Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Anerkennung von im nationalen öffentlichen Dienst zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch einen Mitgliedstaat zum Zweck der Festsetzung des Arbeitsentgelts und des Dienstalters der Arbeitnehmer - Nichtberücksichtigung von in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Dienstzeiten bei Gemeinschaftsbürgern - Versteckte Diskriminierung - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
Ein Mitgliedstaat, der durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis jede Möglichkeit ausschließt, bei der Gewährung von Dienstalterszulagen und der tariflichen Einstufung eines Arbeitnehmers im nationalen öffentlichen Dienst Dienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, während die in der nationalen Verwaltung zurückgelegten Dienstzeiten in bestimmten Fällen berücksichtigt werden, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Artikel 48 des Vertrages und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Diese Regelung, die Wanderarbeitnehmer, die einen Teil ihrer Berufslaufbahn im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats absolviert haben, offensichtlich benachteiligt, kann nämlich aufgrund dieses Umstands gegen das in diesen Bestimmungen verankerte Diskriminierungsverbot verstossen.