Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 4. Mai 1999. - Caisse de pension des employés privés gegen Dieter Kordel, Rainer Kordel und Frankfurter Allianz Versicherungs AG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Trier - Deutschland. - Soziale Sicherheit - Verpflichteter Träger - Regreßanspruch gegen haftende Dritte - Übergang von Ansprüchen. - Rechtssache C-397/96.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-05959
1 Das Landgericht Trier hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1996 eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1) (im folgenden: Verordnung), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83(2) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage, die mit Beschluß vom 24. Oktober 1997 ergänzt worden ist, betrifft den Umfang des Regressanspruchs der verpflichteten Träger der sozialen Sicherheit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung.
Die gemeinschaftliche und die nationale Regelung
2 Die Verordnung koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Mitgliedstaaten für die Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gelten, um so die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern und zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beizutragen. Wie sich aus der fünften Begründungserwägung ergibt, soll die Verordnung zu diesem Zweck "innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen".
3 Nach Artikel 13 der Verordnung, der in Titel II (Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften) steht, "[unterliegt] ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, ... den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats", die sich nach diesem Titel bestimmen.
4 Artikel 93 mit der Überschrift "Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte" ist die Vorschrift, auf die sich die Frage des deutschen Gerichts bezieht. Soweit hier von Belang, heisst es darin (Absatz 1 Buchstabe a):
"Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an ..."
5 Nach Artikel 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung gehen, wenn der Rentenberechtigte gegen Dritte Anspruch auf Ersatz eines Schadens hat, der ihm aufgrund des Todes oder der Invalidität entstanden ist, die Ansprüche des Opfers oder seiner Erben auf den Leistungsträger bis zur Höhe der geschuldeten Leistungen über. Im Fall einer Dauerrente bemisst sich der Regressanspruch des Trägers nach dem Deckungskapital abzueglich der gesicherten Erwartungen. Gemäß Artikel 4 der Großherzoglichen Durchführungsverordnung zur Sozialversicherungsordnung erwirbt der Träger im Fall des Todes eines Rentenempfängers jedoch keinen Regressanspruch gegen den haftenden Dritten.
Sachverhalt und Vorlagefrage
6 Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht geht es um die Haftung für den Tod eines deutschen Staatsangehörigen, der infolge eines Verkehrsunfalls, der sich am 27. Dezember 1991 unweit von Trier ereignete, eingetreten war. Bei dem Unfall starb Alfons Ginsbach, als er von einem Kraftfahrzeug erfasst wurde, das von Dieter Kordel geführt wurde und dessen Halter Rainer Kordel war; Dieter und Rainer Kordel besitzen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Unfallopfer war bei der Caisse de pension des employés privés, der luxemburgischen Rentenkasse der Arbeitnehmer, versichert. Aufgrund des Todes zahlte dieser Träger der Witwe und der Tochter des Opfers eine Hinterbliebenenrente nach den einschlägigen Vorschriften der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung im Rahmen eines Deckungskapitals von 4 003 236 LUF.
Im Ausgangsverfahren verlangt der klagende luxemburgische Träger vom Führer des Kraftfahrzeugs, von dessen Halter und von der Versicherungsgesellschaft als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe der Hälfte dieses Deckungskapitals. Er trägt vor, daß dieser Anspruch der Hinterbliebenen von Herrn Ginsbach gemäß Artikel 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung auf ihn übergegangen sei und daß dieser Übergang nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Trägers anerkannt werden müsse.
7 Das deutsche Gericht, das für sein Urteil eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung für erforderlich hält, hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt,
wie Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 auszulegen ist: Erstreckt sich das Anerkenntnis der Mitgliedstaaten auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsübergangs in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Artikel 232 Satz 2 des Luxemburger Code des Assurances Sociales in Verbindung mit dem zugehörigen großherzoglichen Reglement, wonach der auf die Pensionskasse übergegangene Anspruch sich der Höhe nach auf das Deckungskapital der Rente abzueglich der gesetzlichen Erwartungen belaufen soll) oder nur auf den Übergang als solchen?
8 Mit Schreiben vom 24. Juli 1997 hat der Gerichtshof dem Landgericht Trier sein Urteil vom 2. Juni 1994, Deutsche Angestellten-Krankenkasse(3) (im folgenden: Urteil DAK), übersandt und gefragt, ob das Gericht angesichts dieses Urteils seine Vorlagefrage aufrechterhalten oder ändern wolle. Mit einem weiteren Beschluß vom 24. Oktober 1997 hat das Landgericht Trier die Frage wie folgt erweitert:
Stehen dem Regressanspruch, den ein verpflichteter Träger eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, Bestimmungen, die den Übergang des Schadensersatzanspruchs des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger bzw. dessen Geltendmachung durch diesen ausschließen, auch dann nicht entgegen, wenn es sich um Bestimmungen des Mitgliedstaats handelt, dem der verpflichtete Träger selbst angehört (hier: Artikel 4 der Durchführungsverordnung zu Artikel 232 Luxemburgische Sozialversicherungsordnung, wonach für den Fall des Todes eines Pensionsberechtigten kein Rückgriff gegen Drittverantwortliche stattfindet)?
Rechtliche Würdigung
9 Die Frage, die dem Gerichtshof vom nationalen Gericht ursprünglich vorgelegt worden ist, betrifft im wesentlichen den Umfang des Regressanspruchs der Träger der sozialen Sicherheit nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung. Nach dieser Vorschrift wird, wie bereits erwähnt, für den Fall, daß die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen sind, dieser Übergang in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt. In Anbetracht zweier gegensätzlicher Regelungen in den deutschen und den luxemburgischen Bestimmungen, von denen nur diese dem Träger den Regressanspruch zugestehen, stellt das deutsche Gericht dem Gerichtshof die Frage, ob die Verweisung in Artikel 93 der Verordnung auf die Rechtsvorschriften des Trägers der sozialen Sicherheit (im vorliegenden Fall des luxemburgischen Trägers) so zu verstehen ist, daß sie sich ausschließlich auf den Rechtsübergang als solchen oder aber auch auf dessen Inhalt bezieht.
10 Dazu ist sogleich darauf hinzuweisen, daß sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes findet, von der meiner Meinung nach im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden muß. Es braucht nur das Urteil DAK herangezogen zu werden, in dem der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, die Tragweite des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung zu klären. In dieser Rechtssache ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem deutschen Träger der sozialen Sicherheit und einer dänischen Versicherungsgesellschaft über die Erstattung von Kosten, die der Träger für die Überführung und den Krankenhausaufenthalt einer seiner Versicherten aufgewandt hatte, die in Dänemark in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt war. Auf das Vorabentscheidungsersuchen eines dänischen Gerichts hin hat der Gerichtshof entschieden, daß "sich die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats bestimmen, dem dieser Träger angehört" (Randnr. 23). Folglich können Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, aus dem sich der Schadensersatzanspruch ergibt, die Regreßmöglichkeit der Träger der sozialen Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten nicht von Voraussetzungen abhängig machen oder beschränken.
11 In seiner Begründung hat der Gerichtshof auf den Grundgedanken der Verordnungsbestimmung Bezug genommen, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht. Wie Artikel 52 der vorangegangenen Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958, dessen Wortlaut in Artikel 93 im wesentlichen übernommen wurde, soll es Artikel 93 "einem Träger der sozialen Sicherheit, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regreßmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder eine andere rechtliche Konstruktion handelt" (Randnr. 16)(4). Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt nämlich nach Ansicht des Gerichtshofes "den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft dar, die sich aus der Verordnung ergibt"(5). Zu diesem Zweck sieht Artikel 93 der Verordnung vor, daß jeder Mitgliedstaat den Übergang der Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger anerkennt, wenn dieser Weg zugunsten des verpflichteten Trägers nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, dem dieser angehört (Randnr. 17).
12 Nach Ansicht des Gerichtshofes ist Artikel 93 Absatz 1 "somit eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Schadensersatz gegen den Verursacher des Schadens anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Opfers rechtmässig auf diesen Träger übergegangen sind oder ob er über einen unmittelbaren Anspruch gegen den haftenden Dritten verfügt, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind oder die er unmittelbar gegen den Dritten geltend machen kann" (Randnr. 18). Die Kollisionsnorm des Artikels 93 schließt es somit aus, daß das nationale Gericht für die Bestimmung des Umfangs des Regressanspruchs, den der verpflichtete Träger geltend machen kann, das Recht des Ortes anwendet, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Regressanspruch muß in den anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang anerkannt werden, wie dies nach dem Recht vorgesehen ist, dem der Träger der sozialen Sicherheit in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, unterliegt. Dies steht im Einklang mit dem vorerwähnten allgemeinen Grundsatz, wonach die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen soll (Artikel 13 der Verordnung), und trägt auch dem Umstand Rechnung, daß der betreffende Träger auch bei Versicherungsfällen leistungspflichtig ist, die in anderen Mitgliedstaaten eintreten(6). Wie die Kommission bemerkt hat, handelt es sich darum, die inhaltliche Identität zwischen den Leistungen, zu deren Erbringung der Träger verpflichtet ist, und den Regreßmöglichkeiten gegenüber den Dritten zu gewährleisten, die das schädigende Ereignis, das zum Eingreifen des Trägers geführt hat, verursacht haben.
13 Der Gerichtshof hat im Urteil DAK schließlich ausgeführt, daß die Wahl des anzuwendenden Rechts in Artikel 93 keine Änderung der Vorschriften mit sich bringt, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die ausservertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Diese Haftung unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das nationale Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (Randnr. 21)(7).
14 Die Hinweise, die dieser Rechtsprechung entnommen werden können, sind in jeder Hinsicht relevant für die Entscheidung des vorliegenden Falles. Das Opfer des im deutschen Hoheitsgebiet eingetretenen schädigenden Ereignisses war bei einem luxemburgischen Träger der sozialen Sicherheit versichert. Die Entstehung des Schadensersatzanspruchs der Hinterbliebenen des Unfallopfers gegenüber dem Schadensverursacher richtet sich nach dem Recht, das nach Maßgabe des deutschen internationalen Privatrechts auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist. Der Übergang des Anspruchs auf den Träger der sozialen Sicherheit bestimmt sich dagegen nach dem Recht, das dieser Träger anwendet - also das luxemburgische -, nach dem sich auch der Inhalt des sich aus dem Übergang ergebenden Regressanspruchs in einem anderen Mitgliedstaat richtet. Denn dieser Regressanspruch nach luxemburgischem Recht ist gemäß Artikel 93 der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten, im vorliegenden Fall in Deutschland, anzuerkennen.
15 Die Antwort auf die vom deutschen Gericht zunächst vorgelegte Frage muß daher der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes entsprechen, wonach Artikel 93 der Verordnung so auszulegen ist, daß er das nationale Gericht verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderung anzuwenden, die auf diesen übergangen ist. Das vorlegende Gericht hat bei der Begründung seines zweiten Vorlagebeschlusses, mit dem es die Vorlagefrage erweitert hat, die söben dargestellte Lösung offenbar akzeptiert. In diesem Beschluß begründet das Gericht jedoch die Aufrechterhaltung der Vorlagefrage unter Hinweis auf einen Umstand, der den bei ihm anhängigen Fall von dem der Rechtssache DAK unterscheiden kann: Während es der Gerichtshof in der Rechtssache DAK ausgeschlossen hat, daß der Regressanspruch des Trägers, auf den die Forderung übergegangen ist, durch Vorschriften beschränkt werden kann, die im Recht des Forumstaats, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, enthalten sind, ergeben sich im vorliegenden Fall die Hindernisse für den Regreß aus den Rechtsvorschriften, die in dem Staat gelten, in dem der Träger tätig ist, also vorliegend in Luxemburg. Nach Artikel 4 der Großherzoglichen Durchführungsverordnung zu Artikel 232 der luxemburgischen Sozialversicherungsordnung kann nämlich, wie bereits erwähnt, der Träger den auf ihn übergegangenen Anspruch der Hinterbliebenen des Unfallopfers gegenüber dem Dritten, der das schädigende Ereignis verursacht hat, nicht geltend machen, wenn ein Rentenempfänger zu Tode gekommen ist. Es ist selbstverständlich Sache des vorlegenden Gerichts, das das luxemburgische Recht anzuwenden hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die nach Artikel 93 der Verordnung für die Anwendung der genannten luxemburgischen Vorschrift erforderlich sind. Sollte diese Prüfung jedoch ergeben, daß sich aus den Rechtsvorschriften, denen der Träger unterliegt, ein Hindernis für den Regressanspruch des Trägers ergibt, so muß diese Beschränkung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, auch wenn der Anspruch der Hinterbliebenen des Opfers ordnungsgemäß auf den Träger übergegangen ist.
16 Diese Lösung ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Grundgedanken des Artikels 93, auf die bereits hingewiesen wurde. Als Kollisionsnorm schreibt Artikel 93 nämlich die Anerkennung des auf den Träger übergegangenen Regressanspruchs in den anderen Mitgliedstaaten unabhängig vom Inhalt des anzuwendenden Rechts vor. Die Anerkennung muß unter denselben Voraussetzungen erfolgen, unter denen die betreffende Vorschrift in dem Mitgliedstaat angewandt wird, in dem der Träger, auf den der Anspruch übergegangen ist, tätig ist. Beschränkungen des Regressanspruchs müssen in den anderen Mitgliedstaaten und damit im vorliegenden Fall vom deutschen Gericht anerkannt und angewandt werden.
Ergebnis
17 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Landgerichts Trier wie folgt zu antworten:
Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, bestimmen sich gemäß Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört. Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der verpflichtete Träger tätig ist, die den Regressanspruch des Trägers der sozialen Sicherheit beschränken oder ausschließen, sind daher in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
(1) - ABl. L 149, S. 2.
(2) - ABl. L 230, S. 6.
(3) - Rechtssache C-428/92 (Slg. 1994, I-2259).
(4) - Vgl. auch Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 27/69 (Entr'aide médicale, Slg. 1969, 405, Randnr. 15).
(5) - Vgl. auch Urteile vom 11. März 1965 in der Rechtssache 33/64 (Van Dijk, Slg. 1965, 134) und vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 (Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1268), die sich natürlich auf die vorangegangene Verordnung beziehen.
(6) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 14. April 1994 in der Rechtssache DAK (zitiert in Fußnote 3, I-2261, Nr. 22).
(7) - Vgl. auch Urteil Hessische Knappschaft (zitiert in Fußnote 5), das sich auf die vorangegangene Verordnung bezieht.