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Leitsätze

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1 Völkerrechtliche Verträge - Assozierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Zugang türkischer Arbeitnehmer zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten und entsprechendes Aufenthaltsrecht - Voraussetzungen - Vorherige Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung - Begriff

(Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1)

2 Völkerrechtliche Verträge - Assozierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Zugang türkischer Arbeitnehmer zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten und entsprechendes Aufenthaltsrecht - Verlängerung des Aufenthaltsrechts - Mißbrauch - Voraussetzungen

(Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1)

Leitsätze

3 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist so auszulegen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat ohne Unterbrechung über drei Jahre lang rechtmässig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit im Dienst ein und desselben Arbeitgebers ausgeuebt hat und dessen berufliche Situation sich objektiv nicht von der anderer von demselben Arbeitgeber oder in der betreffenden Branche beschäftigter Arbeitnehmer unterscheidet, die gleiche oder gleichartige Tätigkeiten ausüben, im Sinne dieser Bestimmung dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört und dort ordnungsgemäß beschäftigt ist. Ein solcher türkischer Staatsangehöriger hat somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, obwohl ihm dort die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber nur vorübergehend und nur zu dem Zweck, sich mit einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, erlaubt worden ist und ihm Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur zu diesem Zweck erteilt worden sind.

4 Es stellt keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. Durch den Umstand, daß dieser Arbeitnehmer erklärt hatte, nach Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die der Vervollkommnung seiner beruflichen Fähigkeiten dienen sollte, in die Türkei zurückkehren zu wollen, könnte ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, daß er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen.