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Leitsätze

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Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Richtlinie 91/414 - Mittel, das aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, in dem bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Mittels gemäß der Richtlinie erteilt wurde - Übereinstimmung mit einem im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassenen Mittel - Kein Erfordernis einer neuen Genehmigung für das Inverkehrbringen - Aus einem Drittstaat importiertes Mittel, für das noch keine gemäß der Richtlinie erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt - Pflicht des Einfuhrmitgliedstaats, eine Genehmigung nur unter den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu erteilen - Übereinstimmung mit einem Mittel, für das bereits eine Genehmigung erteilt wurde - Unbeachtlich

(Richtlinie 91/414 des Rates)

Leitsätze

Kommt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu dem Ergebnis, daß ein Pflanzenschutzmittel, das aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, in dem bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Mittels gemäß der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erteilt wurde, und das, ohne in allen Punkten mit einem im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassenen Mittel übereinzustimmen, zumindest

- insofern den gleichen Ursprung wie das letztgenannte Mittel hat, als es vom gleichen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt wurde,

- unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde und

- überdies die gleichen Wirkungen hat, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind,

so muß für das Mittel die im Einfuhrmitgliedstaat bereits erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen gelten, soweit dem keine den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen.

Die betreffende Behörde darf dagegen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines aus einem Drittland importierten Pflanzenschutzmittels, für das noch keine gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414 in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, nur unter den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilen. Ein solches Mittel bietet nämlich nicht die gleichen Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt wie ein Mittel, das aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurde und dort bereits über eine gemäß der Richtlinie erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt. Insoweit gibt es derzeit auf internationaler Ebene weder eine Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, noch einen allgemeinen Grundsatz des freien Warenverkehrs, der mit dem innerhalb der Gemeinschaft geltenden Grundsatz vergleichbar wäre und dem diese sich unterworfen hätte. Folglich findet die Richtlinie auf das Inverkehrbringen eines aus einem Drittland importierten Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedstaat auch dann Anwendung, wenn dieses Mittel nach Ansicht der zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mit einem Referenzmittel übereinstimmt, das bereits gemäß der Richtlinie zugelassen wurde.