Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, die bestimmte Verkaufsbezeichnungen Stopfleberzubereitungen vorbehalten, die bestimmte Eigenschaften haben - Fehlen einer Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Bekämpfung von Betrügereien - Keine Rechtfertigung

(EG-Vertrag, Artikel 30)

Leitsätze

Ein Mitgliedstaat, der Vorschriften über Stopfleberzubereitungen erlässt, die bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten, die bestimmte Eigenschaften haben, ohne darin eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten vorzusehen, die den von diesen Staaten erlassenen Bestimmungen entsprechen, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages.

Eine derartige Regelung, die es verbietet, ein den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaats entsprechendes, aus diesem Staat stammendes Erzeugnis, das die in der Regelung aufgestellten Anforderungen jedoch nicht vollständig erfuellt, unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, ist geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zumindest potentiell zu behindern.

Sie kann nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung von Betrügereien gerechtfertigt werden. Zwar ist es gerechtfertigt, einen wirksamen Schutz der Verbraucher dadurch zu gewährleisten, daß sie über die wirkliche Natur der Erzeugnisse unterrichtet werden; dies lässt sich jedoch nicht nur dadurch erreichen, daß bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten werden, die bestimmte Eigenschaften haben, sondern auch durch Mittel, die den Vertrieb von Erzeugnissen in geringerem Masse einschränken, etwa eine entsprechende Etikettierung, aus der die Natur und die Merkmale des verkauften Erzeugnisses hervorgehen.

Auch steht eine derartige Regelung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfordernis der Bekämpfung von Betrügereien. Ein Vertriebsverbot kann allerdings nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß eine Ware nicht vollständig den Voraussetzungen einer nationalen Regelung über die Zusammensetzung von Lebensmitteln entspricht, die eine bestimmte Bezeichnung tragen. Denn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind zwar befugt, Zubereitungen zu kontrollieren, um zu prüfen, ob die Angaben über die verwendeten Grundstoffe und über die Herstellungsmethode auf der Etikettierung zutreffend sind, und um diejenigen zu verfolgen, die für den Vertrieb von Lebensmitteln verantwortlich sind, die Bezeichnungen tragen, die mit einer in diesem Staat geregelten Bezeichnung übereinstimmen, jedoch aus anderen Zutaten hergestellt sind, so daß eine Täuschung in Betracht kommt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn ein Lebensmittel aus einem anderen Mitgliedstaat, das den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entspricht, erheblich von den im erstgenannten Mitgliedstaat aufgestellten Anforderungen abweicht.