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Leitsätze

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1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft - Wahl eines Vergleichslandes - Ermessensspielraum der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a)

2 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft - Vergleich mit dem Preis eines Drittlandes mit Marktwirtschaft - Bestimmung auf angemessene und nicht unvertretbare Weise - Bei der Wahl des Vergleichslandes anzuwendende Kriterien

(Verordnungen Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a, und Nr. 1531/88 des Rates)

Leitsätze

3 Zwar fällt die Wahl des Vergleichslandes zur Bestimmung des Normalwerts von Erzeugnissen aus Ländern ohne Marktwirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2176/84 in den Ermessensspielraum, über den die Organe bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen, jedoch ist sie der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof nicht entzogen.

Im Rahmen dieses Ermessensspielraums erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist, ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und schließlich ob kein Ermessensmißbrauch vorliegt, was in bezug auf die Wahl des Vergleichslandes die Prüfung umfasst, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände ausser acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, daß davon ausgegangen werden kann, daß der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist.

4 Es kann der Schluß gezogen werden, daß der Normalwert von Erzeugnissen aus Ländern ohne Marktwirtschaft durch Vergleich mit dem Preis eines Drittlandes mit Marktwirtschaft "auf angemessene und nicht unvertretbare Weise" im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2176/84 bestimmt worden ist, wenn die Organe zum einen keinen Alternativvorschlag zu ihrer Auswahl des Vergleichslandes erhalten haben, obwohl dieses Land bereits bei einem früheren Verfahren für das gleiche Erzeugnis berücksichtigt worden war und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer es gegebenenfalls nicht versäumt hätten, ihnen ein geeigneteres Land vorzuschlagen, und wenn diese Organe zum anderen die Gründe überzeugend dargelegt haben, aus denen die anderen möglichen Vergleichsländer nicht berücksichtigt worden sind, ohne daß der Kläger auch nur den geringsten Hinweis geliefert hätte, der ihre Untersuchung in Frage stellen könnte. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Verordnung Nr. 1531/88 zur Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls gültig ist.