Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Feste Niederlassung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Unternehmen, das Fahrzeuge an Kunden vermietet oder least, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e)

2 Freier Dienstleistungsverkehr - Diskriminierungsverbot - Steuerrecht - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Nationale Regelung, wonach Zinsen erst vom Zeitpunkt der Inverzugsetzung des Mitgliedstaats an und zu einem niedrigeren Satz als dem gewährt werden, der für Zinsen gilt, die in diesem Staat ansässige Steuerpflichtige nach Ablauf der gesetzlichen Erstattungsfrist ohne weiteres erhalten - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 59; Richtlinie 79/1072 des Rates)

Leitsätze

3 Der Begriff "feste Niederlassung" in Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist so auszulegen, daß ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat, das eine Reihe von Fahrzeugen an Kunden vermietet oder least, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nicht allein schon aufgrund dieser Vermietung über eine feste Niederlassung in diesem anderen Mitgliedstaat verfügt.

Verfügt nämlich eine Leasinggesellschaft in einem Mitgliedstaat weder über eigenes Personal noch über eine Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, in deren Rahmen Verträge abgefasst oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können, d. h. eine Struktur, die die autonome Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ermöglicht, so hat sie keine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat.

Im übrigen ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zielsetzung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die tatsächliche Bereitstellung von Fahrzeugen für die Kunden im Rahmen von Leasingverträgen ebensowenig wie der Ort der Benutzung dieser Fahrzeuge als ein der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie entsprechendes sicheres, einfaches und praktikables Kriterium für das Bestehen einer festen Niederlassung angesehen werden kann.

4 Artikel 59 des Vertrages steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, die gemäß der Achten Richtlinie 79/1072 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern eine Mehrwertsteuererstattung beantragen, Zinsen erst vom Zeitpunkt der Inverzugsetzung dieses Mitgliedstaats an und zu einem niedrigeren Satz als dem gewährt werden, der für Zinsen gilt, die in diesem Staat ansässige Steuerpflichtige nach Ablauf der gesetzlichen Erstattungsfrist ohne weiteres erhalten.