Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung des Sparens im Rahmen einer Lebensversicherung - Nationale Rechtsvorschriften über unterschiedliche Besteuerungsmodalitäten je nach Sitz der Versicherungsgesellschaften - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 59)
Zwar fällt der Bereich der direkten Steuern als solcher nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, jedoch müssen die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben.
Was den freien Dienstleistungsverkehr angeht, so verbietet Artikel 59 des Vertrages die Anwendung einer Regelung durch einen Mitgliedstaat, die Kapitallebensversicherungen einer unterschiedlichen Besteuerung unterwirft, je nachdem ob die Gesellschaften, bei denen sie abgeschlossen worden sind, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, da eine solche Regelung eine Reihe von Faktoren aufweist, die geeignet sind, Versicherungsnehmer davon abzuhalten, Kapitallebensversicherungen bei in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abzuschließen, und Versicherungsgesellschaften davon abzuhalten, ihre Dienste auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.