61996C0232

Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 24. März 1998. - Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993 - Rindfleisch - Getreide. - Rechtssache C-232/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-05699


Schlußanträge des Generalanwalts


A - Einführung

1 Im vorliegenden Fall geht es um von der Klägerin angefochtene pauschale Kürzungen der EAGFL(1)-Mittel. Sie betreffen zum einen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, zum anderen Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung für Getreide. Es empfiehlt sich, die beiden Punkte getrennt zu behandeln.

2 Was die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch anbelangt, so wird die Kürzung in diesem Bereich von der beklagten Kommission damit begründet, daß die nationalen Behörden im Rahmen der Interventionsankäufe unzulässige Mehrfachangebote (Gruppenangebote oder zusammenhängende Angebote) akzeptiert hätten.(2) Diese könnten spekulativen Charakter haben. Würden nämlich sehr grosse Mengen Rindfleisch zum Verkauf an die Intervention angeboten, werde es notwendig, diese Mengen durch Anwendung eines Koeffizienten zu verringern(3). Da die Anbieter versuchten, auch weiterhin ihr gesamtes Fleisch an die Intervention zu verkaufen, werde durch die Abgabe von überhöhten Angeboten spekuliert. Rechne ein Anbieter mit der Festlegung eines bestimmten Reduktionsköffizienten, biete er eine entsprechend höhere Menge zum Verkauf an die Intervention an. Werde nun ein Koeffizient festgelegt, der nicht so hoch sei wie vom Bieter vermutet, müsse dieser der Interventionsstelle mehr Fleisch liefern als ihm eigentlich zur Verfügung stehe. Könne er den Vertrag mit der Interventionsstelle nicht bis zu 85 % bzw. 95 % erfuellen, verliere er die für den Gesamtbetrag hinterlegte Sicherheitsleistung ganz oder teilweise.(4)

3 Teile der Bieter nun sein ursprüngliches Angebot in mehrere kleine auf, die er über Strohmänner anbiete, so reduziere sich das Risiko des Verlustes der Sicherheitsleistung. Könne er nicht die vollständige angebotene Menge liefern, so könne er bei verschiedenen kleinen Angeboten zumindest einige davon so weit erfuellen, daß er die Sicherheitsleistung nicht verliere. Bei den restlichen Angeboten, die er dann nicht mehr erfuellen könne, werde zwar auch die Sicherheitsleistung einbehalten; diese sei aber nicht über den Gesamtbetrag aller von ihm initiierten Angebote berechnet, sondern nur über den jeweils kleineren Betrag. Die Höhe der verlorenen Garantiesumme sei somit geringer und werde oft durch den erzielten Gewinn übertroffen.

4 Nach Meinung der Kommission ergibt sich daraus eindeutig, daß die Abgabe von mehreren Angeboten die Spekulation begünstigt, weil die Wirkung der Garantiehinterlegung reduziert wird.

5 Das Vortäuschen grösserer Mengen im Zusammenhang mit den Spekulationen stehe dem Sinn der Intervention entgegen. Diese solle - wenn die Preise auf dem Markt unter einen bestimmten Betrag fallen - z. B. durch Interventionsankäufe den Markt stabilisieren und einen wesentlichen Preisrückgang verhindern oder mildern.(5) Die Verordnung Nr. 859/89(6) habe ein Ausschreibungsverfahren eingeführt.(7) Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens würden Ankaufspreise und -mengen auf der Grundlage der eingegangenen Angebote festgesetzt.(8)

6 Die spekulativen Angebote, die - wie gezeigt - durch die Abgabe von Mehrfachangeboten begünstigt würden, behinderten den erfolgreichen Einsatz der Interventionsmaßnahmen. Da mehr Fleisch angeboten werde, als eigentlich auf dem Markt vorhanden sei, könnten auch die Ankaufspreise und Ankaufsmengen, die auf der Grundlage der eingegangenen Angebote festgesetzt werden, nicht mehr entsprechend den Marktgegebenheiten festgelegt werden. Die spekulativen Angebote verhinderten somit, daß die Kommission einen genauen Überblick über die Marktsituation erhalte. Aus diesem Grund sei fast mit Sicherheit davon auszugehen, daß aufgrund der spekulativen Angebote und der sie fördernden "Mehrfach"-angebote mehr Fleisch zu höheren Preisen von den Interventionsstellen angekauft werde. Dabei sei ausserdem zu bedenken, daß die Abgabe von mehreren Angeboten auch ein Spekulieren bezueglich des Preises erlaube. Durch den Ankauf überhöhter Mengen entstuenden dem EAGFL mehr Kosten als für die Stützung des Marktes erforderlich.

7 Was die Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide anbelangt, so begründet die Kommission die dort vorgesehene Kürzung damit, daß sie im Rahmen von Kontrollen Mängel bei der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide festgestellt hat.

B - Sachverhalt und gesetzliche Bestimmungen

Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch

8 Frankreich begehrt in diesem Zusammenhang die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, von den Ausgaben der Französischen Republik im Haushaltsjahr 1992, die im Rahmen des Ankaufs von Rindfleisch entstanden sind, einen Betrag von 76 041 440 FF nicht zu übernehmen(9) (im folgenden: Entscheidung). Die Nichtanerkennung dieser Kosten ergibt sich aus Anhang I der Entscheidung. Dieser Betrag entspricht einer pauschalen Korrektur von 2 % der Ausgaben für 1992.

9 Die Kommission begründet diese Kürzung in ihrem Zusammenfassenden Bericht(10) damit, daß das Vorgehen der zuständigen französischen Behörde nicht mit den Gemeinschaftsregeln vereinbar gewesen sei und eine Diskriminierung der Beteiligten verursacht habe, die die Regeln beachtet hätten.

10 In diesem Bericht hat die Kommission zu den Mehrfachangeboten ausgeführt, daß sich aus den Unterlagen ergebe, daß Angebote von verschiedenen Gesellschaften oft dieselbe Adresse, Telefon- und Faxnummer angegeben hätten und manchmal von derselben Person unterschrieben worden seien. Ausserdem hätten die von den verschiedenen Unternehmen zugesandten Rechnungen fortlaufende Nummern aufgewiesen. Der französischen Behörde habe somit das Vorgehen der Bieter von Anfang an bekannt sein müssen. Dennoch habe Frankreich diesbezueglich keine Kontrollen durchgeführt, wozu es jedoch verpflichtet gewesen wäre.

11 Nach Meinung der Klägerin wurden dagegen alle Vorschriften im Rahmen der Intervention beachtet. Die französischen Behörden hätten innerstaatliche Regelungen erlassen, die die Beachtung der Regelung garantierten, wonach jeder Teilnehmer an der Ausschreibung nur ein Angebot pro Kategorie und Ausschreibung abgeben dürfe.

12 Die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Regelung ist in Artikel 9 der Verordnung Nr. 859/89 enthalten, der in seinem Absatz 1 bestimmt: "Ein Bieter darf an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, alle Bestimmungen über die betreffenden Ankäufe einzuhalten."(11)

13 Absatz 2 lautet: "Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle der Mitgliedstaaten, in denen diese eröffnet ist, und zwar entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch eine durch die Interventionsstelle genehmigte schriftliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung. Sie dürfen nur ein Angebot je Ausschreibung pro Kategorie hinterlegen."(12)

14 Die Unterscheidung der Begriffe "Bieter" und "Interessent" ist nach Meinung der Kommission hier von Bedeutung. Aus der unterschiedlichen Wortwahl ergebe sich, daß Interessenten nicht mit Bietern gleichzusetzen seien. Der Begriff "Interessenten" bezeichne nicht nur diejenigen, die tatsächlich tätig würden und ein Angebot hinterlegten. Er erfasse einen viel weiteren Personenkreis; es sei demnach nicht nur dem einzelnen Bieter - d. h. dem, der das Angebot tatsächlich abgibt - verboten, mehr als ein Angebot abzugeben. Vielmehr erfasse das Verbot alle, die dieselbe Fleischmenge anböten.

15 Die Klägerin ist demgegenüber der Meinung, daß die Begriffe "Bieter" und "Interessenten" dieselben Personen repräsentierten. Man habe wohl nur deshalb zwei verschiedene Begriffe gewählt, weil man eine Wiederholung des Wortes "Bieter" vermeiden wollte.

16 Spezifische Bedingungen bezueglich der Gültigkeit der Angebote ergäben sich erst aus dem Artikel 11 Absatz 3 der zum hier zugrundeliegenden Zeitpunkt noch nicht gültigen Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch(13). Dieser lautet:

"Jeder Interessent darf nur ein Angebot je Ausschreibung pro Kategorie einreichen.

Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, daß die Interessenten hinsichtlich ihrer Leitung, ihres Personals und ihre[r] Funktionsweise voneinander unabhängig sind.

Gibt es ernste Anzeichen dafür, daß dies nicht der Fall ist oder daß ein Angebot nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entspricht, so kann das Angebot nur berücksichtigt werden, wenn der Bieter angemessene Nachweise für die Einhaltung der Bedingung des vorstehenden Unterabsatzes erbringt.

Wird festgestellt, daß ein Bieter mehrere Angebote abgegeben hat, so wird keines davon berücksichtigt."

17 Die Klägerin, die im Gegensatz zur Kommission der Meinung ist, daß bei dem von ihr vorgenommenen Ausschreibungsverfahren Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 vollständig beachtet wurde, hat im Oktober 1995 die Schlichtungsstelle(14) angerufen. Diese äusserte sich in ihrem vorläufigen Ergebnis im Anhang zum Abschlußbericht nach Angaben der Klägerin wie folgt: Zwar hätten die Mitgliedstaaten nichts unternommen, um gegen die Praxis der "Mehrfach"-angebote, die tatsächlich - vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus - von ein und demselben Wirtschaftsteilnehmer stammen, vorzugehen. Die Kommissionsdienststellen selbst hätten Kenntnis davon haben müssen, hätten aber nicht vor 1993 reagiert. Unter diesen Umständen - so die Schlichtungsstelle weiter - und unter Beachtung der Tatsache, daß diese Praxis anscheinend keinen finanziellen Schaden für den Fonds verursacht habe, sei eine Korrektur von 2 % der Gesamtkosten schwer zu rechtfertigen.

18 Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sie - im Gegensatz zu den nationalen Behörden - zunächst nicht über diese Kenntnisse verfügte. Da ihr die Angebote anonym übermittelt würden, sei sie erst im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen auf die Unregelmässigkeiten aufmerksam geworden.

Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide

19 In diesem Zusammenhang beantragt die Französische Republik, die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als sie 84 061 448 FF bei Interventionsmaßnahmen für Getreide nicht anerkannt hat. Dieser Betrag entspricht 2 % der Ausgaben für technische Aufwendungen, Finanzierungs- und andere Kosten im Haushaltsjahr 1992. Die Kommission begründet diese Reduzierung mit Mängeln bei der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide.

20 Bei einer Kontrolle im Juni und Juli 1993 stellte die Kommission Lücken in der Verwaltung des Interventionssystems fest. Sie teilte dies den nationalen französischen Stellen mit und kündigte nach Angaben der Klägerin finanzielle Konsequenzen für den Rechnungsabschluß 1993 an. In ihrer Antwort vom Dezember 1993 nannten die französischen Behörden eine Liste von Maßnahmen, die sie zur Verbesserung des Systems der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide ergreifen würden.

21 Nach Aussage der Klägerin hat die Kommission daraufhin mitgeteilt, daß keine allgemeinen finanziellen Sanktionen verlangt würden, insbesondere angesichts der angekündigten Verbesserungen am Verwaltungssystem. Gleichzeitig hat aber die Kommission - was die Klägerin nicht bestreitet - finanzielle Korrekturen für den Fall angekündigt, daß sich herausstellen sollte, daß im Rahmen der Intervention gelagertes Getreide durch solches vom freien Markt ersetzt worden sei.

22 Bei einer erneuten Kontrolle im Juni und Juli 1994 stellte die Kommission fest, daß die französischen Behörden die bei der ersten Kontrolle festgestellten Mängel nicht behoben hatten. Sie informierte die Behörden, daß finanzielle Korrekturen ab dem Haushaltsjahr 1992 beschlossen würden. Nach einem weiteren Briefwechsel mit der Kommission rief die Klägerin schließlich die Schlichtungsstelle an. Nach Angaben der Klägerin gelangte jene in ihrem abschließenden Bericht zu dem Ergebnis, daß die finanzielle Korrektur gerechtfertigt sei. Es sei sicherlich bedauerlich, daß die Kommissionsdienste den Eindruck erwecken, ihre ursprüngliche Absicht geändert zu haben. Jedoch weist sie auch darauf hin, daß die französischen Behörden nicht bestreiten, daß sie ihr ursprüngliches System ändern mussten, um den Anforderungen der Kommission gerecht zu werden.

Klage und Gegenantrag

23 Im Anschluß an die Entscheidung der Kommission erhob die Französische Republik schließlich Klage beim Europäischen Gerichtshof und beantragte,

die Entscheidung 96/311/EG der Kommission(15) über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission in bezug auf das Jahr 1992 für Frankreich folgende Ausgaben nicht anerkannt hat:

- 76 041 440 FF bei Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, die die Abgabe der Angebote im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens betrafen;

- 84 061 448 FF bei Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide;

hilfsweise festzustellen, daß diese Berichtigungen unverhältnismässig hoch sind;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Die Kommission beantragte,

1. die Klage abzuweisen;

2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

C - Stellungnahme Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch

Sinn und Zweck des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2

25 Die Klägerin macht zum ersten geltend, die Kommission habe Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 falsch interpretiert. Diese Regelung verlange lediglich, daß jede natürliche oder juristische Person, die der Behörde gegenüber als Bieter auftrete, nur ein einziges Angebot abgebe. Zu etwaigen Verbindungen zwischen den einzelnen Bietern, die zu beachten sein könnten, äussere sich die Verordnung Nr. 859/89 nicht. Besondere Bedingungen bezueglich der Gültigkeit der Angebote würden nicht gestellt. Die nationale Behörde habe nachgeprüft, ob es sich bei den einzelnen Bietern jeweils um eine eingetragene juristische Person handelte. Ob die einzelnen Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, eventuell zu derselben Unternehmensgruppe gehörten, sei in Frankreich nicht nachgeprüft worden, da keine Notwendigkeit dazu vorgelegen habe.

26 Selbst wenn eine solche Prüfung vorgenommen worden wäre, hätte die Verordnung Nr. 859/89 der Klägerin keine juristische Grundlage dafür gegeben, diese verbundenen Angebote zurückzuweisen.

27 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssten die Mitgliedstaaten nachweisen, daß die Bedingungen für den Erhalt der Finanzierung erfuellt sind. Unter Hinweis auf das nationale Kontrollsystem trägt die Klägerin vor, es könne nachgewiesen werden, daß jeder Bieter ein eigenes und selbständiges Unternehmen darstelle. Dies bestreite die Kommission auch nicht. Sie trage jedoch vor, daß dies nicht ausreichend sei, da es für eine erfolgreiche Intervention notwendig sei, daß die Gesellschaften wirtschaftlich voneinander unabhängig seien.

28 Nach Meinung der Klägerin liegt die Beweislast in einem solchen Fall bei der Kommission. Diese habe nicht gezeigt, daß die Praxis in Frankreich zu einer Störung der Intervention geführt habe.

29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes "finanziert der EAGFL, ..., nur die nach Gemeinschaftsvorschriften gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte ..."(16) Dabei ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen(17).

30 Der Gerichtshof hat ausserdem bezueglich der Anforderungen an die Formulierung der Vorschriften entschieden: "Da eine Vorschrift, deren Nichtbeachtung finanzielle Folgen hat, hinreichend klar und genau sein muß, konnte sich die Kommission nicht auf den Wortlaut der Tarifstelle ... stützen, um zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses des EAGFL eine Auslegung vorzuschreiben, die nach dem gewöhnlichen Sinn der verwendeten Wörter nicht geboten war."(18)

31 Es ist demnach zu prüfen, ob die Formulierung des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 859/89 diesen Anforderungen genügt bzw. ob sie eine solche Auslegung, wie sie die Kommission vornimmt, zulässt. Dabei erscheint es sinnvoll, vorab zu untersuchen, wie die Kommission den Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 auslegen möchte. In den Schriftsätzen ist meist von "Mehrfach"-angeboten die Rede. Dabei kann es sich nicht um Angebote handeln, die von ein und demselben Bieter unter einem Namen eingereicht werden. Solche Angebote sind nämlich auch in Frankreich nicht zulässig. Wie sich aus den Schriftsätzen weiter ergibt, beanstandet die Kommission auch nicht jede Art der Verbindung zwischen den einzelnen Angeboten. So führt sie z. B. aus, wenn eine Person unabhängig voneinander zwei Schlachthöfe betreibe, könne jeder von diesen ein eigenes Angebot unterbreiten. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind ihrer Meinung nach nur Angebote, die sich auf dieselbe Fleischmenge beziehen, nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 unzulässig. Biete also ein Interessent sein Fleisch nicht nur selbst, sondern auch über Strohmänner an, so sei dies nach Gemeinschaftsvorschriften nicht zulässig und müsse von den mitgliedstaatlichen Behörden unterbunden werden.

32 Die Kommission weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Regelung nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung auszulegen sei.(19) Dementsprechend trägt die Kommission vor, die hier streitige Regelung würde ihres Zwecks beraubt, wenn es möglich wäre, mehrere Angebote mittels Strohmännern einzureichen und somit die Verbotsnorm zu umgehen.

33 Durch die Praxis bei den Interventionsankäufen in Frankreich werde - wie bereits gezeigt - das System der Intervention gefährdet. Durch den Ankauf überhöhter Mengen entstuenden mehr Kosten als für die Marktstützung erforderlich. Ausserdem sei der von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 571/89 geforderte gleiche Zugang für alle Interessenten nicht gewährleistet.

34 Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 859/89 müsse deshalb nach Sinn und Zweck so ausgelegt werden, daß eine Behinderung der Interventionsmaßnahmen nicht möglich sei. Wenn Angebote sich auf dieselbe Menge Fleisch bezögen, stammten sie in Wirklichkeit nur von einem einzigen Bieter. Solche Angebote seien daher unzulässig.

35 Nach Meinung der Kommission ergibt sich dies auch aus dem Wortlaut. Hierzu ist zu sagen, daß eine unterschiedliche Bezeichnung in Absatz 1 und Absatz 2 des Artikels 9 durchaus auf eine unterschiedliche Bedeutung hinweisen könnte. Daraus ließe sich folgern, daß es nicht genügt, zu kontrollieren, ob derjenige, der das Angebot tatsächlich abgibt, nur ein einziges abgibt, d. h. ob jeweils eine unabhängige (juristische) Person auftritt. So könnte unter einem Interessenten jemand verstanden werden, der daran interessiert ist, sein Fleisch an die Intervention zu verkaufen. Dieser muß - wie gesehen - nicht unbedingt mit dem Bieter, d. h. mit demjenigen, der das Angebot tatsächlich abgibt, identisch sein. Wird z. B. das Fleisch über Strohmänner angeboten, so gibt es einen Interessenten, aber mehrere Bieter. Betrachtet man jedoch den Gebrauch der beiden Begriffe in anderen Verordnungen, die sich mit Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch beschäftigen, so stellt man fest, daß die eben dargestellte Unterscheidung nicht immer eingehalten wird. So heisst es z. B. im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2271/90(20), es sollte vorgesehen werden, "daß der Bieter je Kategorie und Ausschreibung nur ein einziges Gebot ... einreichen darf." Ausserdem verwendet die deutsche Fassung des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2456/93, der Artikel 9 der Verordnung Nr. 859/89 ersetzt hat, im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe einerseits den Begriff "Interessent" und andererseits den Begriff "Bieter".(21)

36 Aus der Unterscheidung zwischen "Bieter" und "Interessent" in Artikel 9 lassen sich somit keine weiteren Schlüsse ziehen.

37 Aufschlußreicher ist jedoch die Betrachtung der Regelungen, die der hier streitigen vorangegangen sind. So wurde im Jahr 1990 die Möglichkeit geschaffen, mehrere Angebote zu verschiedenen Preisen einzureichen. Durch die Verordnung Nr. 1282/90(22) erhielt Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:

"Sie dürfen je Ausschreibung mehrere Angebote mit verschiedenen Preisen pro Kategorie hinterlegen."

38 Diese Regelung wurde aber bereits im August 1990 wieder aufgehoben. Die entsprechende Verordnung Nr. 2271/90 sah in ihrem ersten Erwägungsgrund vor: "Erfahrungsgemäß sollte vorgesehen werden, daß der Bieter je Kategorie und Ausschreibung nur ein einziges Gebot ... einreichen darf."

39 Nach Meinung der Klägerin kann man aus diesen verschiedenen sprachlichen Fassungen keine Schlüsse ziehen. Ziel der Verordnung Nr. 1282/90 sei es gewesen, die bestehende Regelung zu verbessern und die Möglichkeit zu eröffnen, daß derselbe Bieter verschiedene Angebote zu verschiedenen Preisen abgeben konnte. Nachdem diese Regelung wieder abgeschafft worden sei, regele die Verordnung Nr. 859/89 lediglich, daß derselbe Bieter nur ein einziges Angebot abgeben könne. Weitere Bedingungen würden nicht gestellt. Gleichzeitig steht nach Abschaffung der Regelung der Verordnung Nr. 1282/90 aber fest, daß der Bieter nicht mehr mehrere Angebote bezueglich derselben Fleischmenge abgeben darf. Sinn und Zweck der hier streitigen Regelung des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 ist somit jedenfalls, daß eine bestimmte Fleischmenge nicht mehrmals angeboten werden kann. Diese Regelung wird sinnlos, wenn sie durch Einsatz von Strohmännern ohne weiteres umgangen werden kann.

40 Dies muß auch der Klägerin bewusst gewesen sein, als sie die Angebote entgegennahm. Zum einen gilt für jede Norm, daß sie zwecklos wird, wenn sie z. B. dadurch umgangen wird, daß - wie hier behauptet - dasselbe Fleisch von mehreren Personen angeboten wird. Zum anderen kannte auch die Klägerin Sinn und Zweck der Intervention. Insofern muß ihr auch bewusst gewesen sein, daß es dem Zweck der Intervention zuwiderläuft, wenn das auf dem Markt vorhandene Fleisch mehrfach angeboten wird.

41 Ausserdem hat der Gerichtshof entschieden, daß auch in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht aufgrund einer guten Glaubens erfolgten Auslegung durch die nationalen Behörden objektiv unzutreffend angewandt wird, nach Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70(23) diese Kosten zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen(24). Diese enge Auslegung der Voraussetzungen für die Übernahme der Ausgaben zu Lasten des EAGFL sei wegen der Zielsetzung der Verordnung Nr. 729/70 zwingend. Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten müsse, könnten nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine weite Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Marktbürger dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine engere Auslegung vertreten würde.(25)

42 Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, daß Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 keine Regelung dahin gehend enthält, wer die einzelnen Bieter sind und wie ihre Beziehungen zueinander gestaltet sein müssen. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Aus Sinn und Zweck des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 ergibt sich, daß es verboten ist, Fleisch über Strohmänner anzubieten. Die Klägerin kann sich nicht damit begnügen, vorzutragen, daß sie nach dem Wortlaut des Artikels 9 nicht verpflichtet sei, etwaige Verbindungen zwischen einzelnen Bietern zu prüfen. Letzteres betrifft lediglich die Frage, wie die Einhaltung einer Verbotsnorm wie der des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 kontrolliert werden kann.

43 Es ist demnach der Kommission zuzustimmen, wenn sie vorträgt, nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 seien auch Angebote untersagt, die zwar von verschiedenen juristischen Personen stammen, die aber dasselbe Fleisch betreffen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Angebote von Strohmännern abgegeben wurden.

44 Damit besteht entgegen dem Vortrag der Klägerin auch eine Grundlage für die Ablehnung derartiger Angebote, nämlich der besagte Artikel 9 Absatz 2 Satz 2.

Kontrollverpflichtung des Mitgliedstaats

45 Nach Meinung der Kommission ist die deshalb vorgenommene Kürzung im Rahmen des Rechnungsabschlusses gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht darauf geachtet hat, daß diese Regelung respektiert wird.

46 Es steht fest, daß in Frankreich die Angebote nur daraufhin untersucht wurden, ob sie von verschiedenen juristischen Personen stammten. Eine weitergehende Prüfung wurde nicht vorgenommen. Im folgenden wird nun zu prüfen sein, ob man aufgrund dessen von einer Nichtbeachtung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die Klägerin ausgehen kann, denn die Kommission hat kein konkretes Beispiel genannt, in dem tatsächlich Angebote durch Strohmänner abgegeben wurden.

47 Einen solchen Nachweis kann die Kommission jedoch deshalb nicht erbringen, weil die Klägerin in dieser Hinsicht überhaupt keine Kontrollen durchgeführt hat. Es wurde lediglich geprüft, ob die Angebote von einer unabhängigen (juristischen) Person stammen. Es liegen der Kommission somit keine Informationen zur Prüfung der näheren Umstände vor. Zwar kann die Kommission auch selbst Kontrollen durchführen, jedoch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Durchführung der EAGFL-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Verwaltungen, die über die genaue Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu wachen haben. Der Gerichtshof führte weiter aus: "Dieses auf dem Vertrauensgrundsatz beruhende System umfasst keine systematischen Kontrollen seitens der Kommission, der es auch materiell unmöglich wäre, sie durchzuführen ... Nur der Mitgliedstaat ist nämlich in der Lage, die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben in Erfahrung zu bringen und zu ermitteln, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen."(26)

48 Da die Kommission somit im Rahmen der EAGFL-Rechnungsabschlüsse auf die Angaben seitens der Mitgliedstaaten angewiesen ist, ist es ihr hier nicht möglich, ein konkretes Beispiel für einen Verstoß im Rahmen der Ausschreibungen vorzulegen. Sie kann - und muß - lediglich nachweisen, daß die Klägerin nicht alle zur Einhaltung der entsprechenden Vorschrift notwendigen Voraussetzungen überprüft hat. Dies hat die Kommission getan, zumal die Klägerin selbst nicht bestreitet, daß es auch bei Registrierung der Unternehmen nicht verhindert werden könne, daß juristisch verschiedene Personen aufgrund der zwischen ihnen bestehenden wirtschaftlichen Verbindungen abgesprochene Angebote abgeben können.

49 Im Rahmen der Frage, ob damit ein Verstoß der Klägerin gegen Gemeinschaftsrecht nachgewiesen ist, ist auch zu beachten, ob die Klägerin zu einer weitergehenden Kontrolle verpflichtet gewesen wäre. Hierzu ist auf die Verordnung Nr. 729/70 zu verweisen. In den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung heisst es u. a.: "Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um alle Unregelmässigkeiten zu verhindern ..."(27) Der achte Erwägungsgrund lautet: "Die Ausgaben der Gemeinschaft müssen gründlich überwacht werden; zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative durchgeführten Kontrollen, denen nach wie vor die Hauptbedeutung zukommt, sind Prüfungen durch Bedienstete der Kommission und die Möglichkeit vorzusehen, daß die Kommission die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt."

50 Der diesen Erwägungen entsprechende Artikel 8 der Verordnung regelt in seinem Absatz 1:

"Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

- sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,

- Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

- die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

..."

51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Verwaltungen, die genaue Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen.(28) Wie weit diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung des EAGFL geht, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Exportslachterijen van Oordegem entschieden. Dort heisst es zu Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70:

"In dieser Bestimmung, die eine Ausgestaltung der Pflichten der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag für diesen besonderen Bereich darstellt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Grundsätze niedergelegt, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben (Urteil BayWa, a. a. O., Randnr. 13).

Auch wenn der besondere Gemeinschaftsrechtsakt nicht ausdrücklich eine bestimmte Kontrollmaßnahme vorschreibt, erlegt somit der genannte Artikel den Mitgliedstaaten doch die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn. 16 und 17)."(29)

52 Daraus ergibt sich, daß eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu Kontrollen bestehen kann, auch wenn eine solche Pflicht nicht ausdrücklich in der entsprechenden Regelung vorgesehen ist.

53 Es stellt sich somit die Frage, ob im hier vorliegenden konkreten Fall die Klägerin zu weitergehenden Kontrollen verpflichtet gewesen wäre; d. h., hätte der Mitgliedstaat mehr tun müssen bzw. können und wenn ja, was?

54 Wie die Kommission vorgetragen hat, entsteht der Nachteil für den Fonds dadurch, daß die Abgabe mehrerer Angebote durch einen Interessenten mittels Strohmännern die Abgabe spekulativer Angebote fördert. Betrachtet man nun das Vorgehen der Kommission gegen spekulative Angebote an sich, so könnte man sich die Frage stellen, ob die Klägerin zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

55 Zur Verhinderung spekulativer Angebote, bei denen in Erwartung eines bestimmten Reduktionsköffizienten eine höhere Fleischmenge angeboten wird als vorhanden, ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Sicherheitsleistung eingeführt worden(30), die "die Ernsthaftigkeit der Angebote und die Einhaltung der geltenden Bedingungen gewährleisten" soll.(31) Das heisst, insoweit sind die Mitgliedstaaten lediglich dazu verpflichtet, darauf zu achten, daß die entsprechende Sicherheitssumme hinterlegt wird. Sie müssen nicht kontrollieren, ob der einzelne Bieter mehr Fleisch angeboten hat, als er besitzt.

56 Im hier vorliegenden Fall ging es aber um eine zusätzliche Regelung, die zu beachten war und nicht umgangen werden durfte: Ein Interessent, der sein Fleisch an die Intervention verkaufen wollte, durfte nicht mehrere Angebote abgeben. Dies ergab sich aus dem Sinn der Intervention. Der Gedanke konkretisierte sich zwar erst später in der Regelung der Verordnung Nr. 2456/93(32). Dies ändert jedoch nichts daran, daß er - vom Sinn her - schon vorher hätte bekannt sein müssen.

57 Es bleibt somit festzuhalten, daß die Klägerin weitergehende Kontrollen hätte durchführen müssen, um festzustellen, ob die abgegebenen Angebote tatsächlich von ein und demselben Bieter stammten. Dies gilt vor allem auch angesichts der bereits erwähnten deutlichen Hinweise auf Verbindungen zwischen den einzelnen Bietern. Selbst wenn sich aus diesen nicht mit Sicherheit schließen ließ, daß ein Verstoß gegen die Regelung des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 vorgelegen hat, waren die Hinweise aber doch derart, daß eine genauere Kontrolle für notwendig erachtet werden konnte und musste, und nur hierauf kam es an.

58 Die Klägerin hat vorgetragen, daß eine solche Kontrolle nicht durchgeführt werden konnte, da die Schlachttermine zeitlich nach der Angebotsabgabe lagen. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, festzustellen, wo das angebotene Fleisch sich befand, da es in Form von Fleisch noch nicht existierte. Es stand vielmehr noch auf der Weide. Hierzu ist zu sagen, daß dies nicht die einzige Möglichkeit war, um zu überprüfen, ob das Angebot von einem Strohmann abgegeben wurde. Zum Beispiel konnte auch geprüft werden, in welcher Verbindung die einzelnen Bieter zueinander standen und ob es dem einzelnen überhaupt möglich war, eigenes Fleisch anzubieten. So ist in der Verordnung Nr. 2456/93 vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten sich davon überzeugen, daß die Interessenten hinsichtlich ihrer Leitung, ihres Personals und ihrer Funktionsweise voneinander unabhängig sind.(33) Eine solche Prüfung hätte auch schon vor Inkrafttreten der Verordnung von 1993 durchgeführt werden können. Wie gezeigt, kann eine Kontrollverpflichtung der Mitgliedstaaten auch dann bestehen, wenn sie nicht ausdrücklich in der entsprechenden Regelung vorgeschrieben ist. Hier ergab sich diese Pflicht lange vor der Regelung der Verordnung Nr. 2456/93 aus dem Sinn der Intervention. Wichtig ist dabei, daß der Mitgliedstaat nachprüft, ob tatsächlich verschiedene Fleischmengen angeboten werden. Wie er diese Kontrollen durchführt, bleibt ihm überlassen. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Regelung durch die Kommission. Man kann deshalb auch nicht davon ausgehen, daß die Kommission - wie die Klägerin vorträgt - die Verordnung Nr. 2456/93 rückwirkend auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden will.

59 Es bleibt somit festzuhalten, daß die Klägerin eine weitergehende Kontrolle hätte durchführen müssen, dies aber nicht getan hat.

Nachweis eines Schadens für den EAGFL - Beweislast

60 Im folgenden ist nun zu prüfen, ob der Vorgang eine Reduzierung im Rahmen des Rechnungsabschlusses, wie ihn die Kommission vorgenommen hat, rechtfertigt. Nach Meinung der Klägerin ist dies nicht der Fall, da für den Fonds kein Schaden entstanden sei.

61 Zur Beantwortung dieser Frage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Schadensnachweis und zur Beweislast im Rahmen der EAGFL-Rechnungsabschlüsse zu beachten. So hat der Gerichtshof ausgeführt, daß nur die nach Gemeinschaftsvorschriften gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vom EAGFL finanziert werden.(34) Schließlich - so der Gerichtshof weiter - sei es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst wurden(35).

62 Fraglich ist dabei, welche Anforderungen an den Vortrag der Kommission bezueglich der Verursachung eines finanziellen Schadens gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Kommission in Fällen, in denen sich nicht feststellen lässt, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, "keine andere Wahl", als die Finanzierung der fraglichen Ausgaben insgesamt, also nicht nur zu einem Prozentsatz, abzulehnen(36).

63 Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, da es der Kommission gerade mangels der notwendigen Kontrollen nicht möglich war, festzustellen, in welchem Umfang das Verhalten der Klägerin zu einem Schaden für den EAGFL geführt hat. Es können hier nur hypothetische Überlegungen dahin gehend angestellt werden, welche Kosten nicht entstanden wären, wenn die Klägerin ordnungsgemäß kontrolliert hätte.

64 Andererseits hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kommission die Richtigkeit der vom Mitgliedstaat übermittelten Zahlen angezweifelt hat, ausgeführt: "Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß ... der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun."(37)

65 Dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden zwar nicht direkt vergleichbar, da die Kommission der Klägerin nicht vorwirft, die von ihr übermittelten Zahlen seien falsch. Vielmehr hätten die Zahlen anders lauten können, wenn die Klägerin ausreichende Kontrollen durchgeführt hätte. Auch hier hat die Kommission jedoch nicht einfach nur vorgetragen, dem EAGFL sei ein Schaden entstanden. Vielmehr hat sie gezeigt, daß und wie die Klägerin gegen Gemeinschaftsrecht verstossen hat. Weiterhin hat sie ausgeführt, wie dies ein Spekulieren der Anbieter begünstigt haben könnte. Schließlich hat sie erläutert, daß dies zu einer Fehleinschätzung des Marktes und damit zu einem überhöhten Ankauf von Rindfleisch unter Umständen zu erhöhten Preisen geführt haben könnte. Sie hat somit auf jeden Fall glaubhaft gemacht, daß ein Schaden für den EAGFL entstanden sein konnte.

66 Eine umfangreichere Nachweisverpflichtung kann der Kommission nicht auferlegt werden, da auch in diesem Fall die oben angeführten Gründe für die Erleichterung der Beweislast gegeben sind. Es kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Verhalten der Klägerin das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährdet hat.

67 Es ist somit Sache der Klägerin - wie sich aus dem in Nummer 61 zitierten Urteil ergibt -, nachzuweisen, daß das ihr vorgeworfene Verhalten nicht zu einer Erhöhung der Kosten im Rahmen des EAGFL geführt hat. Die Klägerin trägt vor, die 2%ige Reduzierung könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß es im Rahmen der Interventionsankäufe zu Spekulationen gekommen sei. Die Mehrfachangebote hätten keine Niedrigpreisspirale beim Ankauf für die Intervention ausgelöst. Dies wird von der Kommission auch nicht behauptet. Sie hat vielmehr vorgetragen, aufgrund der Spekulationen würde das Fleisch zu höheren Preisen als notwendig von der Intervention angekauft.

68 Die Klägerin macht ausserdem geltend, das Risiko bei Spekulationen sei immer hoch und hänge nicht davon ab, ob Mehrfachangebote abgegeben würden. Die Garantiesumme, die für eine bestimmte Menge Fleisch zu zahlen sei, bleibe immer gleich, egal ob eines oder mehrere Angebote abgegeben würden. Dies kann nicht bestritten werden. Was die Klägerin jedoch nicht beachtet, ist, daß die Höhe der einbehaltenen Garantiesumme - wie im vorhergehenden gezeigt - bei Mehrfachangeboten reduziert werden kann.

69 Die Klägerin trägt weiterhin vor, daß die Kommission nie gezeigt habe, daß tatsächlich ein Risiko für den Fonds bestanden habe. Sie habe nur rein hypothetische und theoretische Überlegungen angestellt. Mehr konnte und musste die Kommission jedoch - wie gezeigt - nicht vorbringen.

70 Die der Kommission mitgeteilten Angebotspreise seien auch nicht überhöht gewesen. Sie seien vielmehr breit gefächert zwischen Marktpreis und dem von der Kommission festgelegten Hoechstpreis angesiedelt gewesen. Die Kommission sei deshalb durchaus in der Lage gewesen, den Marktzustand zu beurteilen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätten die Interventionsankäufe zu einem Anstieg des Marktpreises führen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

71 Wie die Kommission zu Recht vorträgt, ist es Aufgabe der Intervention, den Markt zu stützen. Dabei ist es fraglich, ob deren Auswirkungen derart sein können, daß sie - selbst bei vermehrtem Ankauf - zu einem solchen Preisanstieg führen können. Ausserdem bezieht sich die Klägerin hier nur auf die Frage des Ankaufspreises. Mindestens ebenso wichtig, wenn nicht sogar bedeutender, ist die Frage, ob mehr Fleisch angekauft wurde als zur Stützung des Marktes erforderlich war. Unabhängig vom Preis können Mehrfachangebote diesbezueglich zu einer Fehleinschätzung führen.

72 Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, daß die Kommission Ankaufspreise und -mengen durch Festlegung eines Reduktionsköffizienten kontrollieren konnte. Diese Möglichkeit besteht zwar für die Kommission. Der Reduktionsköffizient richtet sich aber auch nach der angebotenen Fleischmenge. Insofern ist er nicht geeignet, eine Fehleinschätzung zu verhindern, sondern kann gegebenenfalls Ausdruck einer solchen Fehleinschätzung sein.

73 Die Klägerin konnte somit nicht nachweisen, daß die Abgabe von Mehrfachangeboten nicht zu einem erhöhten Risiko für den Fonds führte. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, daß das Risiko bezueglich des Verfalls der Garantie bei Mehrfachangeboten kleiner ist.

74 Da die Kommission somit zumindest glaubhaft gemacht hat, daß das Verhalten der Klägerin zu einem Schaden für den EAGFL geführt haben konnte, ist es Sache der Klägerin, nachzuweisen, daß dies nicht der Fall war.

75 Eine derartige Verteilung der Beweislast wie im hier vorliegenden Fall erscheint auch vor dem Hintergrund weiterer Urteile des Gerichtshofes im Rahmen des Rechnungsabschlusses angemessen. So hat der Gerichtshof in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe davon abhängig machte, daß bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfuellt wurden, eine Beihilfe als nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt angesehen, wenn diese Voraussetzung missachtet wurde. Die hiermit verbundene Zahlung dürfe nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden, selbst wenn feststehe, daß keine materielle Unregelmässigkeit vorliege.(38)

76 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Einhaltung von Förmlichkeiten hat der Gerichtshof ausgeführt: "Es genügt die Feststellung, daß unter Berücksichtigung des wesentlichen Charakters der Förmlichkeiten, die nicht beachtet wurden, angesichts der Unmöglichkeit, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, innerhalb deren die Erzeugnisse hätten ausgeführt werden müssen, und wegen der dadurch bedingten Wahrscheinlichkeit von Verlusten oder sogar Betrügereien zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts der von der Kommission nicht anerkannte Betrag, der auf 2 % der betreffenden Ausgaben beschränkt war, nicht als übermässig und unverhältnismässig angesehen werden kann."(39) Daraus ergibt sich, daß auch die blosse Wahrscheinlichkeit von Verlusten als Kriterium bei der Beurteilung herangezogen werden kann. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist auch hier gegeben angesichts der oben erwähnten Hinweise und der mangelnden Kontrollen.

77 Es bleibt demnach lediglich zu fragen, ob die Klägerin durch ihren Vortrag nachweisen kann, daß kein Schaden für den EAGFL entstanden ist.

78 Die Klägerin trägt ausserdem vor, im besagten Zeitraum wären nur in ganz wenigen Fällen die Garantien verfallen. Demnach könne keine umfangreiche Spekulation bezueglich der Angebote vorgenommen worden sein. Nach Meinung der Kommission zeigt dies gerade, wie erfolgreich die Praxis der sogenannten Mehrfachangebote das Risiko für den einzelnen Bieter reduziert.

79 Dem kann nicht unbedingt gefolgt werden. Wie die Kommission vorträgt, ermöglicht es die Praxis der sogenannten Mehrfachangebote dem Bieter, mit mehreren Angeboten zu spekulieren, wobei der Verlust bei einer falschen Spekulation reduziert wird, weil die Garantie für die kleinere Menge geringer ist.

80 Auch nach Aussagen der Kommission führt demnach die Praxis der sogenannten Mehrfachangebote nicht unbedingt zu einer Reduzierung der Fälle, in denen die Sicherheitsleistung verfällt. Andererseits aber folgt aus der Tatsache, daß nur in wenigen Fällen die Garantie einbehalten wurde, nicht unbedingt, daß nicht mehr Fleisch als notwendig an die Interventionsstelle verkauft wurde. Diejenigen Bieter, die ein überhöhtes Angebot abgegeben und mit einem höheren Reduktionsköffizienten gerechnet haben, konnten einen Verlust der Sicherheitsleistung auch dadurch vermeiden, daß sie die fehlende Fleischmenge auf dem freien Markt kauften. Dies ist zwar ebenfalls nicht im Sinne des Interventionssystems, wird aber wohl, wie aus den Vorträgen der Parteien hervorgeht, praktiziert. So wird nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 859/89 ein Angebot abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Preis über dem für die betreffende Ausschreibung geltenden Hoechstpreis liegt. Eine aus diesem Grund abgelehnte Fleischmenge könnte somit von einem Bieter, der mehr Fleisch angeboten hat, als ihm zur Verfügung steht, aufgekauft werden. Die Kommission sieht im übrigen darin einen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 859/89, der vorschreibt, daß die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten nicht übertragbar sind.

81 Auch der Vortrag der Klägerin, daß bei den angeblichen Mehrfachangeboten die Preise lediglich um einige Francs variierten, kann nicht widerlegen, daß es zu Spekulationen und eventuell zu einem Schaden für den EAGFL gekommen ist. Das Spekulieren durch Angabe verschiedener Preise ist nur ein Aspekt, der von der Kommission bemängelt wird. Die Spekulation wird aber wohl vor allem in bezug auf überhöhte Angebote durchgeführt. Daß dies nicht ausgeschlossen werden kann und gegebenenfalls zu einem Schaden für den Fonds führt, kann durch den Vortrag der Klägerin nicht widerlegt werden.

82 Damit steht fest, daß die Klägerin die Überlegungen der Kommission bezueglich eines finanziellen Schadens für den EAGFL nicht widerlegen konnte.

Möglichkeit der Pauschalberechnung des finanziellen Nachteils

83 Die Klägerin wendet sich jedoch ausserdem gegen die von der Kommission vorgenommene Pauschalberechnung des finanziellen Nachteils. Da kein Zusammenhang mit einem Schaden bestehe, handele es sich hier eher um eine Sanktion.

84 Hierzu ist zu sagen, daß die Klägerin fälschlicherweise davon ausgeht, daß hier kein Zusammenhang mit einem Schaden festgestellt werden kann. Ein Schaden für den EAGFL ist, wie oben gezeigt(40), nicht auszuschließen. Im übrigen genügt es, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, die sich auf Fälle bezieht, in denen die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung berührten Ausgaben zurückweist, sondern sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns mit Hilfe von Berechnungen bemüht. Diese beruhen auf der Würdigung einer Lage, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre. In solchen Fällen - so der Gerichtshof weiter - ist es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen.(41) Es obliegt somit auch hier der Klägerin, nachzuweisen, daß die von der Kommission vorgenommene Beurteilung falsch ist. Dies hat sie, wie oben dargelegt, nicht tun können.

Leitlinien der Kommission (Belle Group Report)

85 Die Klägerin macht schließlich hilfsweise geltend, daß die 2%ige Kürzung unverhältnismässig sei, da kein Risiko für einen Verlust für den Fonds bestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden, da - wie gezeigt - sehr wohl ein finanzielles Risiko für den Fonds bestanden hat.

86 Die Klägerin macht ausserdem geltend, daß die Reduzierung auch gegenüber den anderen Mitgliedstaaten unverhältnismässig sei. So habe die Kommission selbst vorgetragen, daß im Fall von Frankreich die Verstösse weniger schwerwiegend gewesen seien als in anderen Mitgliedstaaten. Dennoch habe sie für alle Mitgliedstaaten eine 2%ige Kürzung vorgesehen, allerdings in manchen Fällen für zwei Jahre, während die Kürzung sich für Frankreich lediglich auf 1992 beschränke. Angesichts dessen - so die Klägerin - hätte keine Korrektur durchgeführt werden dürfen, zumal das Risiko für den Fonds minimal gewesen sei.

87 Die Kommission verweist hier zu Recht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Finanzierung der Ausgaben sogar zu 100 % abgelehnt werden kann, wenn sich die genauen finanziellen Auswirkungen einer gemeinschaftsrechtswidrigen Maßnahme nicht feststellen lassen.(42)

88 Für den Fall einer Pauschalregulierung hat die Kommission auf Vorschlag einer interdirektionalen Gruppe bestimmte Leitlinien beschlossen (Belle Group Report). Dabei wird eine Reduzierung der Pauschalabrechnung auf drei mögliche Prozentsätze vorgeschlagen:

- 2 %, wenn die Mängel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems begrenzt sind oder die Durchführung von Kontrollen betreffen, die für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben nicht dringend erforderlich waren, so daß von einem geringen Risiko für Verluste des Fonds ausgegangen werden kann;

- 5 %, wenn die Mängel wichtige Elemente des Kontrollsystems betreffen oder die Durchführung von Kontrollen, die für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben wichtig sind, so daß vernünftigerweise auf ein bedeutsames Risiko für Verluste für den Fonds geschlossen werden kann;

- 10 %, wenn die Mängel sich auf die Gesamtheit oder auf grundlegende Elemente des Kontrollsystems beziehen oder die Durchführung von Kontrollen betreffen, die für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben wesentlich sind, so daß vernünftigerweise auf ein hohes Risiko für ausgedehnte Verluste zu schließen ist.

89 Die Leitlinien sehen auch vor, daß keine Korrektur vorgenommen werden sollte in Fällen geringerer Kontrollmängel, in denen das Risiko von Verlusten als minimal eingeschätzt werden kann. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die nationalen Behörden, sobald die Mängel bekannt wurden, wirksame Schritte unternommen hätten, um diese zu beheben, sowie in Fällen, in denen die Mängel auf Schwierigkeiten in der Auslegung der Gemeinschaftstexte zurückzuführen sind.

90 Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß die Mängel im Kontrollsystem darauf beruhen, daß Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 859/89 schwer zu interpretieren war, muß doch darauf hingewiesen werden, daß die in diesen Leitlinien genannte Voraussetzung der (nur) geringen Kontrollmängel hier nicht gegeben ist. Es liegen keine geringen Mängel im Kontrollsystem vor; vielmehr wurden überhaupt keine Kontrollen dahin gehend vorgenommen, ob ein und dieselbe Fleischmenge mehrfach, und zwar über Strohmänner, angeboten wurde. Angesichts dessen und des daraus resultierenden finanziellen Risikos erscheint die von der Kommission gewählte 2%ige Korrekturrate als verhältnismässig und angemessen.

91 Die Klägerin trägt ausserdem vor, die Kommission habe die 2%ige Kürzung nicht auf die Haushaltsposition bezueglich der Wertminderung ausdehnen dürfen. Die Nichtbeachtung einzelner Bedingungen für die Vorlage von Angeboten habe keinerlei Auswirkungen auf die Lagerungsbedingungen. Eine solche finanzielle Korrektur sei ohne Beziehung zum finanziellen Risiko, das für den Fonds bestanden habe.

92 Hierzu trägt die Kommission vor, die Kosten im Zusammenhang mit der Wertminderung seien direkt, d. h. zu 50 % bis 55 %, mit dem Wert der aufgekauften Mengen verbunden. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie man die Verluste aufgrund der Wertminderung von anderen einschlägigen Posten trennen könnte. Dem ist zuzustimmen. Je mehr Fleisch - eventuell aufgrund übersteigerter Angebote - von der Intervention aufgekauft wird, um so mehr Verluste entstehen durch dessen Wertminderung.

93 Die Klägerin konnte somit nicht nachweisen, daß die Beurteilungen der Kommission bezueglich der vorzunehmenden finanziellen Korrektur des Rechnungsabschlusses fehlerhaft sind.

94 Es ist deshalb festzuhalten, daß die von der Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission vorgebrachten Einwände nicht durchgreifen.

Interventionsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung von Getreide

95 In diesem Zusammenhang greift die Klägerin die Entscheidung der Kommission unter drei Gesichtspunkten an. Zum ersten macht sie geltend, die von den französischen Behörden ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Interventionsmaßnahmen für Getreide seien ausreichend gewesen. Die Kommission dagegen ist der Meinung, daß der Fonds aufgrund bestehender Mängel im Kontrollsystem erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt gewesen sei.

96 Die Klägerin macht zur Unterstützung ihres Vorbringens geltend, einige der von der Kommission geforderten Maßnahmen seien nicht in den entsprechenden Gemeinschaftsregelungen vorgesehen.

97 In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen(43) zu verweisen. Er lautet: "Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen; ..."

98 Unabhängig davon ist es aber - wie bereits gezeigt - Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen des EAGFL die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Text der entsprechenden Regelungen enthalten sind.

99 Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, die von ihr vorgesehenen Maßnahmen seien ausreichend gewesen und die Kontrollen bestimmungsgemäß durchgeführt worden. Es ist fraglich, ob dieses Vorbringen ausreichend ist, um die Meinung der Kommission zu widerlegen.

100 Dies gilt um so mehr, als - wie die Klägerin selbst vorträgt - nach Aussage der Schlichtungsstelle die französischen Behörden nicht bestreiten, daß sie ihr ursprüngliches System ändern mussten, um den Anforderungen der Kommission gerecht zu werden. Die angekündigten Verbesserungen wurden nach Aussage der Klägerin jedoch erst 1993 durchgeführt.

101 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Kommission zwar in jedem Einzelfall ihre Entscheidung, mit der das Fehlen oder die Mängel der durchgeführten Kontrollen festgestellt wird, rechtfertigen(44). In dem zitierten Fall trug die Kommission u. a. vor, die zuständigen Stellen hätten weder Angaben über die Dichte der Kontrollen vor Ort noch über das System der Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden und örtlichen Bediensteten machen können. Auch zu dem Fehlen eines Protokolls hätten sie sich nicht äussern können. Dies reichte als Rechtfertigung von seiten der Kommission aus. Es wäre nun Sache der Klägerin gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind. Hierzu reichte es - so der Gerichtshof weiter - nicht aus, daß die Klägerin vortrug, in Wirklichkeit hätten Verwaltungskontrollen ebenso stattgefunden wie Kontrollen an Ort und Stelle, hierfür jedoch keine Beweismittel vorlegte. Da sie somit nicht bewiesen hatte, daß Kontrollen durchgeführt worden waren, konnte diese Feststellung ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden war.(45)

102 Auch hier hat die Klägerin im Grunde nur reine Behauptungen aufgestellt. Dies kann nicht ausreichend sein angesichts der Tatsache, daß die Kommission festgestellt hat, daß Getreide, das unter verschiedenen Systemen gelagert werden sollte, miteinander vermischt bzw. ausgetauscht worden war. Diese Behauptung wurde von der Klägerin nicht bestritten. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, daß es sich dabei nicht um Getreide gehandelt habe, das im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gelagert werden sollte. Ungeachtet dessen lässt sich daraus, wie die Kommission zu Recht vorträgt, ableiten, daß die Wirksamkeit des Kontrollsystems in Zweifel zu ziehen war und das Risiko bestand, daß nach verschiedenen Systemen gelagertes Getreide nicht genau voneinander getrennt wurde.

103 Die Klägerin konnte somit nicht nachweisen, daß die von ihr ergriffenen Maßnahmen ausreichend waren und kein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 729/70 vorgelegen hat. Das sonstige Vorbringen der Klägerin bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 1993, das nicht als Vergleich herangezogen werden kann, da nach Aussage der Klägerin im Dezember 1993 die angekündigten Verbesserungen im System durchgeführt wurden.

104 Zum zweiten macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend. Sie bezieht sich hierbei auf die Mitteilung der Kommission, es würden keine finanziellen Korrekturen vorgenommen, insbesondere aufgrund der angekündigten Verbesserungen seitens der französischen Behörden. Wenn die Kommission schließlich doch eine Korrektur für 1992 vornehme, verletze dies die Rechtssicherheit.

105 Hierzu ist zu sagen, daß die Kommission diese Ankündigung vor allem darauf stützt, daß die französischen Behörden ihrerseits Verbesserungen angekündigt hatten. Diese wurden nach Angaben der Kommission nicht durchgeführt. (So wurde von der Kommission festgestellt, daß es einen Austausch bzw. ein Vermischen zwischen Getreide unterschiedlicher Lagerungsregime gab.)

106 Hierzu trägt die Klägerin vor, es verstosse ebenfalls gegen die Rechtssicherheit, wenn man andere als die für Interventionsmaßnahmen geltenden Regelungen zugrunde lege. Wie aber bereits gezeigt, lässt sich hieraus zumindest ablesen, daß es Mängel im Kontrollsystem gab. Die Klägerin hätte zumindest vorbringen müssen, daß bei den erwähnten anderen Lagerungsweisen eine solche Ersetzung erlaubt war. Dies hat sie nicht getan.

107 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer Ankündigung ausserdem deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es für den Fall, daß eine Fehlmenge durch Austausch einzelner Getreidelagerungen festgestellt werde, zu erheblichen finanziellen Korrekturen kommen werde. Wenn diese dann schließlich vorgenommen werden, kann das nicht gegen die Rechtssicherheit verstossen.

108 Die Klägerin trägt ausserdem vor, die Kommission hätte sich nicht auf blosse Gerüchte bezueglich eines Austausches zwischen verschiedenen Lagerungsarten beziehen dürfen. Wie bereits im Vorhergehenden gezeigt, war der Vortrag der Kommission in diesem Zusammenhang ausreichend.

109 Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission habe kein Beispiel dafür nennen können, daß es zum Austausch zwischen Getreide unter verschiedenen Einlagerungsregimen gekommen war. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen. Dieser hat entschieden, daß in dem Fall, in dem die Kommission keine Nachweise für Einzelfälle erbringt, in denen die Agrarregelung nicht beachtet wurde, dies nicht bedeutet, daß das im Mitgliedstaat vorhandene Kontrollsystem die korrekte Anwendung der Bestimmungen garantiert. Nachgewiesene Einzelfälle bilden ein zusätzliches Element, das die Kritik der Kommission an der Wirksamkeit des Kontrollsystems des Mitgliedstaats erhärten kann.(46) Ausserdem hat die Klägerin selbst nicht bestritten, daß es zu solchen Ersetzungen gekommen ist.

110 Es ist somit keine Verletzung der Rechtssicherheit ersichtlich.

111 Schließlich verweist die Klägerin hilfsweise auf eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Ihrer Meinung nach habe die 2%ige Reduzierung sich nicht auch auf den Budgetposten 10-13 beziehen dürfen, der Verluste beim Verkauf der Vorräte betrifft. Diese würden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen(47) vollständig ausgeglichen. Insofern entstuende dem Fonds keinerlei Schaden im Rahmen dieses Budgetpunktes.

112 Die Kommission dagegen trägt vor, dieser Posten beziehe sich auf finanzielle Folgen der Verluste im Rahmen der Verkäufe. Da sie Fehlmengen festgestellt habe, könne dies zusammen mit den vorhandenen Kontrollmängeln zu Verlusten für den Fonds führen.

113 Ob hier tatsächlich Fehlmengen existierten, ist zwischen den Parteien streitig. Wie bereits gezeigt, kann jedoch davon ausgegangen werden, daß Kontrollmängel existierten. In diesem Fall kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorträgt, derartige Verluste beim Verkauf würden sofort ausgeglichen. Dies würde eine umfassende Kontrolle voraussetzen, die jedoch nicht gegeben war. Insofern konnte es auch zu Verlusten im Rahmen des Budgetpostens 10-13 kommen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist somit nicht gegeben.

114 Es ist somit kein Grund für die Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission ersichtlich.

Kosten

115 Nach Artikel 69 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

D - Ergebnis

116 Ich schlage deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage ist abzuweisen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

(1) - Es handelt sich hierbei um den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

(2) - Dieses Problem ist zumindest zum Teil auch Gegenstand der Verfahren C-209/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission), C-233/96 (Dänemark/Kommission), C-238/96 (Irland/Kommission) und C-242/96 (Italien/Kommission).

(3) - Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (ABl. L 91, S. 5).

(4) - Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 859/89.

(5) - Vierter Erwägungsgrund und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24).

(6) - Zitiert in Fußnote 3.

(7) - Dritter Erwägungsgrund und Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 859/89.

(8) - Zweiter Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 571/89 des Rates vom 2. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 und zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 4132/88 (ABl. L 61, S. 43).

(9) - Entscheidung (96/311/EG) der Kommission vom 10. April 1996 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 117, S. 19).

(10) - Dokument VI/6355/95.

(11) - Hervorhebung durch den Verfasser.

(12) - Hervorhebung durch den Verfasser.

(13) - ABl. L 225, S. 4.

(14) - Eingerichtet durch die Entscheidung (94/442/EG) der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45).

(15) - Vgl. Fußnote 9.

(16) - Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnrn. 13 und 14) mit weiteren Nachweisen.

(17) - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 18) mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19) mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16); Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13) mit weiteren Nachweisen.

(18) - Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85 (Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 16).

(19) - Urteile vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-283/91 (Contarini, Slg. 1992, I-6359, Randnr. 14) und vom 29. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 (Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr. 21).

(20) - Verordnung (EWG) Nr. 2271/90 der Kommission vom 1. August 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (ABl. L 204, S. 45).

(21) - Diese Unterscheidung findet sich auch in der englischen Fassung, die von "interested parties" und "tenderer" spricht.

(22) - Verordnung (EWG) Nr. 1282/90 der Kommission vom 15. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (ABl. L 126, S. 31).

(23) - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13).

(24) - Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 lautet:

"Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden."

(25) - Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnrn. 8 und 9).

(26) - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 11).

(27) - Siebter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 729/70.

(28) - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 11), Urteile vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 20), vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 17) und vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 (BayWa, Slg. 1982, 1503, Randnr. 26).

(29) - Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93 (Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn. 17 und 18).

(30) - Artikel 10 der Verordnung Nr. 859/89.

(31) - Dritter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 859/89.

(32) - Dritter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2456/93.

(33) - Artikel 11 Absatz 3 Satz 2.

(34) - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 14) mit weiteren Nachweisen.

(35) - Urteile Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 16) und Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 14).

(36) - Urteile vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 26), vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn. 32 ff.) und Urteil in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 13).

(37) - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 17).

(38) - Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85 (Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnr. 25).

(39) - Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-49/94 (Irland/Kommission, Slg. 1995, I-2683, Randnr. 22).

(40) - Vgl. Nrn. 60 bis 82.

(41) - Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 14 und 15).

(42) - Vgl. Fußnote 36.

(43) - ABl. L 74, S. 18.

(44) - Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

(45) - Urteil Deutschland/Kommission (zitiert in Fußnote 44, Randnr. 26 ff).

(46) - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 33).

(47) - ABl. L 350, S. 43.