Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinien 71/305 und 93/37 - Anwendungsbereich - Öffentlicher Auftraggeber - Staat - Begriff - Organe, die die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt ausüben - Organe der Einzelstaaten eines Bundesstaats - Einbeziehung

(Richtlinie 71/305 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/440 des Rates, und Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b)

2 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung von Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigungsgrund - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 169)

Leitsätze

1 Der Begriff des Staates, den die Definition des öffentlichen Auftraggebers in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 71/305 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/440 sowie in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/37 verwendet, umfasst alle Organe, die die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das gleiche gilt in einem Bundesstaat für die Organe, die diese Gewalten auf der Ebene der Einzelstaaten ausüben.

2 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.