 als Anfechtungsgrund angeführt werden

Zur Zulässigkeit

In dem durch die Artikel 90 und 91 des Statuts geschaffenen Rechtsbehelfssystem ist die Schadensersatzklage, die eine gegenüber der Anfechtungsklage selbständige Klageart darstellt, nur zulässig, wenn ihr ein den Statutsbestimmungen entsprechendes Vorverfahren vorausgegangen ist. Dieses Verfahren ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter beruht. Im ersten Fall muß sich der Betroffene fristgemäß mit einer Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Im zweiten Fall dagegen muß das Verwaltungsverfahren mit der Einreichung eines Antrags auf Schadensersatz im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts beginnen und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden (Randnr. 156).

Vgl. Gericht, 6. Juli 1995, Ojha/Kommission.a. a. O.. Randnr. 117; Gericht, 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T-500/93, Slg. ÖD 1996. II-977, Randnr. 64

Besteht jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungs- und einer Schadensersatzklage, so ist die letztgenannte Klage als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne daß ihr ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz des angeblichen Schadens und eine Beschwerde gegen die stillschweigende oder ausdrückliche Ablehnung des Antrags vorausgehen müssen (Randnr. 157).

Vgl. Gericht, 15. Juli 1993, Cámara Alloisiou. a./Kommission, T-17/90, T-28/91undT-17/92, Slg. 1993, II-841, Randnr. 46, Y/Gerichtshof, a. a. O., Randnr. 66

Schließlich kann ein Beamter, der es versäumt hat, innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts Anfechtungsklage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme zu erheben, dieses Versäumnis nicht durch eine Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens ungeschehen machen und sich auf diese Weise neue Klagefristen verschaffen (Randnr. 158).

Vgl. Gericht, 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T-20/92, Slg. 1993, II-799, Randnr. 46

Demgemäß bleibt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, die getrennt erhobene Schadensersatzklage zulässig, auch wenn sie als Zusatz zur Anfechtungsklage hätte erhoben werden können, ohne daß ihr ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz des angeblichen Schadens und eine Beschwerde gegen die Begründetheit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung des Antrags vorausgegangen wäre (Randnr. 159).

Erhebt nämlich der Beamte innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts Anfechtungsklage gegen die ihn angeblich beschwerende Maßnahme, so besteht -zumindest bezüglich der mit dieser Klage geltend gemachten Anfechtungsgründe -nicht die Gefahr, daß er sich mit einem gesonderten Entschädigungsantrag neue Klagefristen verschafft (Randnr. 160).

Zur Begründetheit

Erhebt ein Beamter eine Klage, die zum einen auf Aufhebung einer Verwaltungsmaßnahme und zum anderen auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den er angeblich aufgrund dieser Maßnahme erlitten hat, so stehen diese Klagen in so engem Zusammenhang, daß die Unzulässigkeit der Anfechtungsanträge zur Unzulässigkeit der Schadensersatzanträge führt (Randnr. 166).

Vgl. Gericht, 24. Marz 1993. Benzler/Kommission, T-72/92, Slg. 1993. II-347, Randnrn. 21 und 22

Diese Rechtsprechung gilt mutatis mutandis auch für die Zulässigkeit von Klagegründen. Da der Klagegrund des Verstoßes gegen die Artikel 4 und 29 des Statuts im Rahmen der Rechtssache T-78/96 als unzulässig behandelt wurde, ist er auch im Rahmen der Rechtssache T-170/96 für unzulässig zu erklären. Die übrigen Klagegründe, mit denen vier Amtsfehler geltend gemacht werden, die den anderen Verstößen entsprechen, die im Rahmen der Anfechtungsklage gerügt und im Rahmen dieser Klage als unbegründet zurückgewiesen wurden, sind auch im Rahmen der Schadensersatzklage zurückzuweisen (Randnrn. 167 und 168).

Zu den drei erstmals beanstandeten Amtsfehlern

Zur Zulässigkeit

Das Gericht weist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission gegen die drei von der Klägerin erstmals gerügten Amtsfehler zurück (Randnrn. 178 bis 183).

Zur Begründetheit

— Zum Erlaß der Entscheidung vom 20. Juli 1995 aufgrund einer unvollständigen Personalakte

Der Klagegrund wird zurückgewiesen, weil das Gericht auf dem Standpunkt steht, daß das Fehlen der Beurteilung für den Bezugszeitraum keine Auswirkung auf die Entscheidung vom 20. Juli 1995 gehabt hat (Randnrn. 187 und 188).

— Zum Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen und gesunden Verwaltung

Dieser Klagegrund wird zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission dadurch, daß sie der Klägerin die Entscheidung über ihre neuen Dienstaufgaben erst zehn Tage vor deren Übernahme mitgeteilt hat, nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen und gesunden Verwaltung verstoßen, zumal es, da die Entscheidung eine Konfliktsituation bereinigen sollte, sachdienlich war, sich diese Situation nicht durch Schaffung neuer Möglichkeiten der Auseinandersetzung zwischen den beiden beteiligten Personen verschlimmern zu lassen (Randnrn. 189 bis 192).

— Zur fehlenden Prüfung der Beschwerde durch die diensteübergreifende Gruppe

Dieser Klagegrund wird zurückgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, daß, selbst wenn die NichtOrganisation einer Sitzung der diensteübergreifenden Gruppe eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen sollte, sie im vorliegenden Fall nicht als eine Rechtswidrigkeit behandelt werden könnte, die die Kommission haftbar macht, zumal sieben der von der Klägerin gerügten Amtsfehler nicht festgestellt werden konnten (Randnr. 211).

2. Zu den Anträgen auf Ersatz des durch die verspätete Erstellung der Beurteilung fiir den Zeitraum 1991-1993 verursachten Schadens

Zur Zulässigkeit

Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission wird zurückgewiesen (Randnr. 226).

Zur Begründetheit

Das Fehlen einer Beurteilung in der Personalakte eines Beamten ist geeignet, ihm einen immateriellen Schaden zuzufügen, wenn dadurch seine Laufbahn beeinträchtigt werden oder er deswegen über seine berufliche Zukunft verunsichert und beunruhigt sein konnte (Randnr. 233).

Vgl. Gericht. 14. Januar 1991. Latham/Kommission. T-27/90. Slg. 1991, II-35, Randnr. 49; Gericht. 17. Marz 1993, Moat/Kommission, T-13/92. Slg. 1993, II-287, Randnr. 48; AIIO/Kommission. a. a. O.. Randnr 89

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht angebracht, den der Klägerin von der Kommission im Verwaltungsverfahren als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden gewährten Betrag von 30 000 BFR aus Billigkeitsgründen zu erhöhen (Randnrn. 234 bis 240).

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.