Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärrechtliche und tierzuechterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs - Richtlinien 89/662 und 90/425 - Zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffende Dringlichkeitsmaßnahmen - Verbot der Ausfuhr von Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich - Zuständigkeit der Kommission - Kein Ermessensmißbrauch - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(Richtlinien 89/662 und 90/425 des Rates; Entscheidung 96/239 der Kommission)
Mit dem Erlaß der Entscheidung 96/239 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen, die vorläufig die Ausfuhr von lebenden Rindern, Rindfleisch und Erzeugnissen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer vollständig untersagt, hat sich die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus den Richtlinien 90/425 und 89/662 über die veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel gehalten; dabei hat sie weder ermessensbräuchlich gehandelt noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.
Zum einen waren die Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen im Sinne dieser beiden Richtlinien erfuellt, da namentlich der Umstand, daß eine Zoonose, Krankheit oder andere Ursache als erhebliche Gefahr angesehen wird, die Befugnis der Kommission zum Erlaß von Schutzmaßnahmen rechtfertigt. Da zum anderen die Richtlinien die Befugnisse der Kommission sehr umfassend bestimmen, ohne daß zeitliche oder räumliche Grenzen für den Anwendungsbereich der Maßnahmen vorgesehen wären, hat die Kommission ihren Entscheidungsspielraum nicht offenkundig überschritten, als sie sich bemühte, die Krankheit durch das Verbot der Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich sowohl in andere Mitgliedstaaten wie in Drittländer auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs einzugrenzen.
Die Entscheidung ist auch nicht ermessensmißbräuchlich ergangen, da die Kommission angesichts der Gefahren der Übertragung von BSE auf den Menschen nach Prüfung der vom Vereinigten Königreich getroffenen Maßnahmen und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und des Ständigen Veterinärausschusses gehandelt hat, ohne daß ihr ausschließliches oder überwiegendes Ziel gewesen wäre, das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen.
Angesichts der völligen Ungewißheit, welche Gefahren von den lebenden Tieren oder den Folgeerzeugnissen ausgehen könnten, verbot der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Kommission nicht, die besagten Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ohne abzuwarten, bis das Vorliegen und die Grösse dieser Gefahren klar dargelegt sind.